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2.3.1.2. Identitätsfeststellung § 12 II PolG NRW

Die Identitätsfeststellung stellt in diesem Maßnahmenkatalog den mildesten Eingriff dar. Sie beeinträchtigt den Art. 2 I GG i.V.m. 1 I GG, die informationelle Selbstbestimmung. Bei der Identitätsfeststellung handelt es sich um eine polizeiliche Grundmaßnahme, die oft weiteren Maßnahmen voraus geht. Das OVG Lüneburg bewertet aufgrund der Tatsache, dass Personen tagtäglich ihre persönlichen Daten weitergeben, diesen Eingriff in die Rechte des Einzelnen als sehr geringfügig. 101 Wirkung und Nutzen dieser Maßnahme ohne Folgemaßnahmen erscheinen aber ebenfalls relativ gering zu sein. Die Störer werden aus der Anonymität geholt, und in Einzelfällen wirkt die Offenbarung der Identität gegenüber der Polizei als Hemmschwelle, verhindert jedoch im Endeffekt das Foto- und Videografieren nicht (Hemmschwellentheorie). 102 Ebenfalls die Begründung, dass die Identitätsfeststellung eine präventiv polizeiliche Maßnahme ist, die dazu führt, dass wenn es zu einer Veröffentlichung kommt, die Personen welche die Bilder veröffentlicht hat, dann bekannt sind, ist relativ schwer nachzuvollziehen. Zum einen wären die Bilder in einem solchen Falle dann schon verbreitet und würden sich vermutlich auf so vielen Endgeräten befinden, dass der Ursprung nicht mehr nachzuvollziehen wäre und eine Löschung aussichtslos erscheint. Ein anderer Punkt, der anzuzweifeln ist, ist, ob von einzelnen Polizeibeamten erwartet werden kann, dass sie sich merken, wann, wo und wer ein Foto von ihnen angefertigt hat. Ob es jetzt der Randalierer von vor zwei Wochen war oder doch die Verkehrskontrolle von vor einem Monat kann denke ich nicht mehr nachvollzogen werden.

Wie beim Fotografier- und Videografier-Verbot bedarf es einer konkreten Gefahr. Es gilt weiterhin der Grundsatz der umgekehrten Proportionalität. Demnach reguliert der Wert des gefährdeten Rechtgutes die Anforderungen an die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit.103 Somit könnte die Identitätsfeststellung schon vollzogen werden, bevor der konkrete Verdacht besteht, dass die Bildnisse unrechtmäßig verbreitet werden. Probleme mit der Verhältnismäßigkeit sollte es aufgrund des minder schweren Eingriffes ebenfalls nicht geben. Angezweifelt sollte dennoch werden, inwieweit die Maßnahme die wirkliche Gefahr abwehren kann und ob sie wirklich geeignet ist.104​