4.Fazit
Ein abschließender Rückblick auf das Themenfeld ist schwierig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde zu Anfang der Bachelorthesis aufgeführt und erörtert. Es wurde dargestellt wie umfassend das Grundrecht ist und das der Schutzbereich sehr weitreichend und nicht abschließend ist. Weiterhin wurde angemerkt, dass sich das Grundrecht mit der Zeit bewegt und die Persönlichkeit auch im Wandel der Zeit weiter schützt. Maßnahmen aufgrund des Eingriffes in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht können laut BVerwG dennoch nicht getroffen werden, da es speziellere Strafvorschriften gibt, die im weiteren der Arbeit behandelt wurden. In Bezug auf die Strafbarkeit wurden dann weiter die §§ 201, 201a StGB und der § 22 KUG aufgeführt. In diesem Zusammenhang wurden Gerichtsurteile, Beschlüsse und Situationen angeführt, in denen die Strafbarkeit entfällt oder eben auch nicht. Auffällig bei den Straftatbeständen ist, dass die Straftatbestände durchaus komplex sind und eine genauere Begutachtung der Gesetzgebung erfordern. Die Paragrafen sind speziell im polizeilichen Kontext sehr eingeschränkt, sodass oftmals Ausnahmen der Strafbarkeit zutreffen oder der Straftatbestand nicht erfüllt ist. So ist für den § 22 KUG schwer ein Anfangsverdacht oder ein Gefahrengrad zu begründen, da erst das Verbreiten eine Straftat darstellt. Weiterhin greifen durch den § 23 KUG viele Rechtfertigungsgründe, wie zum Beispiel die Ausnahmeregelung bei Veranstaltungen und Bildnissen der Zeitgeschichte.
Der § 201a StGB schützt die Person ebenfalls in Form des eigenen Bildes. Der Schutzbereich ist ebenfalls geringfügig. Die Tathandlung ist nicht das Problem des Tatbestandes, sondern die Situation, in der ein Foto geschossen wird. Polizeibeamte können sich nur bei Einsätzen in geschlossenen Räumen oder bei solchen, in denen sie oder andere schwerverletzt und sich somit in einer hilflosen Lage befinden, auf den Tatbestand berufen. Natürlich kommen solche Situationen vor und gerade dann ist der Schutz besonders sinnvoll, aber sie sollten nicht den Alltag eines Polizisten darstellen. Das ursprüngliche Vorbild dessen, der § 201 StGB, ist dafür wesentlich besser und von den aufgeführten Paragrafen der verständlichste und handhabungsfreundlichste. Dennoch entstehen Probleme bei der Nicht-öffentlichkeit des gesprochenen Wortes. Darauf haben die Beamten auch nicht immer Einfluss, da Einsätze abgearbeitet werden müssen, auch wenn in unmittelbarer Nähe Personen stehen und die Konversationen mitverfolgen können. Trotz dessen gibt es viele Einsätze, in denen nicht so viele Personen involviert sind und der Adressatenkreis des gesprochenen Wortes gering und somit das gesprochene Wort nicht öffentlich ist. In diesen Fällen ist der § 201 StGB eine bessere Handhabe und kann zur Anwendung kommen. Schlussendlich ist zu sagen, dass die momentane Rechtslage in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehr unbefriedigend ist, da Polizeibeamte aufgrund der nicht vorhandenen Rechtsgrundlagen es weitestgehend dulden müssen, im Internet zur Schau gestellt zu werden und nicht Gebrauch von ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht machen können. Es sollte eine Anpassung im Bereich der bildlichen-Darstellungen erfolgen da die Rechtsprechung nicht auf die heutigen technischen Standards angepasst wurde. Sinnvoll wäre eine Übernahme des § 201 StGB i.B.a. das Bild einer Person. Weiterhin, um die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit nicht zu sehr einzuschränken, sollten die Ausnahmen des § 23 KUG hinzugenommen werden. Es wäre von Interesse, das sowohl das Anfertigen wie auch das Verbreiten eines Bildnisses verboten ist, außer die Ausnahmen des § 23 KUG treffen zu. In Bezug zu den Ausnahmen des § 23 KUG ist eine Neubewertung der Zeitgeschichte zu befürworten. Die anzuwendende Definition stammt aus dem Jahr 1929 und wurde durch das Reichsgericht aufgestellt und nicht alles was von der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit bekommt, ist von gesellschaftlicher Bedeutung. (S.16) Somit wäre der Straftatbestand zum einen nachvollziehbarer und es würden nicht so viele Polizeieinsätze in die Öffentlichkeit gelangen.
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