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10.3.5 Ausschlusszonen
1055. Eine Ausschlusszone ist ein Seegebiet einschließlich des darüber befindlichen Luftraumes (siehe dazu auch Nr. 1144), in dem eine Konfliktpartei umfassende Kontrollrechte für sich in Anspruch nimmt und den Zugang von Schiffen und Luftfahrzeugen versagt od...
11.1.2 Der räumliche Anwendungsbereich
1113. Luft oder Luftraum ist der räumliche Bereich über Land und See bis zur höchsten Höhe, bis zu der ein Luftfahrzeug fliegen kann, aber unterhalb der niedrigsten Umlaufbahn, auf der ein Satellit die Erde umrunden kann. Im Völkerrecht wird unterschieden zwis...
10.3.6 Blockaden
1060. Mit der Blockade werden See- und Luftfahrzeuge gehindert, Küstenstriche oder Häfen, die dem Gegner gehören oder von diesem besetzt oder kontrolliert werden, anzusteuern oder zu verlassen (siehe dazu auch Nrn. 1142 ff.). Mit einer Blockade wird die Unterb...
11.2 Geschützte Personen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.2.1 Grundsatz1118. Auch im Luftkrieg gelten die in den vorangegangenen Kapiteln dargelegten humanitär völke- rrechtlichen Regeln, insbesondere zum Schutz der Zivilbevölkerung und einzelner Personengruppen, wie z. B. Sanitäts- und Seelsorgepersonal, sich auß...
10.4 Lazarettschiffe
1064. Im Seekrieg stehen nachstehend bezeichnete Schiffe und Boote (Sanitätstransportmittel) unter besonderem Schutz und dürfen unter keinen Umständen angegriffen, versenkt oder aufgebracht werden:• militärische Lazarettschiffe, also Schiffe, die von den Mächt...
11.1.1 Begriffsbestimmungen
1102. Der Begriff Luftfahrzeuge umfasst sämtliche Geräte – bemannt oder unbemannt – die in der Atmosphäre Unterstützung durch die Reaktion der Luft erhalten, einschließlich Starr- oder Drehflügler sowie Ballone und Luftschiffe.43 Das vom Program on Humanitaria...
11.1.3 Grundsätze des Rechts des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft
1114. Das Recht der Konfliktparteien zur Anwendung bewaffneter militärischer Gewalt ist nichtunbegrenzt (5 35 Abs. 1; 16a 22). Der Grundsatz der ständigen Unterscheidung zwischen legitimen militärischen Zielen und Zivilpersonen sowie zivilen Objekten ist im Lu...
11.2.2 Verlust des Schutzes
1119. Ihren humanitär völkerrechtlichen Schutz vor Angriffen verlieren solche Personen insbesondere, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Eine solche Teilnahme kann beispielsweise gegeben sein, wenn sie sich an folgenden Aktivität...
11.2.3 Fallschirmtruppen und Luftnotlagen
1120. Personen, die mit dem Fallschirm aus einem in Notlage geratenen Luftfahrzeug abspringen, sind bis zur Landung keine rechtmäßigen Ziele und dürfen folglich nicht angegriffen werden (5 42 Abs. 1). Nach Landung auf dem Territorium einer Konfliktpartei ist i...
11.3 Geschützte Objekte – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.3.1 Grundsatz1121. Auch bei Luftkriegsoperationen gelten die Regeln des Humanitären Völkerrechts für den allgemeinen Schutz ziviler Objekte und den Sonderschutz, der bestimmten Objekten, wie z. B.Sanitätseinrichtungen, -schiffen und -luftfahrzeugen, Kirchen...
11.3.3 Staatliche Luftfahrzeuge
1128. Staatliche Luftfahrzeuge, die keine Militärluftfahrzeuge sind, sind nicht berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen, sie sind bei der Wahrnehmung ihrer nicht-militärischen hoheitlichen Aufgaben grundsätzlich geschützt, also keine rec...
11.3.2 Zivile Luftfahrzeuge
1123. Zivile Luftfahrzeuge einschließlich Verkehrsflugzeuge, und zwar feindliche wie neutrale, sind zivile Objekte und als solche nicht Ziel militärischer Kampfhandlungen. Sie sollten daher Luftraum meiden, in dem Kampfhandlungen stattfinden oder zu erwarten s...
11.3.5 Kartell-Luftfahrzeuge
1138. Luftfahrzeuge, denen durch Vereinbarung der Konfliktparteien sicheres Geleit gewährt wurde, genießen besonderen Schutz gegen Angriffe. Sie verlieren diesen besonderen Schutz nur, wenn sie sich nicht an die vereinbarten Einzelregelungen einschließlich Ver...
11.3.4 Sanitätsluftfahrzeuge
1131. Sanitätsluftfahrzeuge (Nr. 1108) werden von den Krieg führenden nicht angegriffen, sondern geschont, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Strecken fliegen, die von allen beteiligten Krieg führenden ausdrücklich vereinbart sind (1 36 Abs. 1). In oder ...
11.3.6 Neutrale Luftfahrzeuge
1139. Die Konfliktparteien sind berechtigt, zivile Luftfahrzeuge eines neutralen Staates außerhalb neutralen Luftraums abzufangen, vorausgesetzt, die Belange der Sicherheit der Zivilluftfahrt werden gebührend beachtet. Ergeben sich danach vernünftige Gründe fü...
11.4 Blockade und Zonen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.4.1 Grundsatz1143. Die Einrichtung von Zonen zur unbegrenzten Durchführung von Luftkriegsoperationen ist verboten. Auch bei der Einrichtung von Ausschluss- oder Flugverbotszonen („exclusion zones" bzw. „non-fly-zones") sind die Konfliktparteien an das Human...
11.4.2 Ausschlusszonen
1144. Bei der Einrichtung einer Ausschlusszone im internationalen Luftraum durch eine Konfliktpartei gelten die in Abschnitt 10 dargestellten Grundsätze (Nrn. 1058 ff.). Die Ausdehnung, Lage und Dauer der Ausschlusszone und die auferlegten Beschränkungen dürfe...
11.4.3 Flugverbotszonen
1145. Eine Konfliktpartei darf im eigenen nationalen Luftraum oder im nationalen Luftraum einer anderen Konfliktpartei eine Flugverbotszone einrichten und durchsetzen. Der Beginn, die Dauer, die Lage und die Ausdehnung dieser Flugverbotszone müssen an alle Bet...
11.5 Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit Angriffen – Besonderheiten bei Operationen in und aus der Luft
11.5.1 Vorsichtsmaßnahmen der Partei, die einen Angriff durchführt1153. Auch bei Luftkriegsoperationen ist ständig darauf zu achten, die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Folgen der Kampfhandlungen zu schützen; alle möglichen ...
11.4.4 Luftblockade
1146. Die Luftblockade bezieht sich auf den internationalen Luftraum. Sie ist die einzige Maßnahme zur Verhinderung feindlicher Exporte (siehe dazu auch Nrn. 1060 ff.). Sie soll Luftfahrzeuge daran hindern, in den Luftraum über Küstenstreifen, die einer gegner...