Skip to main content
Advanced Search
Search Terms
Content Type

Exact Matches
Tag Searches
Date Options
Updated after
Updated before
Created after
Created before

Search Results

6579 total results found

3.2 Streitkräfte, Kombattanten und Kombattantenstatus

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

3.2.1 Reguläre Streitkräfte307. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heißt, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (5 43 Abs....

3.2.4 Kommandoeinheiten

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

328. Die Teilnahme an Überfällen, Sabotageakten und ähnlichen Anschlägen durch Kommandoeinheiten im gegnerischen Hinterland oder im Frontbereich ist für Kombattanten, die als solche durch Uniform, Abzeichen o. Ä. ihres Staates erkennbar sind, eine zulässige Ka...

3.2.2 Andere Streitkräftemitglieder

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

313. Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit (5 43 Abs. 3), wodurch diesem Personal der Kombattantenstatus völkerrechtlic...

3.2.3 Kombattantenprivileg und -immunität

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

319. Das Humanitäre Völkerrecht sieht im internationalen bewaffneten Konflikt die rechtmäßige unmittelbare Beteiligung von Personen an Feindseligkeiten grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Autorisierung durch eine Konfliktpartei vor; diese Autorisierung ist d...

3.2.5 Personen „hors de combat“

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

329. Das Recht von Kombattanten auf Vornahme von Feindseligkeiten ruht, solange ihnen das Humanitäre Völkerrecht aus bestimmten Gründen, insbesondere Verwundung, Krankheit, Schiffbruch, Notwasserung auf See oder Kriegsgefangenschaft besonderen Schutz im Sinne ...

3.2.6 Kinder

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

330. Die Staaten, die wie Deutschland das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (40) ratifiziert haben, müssen alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzust...

3.2.7 Streitkräfte in VN-Missionen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

332. Der Kombattantenstatus von Streitkräfteangehörigen wird nicht dadurch berührt, dass sie in internationalen bewaffneten Konflikten im Rahmen der VN eingesetzt werden.

3.3 Ziviles Gefolge, Besatzungen von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

3.3.1 Ziviles Gefolge 333. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in diese eingegliedert zu sein, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die fü...

3.3.3 Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen und Zivilluftfahrzeugen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

335. Im Falle der Gefangennahme durch eine gegnerische Konfliktpartei haben die nicht in die Streitkräfte eingegliederten Besatzungen der Handelsschiffe, einschließlich der Kapitäne, Lotsen und Schiffsjungen sowie Besatzungen der Zivilluftfahrzeuge einer an ei...

3.3.2 Private (Militär- und Sicherheits-)Unternehmen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

334. Der Begriff der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen ist rechtlich nicht definiert. Die Bezeichnung der privaten Militär- und Sicherheitsunternehmen wird in unterschiedlicher Weise für ein breit gefächertes Spektrum von Unternehmen und Tätigkeiten verw...

3.4 Sanitäts- und Seelsorgepersonal

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

337. Angehörige des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind keine Kombattanten (5 43 Abs. 2).Sie werden unter allen Umständen geschont und geschützt (1 24; 2 36). Obwohl die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals bereits seit der ersten Genfer Rotkreuz...

3.5 An Feindseligkeiten teilnehmende Personen ohne Kombattantenstatus

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

3.5.1 Freischärler340. Personen ohne Kombattantenstatus, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, werden mitunter auch als Freischärler bezeichnet. Während Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen...

3.5.2 Söldner

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

342. Ein Söldner hat weder Anspruch auf den Status des Kombattanten noch auf den eines Kriegsgefangenen (5 47 Abs. 1). Als Söldner gilt, wer alle nachstehenden Voraussetzungen auf sich vereinigt, wer also• im Inland oder Ausland zu dem besonderen Zweck angewor...

3.5.3 „Unrechtmäßige“ Kombattanten

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

344. Gelegentlich sind die Begriffe „unrechtmäßige, illegale, ungesetzliche oder rechtswidrigeKombattanten" anzutreffen. Häufig werden Zivilpersonen, die unberechtigt an Feindseligkeiten teilnehmen, oder Söldner so bezeichnet. Eine solche Sonderkategorie ist a...

3.6 Spione

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

345. Spione sind Personen, die heimlich oder unter falschem Vorwand in dem vom Gegner kontrollierten Gebiet Informationen beschaffen oder zu beschaffen versuchen, es sei denn, sie tragen als Streitkräfteangehörige bei dieser Tätigkeit ihre Uniform. Keine Spion...

3.7 Besonderheiten im Luft- und Seekrieg

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

349. Im Gegensatz zu Landkriegsfahrzeugen sind für bemannte Luft- und Seekriegsfahrzeuge äußere Kennzeichen vorgeschrieben, die deren Nationalität und militärischen Charakter anzeigen.Angehörige der Streitkräfte, die ohne Uniform in einem ordnungsgemäß markier...

4 Kampfmittel und Kampfmethoden

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

4.1 Allgemeine Regeln 4.1.1 Grundlegende Bestimmungen401. Bereits der „St. Petersburger Erklärung betreffend die Nichtanwendung der Sprenggeschosse im Krieg" von 1868 (12) lag die Erwägung der größtmöglichen Verminderung der Leiden des Krieges zugrunde. In ihr...

4.1.2 Militärische Ziele

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

406. Angriffe, das heißt jede offensive oder defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner (5 49 Abs. 1), sind ausschließlich auf militärische Ziele zu beschränken (5 48, 52 Abs. 1).407. Militärische Ziele sind die gegnerischen Kräfte sowie Objekte, die aufgrund ...

4.1.5 Weitere verbotene Ziele

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

427. Angriffe sind grundsätzlich auch verboten auf• Sanitäts- und Seelsorgepersonal (5 12, 15),• Lazarettschiffe (2 22),• Krankenhäuser und deren Personal (1 19; 4 18, 20),• für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte, z. B. Nahrungsmittel, zur Erzeugung...

4.1.3 Schutz der Zivilbevölkerung bei Angriffen

A-2141/1 - Humanitäres Völkerrecht in b...

412. Die Konfliktparteien haben weitere Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen vonAngriffen (5 58) zu treffen, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte, die ihrer jeweiligen Verantwortung unterstehen, vor den mit Kriegshandlungen verb...