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Kapitel 6 Schutz der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen I. Allgemein

  1. Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sind unter allen Umständen zu achten und zu schützen (Art. 12 Abs. 1, 35 Abs. 1 GK I; Art. 12 Abs. 1 GK II; Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 GK III; Art. 10 Abs. 1AP I). ; Art. 7 Abs. 1 AP II). Jegliche Attentate auf ihr Leben oder Gewalt gegen ihre Personen sind verboten. Sie sind menschenwürdig zu behandeln und zu pflegen (Art. 12 Abs. 2 AGB I; Art. 12 Abs. 2 AGB II; Art. 10 Abs. 2 AGB I; Art. 7 Abs. 2 AGB II).​
  2. Der Schutz der Verwundeten und Kranken erlischt, wenn diese keine Feindseligkeit unterlassen (Art. 8 lit. a AP I).​
  3. „Schiffbrüchige" sind Personen, die auf See oder in anderen Gewässern in Gefahr sind und jede feindselige Handlung unterlassen (Art. 13 GK II; Art. 8 lit. b AP I).​
  4. Repressalien gegen Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige sind verboten (Art. 46 GK I; Art. 47 GK II; Art. 20 AP I).​
  5. Es sind jederzeit alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu bergen und ihre angemessene medizinische Versorgung sicherzustellen. Sie sind vor Plünderung und Misshandlung zu schützen (Art. 15 GK I; Art. 18 Abs. 1GK II; Art. 11 Abs. 1AP I; Art. 8 AP II).​
  6. Es ist verboten, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards entspricht (Art. 12 Abs. 2 GK II; Art. 11 Abs. 1 AP I). Insbesondere ist es verboten, körperliche Verstümmelungen, medizinische oder andere wissenschaftliche Experimente oder die Entnahme von Gewebe oder Organen zur Transplantation durchzuführen.​
  7. Ausnahmen vom Verbot der Entnahme von Gewebe oder Organen sind nur möglich, wenn die Spende freiwillig erfolgt. Dies gilt insbesondere für Blutspenden. Solche Eingriffe dürfen nur therapeutischen Zwecken dienen und müssen den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen (Art. 11 Abs. 3 AP I).​
  8. Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige haben das Recht, jegliche chirurgische Operation und ähnliche Eingriffe abzulehnen. In solchen Fällen muss das medizinische Personal eine entsprechende schriftliche, vom Patienten unterzeichnete oder bestätigte Erklärung verlangen (Art. 11 Abs. 5 AP I). Einfache diagnostische Maßnahmen, wie beispielsweise die Blutentnahme, sind zulässig. Gleiches gilt für Maßnahmen, die zur Verhütung, Bekämpfung und Heilung ansteckender Krankheiten, beispielsweise Epidemien, erforderlich sind.​
  9. Jede Konfliktpartei hat die Pflicht, Krankenakten zu führen, aufzubewahren und der Schutzmacht jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen (Art. 11 Abs. 6 AP I).​
  10. Jede verwundete, kranke, schiffbrüchige oder tote Person muss identifiziert werden. Alle relevanten Informationen werden an die zuständige Informationsstelle weitergeleitet (Art. 16 AGB I; Art. 19 AGB II; siehe unten Abschnitt 708).​
  11. Die Toten sind einzusammeln und ihre Plünderung zu verhindern (Art. 15 Abs. 1 GK I). Der Bestattung oder Einäscherung von Toten muss eine Leichenbesichtigung mit Dokumentation vorausgehen (Art. 17 Abs. 1 GK I; Art. 20 Abs. 1 GK II).​
  1. Medizinische Einrichtungen und Transport
  1. Feste medizinische Einrichtungen, Fahrzeuge und mobile Sanitätseinheiten des Sanitätsdienstes dürfen in keinem Fall angegriffen werden (Art. 19 Abs. 1 GK I; Art. 18 Abs. 1 und 5 GK IV; Art. 12 Abs. 1 BV I; Art. 11 Abs. 1 BV). II). Ihre ungehinderte Beschäftigung ist jederzeit zu gewährleisten. Sanitätseinrichtungen und -einheiten sind nach Möglichkeit in ausreichender Entfernung zu militärischen Zielen anzusiedeln bzw. einzusetzen (Art. 19 Abs. 2 GK I; Art. 18 Abs. 5 GK IV; Art. 12 Abs. 4 AP I).​
  2. Sie dürfen nicht zur Begehung feindschädigender Handlungen verwendet werden (Art. 21 GK I; Art. 34 GK II; Art. 19 Abs. 1 GK IV; Art. 13 Abs. 1 AP I; Art. 11 Abs. 2 AP H).​
  1. Fallen medizinische Einrichtungen oder Einheiten in die Hände des Gegners, so hat dieser ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit zu gestatten, bis er selbst für die erforderliche medizinische Versorgung gesorgt hat (Art. 19 Abs. 1 GK I; Art. 57 Abs. 1 GK IV; Art . 14 AP I).​
  2. Das Material der mobilen Sanitätseinheiten der Streitkräfte (Tragen, Ausrüstung, Medikamente, Verbandmittel, Fahrzeuge etc.) bleibt dem Sanitätspersonal zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung (Art. 33, 35 Abs. 2 GK I). ; Art. 57 Abs. 2 GK IV; Art. 14 AP I). Für Lazarettschiffe und Sanitätsflugzeuge gelten besondere Vorschriften (siehe unten §§ 1054 ff, 1065 ff).​
  3. Das Eigentum (Gebäude, Material, Lager etc.) der Hilfswerke ist zu schützen. Bei dringender Notwendigkeit kann es eingezogen werden, sofern die Versorgung der Verwundeten und Kranken ordnungsgemäß sichergestellt ist (Art. 33, 34 GGB I; Art. 14 Abs. 2 und 3, 21 AP I; Art. 53 Abs. 2 HaagerVO). ).​
  4. Jeder Transport von Verwundeten, Kranken und medizinischer Ausrüstung muss respektiert und geschützt werden. Sie sind durch deutlich sichtbare (Art. 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 4 GK I; Art. 21 GK IV; Art. 18 Abs. 4 BV I; Art. 12 BG II) Erkennungszeichen (rotes Kreuz auf weißem Grund) zu kennzeichnen Boden- oder verwandte Embleme) (Art. 38, 39, 44 GK I; Art. 18 AP I).​
  5. Medizinische Einrichtungen, die entgegen ihrer Zweckbestimmung dazu genutzt werden, feindliche Handlungen vorzunehmen, können nach vorheriger Abmahnung ihren Schutz verlieren (Art. 21 GK I; Art. 34 GK II; Art. 19 Abs. 1 GK IV; Art . 13 Abs. 1 AP I; Art. 11 Abs. 2 AP H).​
  6. In diesem Sinne gelten folgende Handlungen nicht als feindselige Handlungen (Art. 22 Nr. 3 GK I; Art. 35 Nr. 3 GK II; Art. 13 Abs. 2 API):​
  • dass medizinisches Personal Waffen zu seinem eigenen Schutz sowie zum Schutz der Verwundeten und Kranken einsetzt;​
  • dass medizinisches Personal und medizinische Einrichtungen durch Wachposten oder eine Eskorte geschützt werden;​
  • dass medizinisches Personal als Wachen zum Schutz ihrer eigenen medizinischen Einrichtungen eingesetzt wird; Und​
  • dass Kriegsmaterial von Verwundeten und Kranken zurückbehalten wird.​