a) Der Menschenrechtsschutz in Amerika
Der Schutz der Menschenrechte innerhalb der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), die 273 35 amerikanische Staaten umfasst, hat zwei Grundlagen. Zum einen stützt er sich auf die Char-ta der OAS v 30.4.1948 und zum anderen auf die Amerikanische Konvention der Menschenrech¬te v 22.11.1969 (AMRK). Die Charta enthält einige allgemein gehaltene Bestimmungen zum Schutze der Menschenrechte. Auf Grundlage dieser Bestimmungen wurde 1960 die Interameri¬kanische Menschenrechtskommission errichtet. Sie wurde mit der Förderung der in der Ameri¬kanischen Erklärung über die Rechte und Pflichten des Menschen verkündeten Menschen¬rechte beauftragt. Diese Erklärung wurde 1948 als nicht bindender Konferenzbeschluss der OAS angenommen. Mit der Änderung der Charta der OAS 1970 wurde die Kommission zum Or¬gan der OAS und mit der Wahrnehmung von Befugnissen aus der Charta betraut. Die mit dieser Änderung verstärkte Stellung und Erweiterung der Befugnisse führte dazu, dass auch Mitgliedstaaten der OAS, die nicht durch die AMRK gebunden sind, jedenfalls den aus der Char¬ta der OAS resultierenden Verpflichtungen unterliegen. Hierzu zählen auch die in der Amerika¬nischen Erklärung über die Rechte und Pflichten des
Menschen proklamierten Menschenrech- te. Die Kommission hat sowohl Aufgaben als Konventionsorgan als auch Aufgaben als Charta- Organ.
Die AMRK trat 1978 in Kraft. Sie wurde bislang von 25 amerikanischen Staaten ratifiziert. 274 Zu den größeren Staaten Amerikas, für die die AMRK keine Anwendung findet, gehören auch die USA, die nicht ratifiziert haben, und Kanada, das die Konvention nicht unterzeichnet hat. Die AMRK sieht die Einrichtung der Inter-Amerikanischen Menschenrechtskonvention und des In-
ter-Amerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor. Beide setzen sich aus jeweils sieben Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder der Kommission werden von der Generalversammlung der OAS (Art 36 AMRK), die des Gerichtshofs von den Mitgliedstaaten (Art 53 AMRK) gewählt.
275 Die AMRK enthält bürgerliche und politische Rechte. Zudem werden soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte in einem Zusatzprotokoll v 1988 erfasst, das in Art 19 zur Durchsetzung auf eine periodische Berichterstattung an den Generalsekretär der OAS verweist.
276 Der Durchsetzung dient eine fakultative Staatenbeschwerde sowie eine obligatorische Indi-vidualbeschwerde, die auch von Personengruppen oder Personen, die nicht selbst Opfer der Konventionsverletzung sind, erhoben werden kann. Zuständig sind die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte, wobei eine Fusion beider Organe diskutiert wird.
a) Die Menschenrechte in Afrika
277 In Afrika nahmen die Mitgliedstaaten der Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) 1981 die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker (AfrMRK) an, die 1986 in Kraft trat. Alle Mitgliedstaaten der AU haben die Charta ratifiziert. In Teil I, den materiellen Rechten gewidmet, finden sich das Recht auf Freizügigkeit, auf Asyl und der Schutz vor Ausweisung. Ferner werden das Recht auf Gesundheit, Familie und Gleichheit der Menschen genannt. Neben diesen individuellen Rechten wurden auch kollektive Rechte wie das Selbstbestimmungsrecht der Völker, die Souveränität über natürliche Reichtümer, das Recht der Völker auf eine eigene Entwicklung, das Recht auf Frieden und das auf eine zufriedenstellende Umwelt aufgenom- men.
278 Die Durchsetzung obliegt einer aus elf Mitgliedern bestehenden Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und Rechte der Völker mit Sitz in Banjul (Gambia). Die Kommission nimmt Mitteilungen von Staaten, Einzelnen und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Prüfung
entgegen. Die Veröffentlichung der Berichte ist von der Zustimmung der Versammlung der Staats- und Regierungschefs abhängig. Überdies darf die Kommission die Generalversammlung der OAU nur auf häufig auftretende schwer wiegende oder massive Verletzungen der Menschen¬rechte und der Rechte der Völker aufmerksam machen, Art 58 Abs 1 AfrMRK. Die Kommission hat jedoch die Möglichkeit, auf Anforderung eines Mitgliedstaates Gutachten zu allen Bestim¬mungen der AfrMRK zu erstellen, Art 45 Nr 3 AfrMRK. Der Afrikanische Gerichtshof für die Rechte der Menschen und Völker wurde im Juni 2004 auf der Grundlage eines Zusatzprotokolls zur AfrMRK gegründet und trat erstmals im Juli 2006 an seinem Sitz in Arusha (Tansania) zusam- men. Er besteht wie die Kommission aus elf Mitgliedern.
a) Die Menschenrechte in der Arabischen Liga
Im Rahmen der Arabischen Liga gibt es seit 1994 eine Arabische Charta der Menschenrechte. 279 Sie wurde als Resolution des Rates der Arabischen Liga angenommen.
No Comments