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11.6 Heimtücke, Kriegslisten und Spionage im Rahmen von Operationen in und aus der Luft
11.6.1 Heimtücke1158. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu ve...
11.5.3 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die angegriffen wird
1156. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, müssen, soweit dies pra...
11.5.2 Besonderheiten bei Angriffen auf Luftfahrzeuge in der Luft
1154. Bevor ein Luftfahrzeug in der Luft angegriffen wird, ist alles praktisch Mögliche zu untern...
11.4.4 Luftblockade
1146. Die Luftblockade bezieht sich auf den internationalen Luftraum. Sie ist die einzige Maßnahm...
11.5 Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit Angriffen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.5.1 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die einen Angriff durchführt1153. Auch bei Luftkriegsoperat...
11.4.3 Flugverbotszonen
1145. Eine Konfliktpartei darf im eigenen nationalen Luftraum oder im nationalen Luftraum einer a...
11.4.2 Ausschlusszonen
1144. Bei der Einrichtung einer Ausschlusszone im internationalen Luftraum durch eine Konfliktpar...
11.4 Blockade und Zonen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.4.1 Grundsatz1143. Die Einrichtung von Zonen zur unbegrenzten Durchführung von Luftkriegsopera...
11.3.6 Neutrale Luftfahrzeuge
1139. Die Konfliktparteien sind berechtigt, zivile Luftfahrzeuge eines neutralen Staates außerhal...
11.3.4 Sanitätsluftfahrzeuge
1131. Sanitätsluftfahrzeuge (Nr. 1108) werden von den Krieg führenden nicht angegriffen, sondern ...
11.3.5 Kartell-Luftfahrzeuge
1138. Luftfahrzeuge, denen durch Vereinbarung der Konfliktparteien sicheres Geleit gewährt wurde,...
11.3.2 Zivile Luftfahrzeuge
1123. Zivile Luftfahrzeuge einschließlich Verkehrsflugzeuge, und zwar feindliche wie neutrale, si...
11.3.3 Staatliche Luftfahrzeuge
1128. Staatliche Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, sind nicht berechtigt, sich ...
11.3 Geschützte Objekte – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.3.1 Grundsatz1121. Auch bei Luftkriegsoperationen gelten die Regeln des Humanitären Völkerrech...
11.2.3 Fallschirmtruppen und Luftnotlagen
1120. Personen, die mit dem Fallschirm aus einem in Notlage geratenen Luftfahrzeug abspringen, si...
11.2.2 Verlust des Schutzes
1119. Ihren humanitär völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren solche Personen insbesonde...
11.1.3 Grundsätze des Rechts des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft
1114. Das Recht der Konfliktparteien zur Anwendung bewaffneter militärischer Gewalt ist nichtunbe...
11.1.1 Begriffsbestimmungen
1102. Der Begriff Luftfahrzeuge umfasst sämtliche Geräte – bemannt oder unbemannt – die in der At...
10.4 Lazarettschiffe
1064. Im Seekrieg stehen nachstehend bezeichnete Schiffe und Boote (Sanitätstransportmittel) unte...
11.2 Geschützte Personen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.2.1 Grundsatz1118. Auch im Luftkrieg gelten die in den vorangegangenen Kapiteln dargelegten hu...