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Allgemeines
1. Diese Zentrale Dienstvorschrift dient Soldatinnen und Soldaten und zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen Führungsebenen als verbindliche Grundlage für das in bewaffneten Konflikten anzuwendende Humanitäre Völkerrecht. Sie beschreibt das Recht d...
1.1.2 Zweck des Humanitären Völkerrechts
103. Der Zweck des Humanitären Völkerrechts besteht in der Begrenzung des Leidens, das durch Kriege verursacht wird. Grundlegendes Prinzip aller Normen des Humanitären Völkerrechts ist der Ausgleich zweier gegenläufiger Interessen: auf der einen Seite die Berü...
1.1.3 Verhältnis zwischen Humanitärem Völkerrecht und internationalem Menschenrechtsschutz in bewaffneten Konflikten
105. Die Frage des Verhältnisses zwischen dem Humanitären Völkerrecht und dem internationalen Menschenrechtsschutz in bewaffneten Konflikten ist nicht abschließend geklärt. Die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen reichen von der vollständigen Tre...
1 Geschichtliche Entwicklung und Rechtsgrundlagen
1.1 Einführung 1.1.1 Allgemeines101. Die Vereinten Nationen (VN) wurden gegründet, um – mit den Worten ihrer Charta – „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren". Ein Recht der Staaten zum Kriege kennt das moderne Völkerrecht nicht. Es beste...
1.2 Geschichtliche Entwicklung
106. Die Entwicklung des Humanitären Völkerrechts wurde in den verschiedenen Epochen durch religiöse Vorstellungen und philosophisches Gedankengut beeinflusst. Gewohnheitsrechtliche Regeln der Kriegführung zählen mit zu den ersten völkerrechtlichen Regeln üb...
1.3 Rechtsgrundlagen
132. Die Haager Abkommen von 1907, die insbesondere Bestimmungen zur Zulässigkeit von Mitteln und Methoden der Kampfführung, der Neutralität und der kriegerischen Besetzung enthalten, binden nicht nur die Vertragsparteien. Ihr wesentlicher Inhalt ist seit lang...
6.3 Sanitätspersonal
624. Das zivile und militärische Sanitätspersonal steht unter besonderem Schutz. Es darf weder angegriffen noch in der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert werden (1 23 Abs. 1, 24; 2 36; 4 14, 20; 5 15; 6 9-10).625. Zum Sanitätspersonal gehören Personen, die ...
12.2.3 Seekrieg
1214. Die inneren Gewässer, die Archipelgewässer sowie die Küstenmeere eines neutralenStaates sind zu achten (23 1). 1215. Den Konfliktparteien ist untersagt, neutrale Häfen oder Hoheitsgewässer als Stützpunkt für Seekriegsunternehmungen zu nutzen (23 5).1216....
12.2.4 Luftkrieg
1246. Der Luftraum eines neutralen Staates ist unverletzlich (14 40).1247. Den Konfliktparteien ist es untersagt, mit militärischen Luftfahrzeugen, Raketen oder anderen Flugkörpern in neutralen Luftraum einzudringen (14 40), es sei denn• einem in Luftnot gerat...
1.4 Militärische Notwendigkeit und Humanitätsgebot
141. Nach dem Grundsatz der militärischen Notwendigkeit sind im bewaffneten Konflikt alle militärischen Maßnahmen erlaubt, die zur erfolgreichen Durchführung militärischer Operationen mit dem Ziel der Bekämpfung der gegnerischen Konfliktpartei militärisch erfo...
1.6 Aufgaben der Rechtsberaterinnen und Rechtsberater
153. Rechtsberaterinnen und Rechtsberater haben insbesondere folgende Aufgaben:• Beratung in allen Fragen des Humanitären Völkerrechts, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Genfer Abkommen, deren Zusatzprotokolle (5 82) und des Völkerstrafrechts,• Berat...
2 Anwendungsbereich des Humanitären Völkerrechts
2.1 Bewaffnete Konflikte 201. Das Humanitäre Völkerrecht findet in bewaffneten Konflikten Anwendung. Es unterscheidet zwischen internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten (1-4 2 Abs. 1). Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Anwen...
1.5 Bindung an Völkerrecht
143. Die für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts binden nicht nur den Staat, sondern jeden Einzelnen. Schwere Verstöße gegen das in internationalen und in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten anwendbare...
2.2 Kriegshandlungen und Angriffe
214. Zum Schutz und zur Schonung von Zivilpersonen und zivilen Objekten stellt das Humanitäre Völkerrecht für Kriegshandlungen und Angriffe spezielle Regelungen für Kriegshandlungen und Angriffe auf. Handlungen eines Staates, die – auch wenn er Partei eines be...
2.3 Orte und Zonen unter besonderem Schutz
216. Zwischen den Konfliktparteien vereinbarte entmilitarisierte Zonen (5 60) und neutralisierteZonen (4 15) sind ebenso wie Sanitätsorte, Sanitätszonen und Sicherheitszonen (1 23; 4 14) vom Kriegsgebiet ausgenommen, auch wenn sie zum Staatsgebiet der Konflikt...
2.4 Beendigung von Kampfhandlungen
221. Durch die Einstellung der aktiven Kampfhandlungen alleine endet der internationale bewaffnete Konflikt noch nicht. Die Kampfhandlungen können vorübergehend oder endgültig, bedingt oder unbedingt, allgemein oder örtlich begrenzt, einseitig oder mehrseitig ...
2.4.2 Kapitulation
232. Eine Kapitulation ist eine einseitige Erklärung oder mehrseitige Vereinbarung der endgültigen Einstellung der Kriegshandlungen, die für eine Seite Unterwerfungscharakter haben kann. Sie kann bedingt erfolgen oder eine bedingungslose Kapitulation sein. Sie...
2.4.1 Waffenstillstand und Feuereinstellung
223. Häufig dient die Vereinbarung eines Waffenstillstandes der umfassenden Unterbrechung der Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie der Vorbereitung von Verhandlungen über den Friedensschluss. Der Abschluss eines Waffenstillstandes wird also rege...
2.4.3 Konfliktende und Friedensschluss
236. Während eine Feuereinstellung, ein Waffenstillstand oder eine Kapitulation bisweilen nur zur Unterbrechung oder zur Einstellung der Kriegshandlungen führt, bewirkt spätestens der Friedens-schluss die Beendigung des internationalen bewaffneten Konflikts.23...
3 Kombattanten und andere Personen im bewaffneten Konflikt
3.1 Allgemeines301. Das Humanitäre Völkerrecht unterscheidet im internationalen bewaffneten Konflikt vor allem zwischen Kombattanten einerseits und Zivilpersonen andererseits. Nur Kombattanten sind völkerrechtlich berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeit...