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Kapitel 5 Schutz der Zivilbevölkerung I. Allgemein

  1. Mit Ausnahme des Massendeichs (siehe Absatz 310 oben) dürfen Zivilisten nicht an Feindseligkeiten teilnehmen.​
  2. Zivilisten, die nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, werden respektiert und geschützt. Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen sowie ihrer Sitten und Gebräuche (Art. 27 Abs. 1 GK IV; Art. 46 Abs. 1 HaagerVO). Auch ihr Eigentum ist geschützt (Art. 46 Abs. 2 HaagerVO). Die Zivilbevölkerung als solche sowie einzelne Zivilisten dürfen nicht angegriffen, getötet, verwundet oder ohne ausreichenden Grund gefangen genommen werden (Art. 51 Abs. 2 AP I; Art. 13 Abs. 2 AP II).​
  3. Ist die Zivilbevölkerung einer Konfliktpartei nicht ausreichend mit lebenswichtigen Gütern versorgt, sind Hilfsmaßnahmen neutraler Staaten oder humanitärer Organisationen zulässig. Jeder Staat und insbesondere der Gegner ist verpflichtet, solchen Hilfsmaßnahmen vorbehaltlich seines Kontrollrechts (Art. 23 GK IV; Art. 70 API) freien Transit zu gewähren.​
  4. Jeder Angriff auf die Ehre von Frauen, insbesondere Vergewaltigung, Zwangsprostitution oder jede Form von unsittlicher Nötigung, ist verboten (Art. 27 Abs. 2 GC).​
IV; Kunst. 76 für 1 AP I).
  1. Kindern gebührt besonderer Respekt und Schutz. Ihnen ist die Pflege und Hilfe zu gewähren, die sie aufgrund ihrer Jugend oder aus anderen Gründen benötigen (Art. 24 GB IV; Art. 77 Abs. 1 AP I). Kinder, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht an direkten Feindseligkeiten teilnehmen. Sie dürfen nicht rekrutiert werden. Geraten sie in die Gewalt einer gegnerischen Partei, ist ihnen besonderer Schutz zu gewähren (Art. 77 Abs. 3 AP I; siehe auch Art. 38 der Kinderrechtskonvention von 1989).​
  2. Keine der Konfliktparteien darf Zivilisten als Schutzschild nutzen, um bestimmte Punkte oder Gebiete von militärischen Operationen immun zu machen (Art. 28 GK IV; Art. 51 Abs. 7 AP I).​
  3. Kollektivstrafen sowie Maßnahmen der Einschüchterung oder des Terrorismus (Art. 33 Abs. 1 GGB IV; Art. 51 Abs. 2 BV I; Art. 13 Abs. 2 BV II), Repressalien gegen die Zivilbevölkerung und deren Eigentum (Art. 33 Abs 3 GK IV; Art. 20, 51 Abs. 6 AP I) und Plünderung (Art. 33 Abs. 2 GK IV; Art. 47 HaagerVO) sind verboten.​
  4. Die Geiselnahme ist verboten (Art. 34 GK IV).​
  5. Angriffe auf militärische Objekte dürfen keine Verluste an zivilen Menschenleben verursachen, die im Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil unverhältnismäßig wären (Art. 51 Abs. 5 lit. b AP I; Art. 23 Abs. 1 lit. g HaagVO).​
  6. Bei einem Angriff auf ein militärisches Ziel sind alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um zufällige Verluste an Leben von Zivilisten, Verletzungen von Zivilisten und Schäden an zivilen Objekten zu vermeiden und auf jeden Fall zu minimieren (Art. 57 lit. a ii AP I). .​
  7. Der Einsatz von Soldaten zum Schutz ziviler Objekte ist grundsätzlich möglich. Da sie aufgrund ihres Status angreifbar sind, stellt ihre Anwesenheit jedoch einen Gefährdungsfaktor für das zu schützende Objekt dar. Daher muss beim Einsatz von Soldaten zum Schutz ziviler​
    1. Objekte eine Lagebeurteilung durch Abwägung der Vor- und Nachteile erfolgen.​
    2. Krankenhaus- und Sicherheitszonen und -orte werden im gegenseitigen Einvernehmen eingerichtet, um Verwundete, Kranke und alte Menschen, Kinder, werdende Mütter und Mütter von Kindern unter sieben Jahren vor jedem Angriff zu schützen (Art. 14 GC IV).​
    3. Militärische Objekte dürfen sich nicht innerhalb oder in der Nähe von Krankenhaus- und Sicherheitszonen befinden. Diese Zonen dürfen weder für militärische Zwecke genutzt noch verteidigt werden.​
    4. Die Konfliktparteien können die Einrichtung demilitarisierter (neutralisierter) Zonen vereinbaren (Art. 15 GK IV; Art. 60 AP I). In diesen Zonen dürfen keine militärischen Aktivitäten durchgeführt werden. Ihr einziger Zweck besteht darin, Verwundeten, Kranken und anderen Personen, die nicht am Konflikt beteiligt sind, Schutz zu bieten.​
    5. Journalisten, die an gefährlichen beruflichen Einsätzen in bewaffneten Konfliktgebieten beteiligt sind, genießen als Zivilisten Schutz, sofern sie keine Maßnahmen ergreifen, die ihren Status als Zivilisten beeinträchtigen (Art. 79 AP I), und unbeschadet des Rechts der bei den Streitkräften akkreditierten Kriegsberichterstatter auf den Status von Begleitpersonen der Streitkräfte, ohne tatsächlich Angehörige dieser Streitkräfte zu sein (Art. 4 lit. A Nr. 4 GK III). Journalisten können einen Personalausweis erhalten, der ihren Status bescheinigt (Art. 79 Abs. 3 und Anhang II des AP I).​
    6. Zivilisten können sich jederzeit an eine Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder jede andere Hilfsorganisation wenden (Art. 30 Abs. 1 GC IV). Vertreter der Schutzmächte und des IKRK haben das Recht, geschützte Personen an jedem Ort ihrer Wahl zu besuchen (Art. 143 GC IV).​
    7. Personen, die unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligt sind, haben keinen Anspruch auf die Rechte, die das humanitäre Völkerrecht der Zivilbevölkerung zuerkennt (Art. 51 Abs. 3 AP I; Art. 13 Abs. 3 AP II). Gleiches gilt, wenn bei ihnen ein konkreter Verdacht besteht, dass sie staatsgefährdende Tätigkeiten ausüben (Art. 5 Abs. 1 GK IV).​
    8. Die betroffenen Zivilisten sind menschlich zu behandeln. Sie haben Anspruch auf ein ordnungsgemäßes und faires Gerichtsverfahren (Art. 5 Abs. 3 GK IV; Art. 75 AP I).​
    9. Zivilschutz
    10. Zivilschutzorganisationen sind ebenso geschützt wie der Sanitätsdienst (Art. 61-67 AP I).​
    11. Aufgaben des Zivilschutzes sind insbesondere Warnung, Rettung und Instandhaltung, Brandschutz, Sanitätsdienst, ABC-Abwehr, Bau von Schutzräumen und sonstige Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 61 AP I).​
    12. Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Fahrzeuge sowie der Zivilbevölkerung zur Verfügung gestellte Schutzräume sind besonders zu achten und zu schützen (Art. 62 - 64, 52 AP I).​
    1. Example: In the Federal Republic of Germany, the German Red Cross (Deutsches Rotes Kreuz), the St. John Rescue Service (Johanniter-Unfallhilfe), the Hospitaler Emergency Service (Malteser-Hilfsdienst), the Workers-Samaritan Association (Arbeiter-Samariterbund), the Technical Relief Organization (Technisches Hilfswerk), the German Life-Guard Society (Deutsche Lebensrettungsgesellschaft), and the fire Services have been acknowledged as relief societies.

    1. Der völkerrechtliche Schutz ziviler Zivilschutzorganisationen erlischt, wenn eine solche Organisation trotz Warnung weiterhin feindschädigende Handlungen begeht (Art. 65 Abs. 1 AP I). Die Zusammenarbeit mit Militärbehörden und der Einsatz einiger Angehöriger der Streitkräfte gelten nicht als schädliche Handlungen für den Feind. Die Wahrnehmung ziviler Verteidigungsaufgaben kann militärischen Opfern zugute kommen (Art. 65 Abs. 2 Bst. c VV I). Zivile Zivilschutzorganisationen können nach militärischen Gesichtspunkten gebildet werden​
      1. (Art. 65 Abs. 4 AP I). Ihr Personal kann zum Pflichtdienst herangezogen werden (Art. 65 Abs. 4 VerwG I) und zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zur Selbstverteidigung individuelle Waffen tragen (Art. 65 Abs. 3 VerwG I).​
        Beispiel: In der Bundesrepublik Deutschland sind Zivilschutzorganisationen ausschließlich zivil organisiert. Das Bundesamt für Zivilschutz arbeitet mit den zuständigen Bundes- und Landesbehörden sowie den Hilfsorganisationen zusammen. Das benötigte Personal kann nach dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes und dem Arbeitssicherstellungsgesetz zum Pflichtdienst herangezogen werden. Das Personal dieser Organisationen ist nicht bewaffnet.
      1. Zivilen Zivilschutzorganisationen kann die Fortsetzung ihrer humanitären Tätigkeit auch in besetzten Gebieten gestattet werden (Art. 63 GK IV; Art. 63 AP I).​
      2. Das internationale Erkennungszeichen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund (Art. 66 Abs. 4 AP I). Es ist im Anhang l, Nr. 6 aufgeführt. Zivilschutzpersonal ist an diesem Erkennungszeichen und an einem Ausweis zu erkennen (Art. 66 Abs. 3 AP I). Gleichzeitig dürfen Hilfsorganisationen auch ihre traditionellen Zeichen verwenden.​