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Kapitel 5 Schutz der Zivilbevölkerung I. Allgemein

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Mit Ausnahme des Massendeichs (siehe Absatz 310 oben) dürfen Zivilisten nicht an Feindseligkeiten teilnehmen.​ Zivilisten, die nicht an Feindseligkeiten teilnehmen, werden respektiert und geschützt. Sie haben Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer...

III. Kriegführende Besetzung 1. Allgemeine Bestimmungen

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Die Besatzungsmacht übernimmt die Verantwortung für das besetzte Gebiet und seine Bewohner (Art. 29, 47 ff GK IV; Art. 43 HaagerVO).​ Als besetzt gilt ein Gebiet, wenn es tatsächlich unter die Herrschaft feindlicher Streitkräfte gelangt ist (Art. 42...

4. Kriegslist und Verbot der Perfidie

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Als zulässig gelten Kriegslist und der Einsatz von Maßnahmen, die zur Erlangung von Informationen über den Gegner und das Land erforderlich sind (Art. 37 Abs. 2 AP I; Art. 24 HaagerVO). Zu den Kriegslistigen gehören z.B. die Verwendung feindlicher Signal...

V. Beendigung der Gefangenschaft

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Sofern die Flucht nicht gelingt, endet die Gefangenschaft mit der Freilassung des Gefangenen aus dem Gewahrsam des Gewahrsamsstaates.​ Schwerverwundete und schwerkranke Kriegsgefangene, die reisefähig sind und deren geistige oder körperliche Leistun...

Kapitel 6 Schutz der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen I. Allgemein

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen sind unter allen Umständen zu achten und zu schützen (Art. 12 Abs. 1, 35 Abs. 1 GK I; Art. 12 Abs. 1 GK II; Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 GK III; Art. 10 Abs. 1AP I). ; Art. 7 Abs. 1 AP II). Jegliche Attentate auf ihr L...

III. Medizinische Flugzeuge

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Sanitätsflugzeuge sind militärische oder zivile Luftfahrzeuge, die ausschließlich für den dauerhaften oder punktuellen medizinischen Transport konzipiert sind und einer zuständigen Behörde einer Konfliktpartei unterstellt sind. Sie tragen neben dem Hohei...

V. Krankenhauszonen und -orte

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Die Parteien eines bewaffneten Konflikts können die Einrichtung von Krankenhauszonen und -orten vereinbaren, die so organisiert sind, dass sie Verwundete und Kranke sowie das erforderliche Pflegepersonal vor den Auswirkungen des Konflikts schützen (Art. ...

Kapitel 7 Schutz der Kriegsgefangenen 1. Allgemein

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Der Zweck der Gefangenschaft besteht darin, feindliche Soldaten von weiteren militärischen Einsätzen auszuschließen. Da es Soldaten gestattet ist, an rechtmäßigen Militäreinsätzen teilzunehmen, gelten Kriegsgefangene nur als aus Sicherheitsgründen inhaft...

III. Bedingungen der Gefangenschaft

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Der Gewahrsamsstaat kann Kriegsgefangene internieren, also in Lager unterbringen und bewachen (Art. 21 Abs. 1 GK III). Diese Lager dürfen nicht in Gefahrenzonen liegen (Art. 19 Abs. 1, 23 Abs. 1 GK III). Sie dürfen nicht dazu verwendet werden, bestimmte ...

Kapitel 8 Religiöses Personal I. Allgemein

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Seelsorger sind Geistliche, die den Streitkräften eines Staates zugeteilt sind, um die ihnen unterstellten Personen geistlich zu betreuen (Art. 24 GK I; Art. 37 GK II; Art. 23 Abs. 5 AP I).​ Der Status von Seelsorgern wird verliehen an:​ Mi...

111. Rechtlicher Status von Kaplänen, die von einer ausländischen Macht übernommen werden

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Kapläne, die von einer gegnerischen Partei festgehalten werden, gelten nicht als Kriegsgefangene (Art. 28 Abs. 2 GK I; Art. 36 GK II; Art. 33 Abs. 1 GK III).​ Seelsorger können zur Betreuung von Kriegsgefangenen der Streitkräfte, denen sie selbst an...

Kapitel 9 Schutz von Kulturgütern I. Allgemein

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Unter dem Begriff „Kulturgut" versteht man, unabhängig von Herkunft oder Besitz, bewegliche oder unbewegliche Gegenstände von großer Bedeutung für das kulturelle Erbe aller Völker (z. B. Denkmäler der Architektur, Kunst oder Geschichte, seien sie weltlic...

Unverwechselbare Kennzeichnung von Kulturgut

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Unter allgemeinem Schutz stehendes Kulturgut ist durch ein blau-weißes, nach unten gerichtetes Schild zu kennzeichnen (Art. 6, 16 CultPropConv). Dieses Erkennungszeichen darf auch als Identifikationsmittel auf den Armbinden und Ausweisen des mit dem Schu...

Kapitel 10 Das Recht des bewaffneten Konflikts auf See I. Allgemein

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Definitionen​ Unter dem Begriff Schiff versteht man bemannte Überwasser- und U-Boot-Schiffe. Unter dem Begriff Luftfahrzeug versteht man alle bemannten Transportmittel, die in der Luft über dem Meer oder Land eingesetzt werden oder eingesetzt we...

II. Militärische Ziele und Schutzobjekte im bewaffneten Konflikt auf See

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Feindliche Kriegsschiffe und Militärflugzeuge​ 1021. Unbeschadet der im Recht des bewaffneten Konflikts auf See geltenden Grundsätze können feindliche Kriegsschiffe und Militärflugzeuge jederzeit und ohne Vorwarnung angegriffen, versenkt oder beschlag...

Kapitel 11 Das Gesetz der Neutralität

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Allgemein​ Neutralität (von lateinisch ne-uter = nicht beides) wird im Völkerrecht als der Status eines Staates definiert, der sich nicht an einem bewaffneten Konflikt zwischen anderen Staaten beteiligt. Die Folge des Neutralitätsstatus sind Recht...

Kapitel 12 Durchsetzung des humanitären Völkerrechts I. Allgemeines

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht wurden von den Parteien nahezu aller bewaffneten Konflikte begangen. Veröffentlichte Berichte sowie interne Erkenntnisse zeigen jedoch, dass die Schutzbestimmungen des humanitären Völkerrechts in vielen Fällen groß...

IV. Krankenhausschiffe

Humanitäres Recht in bewaffneten Konfli...

Allgemein​ 1054. Folgende Schiffe und Boote genießen im Seekrieg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besonderen Schutz, so dass sie unter keinen Umständen angegriffen, versenkt oder gefangen genommen werden dürfen: Lazarettschiffe (Art. 22 ...

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