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IV. Beendigung der Feindseligkeiten

  1. Feindseligkeiten können vorübergehend oder dauerhaft eingestellt werden. Selbst eine endgültige Einstellung der Feindseligkeiten ändert nichts an der Tatsache, dass Kriegszustand herrscht. Dieser Kriegszustand wird nur durch einen Friedensschluss beendet, sofern er nicht bereits ausdrücklich beendet wurde.​

Beispiel: Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es keinen Friedensvertrag mit Deutschland. Der mit Deutschland bestehende Kriegszustand wurde jedoch von Frankreich (9. Juli 1951), Großbritannien (9. Juli 1951), den USA (24. Oktober 1951) und der UdSSR (25. Januar 1955) offiziell für beendet erklärt. Ähnliche Erklärungen hatten auch andere ehemalige Gegner Deutschlands abgegeben.

  1. Parlamentarier und Schutzmächte
  1. Einer Einstellung der Feindseligkeiten gehen regelmäßig Verhandlungen mit dem Gegner voraus. Im Einsatzgebiet greifen die Konfliktparteien zu diesem Zweck häufig auf Parlamentarier zurück.​
  2. Parlamentäre sind Personen, die von einer Konfliktpartei dazu ermächtigt werden, mit dem Gegner in Verhandlungen einzutreten. Parlamentäre und ihre Begleitpersonen, z.B. Fahrer und Dolmetscher haben Anspruch auf Unverletzlichkeit (Art. 32 HaagerVO). Sie machen sich durch eine weiße Flagge bekannt.​
  3. Beim Betreten des gegnerischen Territoriums dürfen Parlamentarier und die sie begleitenden Personen nicht gefangen genommen oder festgehalten werden. Bis zur sicheren Rückkehr in befreundetes Gebiet gilt der Grundsatz der Unverletzlichkeit. Es ist nicht erforderlich, dass die gegnerische Partei das Feuer in einem Sektor, in dem ein Parlamentarier eintrifft, vollständig einstellt.​
  4. Der Parlamentär ist normalerweise, aber nicht unbedingt, ein Offizier. Seine Nationalität ist unerheblich. Überläufer oder vom Gegner gefangen genommene Angehörige befreundeter Streitkräfte haben weder den Status als Parlamentarier noch als Begleitpersonen von Parlamentariern und daher kein Recht auf Unverletzlichkeit. Sie können festgehalten werden, wenn die taktische Situation dies erfordert.​
  5. Der Kommandeur, zu dem ein Parlamentär entsandt wird, ist nicht in allen Fällen verpflichtet, ihn zu empfangen (Art. 33 Abs. 1 HaagerVO).​
  6. Es ist zulässig, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen (z. B. Augenbinden), um zu verhindern, dass der Parlamentarier seinen Auftrag zur Informationsbeschaffung ausnutzt (Art. 33 Abs. 2 HaagerVO).​
  7. Ein Parlamentarier kann vorübergehend inhaftiert werden, wenn er versehentlich Informationen erlangt hat, deren Offenlegung gegenüber dem Gegner den Erfolg einer laufenden oder bevorstehenden Operation der befreundeten Streitkräfte gefährden würde. In diesem Fall kann der Parlamentär bis zum Abschluss der Operation festgehalten werden. In der Zwischenzeit soll er mit dem seiner Stellung angemessenen Respekt und zumindest wie ein Kriegsgefangener behandelt werden.​
  8. Der Parlamentarier verliert sein Recht auf Unverletzlichkeit, wenn unwiderlegbar nachgewiesen wird, dass er seine privilegierte Stellung ausgenutzt hat, um einen Landesverrat zu provozieren oder zu begehen (Art. 34 Haager Gerichtsverfassung). Ein solcher Missbrauchsfall, der das Recht auf Inhaftierung des Parlamentärs (Art. 33 Abs. 3 HaagerVO) mit sich bringt, liegt dann vor, wenn dieser während seiner Mission völkerrechtswidrige Handlungen zum Nachteil des Gegners begangen hat. Hierzu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:​
  • Sammeln von Informationen, die über die Beobachtungen hinausgehen, die er bei der Erfüllung seiner Mission unweigerlich macht;​
  • Sabotageakte;​
  • Veranlassen von Soldaten der gegnerischen Partei, beim Sammeln von Informationen mitzuarbeiten;​
  • Anstiftung von Soldaten der gegnerischen Partei, ihre Pflicht zu verweigern;​
  • Ermutigung der Soldaten der gegnerischen Partei zur Desertion; Und​
  • Organisation von Spionage im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei.​
  1. Der Missbrauch der Waffenstillstandsfahne stellt Treulosigkeit und damit einen Verstoß gegen das Völkerrecht dar (Art. 23 lit. f HaagVO; Art. 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 AP I). Die Waffenstillstandsfahne wird beispielsweise dann missbraucht, wenn sich Soldaten unter dem Schutz der Waffenstillstandsfahne einer feindlichen Stellung nähern, um anzugreifen.​
  2. Neben der Abordnung von Parlamentariern können die Konfliktparteien auch über Schutzmächte miteinander kommunizieren. Schutzmächte sind neutrale oder andere nicht am Konflikt beteiligte Staaten, die die Rechte und Interessen einer Konfliktpartei und ihrer Staatsangehörigen gegenüber einer gegnerischen Konfliktpartei wahren (Art. 2 lit. c AP I). . Insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz kann als sogenannter Stellvertreter fungieren (Art. 5 Abs. 4 AP I), wenn sich die Konfliktparteien nicht auf die Benennung einer Schutzmacht einigen können.​

2. Waffenstillstand und Waffenstillstand

  1. Charakteristisch für ein Waffenstillstandsabkommen ist die Absicht, die Möglichkeit zu bieten, Vorbereitungen für die Beendigung eines bewaffneten Konflikts zu treffen. Ihr Ziel ist die endgültige Beendigung der Feindseligkeiten. Das ist es, was einen Waffenstillstand von einem Waffenstillstand unterscheidet. Ein Waffenstillstand kann örtlich sein (Art. 37 Haager Reg). Grundsätzlich soll ein Waffenstillstandsabkommen jedoch darauf abzielen, die militärischen Operationen zwischen den Konfliktparteien weitgehend auszusetzen und den Weg für Friedensverhandlungen zu ebnen.​

Beispiel: Der Waffenstillstand von Rethondes im Jahr 1918 war eine Voraussetzung für die Aufnahme von Verhandlungen, die schließlich zum Versailler Vertrag von 1919 führten.

  1. Ein Waffenstillstand ist definiert als eine vorübergehende Unterbrechung militärischer Operationen, die auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und normalerweise zwischen den örtlichen Kommandeuren vereinbart wird. Es dient regelmäßig humanitären Zwecken, insbesondere der Suche und Sammlung von Verwundeten und Schiffbrüchigen, der Erstversorgung dieser Personen und der Entfernung von Zivilisten (Art. 15 GK I; Art. 18 GK II; Art. 17 GK W). Die Waffenstillstandsbestimmungen (Art. 36 - 41 Haager Verordnung) sind sinngemäß anzuwenden.​
  2. Wenn die Konfliktparteien die Dauer eines Waffenstillstands nicht festgelegt haben, gilt grundsätzlich die Annahme, dass der Waffenstillstand als Übergang zu einer endgültigen Einstellung der Feindseligkeiten gedacht ist. Auch in dieser Übergangszeit ist das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Gewaltverbot zu beachten. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung (Art. 36 Haager Kriegsverfassungsgesetz) dürfen die Konfliktparteien nach Abschluss eines Waffenstillstands zu keinem Zeitpunkt ihre Operationen wieder aufnehmen, es sei denn, die Ausübung des Waffenstillstands ist nicht möglich Das Recht auf Selbstverteidigung macht dies unbedingt erforderlich.​
  3. Jeder schwerwiegende Verstoß gegen einen Waffenstillstand oder einen Waffenstillstand kann der anderen Partei Anlass geben, die Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen. Eine Kündigung des Waffenstillstandsvertrages (Art. 40 Haager Verordnung) ist nur dann erforderlich, wenn die militärische Lage dies zulässt.​
  4. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Waffenstillstandsabkommens durch einzelne Personen berechtigt den Geschädigten nicht zur Kündigung des Abkommens, sondern lediglich zum Anspruch auf Bestrafung der Täter und Ersatz des erlittenen Schadens (Art. 41​
    1. HaagerVO).​
    2. Die Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrags sind von den Konfliktparteien strikt einzuhalten. Es ist nicht zulässig, militärische Operationen durchzuführen, die dem Gegner einen Vorteil verschaffen. Inwieweit dies auch für andere während des Waffenstillstands getroffene Maßnahmen gilt, hängt vom Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ab. Soweit diese Vereinbarungen keine näheren Bestimmungen enthalten (Art. 39 HaagerVO), sind Tätigkeiten wie Verschanzungen, Munitionsnachschub und Vorpositionierung von Verstärkungen zulässig. Während eines Waffenstillstands ist es jedoch ausdrücklich verboten, die mit dem Feind in Kontakt stehenden Kräfte vorwärts zu bewegen oder Aufklärungspatrouillen einzusetzen.​
    3. Der Geltungsbereich eines befristeten Waffenstillstands ist möglichst genau festzulegen. Sollen beispielsweise Verwundete geborgen werden, muss klar sein, ob und bis zu welcher Linie weiter hinten gelegene Bombardierungen zulässig bleiben. Manchmal wird es auch notwendig sein, die Nutzung des Luftraums und die Durchfahrt von Schiffen zu koordinieren.​
    4. Ein Waffenstillstand muss in unverkennbarer Form und rechtzeitig angezeigt werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Mitteilung oder zum festgelegten Zeitpunkt einzustellen (Art. 38 HaagerVO).​
    5. Die Bedingungen eines Waffenstillstands dürfen nicht zum Nachteil geschützter Personen von den Bestimmungen der Genfer Abkommen abweichen (Art. 6 gemeinsamer GK I–III; Art. 7 GK IV).​
    6. Kapitulation
    7. Eine Kapitulation ist die einseitige oder einvernehmliche Beendigung der Feindseligkeiten. Dabei sind die Regeln der militärischen Ehre zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 HaagerVO).​
    8. Dabei kann es sich um eine vollständige Kapitulation aller Streitkräfte eines Staates oder um eine auf bestimmte Einheiten beschränkte Teilkapitulation handeln.​
    9. Jeder Kommandeur kann eine Kapitulation nur für sein jeweiliges Kommandogebiet erklären oder annehmen. Die Kapitulation und ihre Annahme sind für die am Konflikt beteiligten Staaten bindend. Jeder Staat kann jedoch einen kapitulierenden Befehlshaber zur Rechenschaft ziehen, wenn dieser seine Pflichten verletzt hat, z.B. gegen Befehle verstoßen.​
    10. Eine Kapitulation muss von den Konfliktparteien getreulich eingehalten werden (Art. 35 Abs. 2 HaagerVO). Personen, die gegen die Bedingungen der Kapitulation verstoßen, können vom Gegner zur Rechenschaft gezogen werden.​
    11. 4. Friedensschluss
    1. Während ein Waffenstillstand, ein Waffenstillstand und eine Kapitulation nur zu einer Aussetzung oder vorübergehenden Einstellung der Feindseligkeiten führen, führt ein Friedensschluss zur Beendigung des bewaffneten Konflikts.
    2. Ein Friedensschluss wird in der Regel durch einen Friedensvertrag herbeigeführt. Die Anwendung des humanitären Rechts zwischen den Konfliktparteien (mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die sich beispielsweise auf noch nicht repatriierte Kriegsgefangene beziehen) wird damit beendet.​
    3. Ein Friedensvertrag darf nur von Staatsoberhäuptern oder ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern der Regierung eines Staates geschlossen werden.​
    4. Ein Friedensvertrag enthält regelmäßig Bestimmungen zu folgenden spezifischen Bereichen:​
    5. Beendigung aller Feindseligkeiten;​
    6. Wiederherstellung friedlicher Beziehungen zum Gegner;​
    7. Beilegung von Streitigkeiten, die zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts geführt haben;​
    8. Lösung territorialer Fragen;​
    9. Waffenbeschränkungen oder Abrüstungszölle;​
  • Rückführung von Kriegsgefangenen; Und​
  • Entschädigungen für Kriegsschäden.​
  1. Heutzutage werden bewaffnete Konflikte oft nur durch einen Waffenstillstand ohne Friedensvertrag oder durch die bloße Einstellung der Feindseligkeiten beendet.​

Beispiel: 1953 wurde der Koreakrieg durch den Waffenstillstand von Panmunjon beendet, ohne dass ein Friedensvertrag geschlossen wurde.

  1. Kombattanten und Nichtkombattanten
  1. Die Streitkräfte einer Konfliktpartei bestehen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Kombattanten sind Personen, die an den Feindseligkeiten unmittelbar teilnehmen dürfen (Art. 3 HaagerVO; Art. 43 Abs. 2 VV I), also am Einsatz einer Waffe oder eines Waffensystems in unentbehrlicher Funktion beteiligt sind. Die übrigen Angehörigen der Streitkräfte gelten als Nichtkombattanten. Der Status der verschiedenen Gruppen des Militärpersonals wird durch nationale Entscheidung in Übereinstimmung mit den oben genannten internationalen Rechtsgrundsätzen festgelegt.​
  2. Während Kombattanten nicht für die bloße Tatsache des Kämpfens bestraft werden dürfen, müssen Personen, die sich unberechtigt an den Feindseligkeiten beteiligen (unrechtmäßige Kombattanten), mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Sie haben keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen. Allerdings haben illegale Kombattanten einen legitimen Anspruch auf bestimmte grundlegende Garantien (Art. 75 AP I), darunter das Recht auf menschenwürdige Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren.​
  3. Als illegale Kombattanten gelten insbesondere Söldner. Als Söldner gilt, wer durch das Streben nach privatem Gewinn dazu motiviert ist, sich direkt an den Feindseligkeiten zu beteiligen, ohne Staatsangehöriger oder Angehöriger der Streitkräfte einer Konfliktpartei zu sein (Art. 47 AP I). Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Söldnerabkommens von 1989.​

I. Kombattanten

  1. Die Streitkräfte einer Konfliktpartei bestehen aus allen ihren organisierten Streitkräften, Gruppen und Einheiten. Hierzu zählen auch in die Streitkräfte integrierte Milizen und Freiwilligenkorps. Die Streitkräfte sind:​
  • unter einem Befehl, der dieser Partei gegenüber für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist, und​
  • unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des Völkerrechts durchsetzen soll (Art. 43 Abs. 1 AP I).​
  1. Es bleibt den einzelnen Staaten überlassen, ob sie Frauen in ihre Streitkräfte aufnehmen wollen. Für ihren Status als Kombattant oder Nichtkombattant gelten die gleichen Grundsätze wie bei männlichen Angehörigen der Streitkräfte.​
  2. Die Konfliktparteien werden alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und insbesondere von der Rekrutierung in ihre Streitkräfte absehen (Art. 77 Abs 2 AP I; siehe auch Art. 38 der Kinderrechtskonvention von 1989).​
  3. Nimmt eine Konfliktpartei eine paramilitärische oder bewaffnete Strafverfolgungsbehörde in ihre Streitkräfte auf, hat sie dies den anderen Konfliktparteien mitzuteilen (Art. 43 Abs. 3 AP I). In der Bundesrepublik Deutschland werden die Bundesgrenzschutzkommandos einschließlich ihrer Grenzschutzverbände und -verbände sowie die Bundesgrenzschutzschule bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts Teil der Streitkräfte. Sie unterstehen jedoch weiterhin dem Bundesminister des Innern und dürfen nur für ihre polizeilichen Aufgaben und zur eigenen Verteidigung eingesetzt werden (§ 64 BGrG).​
  1. Kombattanten sind verpflichtet, sich während der Durchführung eines Angriffs oder einer militärischen Operation zur Vorbereitung eines Angriffs von der Zivilbevölkerung abzugrenzen (Art. 44 Abs. 3 AP I). Nach allgemeiner Staatenpraxis tragen Angehörige regulärer Streitkräfte ihre Uniform (Art. 44 Abs. 7 AP I). Kombattanten, die nicht Angehörige einer uniformierten Streitmacht sind, tragen dennoch ein dauerhaftes, weithin sichtbares Erkennungszeichen und tragen ihre Waffen offen.​
  2. In der Erkenntnis, dass es in besetzten Gebieten und in nationalen Befreiungskriegen Situationen gibt, in denen sich ein Kombattant (insbesondere ein Guerillero) aufgrund der Art der Feindseligkeiten nicht so von der Zivilbevölkerung abheben kann, behält er seinen Status als Kombattant, sofern dies der Fall ist dass er in solchen Situationen seine Waffen offen trägt: - bei jedem militärischen Einsatz und​

- während der Zeit, in der er während eines militärischen Einsatzes vor der Durchführung eines Angriffs, an dem er teilnehmen soll, für den Gegner sichtbar ist (Art. 44 Abs. 3 Satz 2 AP I).
Der Begriff „Militäreinsatz" bezeichnet jede Bewegung in Richtung des Punktes, von dem aus ein Angriff erfolgen soll.

  1. Die Bewohner eines noch nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des Feindes spontan zu den Waffen greifen, um den einfallenden Truppen Widerstand zu leisten, ohne Zeit gehabt zu haben, sich zu bewaffneten Einheiten zusammenzuschließen (sog. Levee en masse), sollen betroffen sein Kämpfer. Sie müssen Waffen offen tragen und bei ihren militärischen Einsätzen die Gesetze und Gebräuche des Krieges respektieren (Art. 2 HaagerVO; Art. 4 A Nr. 6 GK III).​
  2. Während alle Kombattanten verpflichtet sind, die in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des Völkerrechts einzuhalten, dürfen Verstöße gegen diese Regeln einem Kombattanten nicht sein Recht entziehen, Kombattant zu sein (Art. 44 Abs. 2 AP I).​
  3. Kombattanten, die dem Gegner in die Hände fallen, gelten als Kriegsgefangene (Art. 3 Satz 2 des Haager Gerichtsverfassungsgerichts; Art. 44 Abs. 1 AP I). Sie dürfen für ihre Teilnahme an rechtmäßigen Militäreinsätzen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Von ihnen begangene Verstöße gegen das Völkerrecht können nach dem Recht des Gewahrsamsstaates und nach dem Völkerrecht verfolgt werden (Art. 82 ff GK III).​

II. Nichtkombattanten

  1. Personen, die zwar Angehörige der Streitkräfte sind, aber aufgrund nationaler Vorschriften keinen Kampfauftrag haben, wie etwa Richter, Regierungsbeamte und Arbeiter, gelten als Nichtkombattanten. Geraten sie in die Gewalt des Gegners, sind sie ebenso wie Kombattanten Kriegsgefangene (Art. 4 A Nr. 1 GK III).​
  2. Auch Angehörige des Sanitätsdienstes und kirchliches Personal (Seelsorger) der Streitkräfte sind Nichtkombattanten. Sanitätspersonal und Seelsorger, die dem Gegner in die Hände gefallen sind, dürfen nur zurückbehalten werden, soweit dies zur Betreuung der Kriegsgefangenen erforderlich ist. Obwohl sie nicht als Kriegsgefangene gelten, ist ihnen der gleiche Rechtsschutz zu gewähren (Art. 28, 30 GK I; Art. 36, 37 GK II; Art. 33 GK III).​
  3. Auch Nichtkombattanten haben das Recht, sich oder andere gegen völkerrechtswidrige Angriffe zu verteidigen. Sanitätspersonal und Seelsorger dürfen zu diesem Zweck Kleinwaffen (Pistolen, Gewehre oder Maschinenpistolen) tragen und benutzen (Art. 22 Nr. 1 GK I; Art. 35 Nr. 1 GK II; Art. 13 Abs. 2 lit. a). AP I). Dies setzt eine bundesweite Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen und Munition voraus, die in der Regel dem Sanitätspersonal der Bundeswehr erteilt wurde (vgl. § 2 der Allgemeinen Verwaltungsanweisung des BMG zum Gesetz über den Erwerb, Besitz und Besitz). Das Führen von Schusswaffen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMVg zum Waffengesetz, VMBl. 1989, S. 174).​
  4. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Person, die an Feindseligkeiten teilgenommen hat und​
    1. in die Hände des Gegners gefallen ist, als Kombattant oder Nichtkombattant zu betrachten ist, so bleibt diese Person bis zur Gültigkeit ihres Status als Kriegsgefangener zu behandeln von einem zuständigen Gericht festgestellt wurde (Art. 5 Abs. 2 GK III; Art. 45 Abs. 1 AP I).​
    2. Ein Gefangener darf wegen seiner Teilnahme an Feindseligkeiten nicht strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, er wurde eindeutig als rechtswidriger Kombattant identifiziert.​
    3. Es darf kein Urteil gefällt und keine Strafe vollstreckt werden, es sei denn, es liegt eine Verurteilung durch ein unparteiisches und ordnungsgemäß besetztes Gericht vor, das die allgemein anerkannten Grundsätze des ordentlichen Gerichtsverfahrens respektiert (Art. 84 GGB III; Art. 75 Abs. 4 API).​
    4. III. Begleitpersonen der Bundeswehr
    1. Nicht als Kombattanten gelten Personen, die die Streitkräfte begleiten, ohne selbst Angehörige dieser Streitkräfte zu sein, beispielsweise Kriegsberichterstatter, Angehörige von Arbeitseinheiten oder für das Wohlergehen der Soldaten zuständigen Dienststellen. Geraten sie in die Gewalt des Gegners, werden sie zu Kriegsgefangenen (Art. 4 A Nr. 4 GK III).​
    2. IV. Spezialkommandokräfte
    1. Es ist eine rechtmäßige Handlung von Kombattanten, die als solche erkennbar sind (durch ihre Uniform, Abzeichen usw.), an Razzien, Sabotageakten und anderen Angriffen teilzunehmen, die von Sonderkommandokräften im Hinterland oder in vorgeschobenen Gebieten des Feindes durchgeführt werden. Kämpfer, die solche Taten in Zivil oder in der Uniform des Gegners begehen, können bestraft werden. Sie haben jedoch das Recht auf ein ordentliches gerichtliches Verfahren (Art. 82 ff GK III; Art. 75 Abs. 4 AP I).​
    2. V. Spione
    1. Spione sind Personen, die heimlich oder unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d. h. ohne die Uniform ihrer Streitkräfte zu tragen, im vom Gegner kontrollierten Gebiet Informationen sammeln. Auch wenn sie Angehörige ihrer Streitkräfte sind, haben sie keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen. Wer bei einer Spionagetätigkeit in die Hände des Gegners gerät, wird bestraft (Art. 29–31 HaagerVO).​
    2. Auch wenn er im Zuge einer Spionagetätigkeit festgenommen wird, darf ein Spion nicht ohne vorherige Verurteilung im ordentlichen gerichtlichen Verfahren bestraft werden (Art. 30 HaagV; Art. 75 Abs. 4 AP I).​
    3. Ein Spion, der sich nach Beendigung seiner Mission wieder seinen eigenen oder verbündeten Streitkräften anschließt und anschließend vom Gegner gefangen genommen wird, wird als Kriegsgefangener behandelt und ist für seine früheren Spionagehandlungen nicht verantwortlich (Art. 31 Haager Reg; Art . 46 Abs. 4 AP I).​
    4. Kombattanten, wie z. B. Spähtrupps, die als solche gekennzeichnet das Operationsgebiet des Gegners auskundschaften, gelten nicht als Spionagetreibende (Art. 29 Abs. 2 HaAG; Art. 46 Abs. 2 VV I).​
    5. VI. Besonderheiten der Luft- und Seekriegführung
    1. Im Gegensatz zu militärischen Bodenfahrzeugen müssen bemannte Militärflugzeuge und -schiffe äußere Kennzeichen tragen, die auf ihre Nationalität und ihren militärischen Charakter hinweisen. Ununiformierte Angehörige der Streitkräfte, die mit ordnungsgemäß gekennzeichneten Militärflugzeugen oder -schiffen an Feindseligkeiten teilnehmen, bleiben Kombattanten. Wenn sie in die Hände des Gegners fallen, müssen sie ihren militärischen Status durch einen Personalausweis nachweisen.​
    2. Kein anderes Luftfahrzeug als Militärluftfahrzeug der Parteien eines internationalen bewaffneten Konflikts darf sich an Feindseligkeiten in irgendeiner Form beteiligen (Art. 16 Abs. 1 HRAW 1923).​
    3. Ein Militärflugzeug muss unter dem Kommando eines ordnungsgemäß eingesetzten Soldaten stehen. Die Besatzung muss der militärischen Disziplin unterliegen (Art. 14 HRAW​
      • 1923).​
      • Kein Privatflugzeug darf, wenn es sich außerhalb der Hoheitsgewalt des eigenen Landes befindet, in internationalen bewaffneten Konflikten bewaffnet werden (Art. 16 Abs. 3 HRAW 1923).​
      • Öffentliche nichtmilitärische Luftfahrzeuge werden wie Privatluftfahrzeuge behandelt (Art. 5 und 6 HRAW 1923). Öffentliche Luftfahrzeuge, die für gerichtliche Zwecke (Zoll, Polizei) eingesetzt werden, müssen ebenfalls Papiere und Kennzeichen tragen, die ihren nichtmilitärischen Charakter belegen (Art. 4 HRAW 1923). Öffentliche Luftfahrzeuge unterliegen einer Verurteilung. Privatflugzeuge werden Gegenstand eines Pachtverfahrens (Art. 32 HRAW 1923).​
      • Besondere Bestimmungen für Kriegsschiffe sind im Kapitel 10 (§§ 1001 ff) enthalten.​