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„Den Ablauf der Vernehmung bestimmen nicht Sie.“ Zur instrumentellen Verwendung struktureller Gewalt und sprachlicher Übermächtigung bei Verhören des

Herrschaft ist ohne den Einsatz von und die latente Drohung mit Gewalt nicht denkbar.1 Dies gilt, entgegen anders gerichteten Hoffnungen im Gewand der wissenschaftlichen Beschreibung, auch für die Moderne.1 2 3 Polizei steht wie kaum eine andere Institution für den legitimen Gewalteinsatz des modernen Staates gegenüber den eigenen Bürgern, wobei politische Polizeien einen Sonderfall bilden, insofern sie den Schutz des Staates selbst vor einigen seiner Bürger gewährleisten sollen. Trotz dieser prinzipiellen Übereinstimmung fällt der tatsächliche Einsatz physischer Gewalt im Kontext divergierender Herrschaftspraxis unterschiedlich aus. Im folgenden Beitrag wird am Beispiel der vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) in den fünfziger Jahren geführten Verhöre dargestellt, wie strukturelle Gewalt als Instrument einer durch Sprache und Schriftlichkeit vermittelten Übermächtigung eingesetzt werden kann.

Die Darstellung beruht auf einer Studie über die Strafverfolgung gegen Mitarbeiter des MfS durch das MfS und die Justiz der DDR.4 Bei den untersuchten Fällen handelt es sich um Verratsdelikte. Verurteilt wurden Mitarbeiter des MfS, die sich in den fünfziger Jahren aus unterschiedlichen Gründen in den Westen abgesetzt bzw. das versucht hatten und dann entweder zurückgekehrt oder in die DDR entführt worden sind. Sie wurden in der Regel nicht wegen Fahnenflucht oder Republikflucht verurteilt und nur in wenigen Fällen wegen Spionage. Die Urteile der DDR-Gerichte beriefen sich auf Normen gegen staatsgefährdende

Hetze, Staatsverleumdung und Kriegshetze, die geschaffen worden waren, um unerwünschte politische Äußerungen und Handlungen verfolgen zu können. Die Urteile lauteten regelmäßig auf langjährige Haftstrafen und es wurden außerdem mehrere Todesurteile verhängt und vollstreckt. Die Ermittlungen des MfS und die Gerichtsverfahren waren unter der Kontrolle der SED darauf abgestellt, drastische Strafen mit exemplarischer Wirkung zu erzielen.

Quellengrundlage dieses Artikels sind zunächst die Verhörprotokolle des MfS und außerdem Berichte von ehemaligen politischen Gefangenen über die Verhörsituation. Mit dieser Methode können die Relikte des Apparats mit den Selbstzeugnissen seiner Opfer konfrontiert werden. Der Aufsatz gliedert sich in vier Teile: auf die im ersten Abschnitt formulierten methodischen Überlegungen wird zunächst der direkte Einsatz physischer Gewalt bei den Verhören thematisiert, dann wird die Praxis der Untersuchungshaft unter der Fragestellung eines gewaltsamen Einwirkens auf die Häftlinge beschrieben, schließlich werden die Verhöre auf die instrumentelle Wirkung des strukturellen Gewaltzusammenhangs hin untersucht.

Strukturelle Gewalt, sprachliche Übermächtigung und Verhörtechnik

Der Begriff „strukturelle Gewalt“ bezeichnet im folgenden nicht ein Set ubiquitärer gesellschaftlicher Zwänge, verbunden mit der Konzentration von Macht, sondern ein konkretes Gewaltverhältnis.1 In den Untersuchungsgefängnissen des MfS verdichtete sich die in solchen Institutionen üblicherweise ausgeübte Macht über Menschen und ihre Lebensäußerungen zu einem zielstrebig aufgebauten Gefüge gewaltsamen Einwirkens auf den Körper und die Psyche der Gefangenen. Im Zusammenspiel von materiellen Haftbedingungen, spezifischen Verhaltensregeln und Kontrolltechniken wurde die Befriedigung existentieller menschlicher Bedürfnisse erheblich eingeschränkt. Daraus resultierte ein demonstrativ angelegtes Gewaltverhältnis gegenüber den Gefangenen, bei dessen Produktion deren physische und psychische Schädigung nicht nur billigend in Kauf genommen wurde, sondern notwendig war.2 Die in den Gefängnissen institutionalisierte Gewalt diente, wie zu zeigen sein wird, dazu, in der Verhörsituation Gefügigkeit herzustellen gegenüber der Strategie des MfS, gerichtlich verwertbare Schuld in Form von Geständnissen herzustellen. Insofern geht die Inhaftierung über das Anwenden einfachen Zwangs hinaus und rechtfertigt es, in diesem Kontext von struktureller Gewalt zu sprechen, die instrumentell auf die Verhörsituation hin konzipiert war. Das MfS erzwang dadurch und im Zusammenspiel mit sprachlicher Übermächtigung die Kooperation der Gefangenen bei der Konstruktion fiktiver Handlungen und Handlungszusammenhänge, die zur propagandistisch verwertbaren Kriminalisierung genutzt wurden.

Strukturelle Gewalt gegenüber Untersuchungshäftlingen wurde auch vorher schon zur Produktion von Geständnissen vor allem bei politischen oder, im weiteren Sinne, Äußerungs- und Gesinnungsdelikten gezielt eingesetzt. Bereits im 13. Jahrhundert experimentierten kirchliche Gerichte in Südfrankreich damit, gezielt schlechte Haftbedingungen in ihren Untersuchungsgefängnissen herbeizuführen, um Verdächtige zum Eingeständnis ihres falschen Glaubens zu nötigen. Diese Technik wurde in der ersten Periode der Ketzerverfolgung der Folter vorgezogen. Dabei fanden ähnliche Methoden Anwendung wie beim MfS: Entzug von Essen und Schlaf, von Wahrnehmungs- und Kontaktmöglichkeiten, etc.1 Bei der Verschriftlichung der Aussagen wurden gleichzeitig Techniken erprobt, bei denen eine Zusammenfassung der Aussagen, die Konzentration auf Details, die direkt für eine vorgefertigte Fallkonstruktion verwendbar waren, und eine sprachliche Formalisierung der Protokolle eine bedeutende Rolle spielten.2 Die so entstandenen Schriftfassungen der Aussagen wurden bereits von Zeitgenossen als Verdrehungen des ursprünglichen Wortsinnes aufgefasst.3 Für die Epoche der Hexenverfolgung ist gezeigt worden, dass durch ähnliche Techniken die Kooperation der Verdächtigen bei der Konstruktion phantasmagorischer Delikte und dazu passender fiktiver Handlungen erzwungen werden konnte.4 Untersucht wurden vergleichbare Methoden für die Moderne vor allem bei autoritären Herrschaftsformen.5

Sprachliche Übermächtigung durch die Justiz im Kontext gerichtlicher Verfahren ist vor allem in dreierlei Hinsicht untersucht worden: Zum einen wurden verfahrenstechnische Konsequenzen analysiert, die sich ergeben, wenn die Gerichtssprache sich von der Sprache der Zeugen und Angeklagten unterscheidet. Außerdem wurden Machtgefälle in der Verhörsituation, darauf reagierende Aussagestrategien von Zeugen und Angeklagten diskutiert. Schließlich wurde die Verschriftlichung der Aussagen in bezug auf die Aussagekraft der überlieferten Quellen thematisiert.11 In diesem Zusammenhang wurde auf die spezifischen Bedingungen hingewiesen, unter denen Gerichte und Behörden „Orte gesellschaftlicher Wahrheitsproduktion“ sind: „Gerichtsprotokolle bilden nur ab, was rechtspolitisch gewollt war.“6 7 Gleixner schlägt vor, deren Aussagen zu dekon- struieren, indem eine Schematisierung des Aufbaus, der Sprache und des Inhalts untersucht würde. Als allgemeine Eigenheiten solcher Protokolle definiert sie ihre sprachliche Formalisierung, Reduktion der wiedergegebenen Tatsachen auf für das Verfahren relevante Details und Konzentration auf Aspekte, die sich unter juristische Begriffe subsumieren lassen.

Der Einsatz von physischer Gewalt und Folter bei Verhören durch das MfS

Das Ministerium für Staatssicherheit war eine relativ komplexe Institution. In ihm waren politische Polizei, Inlands- und Auslandsgeheimdienst und zeitweise auch andere Instanzen der staatlichen Sicherheit zusammengefasst.1 Das MfS erfüllte insofern die Funktion einer politischen Polizei, als es in Strafverfahren mit politischen Hintergründen die Ermittlungen führte.2 Die Hauptabteilung IX, um deren Tätigkeit es im folgenden gehen wird, war spezialisiert auf die Vernehmung von Zeugen und die Verhöre von Verdächtigen. Sie wurde in ein Verfahren eingeschaltet, nachdem Verdächtige in Untersuchungshaft eingeliefert worden waren. Ihre Aufgabe war es, nach den Vorgaben der federführenden Abteilung des MfS geheimdienstlich relevante Fakten aus den Aussagen zu gewinnen. Gleichzeitig war sie unter der - allerdings rein nominellen Kontrolle - der Staatsanwaltschaft für das Ermitteln gerichtsrelevanter Tatumstände zuständig. Die Hauptabteilung IX wurde entsprechend dieser Spezialisierung auch als „Untersuchungsorgan“ bezeichnet. In den meisten Fällen waren Verhöre der Verdächtigen und Vernehmungen von Zeugen die wesentlichen Beweismittel des MfS. Besondere Bedeutung besaß das Geständnis der Angeklagten. Das hängt auch mit der Deliktstruktur zusammen, da Äußerungsdelikte, die Vorbereitung von Handlungen und nicht ausgeführte Handlungen einen wesentlichen Teil der vom MfS untersuchten Delikte ausmachten.

In der Forschung spielt bei politisch motivierten Verfahren in der DDR, in denen vom MfS ermittelt wurde, die Frage nach dem Einsatz von Folter eine nicht unwichtige Rolle. In den Fünnfziger Jahren gehörten nach aktuellem Forschungsstand „Wasser- und Heißzellen, nächtliche Dauerverhöre und andere psychische und physische Foltermethoden zum ständigen Repertoire des MfS“, über deren Verwendung einzelne Berichte vorliegen.3 Im ehemaligen zentralen Untersuchungsgefängnis des MfS in Berlin-Hohenschönhausen etwa werden den Besuchern Zellen gezeigt, die sich unter Wasser setzen ließen, und Zellen, die für die „chinesische Wasserfolter“ eingerichtet gewesen seien. Unklar bleibt allerdings, in welchem Zeitraum, in welchen Fällen und wie häufig diese Methoden zum Einsatz gekommen sind. Die Drohung, Angehörige in Haft zu nehmen, bzw. deren tatsächliche Verhaftung war allerdings ein gebräuchliches Instrument zur Erpressung von Aussagen und Geständnissen. Als gesichert kann gelten, dass in den frühen fünfziger Jahren neben Drohungen physische Gewalt bei den Verhören Verdächtiger unsystematisch, aber häufig eingesetzt wurde. Unter physischer Gewalt sind hierbei vor allem Schläge mit der bloßen Hand, der Faust und mit

Hilfsmitteln wie Schlagstöcken und ähnlichem zu verstehen. Allerdings wurde festgestellt, dass „selbst in den finstersten 50er Jahren nicht Prügel das herausragende Instrument waren, um falsche Geständnisse zu erlangen“.1

Das MfS versuchte unter seinem ersten Minister Wilhelm Zaisser, soweit sich das bis jetzt ersehen lässt, den Einsatz physischer Gewalt bei Verhören zu minimieren.2 Zaisser erließ einen Befehl mit einem entsprechenden Verbot, der in einem Bericht erwähnt ist.3 Ein Einzelbeispiel mag die Problematik der Gewalt im MfS verdeutlichen. Der als Vernehmer eingesetzte Bruno Krüger wurde 1952 von seinen Vorgesetzten mehrfach gerügt, weil er Häftlinge schlug, um Aussagen zu erzwingen.4 Man wies ihn darauf hin, „daß derartige Vergehen disziplinarisch verfolgt“ würden. Krüger wurde vor allem wegen Gefangenenmisshandlung auf Anweisung des Ministers aus dem MfS entlassen. Zaisser ordnete an, dass er deswegen auch vor Gericht zu stellen sei.5 Gegen diese eindeutige Haltung des Ministers gab es jedoch anscheinend Widerstand auf der mittleren Leitungsebene des MfS. Darauf weist bereits hin, dass gegen den entlassenen Krüger keine gerichtliche Verfolgung eingeleitet wurde. Außerdem lassen einige Passagen der Berichte über ihn auf schlecht verhohlenes Verständnis schließen. So beschrieb Chefinspekteur Menzel das gewalttätige Verhalten Krügers mit einem gewissen Verständnis, wenn Häftlinge ein „selten erlebtes Verhalten an den Tag [legten], so daß die Untersuchenden in der Tat sich sehr beherrschen müssen, um nicht zu entgleisen. Noch dazu, wenn es sich um Feinde in den eigenen Reihen handelt. Gerade deswegen wurde aber Krüger vor der Vernehmung ausdrücklich darüber belehrt, wie er sich zu verhalten hat. [...] In dieser Vernehmung trat [Name geschwärzt] herausfordernd und provozierend auf. Daraufhin verschaffte sich Krüger mit Schlägen ins Gesicht des [geschwärzt] Respekt. Von diesem Zeitpunkt an gab [Name geschwärzt] flüssige Antworten auf die an ihn gerichteten Fragen.“ Dieser Häftling brachte sich nach dem Verhör in der Zelle um.6

Seit dem Ende der fünfziger Jahre nimmt der nachgewiesene offene Einsatz physischer Gewalt und Folter in der Produktion von Aussagen und Geständnissen deutlich ab, ist in Einzelfällen aber noch festzustellen. Aber auch für die fünfziger Jahre dürfte physische Gewalt keine so große Bedeutung für den Ausgang der Verfahren gehabt haben. Denn mit der in der Untersuchungshaft materialisierten strukturellen Gewalt, verbunden mit sprachlicher Übermächtigung, stand dem MfS ein Instrument zur Verfügung, das in seinem Sinn sehr gut funktionierte. Dadurch war der direkte Einsatz von Gewalt während der Verhöre eigentlich überflüssig und dürfte sich auf Gewaltexzesse beschränken, die nach und nach reduziert wurden.7

Strukturelle Gewalt: die Untersuchungshaft in den Gefängnissen des MfS

Die Ermittlung in politischen Delikten wurde in der DDR parteilich geführt und ging spätestens ab der Verhaftung nicht von einer Unschuldsvermutung aus. Bei Fällen, in denen das MfS ermittelte, war die Einlieferung des Verdächtigen in ein dem MfS unterstelltes Untersuchungsgefängnis der Regelfall, unabhängig vom Bestehen einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr.1 Die Verdächtigen wurden dadurch unter die Kontrolle der Verfolgungsinstanzen gebracht. Die Untersuchungshaft des MfS beschränkte sich in den fünfziger Jahren (und auch später) nicht auf eine sichere Verwahrung, sondern war durch spezifische Haftbedingungen darauf ausgerichtet, nach den Bedürfnissen der Vernehmer eine möglichst umfassende Kontrolle über die Person des Untersuchungshäftlings, seine täglichen Lebensäußerungen und seine psychische Konstitution zu erlangen. Die Zellen selbst und die Überwachung der Gefangenen waren zudem so konzipiert, dass durch eine weitgehende Normierung des alltäglichen Verhaltens die Macht des MfS über das individuelle Schicksal deutlich gemacht wurde. Erich Loest beschreibt die Bedingungen im Leipziger Untersuchungsgefängnis:

Die Zelle war drei mal drei Meter groß. Zwei mal drei Meter maß die Pritsche, Holz von Wand zu Wand, vorn abgeschlossen und so hoch, daß einer, saß er darauf, die Füße nicht aufstellen konnte. Die Matratze lag tagsüber quer und durfte nicht benutzt werden. Es war ein hartes Sitzen, erst nach Wochen hatte sich der Hintern ans Holz gewöhnt. Keine Lehne außer der kalten Wand. Wenn einer die Augen schloß, krachte der Posten gegen die Tür: „Penn Se nich!“ Also marschierte der Häftling vor der Pritsche im Dreieck.2

Die Untersuchungshaft war letztlich durch die allgemeinen Haftbedingungen, Isolation und ununterbrochene Überwachung auf das Zermürben der Inhaftierten ausgerichtet.3

In den fünfziger Jahren waren die Gefangenen „von der Außenwelt total isoliert. Sprech- und Schreiberlaubnis wurde ihnen während der Dauer des Untersuchungsverfahrens nicht gewährt.“4 Anwälte wurden in der Regel erst nach der Beendigung der Untersuchung in das Verfahren integriert. Zusätzlich zur Verweigerung von Außenkontakten wurden auch innerhalb der Gefängnismauern keine Kontakte zugelassen und das Übertreten dieses Verbots wurde als „illegale Kontaktaufnahme“ mit Haftverschärfungen geahndet. Die Gefangenen waren in Einzelzellen untergebracht und hatten auch beim Hofgang keine Möglichkeit der Kommunikation mit anderen Gefangenen, da er einzeln durchgeführt wurde. Selbst der Transport über die Gänge der Gefängnisse war so geregelt, dass sich zwei Gefangene nicht begegnen konnten. Die einzige Kontaktmöglichkeit bestand also

im Gespräch mit ihren Verhöroffizieren. Die Isolation von anderen Gefangenen und von der Außenwelt war systematisch darauf ausgerichtet, Entzugserscheinungen hervorzurufen, die in der Psychologie als sensorische und soziale Deprivation beschrieben werden. Der Entzug von Möglichkeiten der Wahrnehmung, von Kommunikation und Emotionen wurde eingesetzt, um eine Fixierung auf den Verhöroffizier und eine Abhängigkeit von ihm zu erreichen. Die Kontrolle über die einfachsten Bedürfnisse machten die Untersuchungshäft- linge auch für Belohnungen anfällig, die die Vernehmer ihnen in Form von Zigaretten, Essen oder Schlaf zubilligen konnte.1

Nicht nur jede Kommunikation wurde unterbunden, auch die Selbstvergewisserung der Gefangenen über ihre Person und ihre Situation wurde erschwert. Dauerverhöre dienten nicht nur zum Ausüben von direktem Druck, sondern auch zum langfristigen Zermürben. Gefangene verloren dadurch den Überblick über die eigene Aussagestrategie und die Ermittlungsstrategie des MfS, sowie die genaue Erinnerung daran, was bereits gesagt wurde und was nicht. Nachtverhöre waren in ihrer Wirkung für die Gefangenen um so verheerender, da sie von dem in allen Gefängnissen der DDR geltenden Schlafverbot am Tage begleitet wurden.2 Dem selben Ziel diente die Verweigerung von Schreibmaterial, das die Häftlinge in der Untersuchungshaft weder zur Verfügung gestellt bekamen noch besitzen durften. Schriftliche Aufzeichnungen hätte den Verdächtigen eine Möglichkeit geboten, sich der jeweils gemachten Aussagen und der gesamten Situation zu vergewissern. Damit wären sie bis zu einem gewissen Maß in der Lage gewesen, den Fortgang der Ermittlungen zu kontrollieren und eine eigene Strategie für die Verhöre zu entwickeln.3 Jedoch sollte gerade eine Reflexion der Häftlinge über die allgemeine Tendenz der Verhöre und den Inhalt der bereits gemachten Aussagen verhindert werden, weil das die Kontrolle des MfS über den Ermittlungsprozess gemindert hätte.

Die Verbindung von Nacht- und Dauerverhören mit Schlafentzug brach den Widerstandswillen der Gefangenen zudem meist ziemlich schnell und führte bei längerer Anwendung zu einem nachlassenden Interesse am Ergebnis der Untersuchung. Eine Konzentration auf die Verhöre und das kommende Gerichtsverfahren wurde zunehmend unmöglich. Die Kombination von alltäglichem Gefängnisregime aus schikanösen Verboten und strikter Einhaltungskontrolle mit dem Entzug von Möglichkeiten der Wahrnehmung und Memorierung verband sich mit Isolation und spezifischen Verhörtechniken zu einem gewaltsamen Einwirken auf die Gefangenen, das auf deren Reduktion auf einen dem MfS unterworfenen und willfährigen Verfahrensgegenstand ausgerichtet war.

Sprachliche Übermächtigung und die Produktion

eines fiktionalen Tathergangs


Auf den in den Untersuchungsgefängnissen der DDR etablierten Strukturen der Gewalt basierte die Strategie des MfS, eine Untersuchung technisch zum erwünschten Ende zu führen. Hierbei spielten die Verhöre eine wichtige Rolle, genauer gesagt das Formulieren und Protokollieren der Aussagen. Die Protokolle der Verhöre weisen zwei wiederkehrende Merkmale auf. Sie weichen erstens stark vom alltäglichen Sprachgebrauch ab; sie sind in Duktus und Stil im Jargon des MfS gehalten. Zweitens besteht zwischen dem Umfang eines Protokolls und der zeitlichen Dauer des Verhörs eine so erhebliche Diskrepanz, dass die Aussagen bei der Niederschrift stark komprimiert worden sein müssen. Diese Merkmale (Sprachgestus und Komprimierung) lassen darauf schließen, dass die Protokolle nicht eigentlich die Aussagen der Gefangenen wiedergeben. Aus der regelmäßigen Wiederkehr dieser Merkmale in allen Protokollen ergibt sich deutlich, dass es sich nicht um ein zufälliges Muster handelt, sondern um eine Strategie des MfS.

Ein erster Hinweis auf diese Strategie bietet sich im formalisierten Sprachduktus der Protokolle.1 Dieser bleibt auch dann gleich, wenn sehr unterschiedliche Personen verhört wurden. Er ist der Sprache des MfS angepasst, wie sie auch in internen Berichten und Dienstanweisungen zu finden ist. Außerdem enthalten die Aussagen so eindeutig negative Wertungen der beschriebenen Handlungen, dass sie unmöglich von den Verdächtigen so geäußert worden sein können. Das Beispiel eines aus der DDR geflüchteten ehemaligen MfS-Mitarbeiters offenbart dieses Verfahren:

Frage: Welche Fluchtgründe haben Sie [in Westberlin] angegeben?​


Antwort: Ich hatte angegeben, daß ich in Schwerin antidemokratische Propaganda betrieben habe und mit meiner Verhaftung rechnen mußte und telefonisch gewarnt wurde.​


Frage: Entspricht Ihre Angabe den Tatsachen?

Antwort: Nein, diese Angabe ist eine Verleumdung der Staatsorgane der DDR.2

Die Antworten entsprechen nicht einem im Alltag verwendeten Sprachcode, wie bei einem wörtlichen Protokoll zu erwarten gewesen wäre, sondern wurden umformuliert. Besonders die Formulierungen antidemokratische Propaganda und

Verleumdung der Staatsorgane in diesem Beispiel entstammen dem aus der Propaganda geborenen offiziellen Wortschatz der SED und des MfS.3 Es ist nahezu kurios, sich vorzustellen, wie ein aus der DDR geflüchteter Mensch gegenüber westdeutschen Beamten antikommunistische Betätigung als Fluchtgrund mit der

Formulierung antidemokratische Propaganda beschreibt. Die Behauptung einer drohenden Verhaftung als Verleumdung des Verfolgungsapparats zu bezeichnen, ist einerseits ebenfalls eine typische offizielle Redewendung, andererseits sachlich falsch, weil dem Verhörten damals wirklich die Verhaftung drohte und er davor gewarnt worden war. Beides war dem Verhöroffizier bekannt.1 Die Verhöre wurden von den Protokollführern in einem offiziösen Sprachduktus niedergeschrieben, in dem sich propagandistischer Partei- mit hermetischem Polizeijargon verband.

Gestützt wird die These einer sprachlichen Überformung der Aussagen durch den Verhöroffizier im Vergleich mit Aussagen von Verdächtigen, wie sie im Protokoll der Hauptverhandlung vor einem Gericht festgehalten sind. In den dortigen wörtlichen Protokollen lesen sich die Aussagen deutlich anders als in den Protokollen des MfS. Die Verhörstrategie des MfS hinterließ zudem nicht nur in ihren eigenen Akten und denen der Gerichte deutliche Spuren. Auch Beschreibungen der Verhörsituation durch ehemalige Untersuchungsgefangene, die dieser Maschinerie ausgesetzt waren, bestätigen diese Interpretation:

Es wurden nämlich nicht meine Aussagen und Worte unverändert protokolliert, sondern in einen verschärfenden SSD-Stil gebracht: statt „Flugblätter“ hieß es „Hetzschriften“, statt „Widerstand“ hieß es „Agententätigkeit“, usw.2

Außerdem wurde das Geschehen während der Verhöre in den Protokollen stark komprimiert wiedergegeben und auf die für das MfS wesentlichen und erwünschten Aussagen reduziert. Dies lässt sich aus dem Missverhältnis zwischen Dauer des Verhörs und Länge des Protokolls schließen. Ein Protokoll von nur zwei oder drei Seiten wird als das Ergebnis oft mehrstündiger Verhöre präsentiert. Die untenstehende Tabelle macht an einem Beispiel deutlich, wie sich die Verhöre vom ersten Nachtverhör, das am Tag der Verhaftung begann, mit kurzen Pausen bis zum späten Nachmittag des folgenden Tages hinzogen. Sie erbrachten kein Resultat im Sinne des MfS, da der Verhörte nur das erzählte, von dem er vermutete, dass es die Verhöroffiziere bereits wussten. Besonders auffällig ist, dass das am 10. einsetzende sechsstündige Verhör nur eine knappe Seite ergab: noch stritt der Verhörte alle für das MfS relevanten Vorwürfe ab. Das sollte nicht detailliert in die Protokolle und damit in die Akten aufgenommen werden, weil sich daraus Widersprüche zu später erzwungenen Aussagen ergeben könnten. Die Nachtverhöre endeten mit zwei umfassenden Aussagen vom 12. und 14. Oktober.​


Verhöre beim MfS: Rhythmus, Dauer und Protokollierung (1954)​


Datum
Zeitraum
Dauer
Seiten
8.3-9.10.​
2.00-8.30​
6 % h​
5​
9.10.​
9.30-13.30​
4 h​
5​
9.10.4
unbekannt​
unbekannt​
3​
10.-11.10.​
22.45-4.45​
6 h​
1​
12.-13.10.​
21.45-4.15​
6 % h​
9​
14.-15.10.​
21.30-4.30​
7 h​
5​


Viele andere Verhöre weisen dieselbe Diskrepanz zwischen Verhördauer und Umfang des Protokolls auf. Sie wird verständlich, wenn man annimmt, dass viele Detailaussagen, die nicht in das Schema der Verhöroffiziere passten, nicht protokolliert wurden. Die Aussagen wurden bei der Protokollierung auf bestimmte, verwertbare und zum Plan des MfS passende Aspekte verkürzt:

[Loest:] „Nun muß aber auch ins Protokoll, daß wir bereit waren, im Falle einer Konterrevolution an der Seite Ulbrichts zu kämpfen.“​


[Vernehmer:] „Kommt noch.“

[Loest:] „Aber es gehört in diesen Zusammenhang!“​


[Vernehmer:] „Wir kommen noch drauf zurück. Man kann nicht an einem Tage alles behandeln.“​


[Loest:] „Aber gerade hier .“​


[Vernehmer:] „Den Ablauf der Vernehmung bestimmen nicht Sie.“ [.]

[Wochen später] erinnerte Loest: Daß wir mit Ulbricht gemeinsam gegen die Konterrevolution kämpfen wollten, stand immer noch nicht im Protokoll! Der Hauptmann: „Wir sind ja noch nicht fertig.“1


Neben Umformulieren, Selektion und Komprimierung war es weiterhin wichtig, in welchem Fragekontext eine Aussage wiedergegeben wurde:

Meine Naivität verging mir jedoch bald, als ich mehr und mehr dahinterkam, daß dieser Vernehmer ein falsches Spiel mit mir trieb. Mit gemeinen Tricks versuchte er, mich reinzulegen. Er unterhielt sich z. B. mit mir ganz freundschaftlich, wie ich mir die Reform der Landwirtschaft vorstellte. Ich erklärte ihm bereitwillig meine dahingehenden Auffassungen. Dann nahm er Papier und Feder zur Hand - so, jetzt schreiben wir darüber ein Protokoll. Ich diktierte ihm brav, was ich zu sagen hatte, hie und da korrigiert oder erweitert, was ich manchmal akzeptierte, manchmal nicht. Dann legte er mir die handgeschriebenen Seiten zur Unterschrift vor. Zu meinem Erstaunen las ich oben drüber die von ihm formulierte Frage: „Auf welche Weise wollte die staatsfeindliche, konterrevolutionäre Gruppe die Kollektivierung der Landwirtschaft hintertreiben?“ Ich natürlich, das unterschreibe ich nicht, denn schon die Fragestellung ist eine böswillige Verleumdung. Er darauf, für die Frage sei ich nicht verantwortlich, nur für die Antwort. Ich darauf, ob er nicht begreifen wolle, daß eine Antwort auf eine

solche Frage das Eingeständnis darstelle, daß wir eine Gruppe seien, eine konterrevolutionäre, staatsfeindliche dazu. Außerdem wollten wir natürlich nicht die Kollektivierung hintertreiben, sondern sie nach deutschen Traditionen durchgeführt sehen. Er wurde ungehalten, wütend, weil er wußte, daß er Ärger mit seinem Chef kriegen würde. Aber ich blieb fest, die Frage mußte neu formuliert werden. Und so ging es am laufenden Band in einem zermürbenden Hin und Her, ein oft tagelanges Gezerre um einen Satz. [.] Diese Verhöre durchzustehen, nicht zu resignieren, zu kapitulieren, kostete gewaltige Anstrengung.1

Gelegentlich versuchten die Opfer dieser Technik - allerdings vergeblich - die Wiedergabe der Aussagen vor Gericht zu revidieren: Einem Angeklagten wurden in der Hauptverhandlung wiederholt Passagen aus den MfS-Protokollen vorgehalten. Er versuchte sich zu rechtfertigen, indem er darauf verwies, dass es sich nicht um seine Worte handelte und er auf die Diskrepanz zwischen Aussage und Niederschrift bei der Unterzeichnung der Protokolle auch hingewiesen habe:

Ich habe dies auch meinem Sachbearbeiter [Vernehmer] gesagt, aber er sagte, es ist schon so, ich solle [das Protokoll] nur unterschreiben.2

Das Missverhältnis der im Verhältnis zur Dauer der Verhöre oft sehr kurzen Protokolle ergibt sich nicht nur durch inhaltliche Reduktion. Ein weiterer Aspekt lässt sich nicht aus einer Analyse der Protokolle, sondern nur aus den Aussagen ehemaliger Häftlinge erschließen. Während der Verhöre fand nämlich noch etwas anderes statt als das schriftlicht fixierte Spiel von Frage und Antwort. Aussage und Unterschrift sind nur durch wiederholte aufdrängende Darstellung des vom MfS imaginierten Sachverhalts zustande gekommen. Die Verdächtigen sollten zu einem bestimmten Sachverhalt eine bestimmte, den Vernehmer zufriedenstellende Aussage machen und es wurde zunächst längere Zeit gebraucht, um die Verdächtigen dazu zu nötigen. Dann dauerte es vor allem in der ersten Verhörphase einige Zeit, die Verhörten in einer längeren Auseinandersetzung um den Inhalt der Aussage davon zu überzeugen, dass sie die Formulierungen des Protokolls akzeptierten. Sie fanden sich mit einer Niederschrift konfrontiert, in der einzelne, im Verlauf von Stunden gemachte Aussagen in erheblicher Weise den ursprünglichen Formulierungen entfremdet und sinnentstellend verkürzt wiedergegeben waren, weil sie so für die Verwertung vor Gericht geplant waren und benötigt wurden. Es waren nun erhebliche Anstrengungen und häufig auch Verhandlungen zwischen Vernehmern und Verdächtigen notwendig, damit sie diese Protokolle mit ihrer Zustimmung in Form einer Unterschrift versahen. Ein ehemaliger Untersuchungsgefangener, der 1953 in Hohenschönhausen verhört wurde, beschreibt diesen Konflikt, der bereits in einigen Zitaten anklang:

Ein Problem für sich sind die Protokolle, die von allen Verhören angefertigt werden. Sie werden in Frage und Antwort verfaßt. Die Fragen stellt der Untersuchende, die Antworten faßt er aus den Aussagen des Verhörten sehr willkürlich und zweckentsprechend zusammen, wobei selbstverständlich alle entlastenden Momente konsequent fortgelassen werden und das Ganze im oft fragwürdigen Deutsch des Protokollierenden das Gegenteil von dem bedeutet, was ausgesagt wurde. Nach Abschluß des Protokolls wird der Verhörte an einen Tisch befohlen. Er darf das Protokoll lesen und soll es dann, jede Seite für sich und dann noch einmal das Ganze, unterschreiben. Weigerungen sind in der ersten Zeit häufig und führen meist zu stundenlangem Hin und Her in größter Lautstärke, wobei nicht selten höhere Dienstgrade in Erscheinung treten.1

Als weiteres Beispiel sei noch eine kurze, aber prägnante Darstellung von Erich Loest angeführt. Loest beschreibt den Kampf, den es kosten konnte, die gemachten Aussagen überhaupt im Protokoll wiederzufinden, wobei es häufig um Kleinigkeiten ging, die von den Vernehmern, standen sie erst einmal im Protokoll, später wieder hervorgeholt und ausgebaut werden konnten. Bei dem beschriebenen Verhör steht ein Gespräch Loests mit einem Kollegen in Frage:​


[Loest:] „Hab ihn mal gefragt, ob er gelegentlich einen Vortrag halten wolle.“ [Vernehmer:] „Das Thema?“

[Loest:] „Haben wir noch nicht besprochen.“

[Vernehmer:] „Doch bestimmt ,Tauwetter‘ von Ehrenburg!“

[Loest:] „Ich sag eben, wir haben nicht drüber gesprochen.“

Loest hatte vorgeschlagen: einen Vortrag. Im Protokoll stand: Vorträge. Loest bestand auf Änderung, die wurde vorgenommen. Aber im maschinengeschriebenen Protokoll ein paar Tage später stand wieder: Vorträge. Loest unterschrieb nicht. „Wird noch mal abgetippt.“ Es war ein zähes Spiel. Das Protokoll tauchte Wochen später wieder auf: Vorträge.2


In diesen Beschreibungen wird eine Strategie der Einkreisung sichtbar, die darauf abzielte, dass immer mehr für den Verdächtigen nachteilige Formulierungen in die Protokolle aufgenommen wurden. Je weiter die fast täglich geführten Verhöre voranschritten und sich zunehmend auf belastende Details konzentrierten, desto weniger Gelegenheit blieb den Verdächtigen, bestimmte Beschuldigungen und Formulierungen zurückzuweisen, in denen implizite Vorverurteilungen getroffen wurden, weil sie bei vorausgegangenen Verhören in einem anderen Zusammenhang bereits als eingestanden protokolliert worden waren und den Beschuldigten vorgehalten werden konnten. Dass der Erfolg dieser Strategie des Zermürbens und der kleinen Geländegewinne auch auf der Sicherheit basierte, dass der Verdächtige irgendwann einmal müde wurde und innerlich zermürbt in einem Moment der Unachtsamkeit Dinge sagte und Protokolle unterschrieb, die er vor wenigen Minuten noch abgelehnt hatte, zeigt folgende Passage bei Loest:

Drei Tage lang: der Abend mit dem Polen. Wer war wann gekommen, wer wann gegangen? „Am Ende waren wir alle ziemlich blau“, sagte Loest, im Protokoll stand: „Es wurde relativ wenig Alkohol getrunken, die Klarheit der Gedanken wurde dadurch bei keinem der illegalen Teilnehmer getrübt.“ Loest stritt dagegen an. Vorhalt: „Dem Untersuchungsorgan ist bekannt . Äußern Sie sich!“ Die Debatte darum kostete einen Tag. Manchmal setzte Loest Änderungen, Milderungen durch, manchmal unterschrieb er nicht, manchmal merkte er zu seinem Entsetzen, daß er in Nebensächlichkeiten nachgab, Nebensätze durchrutschen ließ. Besonders, wenn er sehr hungrig war.1

Die Strategie sprachlicher Übermächtigung des MfS beruhte wesentlich darauf, den Aussagen der Verdächtigen beim Protokollieren einen anderen Gehalt zu geben. Die Protokolle geben also nicht die Aussagen der Verdächtigen wieder, sondern etwas, was man als fiktionale Erzählung des MfS über einen Tathergang bezeichnen muss. Diese Fiktion war zwischen den Vernehmern und ihren Vorgesetzten bereits bei der Verhaftung in groben Zügen konzipiert worden. Während der Verhöre selbst bestand die Funktion der Vernehmer darin, die Verdächtigen zu einer Kooperation an der Verfeinerung der Geschichte zu bewegen, indem sie mit Elementen des tatsächlich Geschehenen versetzt und damit plausibel gemacht wurde. Deshalb waren einige von Verdächtigen ertrotzte Änderungen in den Protokollen nicht einmal wirklich ein Gewinn für sie - das gehörte zum System. Die in den Untersuchungszellen des MfS inhaftierten Verdächtigen wurden somit gezwungen, an der Produktion einer justiztauglichen Geschichte von einem erdachten Tathergang mitzuwirken, die vor Gericht ihre Schuld beweisen sollte. Das war schwierig, weil diese gleichzeitig in justizförmige Protokolle gepresst wurde und der Verdächtige bewegt werden musste, dieser Geschichte auch seinen Segen zu geben, indem er unter jede der gemeinsam mit den Vernehmern produzierten Seiten seine Unterschrift setzte.

Die Situation der Opfer wurde bei fortschreitender Gesamtdauer der Verhöre immer schwieriger, weil sie sich zunehmend von bereits unterzeichneten Protokollen „umstellt“ sahen. Die Wirkung der Übermächtigung intensivierte sich in der Vernetzung von Fragmenten verschiedener Protokolle. In den ersten Verhören wurde den Beschuldigten noch relativ viel Raum gelassen und sie konnten den Ablauf und den Zusammenhang der Ereignisse aus ihrer Sicht schildern. Doch in der schriftlichen Fixierung des Gesagten lag bereits die Möglichkeit, sie in das Erzählschema des MfS einzupassen. Damit waren die ersten Eckpunkte der Erzählung festgelegt. Aus diesen Texten ergaben sich viele Möglichkeiten der Nachfrage durch die Vernehmer und der Erläuterung von Details. Die Verdächtigen konnten durch weitere bzw. bei Bedarf immer wiederholte Fragen weiter eingekreist werden, wobei jede Unterschrift unter ein Protokoll ein Geländegewinn des MfS war. Wollten Verdächtige ein bereits unterschriebenes Protokoll wieder zurücknehmen, so wurde ihnen das als mangelnde Kooperationsbereitschaft angekreidet und die strukturelle Gewalt des Untersuchungsgefängnisses eingesetzt, um wiederum Bereitwilligkeit zu erzeugen. Diesem System aus Verhörtechnik, fiktionaler Protokollierung und Haftbedingungen entkam auf Dauer kein

Verdächtiger.

Bei dieser Strategie ist das in der Untersuchungshaft hergestellte Gewaltverhältnis eine notwendige Bedingung. Der Druck, der auf die Verdächtigen ausgeübt wurde, um sie zu dieser Form der Kooperation zu bewegen, die eine weitgehende oder vollständige Selbstaufgabe beinhaltete, war enorm. Dass den Gefangenen jegliches systematisches Erinnern an den Gang der Verhöre und damit das Ent- wickeln einer eigenen Strategie unmöglich gemacht wurde, lieferte sie dem MfS weitgehend aus. Alle kritischen Punkte des Verhörprozesses im Auge zu behalten, dürfte für die meisten Verdächtigen bei den geschilderten Haftbedingungen schlicht unmöglich gewesen sein. Unter den Bedingungen sozialer Deprivation, zunehmender Fixierung auf den Verhöroffizier, abnehmender Widerstandsfähigkeit und mehr oder weniger bewusst erlebter psychischer Destabilisierung war es vor allem die Zeit, die gegen den Gefangenen arbeitete. Die Verhöroffiziere dagegen hatten eine Gesamtübersicht über den Verhörprozess, konnten zwischen einzelnen Segmenten der Protokolle Verbindungen herstellen und sich langfristige Strategien zurechtlegen. Was die Vernehmer also brauchten, war allein ausreichend Zeit und die stand ihnen in den meisten Fällen zur Verfügung.

Schluss - strukturelle Gewalt und sprachliche Übermächtigung bei Verhören

Bei den Verhören des MfS ging es darum, den umgangssprachlichen Sprachcode der Häftlinge in einen Text umzusetzen, der Schuld suggerierte. Dazu wurden Aussagen in einen normierten offiziösen Sprachduktus umformuliert, wobei negativ wertende Formulierungen verwendet wurden, und in einem veränderten Fragekontext selektiv und komprimiert in die Protokollen aufgenommen. Sie und die auf ihnen basierenden Texte des MfS und der Justiz konstruieren Erzählungen von Handlungen, Zusammenhängen und Delikten, die auf eine Verurteilung hin konzipiert worden sind, mit der Realität aber wenig oder nichts zu tun haben müssen. Sie präsentieren fiktive Geschichten, die sich im Verlauf des Verhörs in der Vorstellung der Vernehmer als plausibel herausgebildet haben.1 Insofern fügen sie sich ein in die Planung und Steuerung des gesamten Verfahrens und bilden darin ein wichtiges Element. Der Schaden für die Opfer war beträchtlich. Auf die Protokolle wurde der Tatvorwurf gegründet, wie er in den Abschlussberichten des MfS formuliert und vor Gericht durch- und in Urteile umgesetzt wurde. Es ist eine Zitationskette von Formulierungen nachzuweisen, die von den Verhörprotokollen über den Abschlußbericht des MfS, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bis hin zur Urteilsbegründung des Gerichts in erster und zweiter Instanz und zur Ablehnung der Begnadigung reicht.2 In der sprachlichen Übermächtigung durch das MfS war also das Urteil bereits angelegt. Um die Ko

operation der Verdächtigen an der Produktion einer Deliktfiktion zu erzwingen, die in sprachlicher Übermächtigung entstand, wurde ein Kontext struktureller Gewalt benötigt, zielstrebig hergestellt und eingesetzt.

Die Strategie des MfS war notwendig, weil die Delikte, die es zu bearbeiten hatte, vor allem Äußerungsdelikte und im engeren Sinn Gesinnungsdelikte waren, für die ein Beweis hauptsächlich durch ein Geständnis des Verdächtigen zu erbringen war. Außerdem sollten Verdächtige und Urteile einer Öffentlichkeit präsentiert werden, um Staat und Partei die Propaganda zu bestimmten Themen zu ermöglichen oder um durch die Drohgebärde von exemplarischen Strafen politische Folgsamkeit zu bewirken. Dies ist nicht nur bei den in den Westen entlaufenen Mitarbeitern geschehen, mit denen das MfS erhebliche Probleme hatte.1 In den 1950er Jahren wurden zahlreiche Spionageprozesse geführt, um eine Infiltrierung durch westliche Agenten darzustellen und die politische Opposition in der DDR als vom Westen gesteuerte Geheimdienstoperation zu diskreditieren.2 Nach dem Mauerbau wurden politische Verfahren inszeniert, um die Verseuchung vor allem der Jugend durch westliche Einflüsse zu demonstrieren.3 Und natürlich mussten sowohl Äußerungen gegen den Mauerbau wie auch weitere Fluchtversuche öffentlichkeitswirksam bestraft werden.4

Aus dem Zusammenhang von Gewaltkontext, Übermächtigung und Textproduktion ergeben sich auch methodische Probleme der Quellenauswertung.5 Eine historische Rekonstruktion, wenn sie weitgehend auf MfS-Akten basiert, wird methodisch sehr vorsichtig vorgehen müssen, um diese Fiktionen zu hinterfragen. Auch bei Fällen, in denen bestimmte Tatsachen unstrittig sind, kann ohne weitere Hinweise nicht davon ausgegangen werden, dass Einzelheiten, die in diesen Protokollen mehrfach wiederkehren, sich mit Handlungsabläufen wirklich decken und so wie beschrieben stattgefunden haben. Dies gilt noch eindeutiger für Absichten und Motive. Andererseits bieten die Protokolle gerade anhand der sprachlichen Eigenheiten eine Möglichkeit, staatlich geprägte Wahrnehmungsraster und Mentalitäten in der DDR zu dekonstruieren.6

Auch für andere historische Situationen ergeben sich Konsequenzen für die Textanalyse von Verhörprotokollen und justitiellen Texten, die anscheinend eine wörtliche Wiedergabe mündlicher Rede sind. Eine Untersuchung von Polizei- und Gerichtsprotokollen wird immer den Kontext der Verhörsituation berück- sichtigen müssen, um die Aussagen in den Protokollen interpretieren zu können. Auch wenn kein allgemeines staatliches Interesse an einem Fall zu unterstellen ist, können rechtspolitische Hintergründe, das Interesse der ermittelnden Personen am Abschluss eines Verfahrens und ihre Vorstellungen von Schuld und Tathergängen ihr Verhalten in Verhören beeinflussen. Darüber hinaus können Mechanismen struktureller Gewalt und sprachlicher Übermächtigung eine Rolle spielen. Zwischen einem Vernehmer und dem Verdächtigen besteht immer ein gewisses

Machtgefälle und der Vernehmer kann es für die Aussageproduktion instrumentalisieren. Diese durch eine Inhaftierung noch gesteigerte Ungleichheit ist generell bei Verhörsituationen in Rechnung zu stellen.1 Deshalb ist es relevant für die Textanalyse, wann ein Verdächtiger üblicherweise in Haft genommen wird, wie die Haftbedingungen sind und wer auf sie Einfluss nehmen kann. Auch der Prozess der Verschriftlichung kann Verzerrungen nach sich ziehen und fiktive Elemente integrieren. Schon der Sprachcode der Niederschrift wird sich in den meisten Fällen von demjenigen der Verhörten unterscheiden. Eine wiederkehrende Differenz zwischen Alltagssprache und dem schriftlichen Text weist auf ein Umformulieren hin. Werden Aussagen beispielsweise in einem speziellen Polizeijargon abgefasst oder lehnen sie sich stark an juristische Formulierungen an, so ist zu vermuten, dass Aussagen auch selektiv und komprimiert wiedergegeben werden.

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1Bei Reinhard 2000, S. 289, findet sich die überraschende Feststellung, dass im 20. Jahrhundert die Anwendung von Folter „in den meisten Staaten üblich ist und es keinen geben dürfte, wo nicht wenigstens der Folter verwandte Verhörmethoden angewandt werden."