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4.1.4 Unverteidigte Orte und andere für Kampfhandlungen verbotene Orte

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

418. Kriegshandlungen der Konfliktparteien sind grundsätzlich nur im Kriegsgebiet erlaubt. Der Angriff auf Orte außerhalb sowie innerhalb des Kriegsgebietes, die für Kampfhandlungen verboten sind, ist als Kriegsverbrechen strafbar (33 8 Abs. 2 Buchst. b v; 35 ...

4.2 Kampfmittel

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

4.2.1 Allgemeines Grundprinzip 437. Es ist verboten, Waffen, Munition, Material oder sonstige Kampfmittel zu verwenden, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden hervorrufen oder die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden könn...

4.1.6 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

428. Anlagen und Einrichtungen, die Kräfte gefährlicher Art enthalten, und zwar Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen un...

4.2.2 Bestimmte konventionelle Waffen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

438. Die Verwendung von Geschossen aller Art (insbesondere von Explosiv- und Brand- geschossen) unter 400 Gramm, welche explodierende Kraft besitzen oder mit Spreng- oder Zündstoffen gefüllt sind, wurde in der St. Petersburger Erklärung von 1868 für den Land- ...

4.1.7 Schutz der Umwelt

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

434. Mittel und Methoden der Kampfführung müssen unter gebührender Berücksichtigung von Umweltbelangen angewendet werden. Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der natürlichen Umwelt zu treffen, insbesondere ist die nicht durch militär...

4.3 ABC-Kampfmittel

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

a) Nuklearwaffen 462. Es bestehen bereits zahlreiche multilaterale und bilaterale Verträge, die eine Weitergabe von Nuklearwaffen verbieten, Nuklearwaffentests einschränken oder verbieten, die Stationierung von Nuklearwaffen verbieten, nuklearwaffenfreie Zonen...

4.4.2 Cyber-Operationen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

486. Bei der Durchführung von Cyber-Operationen im Zusammenhang mit einem internationalen oder einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sind die anwendbaren Regelungen des Humanitären Völkerrechts zu beachten (zum rechtlich nicht verbindlichen Tallinn-...

4.4 Kampfmethoden

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

4.4.1 Kriegslisten, Perfidieverbot, sonstige Verbote478. Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Informationen über die Gegenpartei und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt (5 37 Abs. 2; 16a 24). Kriegslisten sind Handlungen, die ein...

4.4.3 Militärische Informationsaktivitäten

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

487. Erlaubt sind die politische und militärische Einflussnahme durch Verbreitung auch falscher Nachrichten zur Untergrabung des gegnerischen Widerstandswillens und die Einflussnahme auf die militärische Disziplin des Gegners (z. B. die Aufforderung an die geg...

4.4.4 Repressalien

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

488. Repressalien sind in Zeiten internationaler bewaffneter Konflikte durch Streitkräfte durchgeführte und an sich völkerrechtswidrige Zwangsmaßnahmen gegen die gegnerische Konfliktpartei, die ausnahmsweise gerechtfertigt sind, wenn sie eine Konfliktpartei an...

4.5 Parlamentäre und Schutzmächte

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

491. Der Einstellung der Kriegshandlungen gehen regelmäßig Verhandlungen mit dem Gegner voraus. Im Operationsgebiet bedienen sich die Konfliktparteien dazu häufig der Parlamentäre.492. Parlamentäre sind Personen, die von einer Konfliktpartei bevollmächtigt sin...

5 Schutz der Zivilbevölkerung

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

5.1 Allgemeines501. Die Zivilbevölkerung umfasst alle Zivilpersonen (5 50 Abs. 2). Der Begriff der Zivilperson wird im Humanitären Völkerrecht nicht positiv, sondern negativ durch den Ausschluss bestimmter Personenkategorien definiert (5 50 Abs. 1 Satz 1 i. V....

5.2 Zivilschutz

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

519. Unter Zivilschutz werden für das Überleben notwendige humanitäre Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen verstanden. 520. Zu diesen Aufgaben gehöre...

5.3 Humanitäre Hilfe

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

526. Ist die Zivilbevölkerung eines der Kontrolle einer am Konflikt beteiligten Partei unterliegenden Gebiets, das kein besetztes Gebiet ist, nicht ausreichend mit wesentlichen Versorgungsgütern versehen, so sind ohne jede nachteilige Unterscheidung unparteiis...

5.4.2 Rechtsstellung der Bevölkerung

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

538. Die Rechtsstellung der Bevölkerung darf weder durch Vereinbarungen zwischen den Behörden und der Besatzungsmacht noch durch eine Einverleibung eines Teils oder des Ganzen des besetzten Gebietes durch die Besatzungsmacht beeinträchtigt werden (4 47).539. D...

5.4 Besetzung

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

5.4.1 Allgemeine Bestimmungen527. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es tatsächlich in die Gewalt der gegnerischen Streitkräfte gelangt ist (16a 42). Die Besatzungsmacht übernimmt die Verantwortung für das besetzte Gebiet und seine Bevölkerung (4 29, 47 ff.; 16...

5.4.3 Rechte und Pflichten der Besatzungsmacht

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

544. Die nationale Rechtsordnung des besetzten Gebietes gilt grundsätzlich weiter. Die Besatzungsmacht kann Gesetze aufheben oder aussetzen, wenn sie der Kriegführung des jetzt besetzten Gebietes gedient haben, eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder ei...

5.5 Ausländer im Gebiet einer Konfliktpartei

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

579. Jede Zivilperson hat das Recht zur Ausreise, soweit nationale Interessen des Staates nicht entgegenstehen (4 35 Abs. 1). Die Ausreise hat unter menschenwürdigen Bedingungen zu erfolgen (4 36). Im Fall einer Ausreiseverweigerung ist deren Überprüfung durch...

5.4.4 Inanspruchnahme ziviler Leistungen durch die Besatzungsmacht

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

549. Die Besatzungsmacht kann im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften Steuern, Zölle und Gebühren selbst erheben. Daraus sind die Verwaltungskosten zu tragen (16a 48). Darüber hinausgehende Geldauflagen dürfen nur zur Deckung des Bedarfs der Besatzungstru...

5.4.5 Humanitäre Hilfe und Versorgung des besetzten Gebietes

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

564. Die Besatzungsmacht ist verpflichtet, die Zivilbevölkerung im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel mit allen für das Überleben wesentlichen Gütern zu versorgen. In erster Linie sind die Hilfsquellen des besetzten Gebietes heranzuziehen. Notfall...