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2.3.1.3. Sicherstellung des Mobiltelefons § 43 PolG NRW

Eine weitere Option wäre die Sicherstellung des Mobiltelefons. Diese Sicherstellung würde sich nach dem § 43 I PolG NRW richten. Demnach kann ein Gegenstand sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, sie bereits eingetreten ist oder noch andauert.105 Der Gefahrengrad könnte z.B. bei einer vorgehaltenen Kamera oder einer Absichtserklärung eintreten. Es ist dennoch zweifelhaft, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der angestrebten Sicherstellung positiv zu bewerten ist. Das LG Kassel merkt im Beschluss vom 29.03.2019 an, dass Smartphones „zentrale Besitzgegenstände [sind], die im Alltagsleben von überaus großer Bedeutung sind." Es würde bedeutende Inhalte des Privatlebens einer Person beinhalten und u.a. zur Koordinierung des Lebens beitragen.106 Somit ist dieser Eingriff noch schwerer zu bewerten als das Foto- und Videografier-Verbot nach § 8 PolG NRW und ist als Ultima Ratio anzusehen, da das Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in mehreren Facetten beeinträchtigt wird. Sie ist lediglich als Folgemaßnahme in Betracht zu ziehen, wenn der Störer auf andere Weise nicht belehrbar ist. Nach neuester Rechtsprechung kann es bei Pressevertretern zu einer vorübergehenden Sicherstellung kommen, sodass die SD-Karte oder Kamera im Nachhinein zusammen begutachtet werden kann, um eine Auswahl von Bildern zu treffen. 107​