2.3.2. Strafprozessuale Maßnahmen
Strafprozessuale Maßnahmen richten sich wie schon angemerkt nach der Strafprozessordnung (StPO). Auf die StPO kann zurückgegriffen werden, wenn bereits eine Verdachtslage im Hinblick auf eine Tat besteht. Wenn dieser Verdacht besteht, kann die Polizei zum Sichern des weiteren Verfahrens Maßnahmen treffen, wie z.B. rundlegend die Identität der Person feststellen (§163b StPO). Zum Sammeln von Beweismitteln kommen weiterhin Maßnahmen der Durchsuchung (§ 102 StPO) und der Sicherstellung/Beschlagnahme (§ 94 I, II StPO) in Betracht. Eine weitere Option ist es das Tatmittel, also den Gegenstand, mit dem die Tat ausgeführt wurde sicherzustellen, um diesen einzuziehen (§ 111b StPO). 108
No Comments