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Bürgergewalt und Staatsgewalt. Bewaffnete Bürger und vorkonstitutionelle Herrschaft im frühen 19. Jahrhundert

Zwischen der Mitte des 18. und der Mitte des 19. Jahrhunderts vollzogen sich gravierende Veränderungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Staat. Diese Veränderungen waren europaweit zu beobachten, wenngleich mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und verschiedenen Entwicklungsstufen, zudem sektoral gestaffelt. Die Forschung hat denn auch von einer Doppelrevolution gesprochen (E. Hobsbawm) und damit die politische wie die ökonomisch-technische Dimension dieser Entwicklung thematisiert. Allmählich setzt sich zugleich die Erkenntnis durch, dieses Jahrhundert als Epoche ganz eigenen Charakters, als Epoche des Übergangs, zu verstehen. Reinhart Kosellecks geflügeltes Wort von der Sattelzeit oder Überlegungen von Rudolf Vierhaus, die Zeit zwischen 1763 und 1830 als Einheit zu begreifen, zielen in diese Richtung: In einem mehrere Generationen übergreifenden Prozess wurden die großen Maximen ebenso wie der Alltag der Menschen tiefgreifend umgepflügt: Aus einer frühneuzeitlichen Ständegesellschaft bildete sich eine bürgerliche Klassengesellschaft heraus, industrielle Revolution und die Aufhebung der Zunftökonomie markierten neue wirtschaftsliberale Marktbedingungen; vor allem aber veränderten sich die Bedingungen und Voraussetzungen von Herrschaft.

Im Kern ging es um das Auseinandertreten von Staat und Gesellschaft. Beide Sektoren trennten sich in einem langwierigen und schmerzhaften Prozess, eine neuartige Öffentlichkeit nahm staatliches Handeln kritisch wahr, und die Diener des Staates wiederum sahen sich politisch initiativ handelnden Staatsbürgern gegenüber - zugleich beanspruchten Staat und Verwaltung einen nunmehr extrem erweiterten Zugriff auf die Bevölkerung. Die Nahtstelle zwischen den Sektoren bildeten einerseits die Kontrollmechanismen und damit die politische Teilhabe und Mitsprachemöglichkeit des Einzelnen, die sich in Institutionen wie etwa Parlament, Verfassung und Wahlrecht offenbart; andererseits zeigte sich die Nahtstelle aber auch beim unmittelbar handelnden Staat bei seinem Anspruch auf das Gewaltmonopol: Exekutivkräften wie Polizei oder Militär wurden neue Aufgaben zugewiesen und damit der staatliche Regelungsdruck auf die Gesellschaft enorm erhöht.

Nirgendwo sonst ist dieses Problem manifester geworden als in der Frage der sogenannten Volksbewaffnung und den damit verbundenen Realisierungen wie Bürgerwehren oder Bürgergarden. Diese ,civilen‘ Ordnungsformationen prägten 1848 nicht nur das Straßenbild in den großen europäischen Metropolen, sondern auch den Tagesablauf in der Provinz. Die Debatten über Volksbewaffnung setzten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts im Umfeld von Spätaufklärung und Patriotismusdiskussion ein. Sie reichten bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, dem Höhepunkt der Diskussion, als das Thema die Debatten 1848 in den politischen Klubs oder den Parlamenten beeinflusste. Als die Revolution niedergeschlagen wurde und in den 1860er Jahren auch die sogenannte Wehrvereinsbewegung versiegte, verschwanden Idee und Begriff - ablesbar an dem dramatischen Schrumpfungsprozess der Stichworterläuterungen in den Lexika der 1870er und 1880er Jahre.

Schon bei einem ersten intensiveren Zugriff entpuppt sich die gegensätzliche Doppelfunktion, die den Formationen von den Zeitgenossen zugedacht war. Auf der einen Seite sollte die Einrichtung als Sicherungsorgan für Besitzende und Reiche dienen, um Übergriffe der ärmeren Bevölkerung auf Grundeigentum und Besitz zu verhindern. Auf der anderen Seite sollten Bürgerwehren als bewaffneter Arm der Revolution fungieren. Damit verbunden war ihre Funktion als Verfassungsschutz und machtpolitischer Kontrahent des Stehenden Heeres.

Bürgerwehren und andere civile Ordnungsformationen fungierten auf mehreren Ebenen als empfi ndlicher Seismograph, an dem die politischen und gesellschaftlichen Probleme unmittelbar abzulesen sind. Die politischen Ordnungsvorstellungen greifen über die Formel von der Volksbewaffnung in das di- chotomische Verhältnis von Staat und Gesellschaft ein. Je nach ,Volks‘-Definition und machtpolitischer Befugnis sowie organisatorisch-institutioneller Konfiguration reichte die Bandbreite von abhängigen Milizeinheiten (bestehend aus ehemaligen Soldaten oder Besitzbürgern unter militärischem Oberbefehl wie zum Beispiel bei der Landwehr) bis hin zur roten Tagelöhnergarde Marx-Engelscher Prägung. Zudem wurden auf kommunaler Ebene die Ordnungsformationen zu Trägern und Vehikeln bestimmter Leitbilder politisch-gemeindlicher Ordnung.1 Eng damit verbunden war die Bestimmung des Personenkreises, also die Frage, welche männlichen Einwohner in der Stadt Aufnahme in die Bürgerwehren finden sollten. Der Begriff Bürgerwehr verweist ja nicht nur auf den Stadtbürger, sondern auch auf den Staatsbürger.1 2

Historiographische Defizite

Ungeachtet dieser vielfältigen Perspektiven hat die Forschung das Phänomen bisher stiefmütterlich behandelt. Dies ist um so bedauerlicher, gilt doch die Zeit zwischen der Mitte des 18. und dem zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts als epochale Phase fundamentaler Umwälzungen. Wenn auch die sattelzeitliche For

schung immer wieder vielen zeitgenössischen und historiographischen Mythen erlag und vor allem der Inselcharakter vieler Entwicklungen nicht immer angemessen erkannt wurde, so ist doch vor allem die von Historikern gerne eingenommene Perspektive der Sieger dafür verantwortlich, dass Ambiguität und Komplexität des Vormärz oftmals nicht ausreichend erkannt worden sind. Zu den unzureichend behandelten Feldern gehört in besonderem Maße das Phänomen der Volksbewaffnung. Zeitweise eine echte Alternative zum obrigkeitsstaatlichen Modell mit seinen Stehenden Berufstruppen und auf dem Höhepunkt der Entwicklung Gegenstand einer Diskussion, deren Teilnehmer aus einem breiten sozialen und politischen Spektrum kamen, unterlagen Grundidee (der Volksbewaffnung) wie Realisierungskonzepte schließlich dem siegreichen preußischen Militär- und Obrigkeitsstaat - mit verheerender Wirkung für die Wahrnehmung nachfolgender Historikergenerationen.

Die dem Wunschbild vom starken Staat verpflichtete borussophile Forschung im Kaiserreich wie in den folgenden Jahrzehnten, hat die Idee von der autarken Bürgerbewaffnung als politisch suspektes, letztlich der Französischen Revolution entlehntes, Hirngespinst verleumdet. Allzu bereitwillig wurde Treitschkes Charakterisierung von der lächerlichen Soldatenspielerei der Bürger übernommen.1 Im Dritten Reich wurde die Idee von der Volksbewaffnung zwar aufgegriffen und positiv besetzt, nun jedoch ideologisch aufgeladen und auf das völkische Modell vom wehrhaften Germanen reduziert.2 Ähnlich wie im Kaiserreich wurden die politischen und gesellschaftlichen Implikationen negiert oder einzelne, oft fragmentarisch herausgegriffene Elemente als „artfremd“, etwa französischen Ursprungs, denunziert.

Nach 1945 verhinderte vor allem die nicht wirklich erkannte Komplexität des Problems, dass Protestforschung, aber auch Bürgertums-, Liberalismus- oder gar Militärgeschichte den Gegenstand angemessen beleuchteten. Die Militärgeschichte, die ohnehin bis vor wenigen Jahren an der universitären Abstinenz litt, fasste das Phänomen lediglich unter dem Aspekt Allgemeine Wehrpflicht und Landwehr, sie ignorierte die weiteren gesellschaftlichen und politischen Implikationen.3 Die Liberalismusforschung fokussierte im allgemeinen nur auf die Ebene der Konzepte (wie der von Karl v. Rotteck und Ludwig Welcker), ohne die Forderung nach Volksbewaffnung als Kern des liberalen Wunschzettels und vor allem die Bandbreite der Vorschläge wirklich zu erkennen.4

Die Bürgertumsforschung verbuchte aufgrund ihres oftmals starr gewordenen Blickes auf vermeintliche Modernität und positive Zukunftserwartungen Bürgermilizen und Volksbewaffnungsidee unter antimodernistischen Gesichtspunkten und tradierte somit, wenn auch unter umgekehrtem Vorzeichen, das

Treitschkesche Verdikt. Unterfüttert wurde diese Nicht- oder Missachtung von der in den 1970er und 1980er Jahren florierenden Protestforschung, die Bürgerwehren und Milizen lediglich in ihrer hilfspolizeilichen Funktion wahrnahm und einseitig als Gegenspieler der demokratischen Volksbewegung betrachtete.1 Im Folgenden sollen deshalb die Komplexität der gesellschaftlichen und politischen Faktoren angedeutet und der Gang der Diskussion nachgezeichnet werden.​

Positionen und Debatten um 1800

Die Diskussionen in den Jahren der Reformperiode lassen vier sich überschneidende Grundpositionen erkennen. Zum einen dominiert, vor allem aus den Reihen der Militärs und aus der konservativen Beamtenschaft, eine tiefe Abneigung gegen jede Form einer Volksbewaffnung. Sie sahen darin die Gefahr eines Umsturzes der gesellschaftlichen Ordnung und damit verbunden einer Beschneidung ihrer Privilegien und Besitzstände. Sie favorisierten deshalb das als revolutionsimmun geltende Berufsheer. Insbesondere die Heeresreform wurde als „Opfer, welches dem allerliebsten Zeitgeist gebracht wurde“, diffamiert, die allgemeine Wehrpflicht als „das ungerechteste Ding von der Welt“ umschrieben und das preußische Kantonsystem des 18. Jahrhunderts in vollen Zügen gelobt. Das „alberne Institut der freiwilligen Jäger“, so der preußische General von der Marwitz, gelte ebensowenig wie die „Tollheit der jetzigen dreijährigen Dienstzeit“.2 Immerhin lobte der General den „Wehrgeist“ von 1813, um im gleichen Atemzug die Selbständigkeit der Landwehr vom Stehenden Heer in der Verordnung von 1815 als „Hauptfehler“ scharf zu attackieren. Die Aufhebung der Kantonsbeschrän- kungen und der Aufbau einer Landwehr wollte diese Gruppe höchstens als Not- und Zwischenlösung, ähnlich wie die Verfassungsversprechen, akzeptieren.

Eine weitere - zweite - Grundposition wurde von jenen vertreten, die vor dem Hintergrund des Herderschen Volksbegriffes das ,nationale‘ und ,völkische‘ Moment der Volksbewaffnung herausgriffen. In romantischer Verklärung des Mittelalters versuchte man, an die alten Wehrformen und späteren Defensionssys- teme anzuknüpfen, und konstruierte eine lange Traditionslinie der „uralten und löblichen Sitte“ des Volksheeres, die lediglich durch die Stehenden Heere des Absolutismus unterbrochen worden sei. Ähnlich wie Gottlieb Fichte und Friedrich Ludwig Jahn rief Ernst Moritz Arndt zum Volkskrieg auf und forderte die „Bewaffnung des ganzen Volkes zu einem großen und heiligen Kriege“.3 Er pries den „soldatischen Geist“, der Landwehr und Landsturm auszeichne, und lehnte jedes Konskriptionssystem nach französischem Muster, aber auch jede Politisierung strikt ab: Nur in einem besonderen „treuen, gemeinsamen und brüderlichen Sinn allein darf eine Volkswehr aufgerufen und eingerichtet werden“. „Treue“, „Sittlichkeit“ und „Volksempfinden“ standen über dem republikanischen Freiheitsbegriff der Französischen Revolution. Auch Jahn zog den wahren, idealistischen und

patriotischen „Landsturm“ eines Wilhelm Tell dem als „unseligen Pöbelkrieg“ umschriebenen Bauernkrieg vor.1 2

So wird auch die Verbindungslinie zu den alten Wehrformen verständlich; sie ermöglichte es, einerseits eine Volksbewaffnung zu legitimieren und andererseits dieselbe von den politischen Inhalten zu trennen. Die konservative Geschichtsschreibung um 1900 ist dieser konstruierten Tradition weitgehend gefolgt.

Eine dritte Gruppe sah die Volksbewaffnung als vollkommen neue Einrichtung und zog folglich daraus unmittelbare politische Konsequenzen. Sinn und Zweck des Landsturms sei es nicht nur, so Ludwig Wieland, zur Vertreibung der Franzosen beizutragen oder Schutz vor Marodeuren und Nachzüglern zu gewähren, sondern vor allem als „Wächter des gemeinsamen Vaterlandes“ zu fungieren. Mit unverhüllter, einer Erpressung gleichkommenden Drohung machte er die Landsturmmänner zu Garanten einer bald zu verabschiedenden Verfassung.11

In einer vierten Gruppe lassen sich jene Stimmen zusammenfassen, die auf der einen Seite eine wie auch immer geartete Volksbewaffnung durchaus befürworteten, zugleich jedoch auf der anderen Seite weder den ,Wehrertüchti- gungs- oder Nationalerziehungsgedanken‘ proklamieren wollten, noch mit der Verfassungsfrage verbanden und politische Schlussfolgerungen zogen. Statt dessen stand unter eher technisch-administrativen Vorzeichen der Sicherheitsaspekt zusätzlicher Formationen im Vordergrund der Überlegungen. Landwehr, Land- sturm oder Bürgergarden galten als ideale Ergänzung des Stehenden Heeres, die es mit ihrer Präsenz ermöglichten, schnell und kostengünstig große Teile der männlichen Bevölkerung zu mobilisieren.3

Volksbewaffnung“: Für und Wider

Die Volksbewaffnungsdiskussion in jener Phase wurde vor allem vom damals aufsehenerregenden Preußischen Wehrgesetz von 1814 bestimmt, das über die meist üblichen Konskriptionssysteme mit Stellvertreterwesen weit hinaus ging und zudem mit Landwehr und Landsturm scheinbar die Volksbewaffnung realisiert hatte. Obwohl die Mehrheit das Gesetz und vor allem die Aufhebung der adligen Vorrechte, aber eben auch die Aufnahme aller Staatsbürger in den Militärdienst als richtungsweisend begrüßte, störten sich aus ganz unterschiedlichen Motiven Liberale wie Konservative an dem nun bedingungslos alle Männer verpflichtenden Charakter, wollten vor allem die Liberalen keinen Zwang, sondern Freiwilligkeit, bejahte man das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, nicht jedoch deren Umsetzung. Allein die Bezeichnung „Kriegsdienst“ stieß auf Kritik, suggerierte sie doch alte Abhängigkeiten und Nötigungen. Man erbat sich zumindest eine Milderung der Bestimmungen, erhoffte sich wenigstens für die Verrichtung aufwendiger Wachdienste die Erlaubnis zur Stellvertretung. Kritiker befürchteten

eine Bedrohung der persönlichen Freiheit, unermesslichen Schaden für Wissenschaft und Kunst - überhaupt den Niedergang des bürgerlichen Erwerbslebens. Es schien, als seien die mühsam abgerungenen bürgerlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Stehende Heer mit gravierenden Nachteilen erkauft worden, ja man gewann den Eindruck, als ob das Stehende Heer die allgemeine, auf Freiwilligkeit beruhende Volksbewaffnung konterkarierte.1

Analog zu seiner semantischen Vertiefung unterlagen der Debatte - und den damit verbundenen vier Grundhaltungen - differierende politische Positionen und vor allem unterschiedliche Auffassungen von Freiheit, Volk, Gesellschaft und Staat. Anhänger der alten Ordnung hielten an der Untertänigkeit der Menschen und der Absolutsetzung fürstlich-monarchischer Gewalt fest: Staat und Gesellschaft bildeten danach eine organische Einheit, die Beziehungen zwischen König und Untertan waren paternalistisch geprägt. Gerade für konservative Militärs bedeutete Volksbewaffnung daher allenfalls ein neuer patriotischer Kampf- geist oder maximale Zugriffsrechte auf die zivile Bevölkerung unter Umgehung bisheriger bürgerlicher Schutzbestimmungen.

Militärreformer oder die Vertreter der Wehrertüchtigung, erstere im Zeichen der Spätaufklärung, letztere im Bann der Romantik und des Herderschen Volksbegriffes, akzeptierten zwar die Koexistenz von Staat und Gesellschaft, wollten aber nur einen sittlich-moralischen Freiheitsbegriff anwenden und damit lediglich die ,innere‘ Einstellung der Menschen ändern. Eine nach ,außen‘ gerichtete radikale Umwälzung der Staatsverfassung oder die Verkündung des politisch partizipierenden Staatsbürgers stand nicht zur Disposition. Erst vor dem Hintergrund des politischen und republikanischen Freiheitsbegriffs geriet die Formel von der Volksbewaffnung zur staatskritischen Variante.

Die weitere Diskussion um Volksbewaffnung wurde vom entstehenden Frühliberalismus und der einsetzenden Restaurationsphase geprägt. Es war vor allem die bereits 1815 verfasste Schrift Karl von Rottecks über Stehende Heere und Nationalmiliz, die die weitere Diskussion erheblich beeinflusste und ihre Richtung bestimmte.2 Rotteck nahm die alten Argumente gegen das Stehende Heer auf, präzisierte und verstärkte sie. Er prangerte einen „dreyfach verderblichen Jammer“ an, den die „Miethstruppen“ verursachten, und diagnostizierte einen außenpolitischen, einen ökonomischen und einen innenpolitischen Faktor. Statt Konskription und Zwang forderte Rotteck das Prinzip der Freiwilligkeit, eine Verpflichtung zum Kriegsdienst entstünde lediglich im Falle der „Noth“ oder wenn der „Nationalwille ihn heischt“. Entscheidende Funktion habe der „Volkswille“, komme der Verfassung zu. Haben Öffentlichkeit, Parlament und Regierung den „Nationalkrieg“ erklärt, sei der Kriegsdienst damit eine „ehrenvolle Verpflichtung“, werde es an freiwilligen „Streitern“ also nicht fehlen. Rotteck schlug die Erstellung einer „Nationalkriegsverfassung“ vor, in der jeder Bürger zugleich „Glied des Nationalheeres“ sei. Die „Volksrepräsentation“ bestimmte über Einberufung, Einsatz und Dauer des Dienstes. Offiziere würden frei gewählt

und von den Ortsbehörden ernannt.

Wende 1830: Bürgergarden - Bürgerbewaffnung?

Das Jahr 1830, als im Gefolge der Julirevolution in Frankreich auch Unruhen in einigen deutschen Staaten ausbrachen, brachte eine deutliche Wende. In Sachsen und Kurhessen, aber auch in Hannover und Braunschweig kam es zur Einrichtung von Bürgergarden. Zwar schliefen diese Formationen nach wenigen Jahren zumindest in den Augen der Außenstehenden wieder ein,1 immerhin hatte man aber nach den Erfahrungen von 1813 zum ersten Mal diesbezügliche liberale Forderungen umsetzen und eine Volksbewaffnung realisieren können, die völlig losgelöst vom Militärapparat stand. Die weitere Diskussion wurde vor allem von zwei Faktoren bestimmt.

Zum ersten wurde nun für alle überdeutlich demonstriert, wie sehr Verfassungsfrage und Beteiligung der Bürger an der staatlichen Exekutive miteinander verknüpft waren - wie intensiv die Maxime von der politischen Mitbestimmung, vom gleichberechtigten Staatsbürger alle Bereiche des öffentlichen Lebens erfassen konnte. Die Verankerung der Bürgergarde in die kurhessische Verfassungsurkunde hatte dies nachdrücklich unterstrichen und die Ängste der Konservativen vor einem Umsturz nachhaltig geschürt. Beängstigend war in ihren Augen vor allem die Tatsache, dass die Liberalen von der bisher favorisierten Idee der Landwehr, die man wenigstens ansatzweise als militärische Korporation noch akzeptieren konnte, abrückten, und nunmehr in Form von Bürger- und Kommunalgarden rein bürgerliche, vom Militär völlig abgekoppelte und eigenständige Schutzeinrichtungen proklamierten.2 Zudem wurden diese Bürgergarden nicht mehr wie zwischen 1809 und 1813 als königlicher Gnadenakt huldvoll geduldet, sondern mit teilweise gewaltsamen Maßnahmen förmlich von der Regierung erpresst. Der wenig präzise und polemisch gebrauchte Sammelbegriff „Volksbewaffnung“ hatte damit eine weitere Variante bekommen: Neben den vor allem in den Befreiungskriegen gespeisten Konnotationen - ,allgemeine Wehrpflicht bzw. ,Konskription‘ auf der einen, formellen Formationen wie Landwehr oder Landsturm auf der anderen Seite - kam nun mit der autarken Bürgerbewaffnung eine weitere und radikalere Version hinzu.

Die Forderung nach Bürgerbewaffnung, die jetzt etwa auch Rotteck und Welcker stärker betonten,3 gehörte nunmehr zum Repertoire von gemäßigten wie entschiedenen Liberalen, von Demokraten und Radikalen. So forderte der demokratische Publizist Friedrich Wilhelm Schulz 1832 nach dem kurhessischen Vorbild „in allen deutschen Ländern, wo noch keine Bürgergarden sind [...] dem

Volke die Waffen in die Hände“ zu geben. Da „wehrloses Volk [...] gleich dem Sperlinge in den Klauen des Habichts“ sei, habe jeder das Recht, sich eine Waffe zu besorgen.1 Schulz rief damit indirekt zum Verfassungskampf, zum bewaffneten Schutz von Freiheit und Verfassung auf.

Ein zweiter, die weitere Diskussion bestimmender Faktor war die Sorge vor einem sozialen Umsturz, vor einer Gefährdung des besitzbürgerlichen Eigentums durch den immer zahlreicher werdenden „Pöbel“. Zwar hatte man bürgerliche Schutzformationen, wie etwa in Preußen vornehmlich in den Jahren von 1806 bis 1813, auch und insbesondere als Ordnungsmacht nach ,innen‘ zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt. Doch hatte man hierbei vornehmlich an die sozialen Folgekosten der napoleonischen Okkupation und die Auflösung der Grande Armee gedacht, an französische Deserteure oder Marodeure, an jenes bunte Völkergemisch aus ganz Europa, das nach Auflösung der napoleonischen Herrschaft, größtenteils alter Bindungen entwurzelt, in größeren Gruppen plündernd durch die Lande zog.2

Die Vorfälle der Jahre 1830 und 1831 in Kurhessen und Sachsen, die Erstürmungen von Bäckerläden und Lebensmittelständen, die Demolierung von Fenstern und Häusern hatten demgegenüber den Besitzbürgern mehr denn je in erschreckender Deutlichkeit klar gemacht, dass ihnen nicht nur Gefahr ,von oben‘ durch absolute Monarchie und Stehendes Heer drohte, sondern auch ,von unten‘ durch spontane Hungerunruhen und Revolten unterbürgerlicher Schichten, die in zunehmendem Maße auch sozialrevolutionäre Forderungen artikulierten und deren Aktivitäten bald von einer radikalpolitischen und sozialistischen Publizistik begleitet wurden.

Nach 1830 verhärteten und verdichteten sich die Positionen vor allem im Hinblick auf eine offene Frontstellung zum Staat. Eine allmähliche politische Lagerbildung bewirkte je nach Radikalität des Verfassungs- und Gesellschaftsentwurfes die weitergehende Auffächerung der Volksbewaffnungsvarianten. Die Möglichkeit, Milizen und Ordnungsformationen nunmehr auch gegen protestierende Unterschichten einzusetzen,3 führte nicht nur dazu, dass selbst bisherige strikte Gegner der Volksbewaffnung sich mit konstruktiven Vorschlägen zu Wort meldeten. Zugleich rief dies eine Spaltung des liberalen Blocks hervor. Da gab es jene, die unterbürgerliche Schichten von politischen Entscheidungsprozessen weiterhin ausschließen und damit am Ideal der gebildeten bürgerlichen Sozietät und der Grundbesitzergesellschaft festhalten wollten, sowie jene, noch wenigen Stimmen, die das Modell vom partizipierenden Staatsbürger auf alle Männer

übertragen und damit im Kern nicht nur politische und verfassungsrechtliche Änderungen, sondern grundlegender noch, sozioökonomische Wandlungen im Besitzgefüge durchführen wollten. Die im Gefolge der Julirevolution aufgestellten, am bürokratischen Staatsapparat nur locker angebundenen und vom Militär völlig losgelösten Bürger- oder Kommunalgarden waren nicht nur Ausweis einer zu diesem Zeitpunkt vergleichsweise extremen Form der Volksbewaffnung, sondern auch Anknüpfungspunkt für Leitbilder kommunaler Ordnung.​

1848: Höhe- und Wendepunkt

Die Jahre 1848 und 1849 markieren den Höhe- und Wendepunkt des Volksbewaffnungsgedankens. Im Frühjahr duldeten viele Konservative - und selbst die Armee - die Einrichtung von Bürgerwehren als notwendiges Übel, schien sie doch zunächst eine geeignete Maßnahme zu sein, die weitere Radikalisierung der Revolution zu verhindern. Noch im Frühsommer schwebte ihnen deshalb eine Effizienzsteigerung der Bürgerwehr vor, eine intensivere Militarisierung und ein freizügigerer Einsatz der Gewehre, um in Zukunft alle Demonstrationen und Tumulte energischer auseinander treiben zu können. Andere Konservative, wie Ernst Ludwig von Gerlach, störten sich dennoch an dem unmilitärischen Bild der Bürgerwachen, an der mangelnden Disziplin der Männer und ihrer Unzuverlässigkeit und bedachten die Formationen deshalb bald mit Hohn und Spott.1

Die Anfeindungen wurden schärfer, als im Spätsommer und Herbst die Bürgerwehren zum einen ihren hilfspolizeilichen Aufgabenbereich immer weniger erfüllen wollten oder konnten, zum anderen offenen politischen Widerstand leisteten. So argwöhnte Friedrich Julius von Stahl, dass der Schutz des Eigentums nur ein Vorwand gewesen war, die Wehren zu errichten, und dass man vielmehr damit „eine Gewalt gegen den König“ bezwecke. Auf diese Weise könnte das Volksheer als „Parlamentsheer“ fungieren und eine zweite Macht neben dem Stehenden Heere bilden.2 Als sich die Ereignisse in Berlin im Oktober und November zuspitzten, wurde die Besetzung der Stadt durch Militär und die Entwaffnung und Auflösung der Bürgerwehr gefordert. Zumindest aber sei es nötig, so ein Bericht in der konservativen Kreuzzeitung vom 7. November 1848, „dem guten Geiste der Bürgerwehr die Oberhand über die derselben beigemischten schlechten Elemente zu verschaffen“. Aus einer „bürgerlichen Einrichtung zum Schutze der gesetzlichen Ordnung“ sei auf diese Weise „eine Art prätorianischer Garde für die Partei des Umsturzes“ geworden.3

Die Liberalen hatten die Märzverordnungen, die nunmehr endlich im ganzen Deutschen Bund eine Volksbewaffnung ermöglichten, zunächst durchweg freudig begrüßt. Die Erfahrungen mit der Bürgerwehr in den folgenden Monaten und die

weitere politische Entwicklung im Sommer und Herbst 1848 blieben nicht ohne Rückwirkung auf den Volksbewaffnungsdiskurs. Es lassen sich vor allem drei Schwerpunkte erkennen: die Frage nach dem Aufgabenbereich der Ordnungsformationen, also im engeren Sinne die Dichotomie ,Hilfspolizei‘ vs. ,Verfassungswacht‘; die Frage nach dem potentiellen Mitgliederkreis und die Frage nach der Bindung an die Obrigkeit.

Zum ersten: Wie bereits die kurhessischen Ereignisse der 1830er Jahre offenbart hatten, blieb der doppelte Aufgabenbereich der Bürgerwehren ein ständiger Reibungspunkt, der nun, im Jahre 1848, besonders brisant wurde. Verstanden sich die Ordnungsformationen in erster Linie als Hilfspolizei, sahen die Bürger also ihre Hauptaufgabe darin, für die Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu sorgen, so drohten sie mit der Veränderung der politischen Großwetterlage zu einem Instrument der Reaktion zu werden; hielten die Bürgerwehrmänner aber an ihrer verkündeten Verfassungsschutzfunktion fest, so gerieten sie in die Gefahr, als Revolutionäre und Umstürzler bezeichnet zu werden. Unklar war ja vor allem, was denn unter öffentlicher Ruhe oder gesetzlicher Ordnung zu verstehen sei.1

In diesem Jahr der rasch verkündeten Gesetze und Verordnungen, die oft ebenso so schnell wieder aufgehoben oder geändert wurden, musste zwangsläufig ein unvereinbarer Widerspruch zwischen polizeilichen Maßregeln und verfassungsmäßiger Freiheit bestehen. Carl Schwebemeyer hat diese Problematik so umschrieben: „Welche Rolle wird die Bürgerwehr hier spielen? Wird sie sich der Empörung anschließen? Dann handelt sie im Widerspruch mit ihrer Bestimmung, [.] die öffentliche Ruhe, die gesetzliche Ordnung zu schützen. Wird sie die Empörung unterdrücken? dann allerdings handelt sie jener Bestimmung gemäß, andrerseits aber wird sie dadurch der Sache der Volksfreiheit schaden, dem Absolutismus und der Tyrannei Vorschub leisten“.2

Dieses an die Geschwindigkeit der Revolution gekoppelte Dilemma trug wesentlich zur vielbeklagten „schlechten Stimmung“ bei. Freilich verliefen solche Prozesse nicht einheitlich; vielmehr überlagerten sich die unterschiedlichen politischen Voraussetzungen und sozioökonomischen Gegebenheiten in den Ländern, Regionen und Städten mit der jeweils aktuellen tagespolitischen Entwicklung. Die Konservativen jedenfalls waren an einer ausschließlich hilfspolizeilich orientierten, revolutionsimmunisierten Bürgerwehr interessiert, schien diese doch in der ersten Zeit sogar ein geschmeidigeres Instrument zur Unterdrückung von Unruhen zu sein als das Militär. Als jedoch die Bürgerwehren in den Augen der Konservativen sowohl ihre Fähigkeit als auch ihre Bereitwilligkeit zur Niederschlagung von Demonstrationen oder Protesten verloren, bestanden sie - parallel zum Siegeszug der Reaktion - auf einer Auflösung aller diesbezüglichen Formationen.

Schwieriger war die Haltung der Liberalen. Einerseits wussten die Besitzbürger spätestens seit 1830, wie nützlich eine solche Ordnungsformation sein konnte, wenn man selbst zum Ziel von Protesten wurde und sein Eigentum bedroht

sah. So hatte man sich im Frühjahr deshalb ausdrücklich zum Ordnungsaspekt bekannt - nicht zuletzt um die Fürsten und Anhänger der alten Ordnung auf die eigene Seite zu ziehen. Andererseits wollte man sich aber auch nicht zum ständigen Büttel der Polizeiorgane degradieren lassen. Insbesondere die radikaleren Publizisten prangerten dies als unannehmbare Einschränkung an. So stufte Friedrich Wilhelm Alexander Held im Juli 1848 den Ordnungsaspekt lediglich als „secundären Zweck“ ein und strich demgegenüber die Aufgabe der Bürgerwehr als Schutz der „Volksfreiheit“ heraus.1

Als im Herbst 1848 in Preußen das Bürgerwehrgesetz erlassen wurde, das den hilfspolizeilichen Charakter noch stärker heraushob, erhielt das Innenministerium eine Reihe von Protestnoten. Der Tenor lautete ähnlich; es seien mit diesem Gesetz nicht die „Forderungen des Volkes, das Recht der Bürger, die Freiheit und Verfassung des Vaterlandes mit den Waffen zu vertreten“ erfüllt worden. Vielmehr sei die Bürgerwehr nun „eine gehässige Zwangspflicht zur Handhabung der Polizei und zur Befestigung einer despotischen Verwaltung geworden“. Das Volk sei somit „zum Schergendienst gegen sich selbst [Hervorhebung R. P.] verdammt“.2 - Neben dieser eher politisch orientierten Kritik mehrte sich auch Unmut bei den einfachen Bürgern über den reinen Sicherungsund Ordnungsdienst, der sehr aufwendig und zeitintensiv war. Eine Folge war, dass wegen der starken Arbeitsbelastung eine stärkere Einbindung der Polizei gefordert wurde, und außerdem, dass nicht wenige Bürger sich dem Dienst in der Bürgerwehr zu entziehen suchten. Förderer der Bürgerwehr argwöhnten hin- ter den vielen obrigkeitlichen „Requisitionen“ und der so verursachten „Vielgeschäftigkeit“ den systematischen Versuch, das ganze Institut zu sabotieren.3 Die Sozialisten und Frühkommunisten schließlich lehnten den Ordnungscharakter der Bürgerwehr überhaupt ab und forderten volle Souveränität und das allgemeinpolitische Mandat.

Die zweite Grundposition, die sich in der Volksbewaffnungsdebatte manifestierte, war die Frage nach dem geeigneten Personenkreis, der Anfang 1848 eine deutliche Erweiterung erfahren hatte. Hinter diesem Problem verbargen sich wiederum verschiedene Gesellschaftskonzeptionen. Die Konservativen wollten nur „die guten Elemente“, also das politisch konforme Besitz- und Beamtenbürgertum in der Bürgerwehr vertreten wissen. Jede Beteiligung des „Pöbels“, der unterbürgerlichen Schichten, wurde strikt abgelehnt. Diese Stimmen hielten nicht nur weitgehend an einem ständischen Gesellschaftsmodell rechtlicher Ungleichheit fest, sondern propagierten auch ein Untertanenverhältnis von Staat und Bevölkerung, das Mitsprache möglichst ausschloss oder zumindest stark beschnitt.

Die Haltung der Liberalen zu diesem Problem war uneinheitlich, stand man doch zwischen abstrakten politischen Überzeugungen auf der einen und den konkreten, persönlichen Ängsten auf der anderen Seite. Jene, die einen sozialen Umsturz durch die schrankenlose Aufnahme aller Männer befürchteten, richteten

ihre Stimmen allerdings kaum noch pauschal gegen einen bestimmten Stand oder eine definierte Bevölkerungsgruppe. Die Kriterien reichten vielmehr von rechtlichen Hürden (Bürgerrecht), wirtschaftlichen Anforderungen (Selbständigkeit), bestimmten Besitzstandards (Immobilienbesitz oder ein genügendes Einkommen oder Vermögen), moralischen Aspekten ^politisch unreif‘), polizeilichen Stigmatisierungen (,aufrührerisch‘) oder schlicht einer vorgeschriebenen Haltung und Lebenseinstellung bis hin zu einem gewissen Mindeststandard an Kleidung und Ausstattung.

Wenn damit auch in spätaufklärerischer Tradition einfachen Menschen wegen ihres vermeintlichen niedrigen Bildungsstandes, ihrer vorgeblich fehlenden sittlichen Erziehung oder schlicht wegen ihrer scheinbaren mangelnden ökonomischen Selbständigkeit das Recht der politischen Mitsprache vorerst noch verweigert wurde, basierten diese Überlegungen letztlich doch sowohl auf der Zielvorstellung von der bürgerlichen Gesellschaft als auch auf dem politischen Staatsbürgermodell. Immerhin ließen die verschwommenen Kriterien durchaus bewusst die sukzessive Berücksichtigung von Gesellen, Tagelöhnern oder Fabrikarbeitern zu.

Die Diskussion um den gewünschten Personenkreis zwang denn auch vor allem, zur Problematik ,Bürger‘ Stellung zu beziehen und das Bürgertum als Klasse negativ wie positiv zu definieren. So problematisierte der schon erwähnte Held die Bezeichnung Bürgerwehr, die offen ließe, ob man damit den Staatsbürger oder den Stadtbürger meine. Eine andere Bezeichnung schlug der Berliner Bezirksvorsteher Struve vor: Da eben auch Nichtbürger in der Bürgerwehr ihren Dienst versähen, müsse man vielmehr von einer „Stadtwehr“, einer „Volkswehr“ oder einer „Staatsbürgerwehr“ sprechen.1 Auch unter dem Volksbegriff differierte unter den Autoren je nach politischem Standpunkt der potentielle Personenkreis. Verstanden die einen „Volk“ als Synonym für die „untern Classen der Glieder einer Nation“, so fassten andere darunter alle Personen oberhalb eines Mindeststandards an sozialem Ansehen und ökonomischer Basis sowie moralisch-sittlicher Vorbildung; beliebt war deshalb das Kriterium der beruflichen Selbständigkeit.2

Entscheidend war ohnehin, dass neben diesen Überlegungen im tagespolitischen Schrifttum auf liberaler Seite die Stimmen überwogen, die sich generell gegen einen Ausschluss bestimmter Männer aussprachen. Dies gab nicht nur die Gesellschaftskonzeption vor, sondern hatte vor allem auch taktische Gründe: Schließe man die Arbeiter aus, wie es in der Nationalzeitung hieß, würde die Bürgerwehr „in die Lage gebracht, den Arbeitern feindlich gegenüber zu stehen“.3 Damit verband sich die Sorge vor einer den Rechten in die Hände spielenden Trennung des ,Volkes‘ „in zwei sich feindlich gegenüberstehende Lager“,

in „eine sogenannte Bourgeoisie und einen Arbeiterstand“, die die Bürgerwehr zum Schauplatz sozialer Auseinandersetzungen und damit handlungsunfähig machen würde.1 Entschiedene Demokraten wie Karl Gutzkow warnten sogar ganz dezidiert davor, die Bürgerwehr nur den Besitzenden, nur der „Eitelkeit der Begüterten“ zu überlassen und plädierten für eine breite soziale Öffnung der Ordnungsformationen.2 Sozialisten und Frühkommunisten favorisierten ohnehin statt der „Bürgerwehr“ die „Volksbewaffnung“. So bezeichnete Friedrich Engels die Erstürmung des Berliner Zeughauses durch Arbeiter und Gesellen lobend als notwendige „Selbstbewaffnung des Volkes“. Besonders die „schiefe

Stellung“ der Bürgerwehr zum „Volke“ sei für die „unglückseligen Zustände“ im Herbst 1848 verantwortlich gewesen.3

Dritter und letzter Schwerpunkt der Diskussion war die Frage nach der administrativen und organisatorischen Bindung an die Obrigkeit im weiteren Sinne. Die Konservativen wünschten eine straffe Anbindung an die örtlichen Behörden oder sogar an militärische Dienststellen. Dadurch sollte den Formationen eine passive Rolle zugewiesen werden und jene nur auf besondere obrigkeitliche Anforderung zusammentreten dürfen. Eine Selbstalarmierung oder autarke Einberufungsbefugnis und damit einen Einsatz der Bürgerwehren nach Gutdünken der Beteiligten sollte so ausgeschlossen werden. Reaktionäre Kritiker wollten zivile Behörden sogar völlig ausschließen, da ihnen jeder „militärische Sinn“ fehle. Die Liberalen lehnten eine solche Einschränkung strikt ab und bestanden auf einer unabhängigen Stellung der Ordnungsformationen, die eine eigenständige Einsatzplanung erlaubte.

Neben dieser sogenannten Requisitionsfrage, die in den 1830er Jahre etwa in Kurhessen oder Sachsen schon umstritten war, wurde auch die Frage der Vorgesetztenwahlen kontrovers diskutiert. Für Liberale und Radikale waren freie Wahlen der Offiziere und Unteroffiziere durch die einfachen Bürgergardisten unabdingbare Voraussetzung, galt doch die Selbstergänzung der Führer als fundamentaler Ausweis der spezifischen Staatsbürgerlichkeit der Formationen. So leugnete man auch nicht die Vorwürfe, dass die Wahlen „Garantieen für demokratische Tendenzen“ und dass mit „dem Wahlsystem eine Beschränkung des Einflusses der Regierung“ verbunden seien.4 Vertreter der Reaktion lehnten zwar in der Regel nicht prinzipiell den Wahlmodus ab, wollten aber einige Sicherungsbarrieren errichtet wissen, die eine von der Obrigkeit unkontrollierte Eigenbesetzung der Chargen verhinderte. Extreme Rechte oder Militärs wie etwa der preußische Offizier Andreas von Schepeler lehnten die Selbstergänzung der Anführer jedoch völlig ab; bedeuteten sie doch einen Beginn „der politischen Cholera“, da man doch nicht nur charakterlich gefestigte, sondern vor allem eingeübte und ausgebildete Bürgeroffiziere brauche. Solche Männer aber gäbe es unter den Bürgern nicht.5

Durch den Krieg mit Dänemark (1848) erhielt die Frage der Volksbewaffnung eine besondere und spezifische Zuspitzung. Insbesondere aktive und ehemalige Militärs griffen den strategischen Aspekt der Bürgerformationen auf, lobten den „an sich unbezweifelten Werth der Bürgerwehr“ und entwarfen - unter bewusster Auslassung der freiheitlich-politischen Implikationen und innen- politischen Aufgabenbereiche - das militärische Wunschbild einer breiten und straff geführten Reservearmee zur Unterstützung der Stehenden Truppen. Es wurden Vorschläge für zukünftige „Kriegsordnungen“ unterbreitet und neben den notwendigen technisch-organisatorischen Überlegungen die jeweils maximal erreichbare Armeestärke hochgerechnet, die man letztlich auch zum Wohle der Staatsfinanzen erzielen könne. Um den Forderungen Nachdruck zu verleihen, wurde die außenpolitische Bedrohung entsprechend krass gezeichnet. Zum Teil knüpften diese Überlegungen an die Zeit um 1814 an, als eine Gruppe von Militärreformern unter dem Blickwinkel von Effizienz und Einsatzfähigkeit die neuen Milizen betrachtete und systematisch eine Entpolitisierung der Volksbewaffnung betrieb. Jene Autoren erhielten nun allerdings im Herbst 1848 und im Jahre 1849 Verstärkung von enttäuschten Gemäßigt-Liberalen, die aus Sorge vor den „Pöbel-Garden“,1 vor einem politischen und sozialen Umsturz, jene zu diesem Zeitpunkt genuin konservativen Pläne unterstützten.

Ende der Revolution - Ende von Volksbewaffnung und Bürgerwehr

Mit dem Ende der Revolution wurde auch das Sterbeglöcklein von Volksbewaffnung und Bürgerwehr geläutet.2 Die Gründe für dieses Scheitern ebenso wie für das Aufkommen liegen in den Besonderheiten und Spezifika der Sattelzeit begründet, in der Altes mit Neuem rang und die kommende staatliche und gesellschaftliche Ordnung erst in Ansätzen erkennbar war. Dass die Idee jahrzehntelang überhaupt so erfolgreich war, lag an dem attraktiven Modell von der klassenlosen Bürgergesellschaft, an dem Wunschbild eines harmonischen Zusammenlebens selbständiger Bürger und einer spezifischen bürgerlichen Ordnungsvorstellung. Die beginnenden sozialen und ökonomischen Spannungen in der Stadt sollten mit den Werkstoffen Bürgergeist und Gemeinsinn und dem dafür nötigen Werkzeug Ordnungsformation abgebaut werden. Dieser Sicht nach ,innen‘ stand in der Perspektive nach ,außen‘ eine klaffende Sicherungslücke gegenüber. In seiner Umbruchphase vom Ancien Regime zum modernen staatlichen Institutionengefüge standen dem Staat kaum geeignete Exekutivmittel zur Verfügung, um Unruhen und Eigentumsdelikten wirkungsvoll zu begegnen.

Begünstigten diese Entwicklungen die Gründung von Bürgerwehren, so bewirkte die politische und sozioökonomische Doppelkrise wiederum deren Scheitern. Das wiedererstarkte Militär hatte im Herbst 1848 seinen militärischen wie

politischen Siegeszug angetreten. Weitaus gravierender aber war, dass mit der rapiden Zunahme der sozioökonomischen Verwerfungen in den 1840er Jahren und vor allem 1848 die durch Klassengegensätze und diametrale Interessen von Tagelöhnern und Besitzbürgern ausgelösten Risse nicht mehr gekittet werden konnten. Bereits im Frühjahr 1848 kam es zu alternativen, miteinander konkurrierenden Klassen-Ordnungsformationen, bestehend jeweils aus Tagelöhnern und Arbeitern oder aus Besitzbürgern, in ein und derselben Stadt. Gemeingeist und Bürgersinn oder die innere und äußere Freiheit der Heimatstadt hatten ihre Zugkraft weitgehend verloren; für die Besitzbürger stand einzig die Sicherung ihres Eigentums im Vordergrund. Das Besitzbürgertum floh in Scharen aus dem Ideen-Gebäude einer unsicher gewordenen kommunalen und autarken Bürgergesellschaft unter das sichere Dach des militarisierten und autokratischen Staates. Diesem absoluten Scheitern der Volksbewaffnungsidee insgesamt im Gefolge von 1848 stand im Dunstkreis alltäglicher Probleme das relative Scheitern einzelner Ordnungsformationen in den Jahren davor gegenüber.

Angesichts der wortreichen Bekundungen und vollmundigen Versprechungen der Liberalen in Festreden und Versammlungen, aber auch angesichts der Prahlereien einzelner Beteiligter in den Kneipen, sah nämlich die nächtliche Realität in den Straßen und an den Stadttoren oftmals recht ernüchternd und kläglich aus. Die Euphorie über den politischen Erfolg und der Stolz über den eigenen Statuszugewinn verflogen schnell während eines 24-stündigen Wachdienstes. Alkohol im Dienst, schlafende Wachposten oder verwaiste Tore und Mauern gehörten zum Alltag - und waren im übrigen für die Gegner der Einrichtung willkommene Argumentationshilfen. Sowie der Reiz des Neuen verflogen war, ließen Elan und Einsatzbereitschaft rapide nach, was zunächst die Aufnahme von Männern aus unterbürgerlichen Schichten beförderte, auf längere Sicht aber zu einer de Tacto-Auflösung der Ordnungsformation hinauslief.

Es war jene unheilvolle Allianz von alten Eliten, Militärs und Konservativen auf der einen, frustrierten und verängstigten Besitzbürgern und Liberalen auf der anderen Seite, die das Konzept einer autarken Bürger- oder Volksbewaffnung scheitern ließen und damit dem Weg in eine stärker politisierte und demokratisierte Gesellschaft eine Absage erteilten. Statt dessen wurde das Militär viel mehr als zuvor zum einzigen Instrument sozialer und politischer Ordnung auf- und ausgebaut und zur alleinigen Stütze der alten Eliten, gerichtet gegen Arbeiter und Demokratie, zugeschnitten.

Literatur
Arndt, Ernst Moritz 1813: Was bedeutet Landsturm und Landwehr? Nebst einer Aufforderung an teutsche Jünglinge und Männer zum Kampfe für Teutschlands Freiheit von Justus Gruner, o. O.

Brunner, O./Conze, W./Koselleck, R. (Hg.) 1972-1997: Geschichtliche Grundbegriffe.

Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, 8 Bde., Stuttgart Conversations-Lexikon der Gegenwart, 4 Bde., Leipzig 1838-1841

Gerlach, Ernst Ludwig von 1903: Aufzeichnungen aus seinem Leben und Wirken 17951877, 2 Bde., hg. v. J. von Gerlach, Schwerin

Griesheim, Karl Gustav Julius von 1848: Über den schädlichen Einfluß der für die Landwehr in Aussicht gestellten Wahlen der Vorgesetzten durch die Untergebenen, in: Beiheft zum Militair-Wochenblatt Oktober, S. 123-134

Grothe, Ewald 1996: Verfassungsgebung und Verfassungskonflikt. Das Kurfürstentum Hessen in der ersten Ära Hassenpflug 1830-1837, Berlin

Gutzkow, Karl 1850: Vor- und Nach-Märzliches, Leipzig

Held, Friedrich Wilhelm Alexander: Bürgerwehrgesetz. Entwurf bei Gaslicht betrachtet, in: Locomotive, Nr. 87 vom 18.7.1848

Herr Rimpler und die Bürgerwehr, in: Neue Preußische Zeitung [Kreuzzeitung] Nr. 111 vom 7.11.1848

Höhn, Reinhard 1938: Verfassungskampf und Heereseid. Der Kampf des Bürgertums um das Heer (1815-1850), Leipzig

Höhn, Reinhard 1940: Der Soldat und das Vaterland während und nach dem Siebenjährigen Krieg, Weimar

Huber, Ernst Rudolf 1938: Heer und Staat in der deutschen Geschichte, Hamburg

Husung, Hans-Gerhard 1983: Protest und Repression im Vormärz. Norddeutschland zwischen Restauration und Revolution, Göttingen

Jahn, Friedrich Ludwig 1810: Deutsches Volksthum, Lübeck

Jahn, Friedrich Ludwig 1884: Das patriotische Vermächtnis Friedrich Ludwig Jahns an die Deutsche Nation, bearb. und hg. v. H. Hoffmeister, Berlin

Kaschuba, Wolfgang 1988: Zwischen Deutscher Nation und Deutscher Provinz. Politische Horizonte und soziale Milieus im frühen Liberalismus, in: Langewiesche, D. (Hg.): Liberalismus im 19. Jahrhundert. Deutschland im europäischen Vergleich, Göttingen, S. 83-108

Knöbl, Wolfgang 1998: Polizei und Herrschaft im Modernisierungsprozeß. Staatsbildung und innere Sicherheit in Preußen, England und Amerika 1700-1914, Frankfurt am Main

Langewiesche, Dieter 1991: Die deutsche Revolution von 1848/49 und die vorrevolutionäre Gesellschaft: Forschungsstand und Forschungsperspektiven, Teil II, in: Archiv für Sozialgeschichte 31, S. 331-443

Lehmann, Friedrich Wilhelm 1848: Grundzüge zur Bildung einer deutschen Bürgerwehr und eines deutschen Heerwesens mit Rücksicht auf die preußische Heerverfassung, Bonn

Marwitz, Friedrich August Ludwig von der 1908/1913: Ein märkischer Edelmann im Zeitalter der Befreiungskriege, hg. v. F. Meusel, 2 Bde., Berlin

Memoria vom 15.9.1849 „Über die Organisation oder Nichterrichtung einer sogenannten Bürgerwehr im Kgl. Preuß. Staate“; GSTA Berlin Rep. 77, Titel 244a, Nr. 1, f. 186-191

Messerschmidt, Manfred 1983: Die politische Geschichte der preußisch-deutschen Armee, in: Deutsche Militärgeschichte in sechs Bänden 1648-1939, Bd. 2, München, S. 9-380​

Müller, Sabrina 1999: Soldaten in der deutschen Revolution von 1848/49, Paderborn Mürmann, Adolf 1910: Die öffentliche Meinung in Deutschland über das preußische Wehrgesetz von 1814 während der Jahre 1814-1819, Berlin​

Nachrichten, in: Nationalzeitung Nr. 58 vom 28.5.1848 Beilage S. 2

Neue Rheinische Zeitung Nr. 20 vom 20.6.1848

Plan zu einer militärischen Nationalbildungs-Anstalt der Teutschen, mit besonderer Beziehung auf die Sachsen, in: Nemesis 4 (1815), S. 561-584

Pröve, Ralf 1998: „Der Mann des Mannes“. ,Civile‘ Ordnungsformationen, Staatsbürgerschaft und Männlichkeit im Vormärz, in: Hagemann, K./Pröve, R. (Hg.): Landsknechte, Soldatenfrauen und Nationalkrieger. Militär, Krieg und Geschlechterordnung im historischen Wandel, Frankfurt am Main, S. 103-120

Pröve, Ralf 2000 (a): Stadtgemeindlicher Republikanismus und „Macht des Volkes“. Civile Ordnungsformationen und kommunale Leitbilder politischer Partizipation in deutschen Staaten vom Ende des 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, Göttingen

Pröve, Ralf 2000 (b): Alternativen zum Militär- und Obrigkeitsstaat? Die gesellschaftliche und politische Dimension civiler Ordnungsformationen in Vormärz und Revolution, in: Werner Rösener (Hg.): Staat und Krieg. Vom Mittelalter bis zur Moderne, Göttingen, S. 204-224

Pröve, Ralf 2000 (c): Vom Schmuddelkind zur anerkannten Subdisziplin? Die „neue Militärgeschichte“ der Frühen Neuzeit. Perspektiven, Entwicklungen, Probleme, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 51, S. 597-612

Rheinisches Conversations-Lexicon oder encyclopädisches Handwörterbuch für gebildete Stände, hrsg. von einer Gesellschaft rheinländischer Gelehrten, 12 Bände, Köln 31831-1836

Röckel, August 1848: Die Organisation der Volksbewaffnung in Deutschland, mit besonderem Bezuge auf Sachsen. Eine Denkschrift an die deutsche Nationalversammlung zu Frankfurt und an alle deutschen Regierungen. Auf Grund der Beratungen einer vom deutschen Vaterlandsvereine zu Dresden berufenen Commission, Dresden

Rotteck, Carl von 1816: Über stehende Heere und Nationalmiliz, Freiburg/Brsg.

Rotteck, Carl von 1836: Conscription, in: Rotteck C. von/Welcker, C. (Hg).: Staats-Lexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften, Bd. 3, Altona, S. 732-756

Schepeler, Andreas von 1848: Volksbewaffnung und Republik, Aachen

Schulz, Friedrich Wilhelm 1979: Das Recht des deutschen Volkes und die Beschlüsse des Frankfurter Bundestages vom 28ten Juni 1832, in: Hartwig Brandt (Hg.), Restauration und Frühliberalismus 1814-1840, Darmstadt, S. 418-423

Schulz, Wilhelm 1833: Über Bürgergarden, Landwehr und noch einiges Andere, was damit in Verbindung steht. Ein Wort zur Beherzigung an Bürger und an Bauern, Hanau

Stahl, Friedrich Julius 1868: Die gegenwärtigen Parteien in Staat und Kirche, Neunundzwanzig akademische Vorlesungen, Berlin2

Schwebemeyer, Carl 1848: Die Volksbewaffnung, ihr Wesen und Wirken, Wriezen/Oder Treitschke, Heinrich von 1907-1912: Deutsche Geschichte im neunzehnten Jahrhundert, 5 Bde., Leipzig

Über stehende Heere und Volksbewaffnung, in: Nemesis 3 (1814), S. 77-97

Was soll die Bürgerwehr?, in: Nationalzeitung Nr. 21 vom 21.4.1848 Beiblatt S. 1

Was thut jetzt Not? Oder Vorschläge zu unfehlbarer Sicherstellung des Eigenthums gegen Diebe und Räuberbanden, in: Intelligenzblatt zu den Neuen Feuerbränden 2 (1808), S. 289-315

Welcker, Carl Theodor 1836: Heerwesen. Landwehrsystem, in: Rotteck C. von/Welcker, C. (Hg.): Staats-Lexikon oder Encyklopädie der Staatswissenschaften, Bd. 3, Altona, S. 589-607

Wieland, Ludwig 1815: Gedanken über den Landsturm in Teutschland. Alten Landsturmmännern gewidmet, in: Nemesis 5, S. 322-339

Wie sollten sich Magistratspersonen kleiner Städte jetzt im Kriege gegen Freund und Feind benehmen? und wie haben sie sich benommen? besonders in Schlesien, in: Neue Feuerbrände 1 (1807), S. 118-124​