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2.3.2.3. Einziehung § 111b StPO

Gemäß des § 111b StPO kann eine Sache beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung vorliegen. Tatbestandsvoraussetzung ist, dass Anhaltspunkte für die Begehung der Tat sowie für die Einziehung vorliegen. Die Voraussetzungen der Einziehung ergeben sich aus dem § 74 StGB. In den Fällen dieser Ausarbeitung wird es sich immer um das Tatmittel handeln, das sichergestellt werden soll. „Tatmittel sind Tatwerkzeuge, die zur Begehung einer Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind. Sie werden auch als Tatinstrumente bezeichnet."117 § 74 StGB ist in diesem Fall wie eine Generalklausel für Einziehungen anzusehen, da eine Großzahl der Gesetze die Einziehung selbst in Paragrafen beinhaltet. So auch die in dieser Ausarbeitung aufgeführten Strafvorschriften. Gemäß § 201 Abs. 4 StGB können Tonträger und Abhörgeräte, die durch den Täter verwendet wurden, eingezogen werden. § 201a Abs. 4 StGB beinhaltet die Einziehung von Bildträgern und Bildaufnahmegeräten. In den Gesetzen wird dann jeweils auf den § 74a StGB verwiesen. Die polizeilichen Maßnahmen sind hierbei nur vorrübergehend und haben noch keine endgültige Wirkung. Eine gerichtliche Einziehung stellt die endgültige Maßnahme dar. Fraglich ist, ob dies der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde da sogar schon die zwei-Monatige Beschlagnahme eines Smartphones im Urteil des LG Kassel als unverhältnismäßig angesehen wurde. Diese Prüfung liegt am Ende in der Hand der zuständigen Richter.