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6.4 Sanitätszonen und -orte
637. Die an einem bewaffneten Konflikt teilnehmenden Parteien können Sanitätszonen und -orte vereinbaren, die so organisiert sind, dass sie den Verwundeten und Kranken sowie dem nötigen Pflege- und Verwaltungspersonal Schutz vor den Folgen des Konflikts bieten...
5.4.6 Gerichtsbarkeit
569. Die Landesgesetze über die Ahndung strafbarer Handlungen bleiben grundsätzlich in Kraft.Das Strafrecht des besetzten Gebietes kann die Besatzungsmacht bei einer Gefährdung ihrer Sicherheit oder, wenn es ein Hindernis bei der Anwendung des IV. Genfer Abkom...
5.6 Internierung
587. Die Freiheit von Zivilpersonen kann unter gewissen Voraussetzungen im Wege der Internierung beschränkt werden. Eine Internierung von Zivilpersonen ist zulässig• wenn dies im konkreten Fall aus Sicherheitsgründen zwingend notwendig ist (4 41-43, 78 Abs. 1)...
6.6 Einsatz der Sanität und Schutzzeichengebrauch in Konflikt- und Friedenszeiten
654. In nicht-internationalen bewaffneten Konflikten führen Sanitäts- und Seelsorgepersonalsowie Sanitätseinheiten und -transportmittel nach Bestimmung und unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde das Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund...
5.7 Menschenrechte in besetzten oder sonst kontrollierten Gebieten
595. Die Besatzungsmacht oder ein sonst wie territoriale Kontrolle ausübender Staat ist in besetzten bzw. kontrollierten Gebieten nach Maßgabe der in Nr. 105 angesprochenen Grundsätze gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen an den völkerrec...
7.2 Schutz der Militärgeistlichen
711. Militärgeistliche sind unter allen Umständen zu schonen und zu schützen (1 24; 2 36, 37; 5 15 Abs. 5). Dies gilt• zu jeder Zeit während eines bewaffneten Konflikts,• an jedem Ort sowie• bei jedem Zurückhalten durch den Gegner, sei es vorübergehend oder vo...
6 Schutz der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen
6.1 Allgemeines601. „Verwundete" und „Kranke" sind Angehörige von Streitkräften und Zivilpersonen, die wegen Verwundung, Erkrankung oder anderer körperlicher oder geistiger Störungen oder Gebrechen medizinischer Hilfe oder Pflege bedürfen und die jede feindsel...
6.2 Sanitätseinrichtungen und -transporte
613. Ortsfeste Sanitätseinrichtungen, Fahrzeuge und bewegliche Truppenteile des Sanitäts- dienstes dürfen unter keinen Umständen bekämpft werden (1 19 Abs. 1; 4 18 Abs. 1 und 5; 5 12 Abs. 1;6 11 Abs. 1). Ihre ungestörte Tätigkeit ist jederzeit zu gewährleisten...
6.5 Wahrzeichen, Kenn- und Schutzzeichen
6.5.1 Allgemeines641. Wahrzeichen für das Sanitäts- und das Seelsorgepersonal sowie für Sanitätseinrichtungen (einschließlich Hospitalschiffen), Sanitätstransporte, Sanitätszonen und Sanitätsmaterial der Streitkräfte ist das rote Kreuz auf weißem Grund. Die St...
6.5.2 Tarnen von Sanitätseinrichtungen, Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmitteln und ihrer Schutzzeichen
651. Die Konfliktparteien treffen, soweit es die militärischen Erfordernisse gestatten, die nötigen Maßnahmen, um dem Gegner die Schutzkennzeichnung der Sanitätseinrichtungen, -einheiten und Sanitätstransportmittel deutlich sichtbar zu machen, um so jede Mögli...
8.2 Beginn der Kriegsgefangenschaft
807. Der Status als Kriegsgefangener beginnt, sobald eine Person, der das Völkerrecht den Anspruch auf Kriegsgefangenschaft zuspricht, in die Gewalt der gegnerischen Partei gerät (5 44 Abs. 1). 808. Ein die Waffen streckender oder wehrloser Gegner, der sich er...
8.3 Bedingungen der Kriegsgefangenschaft
826. Der Gewahrsamsstaat kann die Kriegsgefangenen in Lagern unterbringen und bewachen (3 21 Abs. 1). Die Lager müssen auf festem Land und außerhalb der Gefahrenzone liegen (3 19 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1). Kriegsgefangene dürfen nicht dazu genutzt werden, ...
7 Seelsorgedienst
7.1 Allgemeines701. Zum Seelsorgepersonal gehören alle Militär- oder Zivilpersonen, wie beispielsweise Militärpfarrerinnen und Militärpfarrer, die ausschließlich ihr geistliches Amt ausüben und entweder• den Streitkräften oder Sanitätseinheiten oder Sanitätstr...
7.3 Rechtsstellung der Militärgeistlichen in fremdem Gewahrsam
718. Militärgeistliche dürfen zur Betreuung der Kriegsgefangenen ihrer eigenen Streitkräfte zurückgehalten werden, wenn der gesundheitliche Zustand, die Bedürfnisse nach geistlichem Beistand und die Anzahl der Gefangenen es erfordern (1 28 Abs. 1; 2 36, 37; 3 ...
8 Schutz der Kriegsgefangenen
8.1 Allgemeines801. Zweck der Kriegsgefangenschaft ist der Ausschluss gegnerischer Kräfte von weiteren Kampfhandlungen. Sie sind keine Strafgefangenen, sondern nur Sicherungsgefangene.Kriegsgefangene sind Gefangene des gegnerischen Staates, dessen Gewalt sie u...
8.4 Flucht von Kriegsgefangenen
844. Kriegsgefangene, denen die Flucht gelungen ist, und die danach erneut in Gefangenschaft geraten, dürfen wegen ihrer Flucht nicht bestraft werden (3 91 Abs. 2). Die Flucht gilt als gelungen, wenn die bzw. der Kriegsgefangene (3 91 Abs. 1)• eigene oder verb...
8.5 Beendigung der Kriegsgefangenschaft
847. Außer durch gelungene Flucht endet die Kriegsgefangenschaft mit der Entlassung der bzw. des Gefangenen aus dem Gewahrsam des Gewahrsamsstaates.848. Schon während des bewaffneten Konflikts müssen schwerkranke und schwerverwundeteKriegsgefangene heimgeschaf...
8.6 Internierung von Angehörigen gegnerischer Streitkräfte
851. Nicht in die Kriegsgefangenschaft, sondern in die Internierung können Streitkräfteangehörige (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) genommen werden,• die den Streitkräften eines besetzten Staates angehören oder angehört haben. Dies gilt auch ...
9.2.5 Transport von Kulturgut
934. Genehmigte Transporte von Kulturgut, die ausschließlich der Verlagerung dienen, können unter Sonderschutz gestellt werden (vgl. 24a 17-19). Die Transporte erfolgen unter der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen d...
9 Schutz von Kulturgut
9.1 Allgemeines901. Der Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten ergibt sich im Wesentlichen aus der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten mit deren Ausführungs- bestimmungen von 1954 (24; 24a) und dem zugehörigen [I.] Pro...