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Bußsakrament

  • Während der CIC vorschreibt, wenigstens einmal im Jahr alle schweren Sünden zu beichten (c. 989), macht der CCEO keine Zeitangabe, sondern sagt einfach: „Wer sich einer schweren Sünde bewusst ist, soll möglichst bald das Bußsakrament empfangen.“ (c. 719)
  • Einen Beichtstuhl gibt es in der östlichen Tradition nicht. Der Ort der Beichte ist die Kirche (c. 736 § 1), häufig vor einer Ikone und zu einer Zeit, in der auch andere Gläubige in der Kirche anwesend sind.
  • Für einige wenige Sünden ist festgelegt, dass die Lossprechung davon bestimmten Autoritäten vorbehalten ist. Das gilt für die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses und die absolutio complicis, bei denen die Lossprechung dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, sowie für die Abtreibung, bei der die Lossprechung dem Eparchialbischof vorbehalten ist (c. 728).

○ Der CIC kennt solche Vorbehalte nicht; einen Vorbehalt für bestimmte Autoritäten gibt es im CIC im Hinblick auf den Erlass von Strafen, nicht im Hinblick auf die Lossprechung von Sünden als solchen.