Titel XXVII: Strafbestimmungen in der Kirche

○ Das absichtliche Unterlassen der Kommemoration des Hierarchen (d. h. des Papstes, des Patriarchen oder des Eparchialbischofs) bei der Göttlichen Liturgie oder im Stundengebet soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, bis hin zur großen Exkommunikation (c. 1438).
○ Wer einen Gläubigen zum Übertritt in eine andere Ecclesia sui iuris veranlasst, soll mit einer angemessenen Strafe belegt werden (c. 1465).


Revision #1
Created 16 October 2025 22:40:02 by investigatione
Updated 16 October 2025 22:40:12 by investigatione