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I. Das System der Urrechte und der Staatsbürgervertrag

Das tatsächlich individuierte Ich ist die Person, die Trägerin der Ur- und aller weiteren Rechte. Sie kann nur als „auf andere Individuen bezogen" gedacht werden, was auch heißt, daß ihre konkreten Rechte immer durch diese Beziehung schon eingeschränkte Rechte sein werden. Dennoch werden mit den Urrechten zunächst absolute (rein a priori anzusetzende) Rechte benannt, soweit jedenfalls Rechte, die ja immer auf eine empirische Koexistenzordnung gehen, als bestimmte Rechte zugleich „absolut" sein können. Die bestimmten Urrechte sind bei Fichte entsprechend solche, die zunächst der empirischen Selbsterhaltung des individuierten Vernunftwesens zuzuordnen sind. Allgemein ist das Urrecht nach Fichte „das absolute Recht der Person, in der Sinnenwelt nur Ursache zu sein. (Schlechthin nie Bewirktes)" (§ 10 - GA I, 3, 404. In diesem „Urrecht" findet der „Grundsatz aller Rechtsbeurteilung" seinen Niederschlag, der bei Fichte lautet: „Jeder beschränke seine Freiheit, den Umfang seiner freien Handlungen durch den Begriff der Freiheit des anderen, (so daß auch der andere, als überhaupt frei, dabei bestehen könne)" (§ 10 - GA I, 3, 404). Wir können hier von einem Prinzip der Freiheitserhaltung sprechen, das Realbedeutung freilich nur hat, wenn und insoweit das Recht einer Unantastbarkeit bzw. eines „Urbesitzes" des Leibes in ihm eingeschlossen liegt[1]. Denn, so Fichte: „der Wille der Person tritt auf das Gebiet der Sinnenwelt lediglich, inwiefern er in der Bestimmung des Leibes ausgedrückt ist. Auf diesem Gebiete ist daher der Leib eines freien Wesens anzusehen, als selbst der letzte Grund seiner Bestimmung, und das freie Wesen, als Erscheinung, ist identisch mit seinem Leib"

(§11- GA I, 3, 405). Im Rechtsverhältnis steht die äußere, leibliche Gegenwart des anderen für seine umfassende Urrechtsträgerschaft, wie auch ich selbst schon durch mein physisches Dasein meinen Urrechtsanspruch anmelde: der Leib ist nicht nur
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[1] Die Formel vom „Urbesitz der Person" und dann auch des Leibes stammt von Hans Reiner: Grundlagen, Grundsätze und Einzelnormen des Naturrechts, Freiburg/München 1964, 25 ff.

„Symbol", sondern konkreter „Metonymie" der sichtbar gewordenen Vernunft. Unantastbar ist der Leib, weil er zeichenhaft[1] für die hinter ihm stehende Freiheit steht; er steht für das Recht auf Freiheitserhaltung, was mehr ist als bloße Selbsterhaltung, denn prinzipiell sind auch solche Freiheitsakte, die nicht auf (physische) Selbsterhaltung gehen, im Urrecht enthalten. Enthalten ist in ihm aber auch „das Recht auf die Fortdauer unseres freien Einflusses in die gesamte Sinnenwelt", das Recht, Natur überhaupt der Freiheit und unseren Zwecken zu unterwerfen. Fichte begründet auf diese Weise das Eigentumsrecht als dritte Urrechtskomponente. Das Eigentum wird nicht etwa erst mit dem Eintritt in den gesellschaftlichen Zustand erworben, es bezeichnet eine durchaus schon vorgesellschaftliche und in diesem Sinne naturrechtliche Relation von Ich auf Welt, von Subjekt und Objekt. Fichte ist an dieser Stelle ein Neuerer, denn er bestimmt den ursprünglichen Erwerb von Eigentum weder aus der Formation, dem Anbau oder der Pflege von Naturobjekten noch aus dem Willen, Gegenstände zu besitzen. Die Eigentumsrelation liegt vielmehr schon in dem theoretischen Verhältnis des Vernunftwesens auf die objektive Welt, darin, daß diese Welt wesentlich nur als seine Welt sein kann, was sie ist. Das Eigentumsrecht grundsätzlich zu bestreiten, kann dann aber nur heißen, die Subjektivität des Subjekts selbst zu bestreiten, es in seiner innersten transzendentalen Weltüberlegenheit anzutasten oder, wie Fichte sagt, „die Freiheit meiner Wirksamkeit zu hemmen" (§ 11 - GA I, 3, 407). Die Aneignung von Welt ist konstitutiv für das theoretische wie für das praktische Ich, und die Weigerung, dieses ichkon- stitutive Grundverhältnis prinzipiell gelten und sich realisieren zu lassen, ist in Wahrheit die Herabwürdigung des Subjekts zu einem Objekt, seine „Verdinglichung".

Die Urrechte auf Freiheitserhalt, Unantastbarkeit des Leibes und Eigentum, die allesamt den „instrumentellen" Rechtsbegriff brechen, weil nur unter ihrer Wahrung vernünftig von Recht die Rede sein kann, haben indes nach Fichte zunächst nur eine fiktive Bedeutung; sie sehen in ihrer bisherigen Exposition noch davon ab, daß sie unter empirischen Bedingungen gerade kollidieren können, ja müssen. Das Urrecht auf Eigentum beispielsweise als „Recht auf Appropriation von Welt überhaupt" vindiziert mir zunächst die gesamte sinnliche Welt, soweit sie in meinen Gesichtskreis fällt; aber die gleiche Welt fällt ebenso in den Gesichtskreis und Zweckhorizont anderer Subjekte. Daraus folgt, daß zur Begründung eines reellen Rechtsverhältnisses zunächst nicht auf die Dinge außer mir, sondern auf den Willen der anderen Subjekte eingewirkt werden muß. Die einfache Form gegenseitiger Willenserklärung und -bestimmung ist der Vertrag, der eine konkrete gegenseitige

Anerkennung von Rechten ausspricht. Nur zwischen zwei oder einigen Subjekten geschlossen, gewährt der Vertrag jedoch keine wirkliche Rechtssicherheit - nicht nur, weil er nur auf Treu und Glauben beruht, sondern auch deshalb, weil Dritte an ihn nicht gebunden sind. Zur Erlangung wirklicher Rechtssicherheit wäre daher im Prinzip
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[1] Fichte hat sehr grundsätzlich die Bedeutung von Zeichen im Recht erkannt: „Das Zeichen ist [...] nie etwas Überflüssiges, sondern der notwendig fortdauernde Rechtsgrund" (a.a.O. § 12, IX - GA I, 3, 422) - ein Punkt, der nicht nur für das Eigentumsrecht im engeren Sinne gilt.

ein Vertrag „mit dem ganzen übrige[n] Menschengeschlecht" erforderlich (§ 12, VII - GA I, 3, 418). Das scheint, wie Fichte sagt, eine „ungeheure Aufgabe", aber sie ist in der Tat schon gelöst. Denn faktisch wird dieser Vertrag mit dem staatlichen Gemeinwesen geschlossen oder er wird jedenfalls als mit diesem geschlossen imaginiert. Der Staat ist der gemeinsame Wille aller Bürger, der jetzt zum Beispiel mein Eigentum anerkennt. Und da die angrenzenden Staaten wiederum das Eigentum meines Staates anerkennen, dieser Eigentum aber wieder von den an sie angrenzenden Staaten anerkannt wird, ist auch für den Fall, daß zwischen meinem Staat und einem weit entfernten kein Rechtsverhältnis besteht, der Vertrag faktisch mit der ganzen Menschheit geschlossen, denn auch die entfernten Staaten erkennen das Eigentum der an sie angrenzenden an und so fort, und „mittelbar ist (so) alles Eigentum anerkannt, das auf der Erde ist" (ebd. - GA I, 3, 419).

Der Staat ist aber nicht nur der Repräsentant des allgemeinen Willens überhaupt, er ist auch der einzig denkbare Inhaber des Zwangsrechts und damit der effektiven Rechtssicherheit. In rein privatrechtlichen Verhältnissen ist ein Zwangsrecht undenkbar, weil hier jeder Richter in eigener Sache wäre und außerdem das bei allem Zwangsrecht vorausgesetzte Kräfteungleichwicht nicht wirklich stattfände. Fichte nennt das Zwangsrecht sehr prägnant „eine mit mechanischer Notwendigkeit wirkende Veranstaltung [...], durch welche aus jeder rechtswidrigen Handlung das Gegenteil ihres Zwecks" (§ 14 - GA I, 3, 427) erfolgt. Eine solche umfassende und effiziente, dabei unparteiische und selbst rechtlich verfaßte „Veranstaltung", die aus sich selbst so etwas wie einen Naturmechanismus zweiter Stufe (das Zwangs- und Strafgesetz) entwickelt, ist aber nicht möglich „außer in einem gemeinen Wesen". Fichte sagt ausdrücklich, daß dies auch heißt, daß alles Naturrecht im engeren Sinne als wesentlich nicht zwangsbewehrtes Recht wegfällt; denn außerhalb einer staatlichen Ordnung „ist der Zwang stets nur problematisch rechtmäßig, und eben darum ist die wirkliche Anwendung des Zwanges, als ob es ein kategorisches Recht dazu gäbe, stets ungerecht" (§ 15 - GA I, 3, 431). Das ist auch eine Erinnerung an die These Hobbes', daß es Rechtssicherheit nur um den Preis des staatlichen Gewaltmonopols geben kann, was einschließt, daß auch die Formulierung des konkreten (positiven) Rechtsgesetzes und seine effektive Auslegung dem Staat zufällt. Fichte, der Erzidealist, resümiert kurz und bündig: „es ist kein rechtliches Verhältnis zwischen Menschen möglich, außer in einem gemeinen Wesen, und unter positiven Gesetzen" (ebd.). Allerdings ist klar, daß es sich bei Fichte dabei nur um ein „gemeines Wesen" im Sinne einer freien Gestalt des freien (und befreienden) Gemeinwillens handeln kann, nicht aber um die Herrschaft eines Partikularwillens.

Unter dieser Prämisse ist der Staat dann nicht als „Despot", sondern geradezu als „verpflichtete befreiende Gewalt" zu denken[1].

Fichte leitet damit zum Staatsrecht über, von dem hier nur noch kurz die Rede sei. Das „Grundgesetz" eines jeden Staates lautet nach ihm eigentlich nur: „diese bestimmte Menschenmenge soll rechtlich nebeneinander leben" (§ 16, VI - GA I, 3,
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[1] Vgl. Fichte: Das System der Rechtslehre (1812), in: GA II, 13, 230.

441). Die öffentliche Gewalt, der die Durchführung und Anwendung dieses Grundgesetzes obliegt, kann nicht das Staatsvolk selbst innehaben, das auf diese Weise Richter und Partei in einem wäre, was dem Rechtsprinzip selbst widerspräche; die (direkte) Demokratie ist deshalb als die „schlechthin rechtswidrige Verfassung" (ebd.) abzulehnen. Der Sinn dieser Zurückweisung ist der vernunftrechtliche Gedanke, daß ein doch immer zufälliger Gemeinschaftswille für sich genommen noch nicht der Ausdruck der Rechtsidee und ihres Vernunftgesetzes a priori selbst sein muß. Die öffentliche Gewalt ist deshalb an „besondere Personen" zu delegieren, die dem Staatsvolk freilich verantwortlich sind. Diese Personen haben die Staatsgewalt uneingeschränkt inne, eine Gewaltenteilung findet nicht statt und ist nach Fichte ohnehin nur ein Schein; die legislative Gewalt wendet das Staatsgrundgesetz von Fall zu Fall an, und insofern sie dies wirklich und wirksam tut, ist sie auch die Exekutive; soll die Exekutive indes nur willenlos vollstrecken, was die Judikative befiehlt, so ist diese in Wahrheit die Exekutive; hat die Exekutive hingegen ein Beurteilungsrecht über die richterlichen Anordnungen, so ist sie die Judikative. Die positive Staatsgewalt liegt also insgesamt nur in einer Hand, was wiederum an Hobbes erinnert, aber auch damit zu tun hat, daß Fichte seine Staatslehre als Grundmodell für republikanische, aristokratische und monarchische Verfassungen verstanden haben will, über deren Vor- und Nachteile zu entscheiden ihmzufolge eher eine Frage der Politik als des Vernunftrechts ist. Aber die Staatsgewalt verfügt dennoch nicht über uneingeschränkte Macht wie bei Hobbes; sie unterliegt der beständigen Kontrolle eines Gremiums, das Fichte in Anlehnung an die spartanische Verfassung, aber auch an frühneuzeitliche Theorien insbesondere monarchomachisch-calvinistischer Provenienz das „Ephorat" nennt. Die Ephoren haben keine Befugnis, in den konkreten Gang der Politik und Rechtspflege einzugreifen; ihre einzige Kompetenz ist die Verhängung des so genannten Staatsinterdikts, d. h. die Suspendierung aller öffentlichen Gewalt, mit der zugleich an das Volk appelliert wird. Sie haben eine „absolut negative Macht", weil sie den Rechtszustand kündigen und die Feststellung des allgemeinen Willens erzwingen können. Damit erweist sich Fichte als Vertreter der Lehre von der Volkssouveränität.

Im bürgerlichen Recht wird sodann insbesondere die Eigentumsfrage neu gestellt, und wieder ist Fichte für eine Überraschung gut. Haben wir eben gehört, daß das Urrecht auf Eigentum vor alle Gesellschaft zurückreicht, so erfahren wir jetzt, daß das staatlich garantierte Eigentumsrecht sich nicht eigentlich auf den Besitz von Objekten, sondern auf die Inhabung einer bestimmten Freiheitssphäre bezieht, in die dann auch bestimmte Objekte fallen. Das Eigentumsrecht auf Objekte ist das Recht auf bestimmte Tätigkeiten in Beziehung auf Objekte, die in diese Sphäre fallen, zusammen mit dem Recht, andere von diesen Tätigkeiten auszuschließen. Eigentum definiert sich also nicht über Objekte, sondern über eine tätige Beziehung auf sie. Der allgemeinste Inhalt und Zweck dieser Beziehung ist es, leben zu können, und „leben zu können ist das absolut unveräußerliche Eigentum aller Men- sehen" (§ 18, III - GA I, 4, 22). Es ist dieses unveräußerliche Eigentum, das sich durch Arbeit beständig neu erwirbt und dessen beständiger Erwerb durch die Verfassung auch sichergestellt sein muß. Ein Bürger, der innerhalb der ihm zugestandenen Freiheitssphäre trotz eigener Anstrengung nicht leben kann, ist nach Fichte von aller Respektierung des Eigentums anderer entbunden, denn er ist ja gerade um sein Eigentum im eigentlichen Sinne gebracht, d. h. die Bedingung, unter der der Staatsbürgervertrag steht - „wir Alle behalten dies, auf die Bedingung, daß wir dir das deinige lassen" (GA I, 4, 22) - ist hinfällig geworden; es sind so auch alle kraft desselben Vertrages dazu verpflichtet, „von dem Ihrigen, bis er leben kann, abzugeben". Umgekehrt führt Fichtes Staat die Aufsicht darüber, daß jeder auch wirklich mit dem, was ihm zu freiem Gebrauch überlassen wurde, arbeitet; widrigenfalls er allen Anspruch auf Unterstützung verliert: „Wie kein Armer, so soll [...] auch kein Müßiggänger in einem vernunftgemäßen Staate sein" (§ 18, IV - GA I, 4, 23). Fichte erörtert dann im einzelnen die Eigentumsverhältnisse der verschiedenen Stände im Staat, er kommt aber auch auf die peinliche Gesetzgebung, d. h. die Strafe, zu sprechen, deren „Zweck" Fichte darin sieht, daß „der Fall ihrer Anwendung nicht vorkomme" und deren Prinzip es ist, „dem ungerechten Willen, oder der Unbesonnenheit, ein hinlängliches Gegengewicht" zu geben (§ 20, I - GA I, 4, 61); anhangsweise, aber durchaus ausführlich kommt Fichte zuletzt auf das Eherecht wie auch auf das Völkerrecht, das er, ähnlich wie Kant, in einer Völkerbundsidee und dem Ideal des ewigen Friedens kulminieren läßt - bei allem Realismus, den Fichte besonders auch in der Rechtslehre von 1812 zum Ausdruck bringt, in der er die Staaten davor warnt, die Sorge um das Recht und das Recht auf ihre Selbsterhaltung voreilig aufzugeben und damit den „unendlichen Plan" ihrer „Fortbildung", den nur sie „kennen", aufs Spiel zu setzen[1].

Das heißt nicht, daß bei Fichte am Ende doch die Staatsräson (verstanden als der nur kontingente Machtwille eines Staates) über den Vernunftrechtsauftrag obsiegte, auch wenn Fichte in seiner Schrift Ueber Macchiavell, als Schriftsteller, und Stellen aus seinen Schriften von 1807[2], historisch-politisch bedingt, Töne in diese Richtung hat hören lassen, Töne, die man in Formulierungen wie denen am Ende der Rechtslehre wiederzuerkennen glauben könnte. Nein: es ist und bleibt nach Fichte die oberste Aufgabe des Rechts und seines innergeschichtlichen obersten Statthalters, des Staates, Vernunft konkret werden zu lassen, ihr einen verläßlichen Platz in der Sinnenwelt zu geben - der Staat, der sich dieser Aufgabe verpflichtet weiß, ist im eigentlichen Sinne Rechtsstaat. Fichte rechnet dabei durchaus damit, daß unterschiedliche Staaten unterschiedlichen „Lebensgesetzen" folgen, wenn sie diesem allgemeinen Auftrag auf ihre besondere Weise treu sind, und er, der Transzendentalphilosoph Fichte ist insofern durchaus für historische Mannigfaltigkeit offen. Der entscheidende Unterschied inmitten dieser Mannigfaltigkeit ist nur je immer, ob ein Staat sich des Rechtes als empirisch vorgefundener Form nur bedient, um damit etwas anderes als Vernunft auf den Weg zu bringen, oder ob er die vorgängige Autonomie des Rechtsgedankens als selbst schon eine Verpflichtung auf und Ermöglichung von Vernunft in der Geschichte
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[1] Vgl. Fichte: Das System der Rechtslehre (1812), in: GA II, 13, 291.
[2] Vgl. Fichte: Ueber Macchiavell, als Schriftsteller, und Stellen aus seinen Schriften, in: GA I, 9, 213 - 275.

anerkennt und gerade ihr, der Vernunft, in den widerstreitenden Interessen der Menschen zu einem konkreten Durchbruch zu helfen entschlossen ist. Nach Fichte gibt es hier im Ernst keine Wahl: denn ein Staat, der nicht Rechtsstaat ist, sondern einem anderen Interesse dient, hat vor der Vernunft so wenig Bestand wie alles Recht, das nur als Mittel für fremde Zwecke aufgefaßt ist und deshalb vor ihr gerade nicht gerechtfertigt ist. In seiner „Autonomie" verstanden, eröffnet das Recht dagegen nur um so mehr jenen Identifika- tions- oder Anerkennungsraum, dessen endliche Vernunftwesen bedürfen, um sich hier und jetzt als realiter frei und vernünftig zu wissen. Fichte, der auf diese Weise die eingangs erwähnte Kantische Einsicht fruchtbar fortgeschrieben hat, verdient gerade in unserer Zeit, der instrumentelle Rechtsauffassungen nicht fremd sind, erneut und verstärkt Gehör.