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9.2.6 Personal zum Schutz von Kulturgut
936. Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist im Interesse des Kulturgüterschutzes zu respektieren (24 15).937. Fällt Schutzpersonal in die Hand des Gegners, darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls ...
10 Das Recht des bewaffneten Konflikts zur See
10.1 Allgemeines1001. Auch im Seekrieg gelten – neben einigen Sonderregeln – grundsätzlich die in den übrigen Abschnitten dargestellten allgemeinen Regeln des Humanitären Völkerrechts. Spezielle Regeln sind insbesondere in den Haager Abkommen von 1907 (eine Re...
9.2 Einzelne Schutzbestimmungen
9.2.1 Allgemeiner Schutz906. Für alle Kulturgüter gilt ein allgemeiner Schutz. Er setzt keine Eintragung in ein besonderes Register voraus. Kulturgüter sind zu respektieren. Gegen das Kulturgut gerichtete feindselige Handlungen sind zu unterlassen. Kulturgüter...
9.2.2 Sonderschutz
915. Die Haager Konvention sieht ein zweistufiges Schutzsystem vor, indem zunächst alle Kultur- güter den beschriebenen allgemeinen Schutz genießen. Es können jedoch bestimmte Kulturgüter unter Sonderschutz gestellt werden (24 8).916. Sonderschutz kommt nur fü...
9.2.3 Verstärkter Schutz nach dem II. Protokoll
924. Mit dem II. Protokoll wurde eine neue Schutzkategorie für bestimmte, besonders wertvolle Kulturgüter geschaffen. Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit ist, es durch angemesse...
10.2 Militärische Ziele und geschützte Objekte im bewaffneten Konflikt zur See
10.2.1 Gegnerische Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge1024. Vorbehaltlich der im Seekrieg geltenden Grundsätze dürfen gegnerische Kriegsschiffe und militärische Luftfahrzeuge jederzeit ohne vorherige Warnung angegriffen, versenkt oder aufge- bracht we...
9.2.4 Schutz von Kulturgut während einer Besetzung
929. Der Schutz von Kulturgut erstreckt sich auch auf die Zeit einer Besetzung. Das bedeutet, dass eine Partei, die ein Gebiet besetzt hält, verpflichtet ist, Diebstahl, Plünderung, Beschlagnahme oder andere widerrechtliche Inbesitznahme von Kulturgut sowie je...
10.2.2 Gegnerische Handelsschiffe, ihre Ladung, Besatzung und Passagiere
c) Das gegnerische Handelsschiff 1026. Die gegnerische Eigenschaft eines Handelsschiffes wird grundsätzlich durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist (26 57). 1027. Gegenüber gegnerischen Handelsschiffen können ohne Rücksicht auf ihre Ladun...
10.2.4 Sonstige geschützte Objekte
1043. Unterwasserkabel und Pipelines, durch die neutrale Staaten miteinander verbunden werden, dürfen nicht zerstört werden. Kabel und Pipelines, die Gebietsteile einer Konfliktpartei, die Konfliktparteien untereinander oder Konfliktparteien mit Neutralen verb...
9.2.7 Kennzeichnung von Kulturgut
939. Kulturgüter unter allgemeinem Schutz können, Kulturgüter unter Sonderschutz müssen während eines bewaffneten Konfliktes gekennzeichnet sein (24 6, 10). Zur Kennzeichnung von Kulturgut gibt es mehrere, auch ältere Zeichen. Das im IX. Haager Abkommen (21 5)...
10.2.5 Landziele
1044. Das IX. Haager Abkommen betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (21) ist seit der Ratifikation des I. Zusatzprotokolls durch die Bundesrepublik Deutschland als überholt anzusehen. Im Hinblick auf Landziele gelten daher neben dem ...
10.3.2 Torpedos
1052. Es ist verboten, Torpedos zu verwenden, die nicht sinken oder in sonstiger Weise nicht unschädlich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben (20 1). Bei ihrem Einsatz ist entsprechend den Grundsätzen des Seekriegs dafür Sorge zu tragen, dass Torpedos n...
10.1.1 Begriffsbestimmungen
1002. Kriegsschiff ist jedes zu den Streitkräften eines Staates gehörende Schiff, das die äußeren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatsangehörigkeit trägt. Der kommandierende Offizier (Kommandantin bzw. Kommandant) muss im Staatsdienst stehen, ihr b...
10.3.3 Raketen und (Marsch-)Flugkörper
1053. Beim Einsatz von Raketen und Flugkörpern einschließlich Marschflugkörpern auf See gelten die allgemeinen Grundsätze des Seekriegsrechts. Raketen und Flugkörper einschließlich Marschflugkörpern auf See sind ferner in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 4...
10.1.2 Der räumliche Anwendungsbereich des Seekriegsrechts
1011. Der räumliche Anwendungsbereich des Seekriegsrechts umfasst das den Seestreit-kräften zugängliche Kriegsgebiet, also insbesondere • die inneren Gewässer, die Archipelgewässer sowie die Küstenmeere der Konfliktparteien, • die Hohe See, • ausschließliche W...
10.1.3 Seekriegsmaßnahmen, Zuständigkeiten und Grundsätze
a) Seekriegsmaßnahmen, Zuständigkeiten1017. In bewaffneten Konflikten sind Seekriegsmaßnahmen im Sinne dieses Kapitels derEinsatz von Waffen, einschließlich der (besonderen) Mittel und Methoden der Seekriegführung, auch Versenken sowie vor allem die folgenden ...
10.2.3 Geschützte gegnerische Schiffe und Luftfahrzeuge (mit Ausnahme von Lazarettschiffen, ähnlich geschützten Schiffen und Sanitätsluftfahrzeugen)
1040. Die folgenden, besonders geschützten gegnerischen Schiffe dürfen weder angegriffen noch aufgebracht werden:• Schiffe, die Material befördern, das ausschließlich für die Pflege der Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten bestimmt ist, s...
10.3.4 Unterseebootkrieg
1054. Für Unterseeboote gelten grundsätzlich dieselben völkerrechtlichen Regeln wie für Überwasserkriegsschiffe (27 1). Handelsschiffe, die die Voraussetzungen des militärischen Ziels erfüllen, dürfen auch durch Unterseeboote ohne vorherige Warnung angegriffen...
10.3 Besonderheiten hinsichtlich bestimmter Mittel und Methoden der Seekriegführung
10.3.1 Minenkrieg1045. Beim Legen von Minen wird zwischen folgenden Arten unterschieden:• Protektives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in eigenen Küstenmeeren und inneren Gewässern.• Defensives Minenlegen, d. h. das Verlegen von Minen in internationale...
11 Das Recht des bewaffneten Konflikts in und aus der Luft
11.1 Allgemeines1101. Die Regeln für den internationalen bewaffneten Konflikt in und aus der Luft sind – über Land – weitgehend an das Recht des Landkrieges und – über der Hohen See und angrenzenden Gebieten – weitgehend an das Recht des Seekrieges angelehnt (...