Titel XVII: Nichtkatholische Getaufte, die zur vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche gelangen
Der CCEO behandelt hier löblicherweise ein Thema, das im CIC so gut wie gar nicht zur Sprache kommt.
Der einleitende c. 896 erklärt, denen, die zur katholischen Kirche übertreten, dürfe „keine Belastung über das hinaus auferlegt werden, was notwendig ist“.
Der Übertritt eines Orthodoxen erfolgt nach c. 897 einfach durch das Ablegen des Glaubensbekenntnisses.
Wer bisher einer nichtkatholischen Ostkirche angehört hatte, wird durch den Übertritt der entsprechenden katholischen Ostkirche eingegliedert (c. 35). Es gibt in diesem Fall also keine freie Wahl, welcher katholischen Ecclesia sui iuris man angehören möchte.
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