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3.2 Streitkräfte, Kombattanten und Kombattantenstatus
3.2.1 Reguläre Streitkräfte307. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (5 43 Abs....
3.2.4 Kommandoeinheiten
328. Die Teilnahme an Überfällen, Sabotageakten und ähnlichen Anschlägen durch Kommandoeinheiten im gegnerischen Hinterland oder im Frontbereich ist für Kombattanten, die als solche durch Uniform, Abzeichen o. Ä. ihres Staates erkennbar sind, eine zulässige Ka...
3.2.2 Andere Streitkräftemitglieder
313. Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit (5 43 Abs. 3), wodurch diesem Personal der Kombattantenstatus völkerrechtlic...
3.2.3 Kombattantenprivileg und -immunität
319. Das Humanitäre Völkerrecht sieht im internationalen bewaffneten Konflikt die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autorisierung durch eine Konfliktpartei vor; diese Autorisierung ist d...
3.2.5 Personen „hors de combat“
329. Das Recht von Kombattanten auf Vornahme von Feindseligkeiten ruht, solange ihnen das Humanitäre Völkerrecht aus bestimmten Gründen, insbesondere Verwundung, Krankheit, Schiffbruch, Notwasserung auf See oder Kriegsgefangenschaft besonderen Schutz im Sinne ...
3.2.6 Kinder
330. Die Staaten, die wie Deutschland das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (40) ratifiziert haben, müssen alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzust...
3.2.7 Streitkräfte in VN-Missionen
332. Der Kombattantenstatus von Streitkräfteangehörigen wird nicht dadurch berührt, dass sie in internationalen bewaffneten Konflikten im Rahmen der VN eingesetzt werden.
3.3 Ziviles Gefolge, Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen
3.3.1 Ziviles Gefolge 333. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in diese eingegliedert zu sein, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die fü...
3.3.3 Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen
335. Im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei haben die nicht in die Streitkräfte eingegliederten Besatzungen der Handelsschiffe, einschließlich der Kapitäne, Lotsen und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrzeuge einer an ei...
3.3.2 Private (Militär- und Sicherheits-)Unternehmen
334. Der Begriff der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen ist rechtlich nicht definiert. Die Bezeichnung der privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen wird in unterschiedlicher Weise für ein breit gefächertes Spektrum von Unternehmen und Tätigkeiten verw...
3.4 Sanitäts- und Seelsorgepersonal
337. Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind keine Kombattanten (5 43 Abs. 2).Sie werden unter allen Umständen geschont und geschützt (1 24; 2 36). Obwohl die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals bereits seit der ersten Genfer Rotkreuz...
3.5 An Feindseligkeiten teilnehmende Personen ohne Kombattantenstatus
3.5.1 Freischärler340. Personen ohne Kombattantenstatus, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, werden mitunter auch als Freischärler bezeichnet. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen...
3.5.2 Söldner
342. Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (5 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also• im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angewor...
3.5.3 „Unrechtmäßige“ Kombattanten
344. Gelegentlich sind die Begriffe „unrechtmäßige, illegale, ungesetzliche oder rechtswidrigeKombattanten" anzutreffen. Häufig werden Zivilpersonen, die unberechtigt an Feindseligkeiten teilnehmen, oder Söldner so bezeichnet. Eine solche Sonderkategorie ist a...
3.6 Spione
345. Spione sind Personen, die heimlich oder unter falschem Vorwand in dem vom Gegner kontrollierten Gebiet Informationen beschaffen oder zu beschaffen versuchen, es sei denn, sie tragen als Streitkräfteangehörige bei dieser Tätigkeit ihre Uniform. Keine Spion...
3.7 Besonderheiten im Luft- und Seekrieg
349. Im Gegensatz zu Landkriegsfahrzeugen sind für bemannte Luft- und Seekriegsfahrzeuge äußere Kennzeichen vorgeschrieben, die deren Nationalität und militärischen Charakter anzeigen.Angehörige der Streitkräfte, die ohne Uniform in einem ordnungsgemäß markier...
4 Kampfmittel und Kampfmethoden
4.1 Allgemeine Regeln 4.1.1 Grundlegende Bestimmungen401. Bereits der „St. Petersburger Erklärung betreffend die Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Krieg" von 1868 (12) lag die Erwägung der größtmöglichen Verminderung der Leiden des Krieges zugrunde. In ihr...
4.1.2 Militärische Ziele
406. Angriffe, das heißt jede offensive oder defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner (5 49 Abs. 1), sind ausschließlich auf militärische Ziele zu beschränken (5 48, 52 Abs. 1).407. Militärische Ziele sind die gegnerischen Kräfte sowie Objekte, die aufgrund ...
4.1.5 Weitere verbotene Ziele
427. Angriffe sind grundsätzlich auch verboten auf• Sanitäts- und Seelsorgepersonal (5 12, 15),• Lazarettschiffe (2 22),• Krankenhäuser und deren Personal (1 19; 4 18, 20),• für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte, z. B. Nahrungsmittel, zur Erzeugung...
4.1.3 Schutz der Zivilbevölkerung bei Angriffen
412. Die Konfliktparteien haben weitere Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen vonAngriffen (5 58) zu treffen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer jeweiligen Verantwortung unterstehen, vor den mit Kriegshandlungen verb...