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§ 36.
Keiner unserer Sheriffs oder Landvögte oder sonst Jemand soll Pferde oder Wägen eines andern zu Spanndiensten nehmen, anders als mit Bewilligung dieses freien Mannes.
§ 37.
Ebenso werden weder wir, noch unsere Beamten, noch sonst Jemand eines andern Bauholz für unsere Schlösser oder sonstigen Gebrauch, anders als mit Bewilligung des Eigenthümers nehmen.
§ 38.
Wir werden die Ländereien derjenigen, welche eines peinlichen Verbrechens überwiesen sind, nur ein Jahr und einen Tag zurückbehalten, und dann sollen sie dem Lehensherrn des Verurtheilten wieder übergeben werden.
§ 39.
Alle Wehre sollen für die Zukunft in den Flüssen Themse und Medway, und durch ganz England zerstört werden, ausgenommen die Wehre an der Meeresküste.
§ 40.
Der Befehl "Praecipe", durch welchen einem Beklagten aufgegeben wird, sein Thun und Lassen zu begründen (sich auszuweisen), soll für die Zukunft keinem Pächter erlassen werden, damit einem Freimann dadurch kein Nachtheil und Verlust erwachse.
§ 41.
In unserem ganzen Reich soll nur ein Maß für Wein und eines für Bier sein; ebenso nur ein Maß für Getreide, das Londoner "quarter"; eine Breite für gefärbtes Tuch, Russets und Haberjects, 2 Ellen innerhalb der Sahlleiste; und wie mit dem Maß, so soll es auch ...
§ 42.
Von nun an soll derjenige, welcher eine Untersuchung auf Leib und Leben einzuleiten wünscht, nichts für die Ausfertigung des Untersuchungsbefehls zu bezahlen haben und soll ein solcher Befehl gratis abgegeben und nie verweigert werden.
§ 43.
Wenn Jemand von uns Erbzinslehen, Afterlehen, oder Bürgerlehen hat und durch Militärdienst Ländereien eines andern zu Lehen trägt, so wollen wir die Vormundschaft und Pflege über den Erben oder das Land, welches zu eines andern Lehen gehört, nicht haben, wege...
§ 44.
Wir werden die Vormundschaft über einen Erben oder über ein Land, das er von einem andern durch Militärdienst zu Lehen trägt, nicht haben, wenn er nur in einem kleinen Waffenlehen zu uns steht und uns Dolche, Bogen und dergleichen zu liefern schuldig ist.
§ 45.
Kein Landvogt soll für die Zukunft irgend Jemand auf eine einfache Anklage hin vor sein Gericht ziehen können, ohne daß glaubwürdige Zeugen aufgestellt werde, welche die Wahrheit der Anklage bestätigen
§ 46.
Kein freier Mann soll verhaftet, gefangen gesetzt, seiner Güter beraubt, geächtet, verbannt oder sonst angegriffen werden; noch werden wir ihm anders etwas zufügen, oder ihn in's Gefängnis werfen lassen, als durch das gesetzliche Urtheil von Seinesgleichen, od...
§ 47.
Wir werden das Recht oder die Gerechtigkeit an Niemand verkaufen, Niemand verweigern und für Niemand aufschieben.
§ 48.
Alle Kaufleute sollen sicheres Geleite haben, nach England zu können oder dasselbe zu verlassen; dort zu bleiben und durchzureisen, sowohl zu Land als zu Wasser; nach den alten und angenommenen gebräuchen zu kaufen und zu verkaufen, ohne alle schlimmen Zölle, ...
§ 49.
Und wenn solche Kaufleute im Anfange des Krieges in unserem Land gefunden werden, so sollen sie ohne Schaden an ihrer Person oder ihren Gütern festgenommen werden, bis es uns oder unserm HauptOberrichter bekannt ist, wie unsere Kaufleute von den mit uns im Kri...
§ 50.
Für die Zukunft soll Jeder sicher und ohne Schaden unser Königreich verlassen und dahin zurückkehren dürfen, zu Land und zu Wasser, mit Beibehaltung seiner Unterthanen-Treue gegen uns; außer in Kriegszeiten, für eine kurze Zeit und zum allgemeinen Wohl des Rei...
§ 51.
Wenn irgend Jemand stirbt, der ein Heimfallslehen hat, wie die Kronlehen von Wallingford, Nottingham, Boulogne, Lancaster oder andere Heimfallslehen, die in unseren Händen, und Baronien sind, so soll sein Erbe uns keine andere Lehensgebühr bezahlen, noch soll ...
§ 52.
Diejenigen Männer, welche außerhalb des Forsts wohnen, sollen hinfort nicht mehr vor unsere Forst-Oberrichter bei Berufungen kommen, ausgenommen gerichtlich Belangte oder Bürgen für einen, der wegen etwas den Forst betreffend verhaftet wurde.
§ 53.
Wir werden blos solche zu Oberrichtern, Constables, Sheriffs, oder Landvögten machen, welche die Landesgesetze kennen und geneigt sind, dieselben gebührend zu beobachten
§ 54.
Alle Barone, welche Gründer von Abteien sind und Urkunden der Könige von England auf das Patronatsrecht haben oder dazu durch alten Besitz berechtigt sind, können wie billig die Bewahrung derselben haben, wenn solche Abteien aufgehoben sind.
§ 55.
Alle Wälder, welche während unserer Regierung als Forsten genommen wurden, sollen sogleich wieder freigegeben werden; ebenso sei es mit den Flüssen, welche von uns während unserer Regierung weggenommen oder eingehegt wurde.