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11.6 Heimtücke, Kriegslisten und Spionage im Rahmen von Operationen in und aus der Luft

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

11.6.1 Heimtücke1158. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu ve...

Updated 7 months ago by investigatione

11.5.3 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die angegriffen wird

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1156. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, müssen, soweit dies pra...

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11.5.2 Besonderheiten bei Angriffen auf Luftfahrzeuge in der Luft

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1154. Bevor ein Luftfahrzeug in der Luft angegriffen wird, ist alles praktisch Mögliche zu untern...

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11.4.4 Luftblockade

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1146. Die Luftblockade bezieht sich auf den internationalen Luftraum. Sie ist die einzige Maßnahm...

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11.5 Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit Angriffen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

11.5.1 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die einen Angriff durchführt1153. Auch bei Luftkriegsoperat...

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11.4.3 Flugverbotszonen

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1145. Eine Konfliktpartei darf im eigenen nationalen Luftraum oder im nationalen Luftraum einer a...

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11.4.2 Ausschlusszonen

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1144. Bei der Einrichtung einer Ausschlusszone im internationalen Luftraum durch eine Konfliktpar...

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11.4 Blockade und Zonen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

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11.4.1 Grundsatz1143. Die Einrichtung von Zonen zur unbegrenzten Durchführung von Luftkriegsopera...

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11.3.6 Neutrale Luftfahrzeuge

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1139. Die Konfliktparteien sind berechtigt, zivile Luftfahrzeuge eines neutralen Staates außerhal...

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11.3.4 Sanitätsluftfahrzeuge

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1131. Sanitätsluftfahrzeuge (Nr. 1108) werden von den Krieg führenden nicht angegriffen, sondern ...

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11.3.5 Kartell-Luftfahrzeuge

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1138. Luftfahrzeuge, denen durch Vereinbarung der Konfliktparteien sicheres Geleit gewährt wurde,...

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11.3.2 Zivile Luftfahrzeuge

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1123. Zivile Luftfahrzeuge einschließlich Verkehrsflugzeuge, und zwar feindliche wie neutrale, si...

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11.3.3 Staatliche Luftfahrzeuge

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1128. Staatliche Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, sind nicht berechtigt, sich ...

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11.3 Geschützte Objekte – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

11.3.1 Grundsatz1121. Auch bei Luftkriegsoperationen gelten die Regeln des Humanitären Völkerrech...

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11.2.3 Fallschirmtruppen und Luftnotlagen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1120. Personen, die mit dem Fallschirm aus einem in Notlage geratenen Luftfahrzeug abspringen, si...

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11.2.2 Verlust des Schutzes

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1119. Ihren humanitär völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren solche Personen insbesonde...

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11.1.3 Grundsätze des Rechts des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1114. Das Recht der Konfliktparteien zur Anwendung bewaffneter militärischer Gewalt ist nichtunbe...

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11.1.1 Begriffsbestimmungen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1102. Der Begriff Luftfahrzeuge umfasst sämtliche Geräte – bemannt oder unbemannt – die in der At...

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10.4 Lazarettschiffe

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

1064. Im Seekrieg stehen nachstehend bezeichnete Schiffe und Boote (Sanitätstransportmittel) unte...

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11.2 Geschützte Personen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

11.2.1 Grundsatz1118. Auch im Luftkrieg gelten die in den vorangegangenen Kapiteln dargelegten hu...

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