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Unter allgemeinem Schutz stehendes Kulturgut ist durch ein blau-weißes, nach unten gerichtetes Schild zu kennzeichnen (Art. 6, 16 CultPropConv). Dieses Erkennungszeichen darf auch als Identifikationsmittel auf den Armbinden und Ausweisen des mit dem Schutz von Kulturgütern befassten Personals angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 lit. c CultPropConv; Art. 21 Abs. 1 RegEx CultPropConv).
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Schutzpersonal darf ohne berechtigten Grund weder der Personalausweis noch die Armbinde entzogen werden (Art. 21 Abs. 4 RegEx CultPropConv).
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Kulturgüter (Art. 10 CultPropConv) und Transporte unter besonderem Schutz – nach Genehmigung und als Notfalltransport (Art. 12,13 CultPropConv) – sowie improvisierte Zufluchtsorte (Art. 11 RegEx CultPropConv) müssen das dreifach wiederholte Erkennungszeichen tragen ( Art. 17 Abs. 1 CultPropConv). Das Emblem ist in Dreiecksform anzuordnen, mit einem Schild unten und zwei Schilden oben (Art. 16 Abs. 2 CultPropConv).
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Während eines internationalen bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Erkennungszeichens zu anderen Zwecken als dem Schutz von Kulturgut verboten (Art. 17 Abs. 3 CultPropConv).
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Generell liegt es im Ermessen der zuständigen Behörden, einen geeigneten Ort für die Anbringung des Erkennungszeichens auf Kulturgütern auszuwählen.
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Auf Fahrzeugen angebrachte Erkennungszeichen müssen sowohl aus der Luft als auch vom Boden aus bei Tageslicht gut sichtbar sein (Art. 20 Abs. 2 RegEx CultPropConv).
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Bei unbeweglichem Kulturgut unter besonderem Schutz ist das Emblem am Eingang des betreffenden Gebäudes anzubringen (Art. 20 Abs. 2 lit. b RegEx CultPropConv).
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Bei einem Zentrum mit Denkmalen unter besonderem Schutz sind die Embleme in regelmäßigen Abständen anzubringen, um den Umfang des Zentrums mit Denkmalen anzuzeigen (Art. 20 Abs. 2 lit. a RegEx CultPropConv).
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