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6579 total results found

Artikel 11

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie, einschließlich ausreichender Nahrung, Kleidung und Unterkunft, sowie auf eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensbedingung...

Artikel 12

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht jedes Menschen auf den Genuss des höchstmöglichen Standards an körperlicher und geistiger Gesundheit an.2. Die von den Vertragsstaaten dieses Paktes zu ergreifenden Schritte zur vollständigen Verwirklichung d...

Artikel 13

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden Menschen auf Bildung an. Sie stimmen darin überein, dass Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins für ihre Würde ausgerichtet sein und die Achtung d...

Artikel 14

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Jeder Vertragsstaat dieses Pakts, der zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht in der Lage war, in seinem Mutterland oder in anderen seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gebieten eine unentgeltliche obligatorische Grundschulbildung zu gewährleisten, verpflichtet ...

Artikel 15

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts erkennen das Recht eines jeden an:(a) am kulturellen Leben teilzunehmen;(b) die Vorteile des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendungen zu genießen; Den Schutz der moralischen und materiellen Interessen in Ans...

Artikel 16

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts verpflichten sich, in Übereinstimmung mit diesem Teil des Paktes Berichte über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Fortschritte bei der Einhaltung der darin anerkannten Rechte vorzulegen.2.(a) Alle Berichte sind dem ...

Artikel 17

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Die Vertragsstaaten dieses Pakts legen ihre Berichte schrittweise gemäß einem Programm vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Pakts nach Konsultation der Vertragsstaaten und der Mitgliedstaaten aufgestellt w...

Artikel 18

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß der Charta der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen darüber treffen, dass diese ihm über die bei der Einhaltu...

Artikel 19

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Menschenrechtskommission die von den Staaten gemäß den Artikeln 16 und 17 vorgelegten Menschenrechtsberichte sowie die von den Fachgremien vorgelegten Menschenrechtsberichte zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder ge...

Artikel 20

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Die Vertragsstaaten dieses Pakts und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat Kommentare zu jeder allgemeinen Empfehlung gemäß Artikel 19 oder zu Verweisen auf diese allgemeine Empfehlung in einem Bericht der Menschenrechtskom...

Artikel 21

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der von den Vertragsstaaten dieses Pakts und den Sonderorganisationen erhaltenen Informationen über die ergriffenen ...

Artikel 22

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann andere Organe der Vereinten Nationen, ihre Nebenorgane und Sonderorganisationen, die mit der Bereitstellung technischer Hilfe befasst sind, auf alle Angelegenheiten aufmerksam machen, die sich aus den in diesem Teil dieses P...

Artikel 23

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Die Vertragsstaaten dieses Pakts stimmen darin überein, dass internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte Methoden wie den Abschluss von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Bereitstellung technischer Hilfe und ...

Artikel 24

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Nichts in diesem Pakt darf so ausgelegt werden, dass es die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beeinträchtigt, die die jeweiligen Verantwortlichkeiten der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und de...

Artikel 25

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Nichts in diesem Pakt darf so interpretiert werden, dass es das inhärente Recht aller Völker beeinträchtigt, ihre natürlichen Reichtümer und Ressourcen vollständig und frei zu genießen und zu nutzen.

Artikel 26

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Dieser Pakt liegt zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder Mitglied einer ihrer Sonderorganisationen, durch jeden Vertragsstaat des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und durch jeden anderen Staat, der dazu eingeladen ...

Artikel 27

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Dieser Pakt tritt drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.2. Für jeden Staat, der diesen Pakt ratifiziert oder ihm nach Hinterlegung der fünfu...

Artikel 28

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Die Bestimmungen dieses Pakts gelten ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile der Bundesstaaten.

Artikel 29

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

1. Jeder Vertragsstaat dieses Pakts kann eine Änderung vorschlagen und diese beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt daraufhin alle vorgeschlagenen Änderungen den Vertragsstaaten dieses Paktes mit der Bitte, sie ...

Artikel 30

Internationaler Pakt über wirtschaftlic...

Ungeachtet der Mitteilungen gemäß Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz I desselben Artikels genannten Staaten über die folgenden Einzelheiten:(a) Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 2...