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Gewalttätige Polizei - gewalttätige Gesellschaft?

Vom Säbelhieb zum „sanften Weg“? Lektüren physischer Gewalt zwischen Bürgern und Polizisten im 20. Jahrhundert

Die beiden im Folgenden geschilderten Fälle polizeilicher Gewaltanwendung in Deutschland aus dem ersten und letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts haben eines gemeinsam: Sie wurden für die Zeitgenossen als „Übergriff“, als „Amtsmissbrauch“ zum Skandal und zogen die Aufmerksamkeit der Presse auf sich. Daher sind sie auch verhältnismäßig gut überliefert und ragen aus der Masse der vielen, „alltäglich“ gebliebenen und noch immer bleibenden Fälle polizeilicher Gewaltanwendung heraus. Das gibt uns die Möglichkeit, sie als „Sonden“ in die öffentlichen Gewaltverhältnisse ihrer Zeit zu nutzen: Anhand der konkreten Umstände und der beteiligten Akteure lässt sich, so die Überlegung, untersuchen, wie sich Legitimation und Ausübung staatlicher Herrschaft, die öffentliche Auseinandersetzung und Konsensbildung über staatliche Gewaltanwendung und die von sozialkulturellen Erfahrungshintergründen abhängigen Standards alltäglich erfahrener bzw. Mitmenschen zugefügter Gewalt miteinander verbanden.

Beim Vergleich unterschiedlicher Gewaltverhältnisse, so wird zu zeigen sein, kann es nicht nur darum gehen, ob „mehr“ oder „weniger“ Fälle von Gewaltanwendung zu konstatieren sind. Für eine umfassende historische Einordnung ist die qualitative Dimension ebenso bedeutsam: Die Art der in solchen Konflikten zugefügten und - sofern es Polizeieinsätze betrifft - zugelassenen Gewaltformen verweist auf Unterschiede in der zu verschiedenen Zeiten in einer Gesellschaft und ihrer Lebensweise akzeptierten Umgang mit Körpern und deren Gefährdungen.

Vom großen zeitlichen Abstand zwischen den beiden Fällen können wir zum einen eine gewisse Kontrastwirkung erhoffen, die Einsichten in das das 20. Jahrhundert umgreifende Spannungsverhältnis von Kontinuität und Bruch im Verhältnis von Staatsgewalt und Bürgern ermöglicht. Zugleich ist die Beschränkung auf das späte Kaiserreich und die Bundesrepublik nach Beendigung des Kalten Krieges auch dem Erfordernis der Vergleichbarkeit geschuldet: Ich konzentriere
mich mit diesen beiden Fällen bewusst auf Zeiten nicht nur äußeren, sondern auch relativen inneren Friedens in Deutschland. Ich überspringe also gewissermaßen jene lange, mittlere Phase des 20. Jahrhunderts, in denen Ausnahmezustände aller Art: Krieg, offener oder latenter Bürgerkrieg, nationalsozialistische Diktatur, Besatzung und auch der Kalte Krieg das alltägliche Verhältnis zwischen Bürgern und Polizei in der Öffentlichkeit zugunsten einer mehr oder weniger unkontrollierten und kaum anzufechtenden Gewaltanwendung der jeweiligen Exekutive prägten.

Weder im späten Kaiserreich noch in der Bundesrepublik der neunziger Jahre stellten paramilitärische und miteinander konkurrierende gewaltbereite Verbände politischer Bewegungen das staatliche Gewaltmonopol in Frage. In beiden Gesellschaften kann von einem Funktionieren öffentlicher Polizeikritik ausgegangen werden: „Funktionieren“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die für die Polizei verantwortliche Exekutive mit dieser Kritik auseinandersetzen musste, da Polizeipraxis im Alltag von einem Mindestmaß an Legitimitätsglauben seitens der Bürger abhing. Trotz der politischen und sozialen Gräben, die die Kontrahenten trennten, verband sie die positive Vorstellung von einer „angemessenen“, den Frieden im öffentlichen Raum zum Nutzen der Allgemeinheit sichernden Staatsgewalt. Freilich: Darüber, was diesen Frieden ausmachte und wer den Nutzen der Allgemeinheit zu bestimmen hatte, konnten die Ansichten kaum unterschiedlicher sein. Dennoch wähnten sich die Kontrahenten eindeutig nicht im Bürgerkrieg oder Krieg - und das grenzt die hier näher betrachteten Zeitabschnitte von den dazwischenliegenden Dauerkrisen und Exzessen staatlicher Gewaltausübung ab.1

Fallbeispiel 1: Die abgehauene Hand des friedlichen Arbeiters, oder: Polizeigewalt in der Klassengesellschaft

Berlin, im Hochsommer des Jahres 1906, in einem der damaligen Arbeiterviertel mit ihren überfüllten Mietskasernen, dem heutigen Kreuzberg, am Wochenende:

„Einen größeren Straßenauflauf gab es in der Nacht zum Sonntag in der Reichenberger Straße. Als der Schutzmann Reichenbach die Menge zum Auseinandergehen aufforderte, wurde er von dem Arbeiter Karl Schade aus der Reichenberger Straße 149 beschimpft, so dass dieser auf der Wache festgestellt werden sollte. Auf dem Wege dorthin bemühten sich der Arbeiter Wilhelm Rau aus Köpenick und der Arbeiter Paul Haase aus Niederschöneweide, ihren Genossen mit Gewalt zu befreien. Als das nicht glückte, hetzte Haase am Kottbusser Damm die Menge auf den Schutzmann mit den Worten ,Wir sind doch nicht in Breslau mit der abgehauenen Hand‘ und fügte

hinzu: ,Der ,Blaue‘ müsse den Schade freigeben.‘ Das war das Zeichen für die Menge, den Beamten mit Steinen zu bewerfen.“1

In derselben Nacht kam es auf der anderen Seite der Spree, im Strahlauer Viertel am Grünen Weg, anlässlich eines Feuerwehreinsatzes auf einem Fabrikhof zu einem Krawall, der in einer regelrechten Straßenschlacht mit Angriffen auf die Polizisten mündete. Insbesondere der berittene Einsatzleiter, Polizeihauptmann Kubon, war das Ziel wütender Attacken. Während der Räumung des Strausberger Platzes, so die Vossische Zeitung,

„erhielt er Steinwürfe, von denen einer seine Schulter traf und das Achselstück herunterriss. Gleichzeitig wurde er von einer Rotte Burschen, die unmittelbar auf ihn zu kamen, angegriffen, so dass er den vordersten von ihnen, der als der Schlächter Schumann festgestellt wurde, im Augenblick, als er einen Pflasterstein auf ihn schleudern wollte, mit einem Säbelhieb kampfunfähig machen musste .... Sofort verbreitete sich das Gerücht, die Polizei habe einem Menschen den Arm abgeschlagen, und mehrere Exzedenten brüllten sofort: ,Rache für Biewald! ‘. Der verletzte Schumann wurde in einem Wagen zur Unfallstation geschafft. Unterwegs wurde der Schutzmann, der den Transport begleitete, tätlich angegriffen und musste von seinem Säbel Gebrauch machen. Erst als mehrere Köpfe bluteten, ließen die Rowdys von dem Beamten ab. Der Krawall nahm in dessen einen immer größeren Umfang an und hätte zu den allerschlimmsten Folgen führen können, wenn nicht im Augenblicke der höchsten Gefahr die telephonisch herbeigerufene Verstärkung erschienen wäre.“2

Zur Verletzung des Schumann können wir dem sozialdemokratischen Vorwärts entnehmen: Durch den Säbelhieb, der den Schumann getroffen habe, als er sich nach seinem Hut gebückt habe, seien diesem „das Handgelenk, die Sehnen und die Schlagadern vollständig durchgehauen“ worden, eine Amputation sei jedoch nicht erforderlich gewesen.3

Im Rahmen der langen Tradition des alltäglichen Kleinkriegs zwischen Polizei und Angehörigen der Unterschichten in den Straßen der Hauptstadt lassen sich diese beiden Ereignisse als im vordergründigen Sinne „unpolitische“ Kra- walle einordnen. Anhand meiner gut 400 dem Lokalteil der Vossischen Zeitung entnommenen Untersuchungsfälle lässt sich zeigen, dass diese Gegnerschaft aus den unterschiedlichsten Anlässen zu direkten, von körperlicher Gewalt begleiteten Konfrontationen führen konnte. Dem Zeitgenossen waren solche Episoden durchaus vertraut. Wir finden sie als Alltags-Spektakel im Lokalteil der Hauptstadtpresse, als mehr oder weniger selbstverständliche Bestandteile der Rubrik „Vermischtes“. Im Kern ging es dabei zum einen um Maßstäbe und Normen „ordentlichen“ Verhaltens in der Straßenöffentlichkeit und zum anderen um das angemessene Einschreiten gegen Störungen der öffentlichen Ordnung. Polizisten versuchten, dem proletarischen Publikum bürgerliche Normen des ruhigen

und unauffälligen Verhaltens aufzuzwingen und stießen auf die hartnäckige Verteidigung einer Lebensweise der Unterschichten, in der die Straßenöffentlichkeit als Sozialisations- und Kommunikationsraum eine zentrale Funktion innehatte. Angehörige der Unterschicht wiederum stellten die Legitimität konkreter polizeilicher Handlungen in Frage, da sie sie als soziale Diskriminierung, sei es durch Überreaktion und Kleinlichkeit gegen Ihresgleichen, oder durch Unterlassen und Milde im Umgang mit „Höhergestellten“, interpretierten. Diese Form der öffentlichen Adhoc-Kritik konnte sich dabei auf kollektive, örtlich und sozial definierte Identitäten berufen: Im ersten Fall bedeutete „Wir sind doch nicht in Breslau ,Hier in Berlin, im Arbeiterkiez der Luisenstadt, haben wir das Sagen, mit uns Berlinern man nicht so umspringen wie mit denen in der Provinz.‘ Die Wahrscheinlichkeit der gewaltsamen Eskalation derartiger Zwischenfälle zu regelrechten Straßenschlachten, wie sie im zweiten Fall vorlag, beruhte aber darüber hinaus auf der Möglichkeit einer spielerischen Verselbständigung von Gewalt aus im Ursprung gewaltfreien Anlässen: Im Rahmen etwa von Feuerwehreinsätzen kam es immer wieder zu Angriffen auf die Schutzmannschaften, ohne dass dem ein expliziter Normenkonflikt als Auslöser zu Grunde lag. In diesem Fall zitierten die Aufrührer erst im Verlauf des Konflikts die Parole „Rache für Biewald!“.

Doch wofür standen diese Parolen „Wir sind doch nicht in Breslau mit der abgehauenen Hand“ und „Rache für Biewald“? Welche Bedeutungen und welches Wissen sollten sie bei den Beteiligten aufrufen?

Franz Biewald war ein (mit einiger Wahrscheinlichkeit der Sozialdemokratie angehörender, auf jeden Fall ihr nahestehender) Arbeiter in Breslau. Dort kam es im April 1906 im Rahmen einer hartnäckigen Streikauseinandersetzung zu mehreren Polizeieinsätzen gegen streikende Arbeiter. Diese zogen, für damalige Verhältnisse nicht ungewöhnlich, auch an der Lohnauseinandersetzung nicht Beteiligte, wie jenen Biewald, in Mitleidenschaft. Vor mit gezogenem Säbel heranstürmenden Schutzleuten floh er in ein Treppenhaus. Ein Polizist folgte ihm und hieb ihm mit einem Säbelhieb eine Hand ab - ein auch für das die Härte preußischer Schutzleute gewöhnte Publikum des Jahres 1906 unerhörter Vorgang.

Binnen kurzem avancierte dieser Vorgang in ganz Deutschland in der sozialdemokratischen Öffentlichkeit und damit in Arbeiterkreisen von Groß- und Industriestädten wie Berlin zum Sinnbild für das preußische Polizeiregime. In Partei- und Gewerkschaftsorganisationen wurde, vermutlich auch um seine Unterstützung zu finanzieren, eine Postkarte vertrieben, die das Polizeiopfer Biewald zeigt: ordentlich gekleidet, im Anzug mit Fliege und sorgfältig gezogenem Scheitel, die Friedlichkeit in Person, den verbundenen Armstumpf vorweisend.

Zwei Wochen vor dem heißen Wochenende im Juli 1906 hatte in Breslau der Schadensersatzprozess Biewald gegen den preußischen Staat begonnen, den die überregionale sozialdemokratische Presse natürlich genauestens verfolgte. Allein die Tatsache, dass es zu diesem Prozess kam, stellte nach zeitgenössischer Praxis ein Eingeständnis der Polizei dar, dass Biewald zu Unrecht Opfer polizeilicher Maßnahmen geworden war. Spätestens jetzt war die „abgehauene Hand von Breslau“ zum populären Symbol für das preußische Polizeiregime in seiner
brutalsten und blutrünstigsten Form geworden. Polizeigegner, die es zur Rechtfertigung ihrer Widersetzlichkeit bemühten, konnten sich der Zustimmung des Arbeiter-Publikums sicher sein: jeder zog sofort die Verbindung zwischen einem blankgezogenen Schutzmannssäbel und der vor allem gegen unschuldige Arbeiter gerichteten Willkür, die in Verstümmlungen und tödlichen Verletzungen enden konnte.

Wie um letzte Unklarheiten über die körperlichen Risiken, die ein friedlicher Bürger im Angesicht der preußischen Polizei zu gewärtigen hat, zu beseitigen, bestätigte ein im Rahmen des besagten Schadensersatzprozesses erstelltes medizinisches Gutachten ein Jahr später die potentielle Gefährlichkeit dieser Waffe. Unter dem Titel „Experimentelles über die Wirkung zweier Schutzmannssäbel“ berichtete ein Dr. Victor Mertens in seinem Gutachten, nachdem er das Abschlagen einer Hand mit Schutzmannssäbeln anhand einer Leiche nachgestellt hatte: Biewald war die Hand, die er im übrigen sorgfältig in Pergament verpackt mit in die Unfallstation gebracht hatte, mit einem scharf geschliffenen Säbel abgeschlagen worden.1

Derartige Quellentexte dokumentieren das zeitgenössische Wissen um die speziellen Risiken, die damit verbunden waren, wenn man oder frau durch welchen Zufall auch immer, Opfer der Staatsgewalt wurde. Dieses Risiko war in der wilhelminischen Klassengesellschaft für die Unterschichten wesentlich größer als für bürgerliche und höhere Kreise; insbesondere war die Arbeiterschaft davon betroffen. Dennoch wurde klassenübergreifend in diesen Jahrzehnten gerade der Säbel als Polizeiwaffe zunehmend als barbarischer Skandal empfunden, und der scharf geschliffene erst recht. In Zeiten ohne Penicillin und Schutzimpfungen waren Säbelverletzungen potentiell lebensbedrohlich, offene Wunden konnten todbringend sein.

Zugleich repräsentierte der Säbel die Bedrohungsängste der polizeilichen Ordnungshüter und ihrer Auftraggeber. Die hartnäckige Beibehaltung dieser militärischen Waffe als polizeiliches Handwerkszeug war eine Folge der äußerst prekären Legitimationsgrundlage des preußischen Staates und seiner Exekutive und reproduzierte sie zugleich. Als antirevolutionäre, gegen die Emanzipation der bürgerlichen Gesellschaft gerichtete Ordnungstruppe war die Schutzmannschaft im Herbst 1848 aus dem Militär rekrutiert worden und behielt selbstverständlich die Insignien der königlichen Staatsgewalt bei: Helm und Säbel mit Porte d'epee. Diesem gegenrevolutionären Ursprung war sie über all die Jahrzehnte hinweg verhaftet geblieben: Im Konfliktfall galt die Schutzmannschaft nicht als „Bürgerpolizei“ oder „Polizei des Volkes“, und in den Augen der semiabsolutistischen Obrigkeit des Königreichs Preußen sollte sie das auch gar nicht sein. Die bestehende Ordnung, die sie zu schützen hatte, schloss Monarchie, Dreiklassenwahlrecht und die Eigentumsverhältnisse ein. Bestrebungen, diese - ob im Kleinen oder im Großen - in Frage zu stellen, hatte sie sofort und energisch entgegenzutreten.

Infragestellungen dieser Ordnung drohten in der Wahrnehmung der Obrigkeit überall und zu jeder Zeit. Die Schutzmänner auf der Straße wussten aus ihrem

Arbeitsalltag: Nur durch gutes Zureden, aufgrund der Autorität des Amtes, konnten sie in vielen Fällen, vor allem bei Konflikten im öffentlichen Raum und am Wochenende, wenn oftmals Alkohol mit im Spiel war, wenig ausrichten. Die Bereitschaft des Publikums, in Konflikten mit der Polizei zur Gegenwehr mittels Steinwürfen oder Prügel überzugehen, schien immer vorhanden. Kippte eine Situation in dieser Weise um, waren die Schutzleute fast immer bei weitem in der Unterzahl und mussten, zumeist völlig auf sich gestellt, mit dem Säbel um sich hauen, um sich eine andrängende Menge vom Leibe zu halten.

Die mit dieser Bereitschaft zur schnellen und potentiell lebensgefährdenden Gewaltausübung verbundene Belagerungs-Mentalität durchdrang die gesamte Exekutive des preußischen Staates: Sie prägte die Weisungen und Instruktionen von oben ebenso wie die Praxis der einfachen Schutzleute vor Ort. Alf Lüdtke hat beschrieben und analysiert, wie sich diese Mentalität der Festungspraxis der preußischen Obrigkeit im Lauf des 19. Jahrhunderts ausbildete und zum unhinterfragbaren Habitus einer militärisch ausgerichteten Ordnungserzwingung wurde.1 Diese Festungspraxis verpflichtete die Eliten in Preußen auf die Aufrechterhaltung der semiabsolutistischen Staatsverfassung und Gesellschaftsordnung. Aus diesem Grund konnte jeder kleinere Arbeitskonflikt, bei dem es etwa zu Ausein- andersetzungen zwischen Streikenden und Arbeitswilligen kam, binnen kurzem zu einem größerem Krawall eskalieren, bei dem Berittene und Fußschutzleute „blankzogen“ und mehr oder weniger wahllos mit der scharfen Klinge „einhauten“, wie dies in besonders eklatanter Weise in Breslau geschehen war.

Wohl gab es im Alltag auch weniger gefährliche Verwendungsweisen des Polizeisäbels, die man demgegenüber als „verhältnismäßig“ oder gar im heutigen Sinne „polizeitaktisch“ bezeichnen könnte: So konnte er etwa in der Scheide verbleibend zum Abdrängen von Menschenmengen eingesetzt werden, so wie das die heutige Polizei mit den langen Abdrängstäben, der modernen Version des Polizeiknüppels, bei Demonstrationen macht. Auch blankgezogen blieb noch eine Anwendungsstufe unterhalb des „scharfen Dreinhauens“: Das Schlagen mit der flachen Seite. Außerdem sollte der Säbel in normalen Zeiten nicht scharf geschliffen sein, bei zu erwartendem Widerstand der Polizeigegner hingegen schon.

Das Straßenpublikum wusste natürlich um diese im Extremfall lebenswichtigen Unterschiede und forderte, unterstützt von einer liberal-aufgeklärten Presse, nicht nur eine höfliche und gerechte, sondern auch eine mit Verhältnismäßigkeit einschreitende Polizei. Diese Erwartungshaltung zog aber nun keineswegs den Verzicht auf gewaltsamen Widerstand nach sich. Im Gegenteil: Solange in zugespitzten Situationen Polizeieinsätze immer wieder zu blutigen Säbelverletzungen von Zivilpersonen führten, griff ein Teil des Straßenpublikums (in der Regel junge Männer) zu Steinwürfen, Messern, Knüppeln und bisweilen auch Schusswaffen, um dagegen zu halten.

In den Augen aufgeklärter Zeitgenossen offenbarte sich in solchen Szenen öffentlicher Un-Ordnung die politische Rückständigkeit des in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht bereits „modernen“ Preußen. Die pure Tatsache des polizeilichen Säbeleinsatzes, ob „blank gezogen“ oder nicht, galt ihnen als grotesker Atavismus,

der den sich in dieser Zeit herausbildenden, zunehmend klassenübergreifenden Wunsch-Vorstellungen von einer dezidiert nicht-militärischen, vorzugsweise am englischen Beispiel ausrichteten Polizeipraxis Hohn sprach.

Zugleich hinterließen gerade diese Gewalterfahrungen tiefe Spuren in der sozialdemokratischen Bewegungskultur: Diese war in ihren Umgangsformen, in ihrer Selbst-Darstellung auf die Vermeidung von Gewalt um jeden Preis festgelegt. Die Funktionäre hatten ihre liebe Müh und Not, ihrer Klientel die zu diesem Verhalten erforderliche Selbstbeherrschung beizubringen. Ein eigenes Ordnersystem und akribische Organisation von An- und Abmarsch sorgten für eine mustergültige, auch die öffentliche Anlagen schonende Verwendung des öffentlichen Raumes für politische Demonstrationen. Im Ergebnis zeichnete sich die sozialdemokratische Arbeiterbewegung durch die ostentative Friedlichkeit ihrer politischen Demonstrationen aus. Äußerliche Ordnung und Respektabilität zielten darauf, die polizeiliche Gewalt, polizeiliche Gewaltdrohung und mit ihr den undemokratischen Obrigkeitsstaat zu delegitimieren. Der zivile Habitus von hunderttausenden von Arbeitern im Sonntags-Anzug mit weißem Hemd und Krawatte erfüllte dabei einen doppelten Zweck: Er sollte im Moment der Demonstration selbst schützen, da erfahrungsgemäß Schutzmänner gegen bürgerlich Gekleidete weniger scharf vorgingen. Zugleich stellte er eine symbolische Attacke auf das militärische Staats- und Ordnungsverständnis der Herrschenden dar. Er zeigte: öffentliche Ordnung geht auch anders, nämlich zivil, auf Grundlage der Selbst-Beherrschung der vielen Gleichen und Gleichberechtigten - ein Sinnbild der zukünftigen Ordnung, des Volksstaats.1

Die anachronistischen Polizeimethoden des Obrigkeitsstaats hingegen lieferten den Stoff für unzählige Karikaturen und sarkastische Kommentare. Der säbelschwingende Schutzmann war ein beliebtes Sujet führender Satireblätter, sei es des linksliberalen Simplizissimus oder des sozialdemokratischen Wahren Jakob, und zeitigte auch im Breslauer Fall von 1906 einige ganzseitige Bildgeschichten und Karikaturen (Abb. 1). Die Vorstellung vom preußischen Schutzmannssäbel als dem Sinnbild des rückschrittlichen Preußentums ging auch in die Folklore der sozialdemokratischen Bewegung ein: 1908 berichtete ein Berliner Polizeispitzel, dass auf einem sozialdemokratischen Sommerfest in einem kleinen Polizei-Gruselkabinett neben diversen Polizeiutensilien auch eine Nachbildung der „abgehauenen Hand“ von Breslau ausgestellt wurde.2

Derartige ironische Verarbeitungen dieses im Einzelfall ja ganz und gar nicht „komischen“ Sujets zeigen einen breiten gesellschaftlichen Konsens in der ansonsten durchaus heterogenen Öffentlichkeit des Kaiserreichs an. Bitterer Sarkasmus und verspielte Grusel-Phantasien signalisierten dabei zweierlei: Sowohl ein Wissen um die realen Gewaltverhältnisse auf Preußens Straßen und deren akute Gefahren, wie auch die Zuversicht einer großstädtischen, politische Partizipation anstrebenden Öffentlichkeit, der die Beseitigung derartiger Anachronismen nur noch eine Frage der Zeit schien.​
Doch auch auf der anderen Seite, an der Spitze der Exekutive, interpretierte man Vorfälle wie den in Breslau oder Arbeiterunruhen wie die in Moabit im Jahre 1910 zunehmend als Infragestellung der herkömmlichen Weise, öffentliche Ordnung herzustellen. Den Klassenkampf als Bürgerkrieg antizipierend, begriffen moderne Konservative wie der Berliner Polizeipräsident Traugott von Jagow, dass allein mit Säbeln gegen eine tatsächliche Revolution, sollte sie denn einmal kommen, wenig auszurichten war. Die Konsequenzen begannen sich bereits vor dem Ersten Weltkrieg abzuzeichnen, indem jeder Polizist eine Schusswaffe bekam. Die innenpolitischen Konflikte nach dem Ersten Weltkrieg brachten dann eine konsequente Modernisierung der Polizei als militärischer Eingreiftruppe: Sie wurde für den kriegerischen Einsatz im Landesinnern mit Maschinengeweh-
ren, Panzerfahrzeugen und Artillerie ausgebaut - eine Standardausrüstung, die ihr in beiden Teilen Deutschlands bis weit in die sechziger Jahre erhalten blieb.1 Von einem an rechtsstaatlichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit orientierten polizeitaktischen Gewalteinsatz, wie wir ihn heute selbstverständlich erwarten, konnte für Polizeiapparate dieser Jahrzehnte eher als Ausnahme die Rede sein.​


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Abbildung 1

„Wie werde ich tüchtig? Reichhaltige und zu besserem Verständnisse illustrierte Anleitung, ein tüchtiger und brauchbarer Schutzmann zu werden. Praktische Ausbildung an der Lederpuppe im Händeabhacken, sowie in jeder Art von Hieb und Stich. Ein Handbuch für jeden preußischen Polizisten, verfasst von Herrn von Borries, Polizeipräsidenten in Berlin.“ Simplizissimus Nr. 11, 6. August 1906, S. 312.
Fallbeispiel 2: Der umgedrehte Fuß des kritischen Journalisten, oder: Polizeigewalt in der Erlebnis-Gesellschaft?

Heute, am Beginn des 21. Jahrhunderts, erscheinen uns Episoden wie die von der „abgehauenen Hand“ aus Breslau wie Gräuelgeschichten aus einem fernen Land, gewissermaßen aus der Steinzeit des Polizei- und Versammlungsrechts. Sie stehen für Zustände, die in Deutschland nach langwierigen, kriegerischen und Bürgerkriegs-Auseinandersetzungen, nach einer erfolgreichen Verwestlichung

unserer politischen Kultur, die auch in unserem Polizeiwesen bürgerfreundliche Ergebnisse gezeitigt hat, wenigstens dem Prinzip nach überwunden sind.

Wohl kommt es auch im Zeitalter der modernen Polizeitaktik zur missbräuchlichen Verwendung der Waffe, und dies je nach politischem Kontext mit weitreichenden Konsequenzen. Die tödliche, sogenannten Putativ-Notwehr mit der Schusswaffe, wie sie etwa der Berliner Polizist Kurras für sich in Anspruch nahm, nachdem er am 2. Juni 1967 in Berlin den Studenten Benno Ohnesorg während des Einsatzes gegen eine Anti-Schah-Demonstration erschossen hatte, setzte eine Spirale der Gewalt und Gegengewalt in Gang, die binnen weniger Jahre in den gespenstischen Szenarien einer von ein paar Dutzend Terroristen belagerten „Festung“ Bundesrepublik mündete.11 Dass aber die regulär bei Demonstrationen einzusetzenden polizeilichen Gewaltmittel, und das wären seit etwa vierzig Jahren in erster Linie Polizeiknüppel, Wasserwerfer und Tränengas, in ähnlicher Weise unmittelbare Verstümmelungs- und tödliche Risiken mit sich bringen können oder sollen, wie der Polizeisäbel unter Kaiser Wilhelm, erscheint den meisten Menschen, die sich heute dazu entschließen, an einer Demonstration teilzunehmen, unwahrscheinlich, und dies unabhängig davon, ob diese im Voraus verboten wurde oder nicht.

Trotz der von Polizeikritikern immer wieder zu Recht rekonstruierten und veröffentlichten Fälle missbräuchlicher Gewaltanwendung zum Beispiel gegen Ausländer oder linke Demonstranten unterstellen wir heutzutage grosso modo eine relative „Zivilisierung“ polizeilicher Gewaltanwendung im Sinne einer nicht an militärischen Gesichtspunkten ausgerichteten Verhältnismäßigkeit der Mittel: Demnach soll und darf nur soviel Gewalt eingesetzt werden, wie für die Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit unbedingt erforderlich ist, mehr nicht. Im übrigen ist die Polizei in Folge der in den siebziger Jahren einsetzenden Debatten über neue Konzepte der „inneren Sicherheit“ ihrem Selbstverständnis nach nicht mehr in erster Linie auf den „Schutz des Staates“, sondern auf den der Bürgerrechte einschließlich dem auf Versammlungsfreiheit verpflichtet, und kann daher ihren Gewalteinsatz gegen Demonstrationen nicht 1 mehr aus einer Gefährdung der Staatsautorität oder des Staates als solchem legitimieren (wie das noch bis in die sechziger Jahre durchaus selbstverständlich war).2 Doch was heißt in unseren Tagen „verhältnismäßig“ und „erforderlich“? Und wie sieht diese „zivilere“ Gewalt aus?

Hamburg, den 30. Mai 1994: Der Journalist Oliver Neß, der verschiedentlich bereits über Misshandlungen von Ausländern durch die Hamburger Polizei berichtet hat, beobachtet auf dem Gänsemarkt in der Innenstadt eine rechte Kundgebung, auf der der österreichische Politiker Jörg Haider reden soll. Da sich Gegendemonstranten angekündigt haben, wird die Kundgebung von einem umfangreichen Polizeiaufgebot zur Verhinderung von Auseinandersetzungen zwischen rechten und linken Demonstranten begleitet.

Darunter sind auch mehrere Gruppen ziviler, „leger“ gekleideter Polizisten, die massiv gegen linke sog. „Störer“ vorgehen und sie in kleinere „Schlägereien“

verwickeln. Der eine solche Schlägerei lediglich beobachtende Neß wird von einem uniformierten Polizisten angegriffen und zu Boden gestoßen. Nachdem er sich aufgerappelt hat, wird er von einem Nichtuniformierten mit einem Griff am Hals und einem Tritt in die Beine ein zweites Mal zu Boden gerissen, und dann von dem ersten Angreifer mit den Knien auf dem Oberkörper am Boden fixiert. Zugleich greift ein weiterer uniformierter Polizist ein: Er kniet sich zu den Füßen von Neß auf den Boden und wendet einen „Fußdrehhebel“ an: ein Mittel - so zwei Jahre später das Hamburger Landgericht - das er in einem Lehrgang „gelernt hatte und mit dem auf dem Boden liegende, Widerstand leistende Personen unter Zufügung dosierter Schmerzen auf die Weise in Rücken- oder Bauchlage gebracht werden können, dass bei gestrecktem Bein ein Fuß bei der Ferse und im Vorderfußbereich gepackt und unter Fixierung der Ferse mit einer Hand der Vorderfuß mit der anderen Hand in die gewünschte Drehrichtung umgebogen wird“. Zunächst misslingt dieser „Hebel“, da der Schuh des Neß abrutscht. Daraufhin greift der Polizist noch einmal zu

„und bog unter Fixierung des Fersenbereichs mit der einen Hand den Vorderfuß des Zeugen Neß mit der anderen Hand bei einer Kraftentfaltung von mindesten 25 Kilopond so schnell nach innen um, dass der noch halb auf der rechten Seite liegend, im Rückenbereich von [einem weiteren Polizisten] behinderte Zeuge Neß seine Körperhaltung der erzwungenen Drehbewegung des rechten Fußes nicht schnell genug anpassen und den Körper in die Rückenlage drehen konnte“. In Folge wurde „der Bänderapparat des aus nur 1 mm starken Bändern bestehenden rechteren oberen Sprunggelenks des Zeugen Neß erheblich beschädigt. U.a. rissen zwei der drei Außenbänder“.1

Das Ende vom Lied: Neß muss sich zunächst einer komplizierten Operation und einer mehrere Jahre dauernden Rehabilitationstherapie unterziehen, bevor sein zerrissenes Fußgelenk wieder einigermaßen hergestellt ist. Der Fall Neß schafft es in den folgenden Jahren immerhin auf die Liste der von der Londoner Zentrale von amnesty international monierten Menschen- und Bürgerrechtsverletzungen in Deutschland. Die in der Hamburger Innenbehörde übliche Kumpanei verhindert eine angemessene strafrechtliche Aufklärung des Falles, in letzter bundesgerichtlicher Instanz werden 1998 die zwei uniformierten Polizisten freigesprochen.2

Dass Neß selbst Opfer einer rechtswidrigen Attacke wurde, bescheinigten ihm selbst diese polizeifreundlichen Urteile. Ob es sich - wie Neß und sein Anwalt Rolf Gössner in verschiedenen Publikationen behaupten - tatsächlich um einen Racheakt einer bestimmten Polizeieinheit gegen den unliebsamen Polizeikritiker mit dem Ziel, ihm genau diese Verletzung zuzufügen, handelte, oder um eine fahrlässige Köperverletzung im Rahmen einer rechtswidrigen Festnahme, muss an dieser Stelle offen bleiben. Einige der Indizien, die Neß berichtet hat, sprechen

durchaus für seine Interpretation und bestätigen somit ein beträchtliches „Restrisiko“ staatlicher Gewaltausübung für polizeikritische Minderheiten auch seitens einer Staatsgewalt, die sich im Grundsatz auf breite gesellschaftliche Akzeptanz stützen kann. Anders als im Fall des Arbeiters Biewald steht der Journalist Neß nicht für eine durch die Staatsexekutive im Alltag gezielt diskriminierte und zudem ziemlich große Bevölkerungsgruppe, die ihrerseits eine habituelle Distanz zur Polizei praktizierte. Vielmehr ist es sein relativer Außenseiterstatus als Journalist, der sich bei seiner Polizeikritik ausgerechnet zugunsten von statusschwachen Polizeiopfern einsetzt, die ihn zur Zielscheibe einer gezielten Vergeltung im Rahmen der der Polizei heutzutage gegebenen Möglichkeiten der Gewalteinwirkung gemacht hat.

Auf diese aktuellen Formen der Gewaltausübung durch die Polizisten in Uniform und Zivil will ich mich im Folgenden konzentrieren. An ihr lässt sich der Wandel der Anwendung physischer Gewalt in solchen Konfrontationen diskutieren, und damit zugleich der Wandel der mit physischer Gewaltanwendung verknüpften, in der Gesellschaft verbreiteten Normen und Praxen im Umgang mit Körpern und Körperrisiken.

Zunächst zwei Beobachtungen zur Polizeigewalt in Hamburg 1994:​

  1. Die Polizei tritt in zweifacher Form auf: Uniformiert, teilweise mit zusätzlichem Schutz (Helme, Lederjacken, Stiefel) und sogenannten Abdrängstab ausgestattet. Daneben treten zivile Kräfte, die betont leger und locker, um nicht zu sagen sportlich gekleidet sind und ihre Arbeit mit den Händen verrichten. Diese beiden Polizistentypen verrichten wohl koordinierte Teamarbeit in Kleingruppen. Sie fallen nicht wie ehedem noch in der Weimarer Republik oder in den sechziger Jahren bei geschlossenen Einsätzen anzutreffen, in ungeordneten Horden über ihre Gegner her.​
  2. Neben dem Abdrängstab, der auch zum Schlagen eingesetzt wird, besteht das Hauptmittel der polizeilichen Gewaltanwendung in der Anwendung von bestimmten Griffen und Hebeln etwa am Hals, Beinstellen, Stößen mit der Hand, dem Einsatz des Körpergewichts und schließlich dem Anbringen jenes verhängnisvollen „Fußdrehhebels“. Der unmittelbare Körperkontakt spielt ein zentrale Rolle. In Abwandlung der Rede von der Face-to-face-interaction (Goffman)1 ließe von einer intensiven Body-to-body-Interaction sprechen. Für die der Attacke gegen Neß vorangegangenen Interaktionen zwischen Zivilpolizisten und linken Kundgebungsteilnehmern wissen die Richter des Hamburger Landgerichts denn auch keine andere als die ausgesprochen „unjuristische“ Bezeichnung „Schlägerei“: Man traktiert sich mit bloßen Händen - seitens der Polizei aber keineswegs spontan, aus dem Moment heraus, sondern eingeübt und wohlvorbereitet. „Bein stellen“ und „Fußdrehhebel“ verweisen auf ein eigenes Register der Anwendung körperlicher Gewalt ohne zusätzliche Instrumente: auf Kampfsport. Wie ich mir von einem Kollegen mit langjähriger Judo-Erfahrung habe erläutern lassen, ist jener „Fußdrehhebel“, im Fachjargon auch „Buslenker“ genannt, eine Ringern wie Ju-Jutsu-Kämpfern geläufige Technik.​
Kampfsportelemente haben natürlich keineswegs erst in jüngster Zeit, gewissermaßen im Zuge der bundesrepublikanischen Zivilisierung der Polizeipraxis, Einzug in die Polizei gefunden. Im Gegenteil: Über bestimmte Griffe und als empfohlene, aber nicht obligatorische Körperertüchtigung waren die traditionellen japanischen Kampfsportarten Jiu-Jitsu und Judo schon seit längerem in der deutschen Polizei verbreitet. Dabei lag das Schwergewicht aber in erster Linie auf elementaren Grifftechniken, nicht auf dem Erwerb umfassender und notwendigerweise mit viel Zeitaufwand immer wieder zu übenden Kampftechniken.1

Parallel dazu ist jedoch etwa seit den siebziger, zunehmend in den achtziger Jahren eine systematischere und umfassendere Einbeziehung fernöstlicher Kampfsportarten in die Polizeiausbildung, jenseits des eben auch von Polizisten betriebenen Wettkampfsports in Sportarten wie Judo, Karate, Taekwon-Do, Nin- jutsu etc. festzustellen.2 In einer vor über dreißig Jahre neu kreierten und mit dem üblichen Reglement wie Gürtelprüfungen, Meisterschaften etc. versehenen Kampftechnik, dem Ju-Jutsu, wurden Elemente verschiedener Kampfsportarten zusammengeführt und vor allem von Polizeisportlehrern popularisiert.3 Insbesondere aus den USA kommen regelmäßig neue Varianten und Schulen, die in Polizeisportvereinen speziell auf die dienstlichen Bedürfnisse abgestimmte Trainingsprogramme anbieten.4

Hervorzuheben ist hierbei jedoch: Die zunehmende Empfänglichkeit für fernöstlichen Kampfsport über das traditionell in der Ausbildung begrenzt gelehrte Jiu-Jitsu hinaus ist keineswegs eine Besonderheit von Polizisten. Die Begeisterung für Karate, Taekwon-Do, Kung-Fu und all die anderen Kampfsportarten mit ihrem jeweiligen Zubehör an Esoterik und Ritualen durchzieht die ganze Gesellschaft, insbesondere - aber keineswegs nur - den heranwachsenden männlichen Teil derselben, aus dem immer noch die meisten Polizisten rekrutiert werden.

Natürlich hat dieser verstärkte Einzug des Kampfsports in Polizeiausbildung und -einsatzformen den Gebrauch der herkömmlichen Polizeiwaffen (Schusswaffe, Schlagstock, Wasserwerfer) nicht beseitigt. Im Gegenteil: Vereinzelt führte er sogar zur Einführung neuer fernöstlicher Waffen und deren spezielle Anwendungstechniken wie etwa dem Tonfa, dem langen Schlagstock mit rechtwinklig abstehendem kurzem Griff. Dennoch besteht zwischen diesem heutigen, dezidiert nicht der Militärtechnik unserer Tage entnommenen Waffenarsenal und dem zu Kaisers oder Weimarer Zeiten ein entscheidender Unterschied: Der Säbel als die Polizeiwaffe schlechthin symbolisierte und exekutierte eine enorme sozio-kulturelle Distanz zwischen Herrschaftsordnung und großstädtischem, überwiegend den Unterschichten angehörendem Publikum. Der Säbel war nicht nur äußerst gefährlich, als nur dem Offizier zustehende Waffe symbolisierte er zugleich das Gewaltprivileg eines abgehobenen Standes. Die dem Arsenal der
Kampfsportarten entlehnten Körper-zu-Körper-Techniken hingegen sind Bestandteil von kulturellen Praxen und Erfahrungen, die unter den Bedingungen des international vermarkteten Sports allgemein zugänglich sind und die die Kontrahenten miteinander teilen. Während die Martial Arts in den Polizeisportverein boomten, begab sich die alternative Szene, und darunter auch viele Frauen, in ihren eigenen Dojos, geleitet von eigenen Meistern auf die Suche nach „Selbst- erfahrung“ und „ Selbstverteidigung“. Den Körper als Kampfmittel, wie er im Sport, insbesondere in den fernöstlichen Kampfsportarten und ihren Derivaten, vor allem von jungen Männern trainiert wird, kultivieren „linke“ Streetfighter/ innen ebenso wie junge Ordnungshüter.1

Physische Gewalt am Anfang und am Ende der 20. Jahrhunderts: eine kontrastive Lektüre

Die früher populärste der fernöstlichen Kampfsportarten, das Judo, warb immer mit der Lehre vom „sanften Weg“, wonach diese Kampfweise die Kraft des Gegners gegen diesen lenken würde. Dieses betont defensive, auf die Kunst der Selbstverteidigung zielende Image ist seit jeher ein zentrales Argument der zahlreichen Kampfsport-Verfechter. Auch Polizisten bedienen sich dieses Arguments, um ihre Kollegen etwa in Fachzeitschriften davon zu überzeugen, dass Ju-Jutsu eine Kampftechnik darstelle, um „unter Ausnutzung der Kraft eines Angreifers verhältnismäßig zu reagieren“, anstatt ihn „auszuschalten“ - also um „polizeilich“ statt „militärisch“ zu handeln. Im Kontrast zu den säbelschwingenden Schutzmännern aus Kaisers Zeiten oder den schießwütigen Polizeireservisten etwa des Berliner Blutmai 19292 scheint der direkte Body-to-body-Einsatz von heute in der Tat zunächst einmal weniger gefährlich, weniger blutig, kontrollierter.

Dennoch kann er nicht ohne weiteres als Fortschritt gelten, der Verzicht auf körperliche Gewalt in innergesellschaftlichen Auseinandersetzungen bedeutet. Entscheidend ist der Wandel des kulturellen Codes, der Gewaltausübung formt und normiert. Diese ist abhängig von gesellschaftlich gegebenen und von den Individuen vorgefundenen Leitbildern und Erfahrungsräumen, die sich zugleich über lange Zeiträume hinweg verändern. Zu Beginn des Jahrhunderts erfolgte die Kultivierung und zugleich Disziplinierung männlicher Aggressionsbereitschaft nach militärischen Mustern, im Turnen und im militärischen Drill, in denen zudem Stereotype einer überständigen „Ritterlichkeit“, verkörpert im Säbel als Hoheitszeichen, konserviert wurden. Ob die Herren der höheren Stände mit Säbeln oder Schusswaffen Ehrenhändel austrugen oder der Pöbel niederzuhalten war, man blieb auf Distanz und fügte einander blutende Wunden zu.3 Das entsprach im Übrigen zugleich einer alltäglichen Ubiquität von Verletzungsrisiken etwa am
Arbeitsplatz, der beim „normalen“ Arbeiter ebenfalls zum unwiederbringlichen Verlust von Gliedmaßen führen konnte und vor dem er nach heutigen Maßstäben nur mangelhaft geschützt war.

In der von öffentlicher Wohlfahrt und umfassender Vorsorge durchdrungenen Wohlstandsgesellschaft unserer Tage hingegen nimmt der Wert der körperlichen Unversehrtheit, ja des „nachhaltigen“ Umgangs mit unseren Körpern einen ungleich höheren Stellenwert ein. Der Unfallschutz ist drastisch verbessert, die medizinischen Möglichkeiten, Schäden zu minimieren auch. (Heutzutage wäre Biewald die Hand mit einigen Erfolgschancen wieder angenäht worden, wenn auch zu exorbitanten Kosten, die wir eben für angemessen halten.) Der für das zeittypische Polizeiopfer unserer Tage zuständige Facharzt ist - etwas spekulativ zugespitzt - nicht nur der Unfallchirurg, sondern auch der Orthopäde und Sportmediziner, und zu seiner langwierigen Rehabilitation gehört ausführliches Lauftraining unter ärztlicher Anleitung.

Die zum Grundkonsens unserer Gesellschaft gehörende, umfassende, auch im pekuniären Sinne, Wert-Schätzung des Körpers findet in Geboten zu unserer Lebensführung ihre Fortsetzung: Wir werden unentwegt angehalten, ihn möglichst lang gesund zu halten und dafür viel Zeit und Geld aufzuwenden: Nicht nur durch Verzicht auf Drogenkonsum und übermäßiges Essen, sondern auch durch qualitativ hochwertige Ernährung, durch systematischen Schutz vor Verletzungen und natürlich durch Zeit für körperliche Bewegung, am besten Sport. Anders als zu Kaisers Zeiten ist dieser Sport nicht auf die Eignung der jungen Männer für den militärischen Großverband ausgerichtet, sondern auf das „gesunde“ Individuum beiderlei Geschlechts, das als Einzelkämpfer physisch und psychisch im Kampf ums bürgerliche Dasein bestehen kann.

Dieser unserer Lebensweise zugehörige Code, so würde ich als vorläufige These formulieren, färbt auch auf die Gewalt in den Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Bürgern ab, zumindest wenn wir uns an das Handlungsfeld „Straßendemonstrationen“ halten: Wir können seit Beginn der achtziger Jahre eine Art „Versportlichung“ auf beiden Seiten beobachten. Der 1. Mai in Berlin bietet dazu reichlich Anschauungsmaterial.1 Etwa seit der Hausbesetzerbewegung der achtziger Jahre gehört der aus jungen, durchtrainierten, sportlich gekleideten Zivilpolizisten gebildete Greiftrupp, der blitzschnell in eine Menschenmenge vorstößt, um einzelne Demonstranten zu überwältigen und aus der Menschenmenge zu entfernen, zur festen polizeilichen Einsatzstrategie bei Demonstrationen. Und seit dem Auftauchen derartiger Spezialtrupps wird gelegentlich von deren brutalen Übergriffen gegen Unbeteiligte berichtet, die von einer ausgesprochenen Lust auf „sportliche“ Abenteuer zeugen. In dieser Hinsicht ste- hen die polizeilichen Streetfighter ihren Szenekontrahenten in Nichts nach.2 Die regelmäßige Randale am 30. April und 1. Mai in Kreuzberg ist daher nicht nur als ein Jahr für Jahr zu beklagender Gewaltexzess zu lesen, ihre sprichwörtliche Ritualisierung verweist zugleich auf Standards der Gewaltanwendung (Angriff auf Läden, Plündern, Steinewerfen und Autos anzünden; gezielte Festnahmen

Stockeinsatz, Tränengas) mit genau festgelegten Rollen der beteiligten Akteure (alternatives Publikum und örtliche Ladeninhaber, Lokalpolitiker, gewaltbereite Jugendliche, polizeiliche und politische Ordnungshüter, kritische bis sensationslüsterne Medien). Seit Jahren hat sich dafür die Rede vom gezielt inszenierten Katz-und-Maus-Spiel etabliert, wobei „Spiel“ den politischer Bezugnahmen weitgehend entledigten Selbstzweck-Charakter dieses getreulich befolgten „pro- tocol of riot“ zutreffend fasst.

Abschließend will ich versuchen, den Ertrag des hier vorgenommenen kontrastiven Vergleichs zusammenzufassen. Den Arbeiterprotesten im Kaiserreich wie den Konflikten zwischen Polizisten und „Linken“ unserer Tage lagen und liegen ritualisierte Abläufe der Polizei-Bürger-Interaktion zugrunde. Damals trat das politisierte proletarische Publikum gegen eine „königliche“ Schutzmannschaft, heute die kritische Großstadtöffentlichkeit und ihre jugendlichen Aktivisten gegen eine polizeitaktisch „gezähmte“ und sich „bürgernah“ gebende Polizei an. So unterschiedlich die den Beteiligten geläufigen Gewaltformen im Einzelnen waren, zu beiden Zeiten existierte die Vorstellung eines polizeilichen Gewaltexzesses, der als Übermaß polizeilicher Gewalt Anlass zu Skandal, Kritik und Protest gab. Diese Vorstellung von einer in Zeiten relativer innerer Ordnung und Berechenbarkeit öffentlicher Zustände das Maß des Erträglichen unzweifelhaft überschreitenden Gewaltanwendung war Teil einer in der Öffentlichkeit damals wie heute geführten Diskussion über die Legitimität von Staatsgewalt und konkreten Polizeieinsätzen.

Daneben sticht natürlich das Trennende ins Auge: Anhand der jeweiligen Vor-Geschichten des staatlichen Gewaltmonopols, insbesondere seiner gesellschaftlichen Legitimität und damit der beteiligten politischen und sozialen Akteure lassen sich völlig unterschiedliche „Einsätze“ konstatieren: Aus der Sicht der zu Beginn des 20. Jahrhunderts bereits überständigen Festungspraxis des preußischen Obrigkeitsstaats und ihrer auf umfassende Bürgerrechte drängenden Gegner ging es „um alles“, um die Definition legitimer Herrschaft in Staat und Gesellschaft und um die in diesem Kampf legitimerweise einzusetzenden Machtmittel. Am Ende des 20. Jahrhundert hingegen liegt den Auseinandersetzungen ein selbstverständlicher Konsens über die Legitimität des modernen Rechtsstaats mit einer auf den Schutz von Bürgerrechten verpflichteten Exekutivgewalt zugrunde: Konflikte entstehen und eskalieren im Rahmen dieses Konsenses, weil auch dieser gegebene Rahmen missbräuchliche und an partikularen Eigeninteressen orientierte Polizeigewalt in der Praxis nicht ausschließt. Die Polizeikritik im späten Kaiserreich war Teil einer wesentlich umfassenderen Fundamentalkritik an den verrotteten politischen Zuständen vor allem in Preußen; in dem Maße, wie die angegriffenen Oligarchien die Unverbrüchlichkeit ihrer Machtstellung mit der gesellschaftlichen Ordnung überhaupt identifizierten, rüttelte diese Kritik tatsächlich an den Grundlagen des politischen Systems. Die Polizeikritik unserer Tage hingegen ist integraler und als notwendig anerkannter Bestandteil einer pluralen Demokratie; sie zielt kaum auf das System an sich, als auf seine Performanz im konkreten Einzelfall.

Um zu verstehen, wie Gewalt zwischen Polizisten und Bürgern in diesen gegensätzlichen Situationen konkret funktionierte, sind Kenntnisse über die Praxis physischer Gewalt im sozialen Alltag bzw. allgemeiner die Kultur des Umgang
mit Körper und Körperrisiken, also das gesellschaftlich konditionierte Verhältnis zur körperlichen Unversehrtheit erforderlich.1 In den Aggregatzustand historischer Gewaltverhältnisse gehen historisch gegebene mentale Voraussetzungen ein: Im späten Kaiserreich war die Prügelstrafe von Eltern, Dienstherren und Vorgesetzten an Kindern und Untergebenen (bei letzteren zumindest bis ins Rekrutenalter) eine bare Selbstverständlichkeit, während höhergestellten Standes- genossen „ehrbare“ Waffenhändel als Form der gewaltsamen Konfliktaustragung selbstverständlich war. Unser Gesellschaft hingegen fordert und fördert nicht nur den umfassenden Gewaltverzicht zwischen Individuen, sondern auch ein Ge- sundheits- und Fitnessideal, das jeden und jede einschließen soll, zugleich jedoch unter dem Label des „Sports“ den legitimen Rahmen für die Kultivierung neuer, hybridisierter Formen des ritterlich-männlichen Kampfes abgibt.

Unter modernen Bedingungen arbeitsteilig und professionell ausgeübter Staatsgewalt repräsentiert die öffentliche Polizei eine der zentralen Schnittstellen zwischen politisch legitimer Herrschaft und den Lebenswelten der Individuen. Angesichts der rechtlich-institutionellen und gesellschaftlichen Kontinuität dieser Institution sollten wir am Schluss nicht darauf verzichten, auch nach historischen Veränderungen in ihrer Gerichtetheit zu fragen: Zweifellos lässt sich für das 20. Jahrhundert in Deutschland eine langfristige „Zivilisierung“ der Polizeigewalt feststellen. Dies zu tun heißt nun nicht einen teleologisch hergeleiteten, unumkehrbaren Modernisierungsprozess zu unterstellen. Wir haben es vielmehr mit dem Produkt einer Sedimentierung von konkreten Erfahrungen im Umgang mit Gewalt zu tun - den Erfahrungen jener Generationen, die in der hier nicht behandelten Phase einer von tatsächlichem oder drohendem Krieg und Bürgerkrieg, von Diktaturen und extremen Notzeiten, bestimmten Gewalt, ausgeübt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure, handeln. So weit diese mittlerweile auch zurückliegen, dienen sie heutigen Zuständen immer noch als Negativfolie - als das, wohin keiner mehr zurück will.

Literatur

Anderson, Arnold 1994: „Marshaling“ an Old Art. Matrial Arts in Police Training, in: FBI Law Eforcement Bulletin 63, H. 10, S. 24-26

Aust, Stefan 1998: Der Baader-Meinhof-Komplex, München

Frevert, Ute 1991: Ehrenmänner. Das Duell in der bürgerlichen Gesellschaft, München Goffman, Erving 1982: Das Individuum im öffentlichen Austausch. Mikrostudien zur öffentlichen Ordnung, Frankfurt am Main

Goldner, C. G. 1992: Fernöstliche Kampfkunst, München

Gössner, Rolf 1996: Polizei im Zwielicht: Gerät der Apparat außer Kontrolle?, Frankfurt am Main

Hanisch, Peter 1979: Spezialfortbildung für Greif- und Festnahmetrupps in den Einsatzabteilungen und -bereitschaften, in: Bereitschaftspolizei - heute 9, H. 4, S. 15-18

Krüger, Rolf 1989: Die Selbstverteidigungsschutzausbildung im Bundesgrenzschutz, in: Zeitschrift des Bundesgrenzschutzes (BGS) 16, H. 6, S. 7-9

Landgericht Hamburg 1996: Urteil in der Strafsache gegen O. H., O. A. wegen Körperverletzung im Amt pp, am 26. Juni 1996, (Az. 614 KLs 22/95; 830 Js 194/94), S. 26-28, Informations- und Dokumentationsstelle des Instituts für Bürgerrechte und öffentliche Sicherheit e. V. an der FU Berlin

Leßmann, Peter 1989: Die preußische Schutzpolizei in der Weimarer Republik. Streifendienst und Straßenkampf, Düsseldorf

Leßmann-Faust, Peter 2000: „Blood May“. The Case of Berlin 1929, in: Bessel, R./Ems- ley, C. (Hg.): Patterns of Provocation. Police and Public Disorder, New York/Oxford, S. 11-27

Lindenberger, Thomas 1995: Straßenpolitik. Zur Sozialgeschichte der öffentlichen Ordnung in Berlin, 1900-1914, Bonn

Lindenberger, Thomas 2003: Volkspolizei. Herrschaftspraxis und öffentliche Ordnung im SED-Staat, Köln

Lüdtke, Alf 1982: „Gemeinwohl“, Polizei und „Festungspraxis“. Staatliche Gewaltsamkeit und innere Verwaltung in Preußen, 1815-1850, Göttingen

Ludwig-Uhland-Institut für empirische Kulturwissenschaft der Universität Tübingen, (Hg.) 1986: Als die Deutschen demonstrieren lernten. Das Kulturmuster „friedliche Straßendemonstration“ im preußischen Wahlrechtskampf 1908-1910. Begleitband zur Ausstellung des Tübinger Schlosses vom 24. Januar bis 9. März 1986, Tübingen

Mertens, Victor E. 1907: Experimentelles über die Wirkung zweier Schutzmannssäbel, in: Zeitschrift für Medizinalbeamte 20, S. 537-539

Ninjutsu Dojo Berlin 2002: Ninjutsu Dojo Berlin im Polizei-Sport-Verein Berlin e.V., URL: http://www.ninjutsu-dojo-Berlin.de/ninja.htm, [15.04.2002]

Osterkorn, Thomas 1982: Ein Griff, und der Mann mit dem Messer fällt auf die Nase. Hamburgs Polizisten über die waffenlose Selbstverteidigung, in: Hamburger Abendblatt, 20.11.1982

Popitz, Heinrich 1992: Phänomene der Macht, 2Tübingen, S.43-78

Röhrig, Lothar 1989: Eingriffstechniken. Das Zauberwort heißt: GRA, in: Deutsches Polizeiblatt 7, H. 3, S. 17-18

Rucht, Dieter (Hg.) 2003: Berlin 1. Mai 2002. Politische Demonstrationsrituale, Opladen (Bürgergesellschaft und Demokratie, 11)

Thoma, Ludwig/Heine, Th. 1906: Der Breslauer Krawall oder die abgehackte Hand!! Flugblatt des Simplizissimus, Einlage in: Simplizissimus 11, 16.07.1906

Schmidt, Werner 2000: Von Kollegen angezeigt: Zivil-Polizisten verprügelten unbeteiligte Passanten. Bodyguards des Polizeichefs schlugen in Kreuzberg wild um sich, in: Potsdamer Neueste Nachrichten, 11.5.2000

Weinhauer, Klaus 2003: Schutzpolizei in der Bundesrepublik. Zwischen Bürgerkrieg und innerer Sicherheit: Die turbulenten sechziger Jahre, Paderborn

Winter, Martin 2000: Polizeiphilosophie und Protest policing in der Bundesrepublik Deutschland - von 1960 bis zur staatlichen Einheit 1990, in: Lange, H.-J. (Hg.): Staat, Demokratie und innere Sicherheit in Deutschland, Opladen, S. 203-220

Beförderung durch einen Karateschlag. Kriminologe regt verstärkte Ausbildung der Polizisten in Selbstverteidigung an (dpa-Meldung), Süddeutsche Zeitung, 25.10.1979

Kampfkunst-Seminar in der Polizeischule [US-amerikanischer Polizeiausbilder stellt Nin- jutsu vor], Tagesspiegel, 08.04.1999

Vorwärts, Nr. 163, 17.07.1906, 2. Beilage

Vossische Zeitung, Nr. 327, 16.7.1906, 2. Beilage

Vossische Zeitung Nr. 334, 20.7.1906, 1. Beilage​

1Popitz 1992, insbes. Kap. „Gewalt“, S.43-78.​