2.3.2.1. Identitätsfeststellung § 163b StPO
Grundlegend für ein Strafverfahren ist die Klärung der Identität des Tatverdächtigen und der Zeugen der Tathandlung. Der Adressat muss zumindest tatverdächtig sein. Es muss ein Anfangsverdacht einer Straftat bestehen. „Der Anfangsverdacht muss schon in konkreten Tathandlungen bestehen, vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus."109 Ein Problem mit konkreten Anhaltspunkten ergibt sich wiederum nur bei einer Straftat nach § 22 KUG. Es liegen dieselben Probleme vor wie bei den Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Straftaten nach § 201a StGB sollten relativ schnell beim Vorhalten einer Kamera festgestellt werden. Eine Straftat nach § 201 StGB ist weiterhin nur dann offensichtlich zu erkennen, wenn die Aufnahme des nicht-öffentlich gesprochen Wortes durch ein Video oder das Vorhalten eines Aufnahmegerätes erkennbar ist. Das Abhören mittels einer speziellen App, -wie dem Cop-Recorder-, die nicht mal das Abhören auf dem Bildschirm anzeigt, dürfte relativ schwierig feststellbar sein. Beim Feststellen solcher Tathandlungen, wie z.B. durch Äußerungen zur Verbreitung bei Bildnissen, im Falle vom § 22 KUG oder das Vorhalten des Mobiltelefons bei Straftaten nach den §§ 201a und 201 StGB darf die Identität des Tatverdächtigen festgestellt werden. Weiter dürfen die Personalien der Personen festgestellt werden, die zur Aufklärung der Straftat beitragen können. Die Beamten dürfen somit alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung der Identität treffen. Hierzu zählen u.a. das Durchsuchen und das Festhalten dieser Person.110
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