2.3. Eingriffsrechtliche Begutachtung
Weiter ist zu prüfen, wie Polizisten sich schützen können, dass eine entstandene Aufnahme nicht weiterverbreitet werden kann und welche Einschreitmöglichkeiten vorhanden sind. Generell sind die polizeilichen Maßnahmen der Polizisten in NRW dem Polizeigesetz (PolG NRW) und der Strafprozessordnung (StPO) zu entnehmen. Das PolG deckt gefahrenabwehrende Maßnahmen ab, ist also dann anzuwenden, wenn es noch zu keinen strafbaren Handlungen gekommen ist, diese jedoch im Raum stehen oder die Fortbegehung von Straftaten verhindert werden soll. Die StPO ist dagegen anzuwenden, wenn es bereits eine Verdachtslage bzgl. einer Straftat gibt und diese zu verfolgen ist.
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