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Ehe

  • Vorbemerkung zu den sogenannten „Personalstatuten“
    ○ Das Eherecht des CCEO ist insofern von besonderer Bedeutung, als in einigen vom Islam geprägten Ländern (z. B. Ägypten, Jordanien, Libanon und Syrien) sowie in Israel auch im staatlichen Bereich für Fragen des Ehe- und Familienrechts das religiöse Recht der Ehepartner zugrunde gelegt wird. Die betreffenden Rechtsvorschriften der Religionsgemeinschaften bezeichnet man als „Personalstatut“.
    ○ Das kann im Falle von Katholiken auch der CIC sein. Da die Katholiken in den genanten Ländern aber überwiegend den katholischen Ostkirchen angehören, findet für Katholiken vor allem der CCEO Anwendung.
    ○ Je nach Staat wird die Anwendung der kirchlichen Vorschriften teils kirchlichen Gerichten überlassen; teils wenden staatliche Gerichte die kirchlichen Vorschriften an.
    ○ In islamischen Staaten kommt es zu einer Anwendung kirchlicher Vorschriften nur dann, wenn beide Ehepartner Christen sind. Falls der Ehemann Muslim ist, findet ausschließlich islamisches Recht Anwendung.
  • (Eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nichtmuslim ist nach islamischem Recht
    nicht möglich.)
  • Anders als der CIC bezeichnet der CCEO die Ehe niemals als einen Vertrag (contractus). Das Eingehen einer Ehe bezeichnet der CCEO dementsprechend nicht als „matrimonium contrahere“, sondern als „matrimonium celebrare“.
  • Während nach dem CIC die Zuständigkeit für die Eheschließung beim Pfarrer der Braut oder des Bräutigams liegt (c. 1115 CIC), liegt nach dem CCEO die Zuständigkeit im Regelfall beim Pfarrer des Bräutigams (c. 831 § 2).
  • Es gibt ein zusätzliches Ehehindernis, nämlich das der „geistlichen Verwandtschaft“ (cognatio spiritualis). Es liegt vor zwischen dem Paten und dem Täufling sowie zwischen dem Paten und den Eltern des Täuflings (c. 811 § 1). Z. B. kann der Pate nicht nach dem Tod des Vaters des Täuflings die Mutter des Täuflings heiraten.
  • Das Hindernis der Schwägerschaft besteht nicht nur – wie nach dem CIC (c. 1092) – in der gerade Linie, sondern auch im zweiten Grad der Seitenlinie (c. 809 § 1). Das heißt, ein Mann kann nicht nach dem Tod seiner Frau deren Schwester heiraten und umgekehrt, sofern nicht
    von dem Hindernis dispensiert wird.
  • Eine Eheschließung unter Hinzufügung einer Bedingung ist nicht möglich (c. 826).
  • Was die Eheschließungsform angeht, ist zur Gültigkeit die Einhaltung des ritus sacer erforderlich. Dazu gehört die Mitwirkung eines Priesters, der bei der Eheschließung anwesend ist und den Segen erteilt (c. 828 § 2).
    ○ Die Mitwirkung eines Diakons genügt also nicht.
    ○ Wie der ritus sacer im einzelnen aussieht, hängt vom liturgischen Recht der jeweiligen
    Ecclesia sui iuris ab. Meist gehört dazu die Krönung der Brautleute.
  • Sehr zurückhaltend zeigt sich der CCEO bei der Frage der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform. Sie ist dem Apostolischen Stuhl oder dem Patriarchen vorbehalten, der sie nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund gewähren darf (c. 835).
    ○ [Zur Mischehe mit Orthodoxen siehe c. 834 § 2 CCEO; er entspricht c. 1127 § 2 CIC.]
  • Das Recht der einzelnen Ecclesia sui iuris legt fest, zu welchen Zeiten eine Ehe geschlossen werden darf. Z. B. ist die Fastenzeit dabei ausgeschlossen.