Titel XXVII: Strafbestimmungen in der Kirche
- Der CCEO kennt keine Tatstrafen (d. h. Strafen, die mit Begehen der Straftat automatisch eintreten), sondern nur Spruchstrafen.
- Bei der Exkommunikation wird zwischen der großen (excommunicatio maior) und der kleinen Exkommunikation (exc. minor) unterschieden (cc. 1431 und 1434). Die große Exkommunikation entspricht der Exkommunikation des CIC. Die kleine Exkommunikation ist auf das Sakrament der Eucharistie beschränkt.
- Es gibt zwei Straftaten, die im CIC nicht vorgesehen sind:
○ Das absichtliche Unterlassen der Kommemoration des Hierarchen (d. h. des Papstes, des Patriarchen oder des Eparchialbischofs) bei der Göttlichen Liturgie oder im Stundengebet soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, bis hin zur großen Exkommunikation (c. 1438).
○ Wer einen Gläubigen zum Übertritt in eine andere Ecclesia sui iuris veranlasst, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden (c. 1465).
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