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11.5.2 Besonderheiten bei Angriffen auf Luftfahrzeuge in der Luft
1154. Bevor ein Luftfahrzeug in der Luft angegriffen wird, ist alles praktisch Mögliche zu unternehmen, um es als militärisches Ziel zu identifizieren. Zur Identifizierung sollten angesichts der Unmittelbarkeit jeder möglichen Bedrohung die unter den gegebenen...
11.5.3 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die angegriffen wird
1156. Konfliktparteien, die mit Luftangriffen des Gegners rechnen müssen, müssen, soweit dies praktisch möglich ist, das Anlegen militärischer Ziele innerhalb oder nahe bei dicht besiedelten Gebieten, Krankenhäusern, Kulturgut, anderen Kultstätten, Kriegsgefan...
11.6 Heimtücke, Kriegslisten und Spionage im Rahmen von Operationen in und aus der Luft
11.6.1 Heimtücke1158. Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen (siehe Abschnitt 4). Bei Luftkriegsoperationen gelten insbesondere folgende Handlungen als heimtückisch: das Vortäuschen• des Statu...
11.6.2 Kriegslisten
1160. Kriegslisten sind erlaubt (siehe hierzu Abschnitt 4). In Luftkriegsoperationen sind folgende Handlungen Beispiele für erlaubte Kriegslisten:• Scheinoperationen,• Desinformationsmaßnahmen,• der Gebrauch falscher militärischer Schlüssel, falscher optischer...
11.6.3 Spionage
1161. In Luftkriegsoperationen wird der Einsatz von militärischen Luftfahrzeugen, um Informationen zu sammeln, sie abzufangen oder auf andere Weise zu gewinnen, nicht als Spionagetätigkeit betrachtet. Dasselbe gilt für einen ebensolchen Einsatz von zivilen Luf...
12 Neutralitätsrecht
12.1 Allgemeines1201. Neutralität im internationalen bewaffneten Konflikt ist ein völkerrechtlich definierter Statuseines Staates, der an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten nicht beteiligt ist. An einem internationalen bewaffneten Konflikt unb...
12.2.2 Landkrieg
1212. Gestattet ein neutraler Staat einer Konfliktpartei die Benutzung der allgemein zugänglichen Telekommunikationseinrichtungen auf seinem Staatsgebiet, so liegt darin keine neutralitätswidrige Unterstützung (17 8). Der neutrale Staat darf jedoch auf seinem ...
12.2 Rechte und Pflichten von Neutralen
12.2.1 Allgemeine Bestimmungen1205. Das Gebiet eines neutralen Staates ist unverletzlich. Jede Kriegshandlung darauf ist unter- sagt (17 1).1206. Die Missachtung der Neutralität durch eine der Konfliktparteien kann verbotene Gewaltanwendung (34 2 Nr. 4) und zu...
13 Nicht-internationaler bewaffneter Konflikt
13.1 Allgemeines1301. Ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt ist eine in der Regel innerhalb einesStaatsgebietes ausgetragene, länger anhaltende, intensive gewaltsame Auseinandersetzung zwischen der bestehenden Staatsgewalt und einer organisierten bewa...
13.2 Mindestschutzbestimmungen der Genfer Abkommen
1310. Für die Anwendbarkeit der Mindestschutzbestimmungen nach dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen von 1949 (1-4 3) ist es erforderlich, dass ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer...
13.3 Schutzbestimmungen des II. Zusatzprotokolls
1312. Für die Anwendbarkeit der Schutzbestimmungen des II. Zusatzprotokolls (6) ist erforder- lich, dass• ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat,• der bewaffnete Konflikt auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien entsteh...
14 Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen
14.1 Allgemeines1401. Einsätze der Bundeswehr müssen völkerrechtlich zulässig sein. Im Regelfall bilden die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN auf Grundlage des Kapitels VI sowie des Kapitels VII der Charta der VN (34) das völkerrechtliche ...
14.2 (Multi-)Nationale Einsätze mit Ermächtigung der Vereinten Nationen
1407. Der Sicherheitsrat der VN ist in der Praxis dazu übergegangen, die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen (z. B. NATO, EU) zur Durchführung friedenssichernder Maßnahmen auf der Grundlage der Kapitel VI oder VII der VN-Charta zu ermächtigen. D...
14.3 Einsätze der Vereinten Nationen
1408. Von Einsätzen, die von einzelnen oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen mit Ermächtigung des Sicherheitsrates der VN durchgeführt werden, sind Einsätze der VN zu unterscheiden, also Einsätze, welche die VN selbst durchführen.1409. Die ...
15 Zur Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts
15.1 Allgemeines1501. Die Regeln des Humanitären Völkerrechts binden nicht nur die Vertragsstaaten der völker- rechtlichen Übereinkommen und die Konfliktparteien eines bewaffneten Konflikts, sondern jeden Einzelnen. Von grundlegender Bedeutung ist jedoch, dass...
15.2 Verbreitung des Humanitären Völkerrechts
1502. In humanitären völkerrechtlichen Abkommen haben sich die Vertragsparteien – auch die Bundesrepublik Deutschland – verpflichtet, sowohl in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts die Abkommen und deren Zusatzprotokolle in ihren Ländern so...
15.3 Strafrechtliche und disziplinare Maßnahmen
1506. Jede bzw. jeder Angehörige von Streitkräften, die bzw. der gegen die Regeln des Humani- tären Völkerrechts verstößt, muss damit rechnen, strafrechtlich und disziplinar zur Verantwortung gezogen zu werden. 1507. Alle Staaten sind völkerrechtlich verpflich...
15.4 Vorgesetztenverantwortlichkeit
1524. Das Humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht kennen eine eigenständige Vorgesetztenverantwortlichkeit. Vorgesetzte sind für völkerrechtswidriges Verhalten ihrer Untergebenen – auch strafrechtlich – verantwortlich (5 86, 87; 35 4). Dies gilt nicht ...
15.5 Aufrechterhaltung der Disziplin
1526. Die Anordnung oder Duldung von Verstößen gegen Regeln des Humanitären Völkerrechts kann auch die Autorität der militärischen Führerin bzw. des militärischen Führers, die bzw. der einen derartigen Befehl gibt, nachhaltig untergraben und die Disziplin der ...
15.6 Gegenseitige Interessen der Konfliktparteien
1527. Nur wer selbst die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts beachtet, kann erwarten, dass auch der Gegner sich an die Gebote der Menschlichkeit in einem bewaffneten Konflikt hält. Von dem Misstrauen, dass Soldatinnen und Soldaten der gegnerischen Konfli...