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15.7 Repressalien
1528. Mit der Anwendung von Repressalien kann ein völkerrechtswidrig handelnder Gegner zur Aufgabe seines völkerrechtswidrigen Verhaltens bewegt werden. Repressalien sind nur ausnahmsweise und nur zu dem Zweck zulässig, die Einhaltung des Völkerrechts zu erzwi...
15.8 Staatenhaftung
1529. Eine Konfliktpartei ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden (5 91; 16 3). Eine Konfliktpartei, die die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts nicht einhält, ist dem gegnerischen St...
15.9 Schutzmächte und Ersatzschutzmächte
1530. Die Konfliktparteien sind in internationalen bewaffneten Konflikten verpflichtet, vom Beginn des Konfliktes an die Einhaltung der Genfer Abkommen und des Ersten Zusatzprotokolls und deren Überwachung durch Anwendung des Schutzmächtesystems sicherzustelle...
15.10 Internationale Ermittlungen und diplomatische Aktivitäten
1533. Die Internationale Ermittlungskommission (5 90) untersucht in Staaten, die die Zuständigkeit der Kommission allgemein oder für bestimmte Fälle anerkannt haben, alle Vorkommnisse, von denen behauptet wird, dass sie eine schwere oder zumindest erhebliche V...
15.11 Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
1539. Das IKRK ist eine unabhängige humanitäre Organisation mit Sitz in Genf. Sein Hauptzweck ist es, den Opfern bewaffneter Konflikte Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle erkennen den besonderen Status des IKRK an und we...
15.12 Nichtstaatliche organisierte bewaffnete Gruppen
1540. In bewaffneten Konflikten finden sich besondere Instrumentarien, welche die Rechtsbefolgung durch organisierte bewaffnete Gruppen als nichtstaatliche Konfliktpartei gewähr- leisten sollen. Ziel ist es, den Willen der organisierten bewaffneten Gruppen zu ...
15.13 Öffentliche Meinung
1541. Die Darstellung einer Völkerrechtsverletzung in der Öffentlichkeit kann wesentlich zur Durchsetzung völkerrechtsgemäßen Verhaltens beitragen. Hierzu sind die Medien (z. B. Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet, Twitter) und deren Hilfsmittel (z. B. Funk,...
16.2 Bezugsjournal
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16.3 Änderungsjournal
View attachment 9153 Humanitäres Völkerrecht.pdf
Vorwort
Wer immer sich auf Fichtes praktische Philosophie, insbesondere auf seine Rechtsphilosophie, wirklich einläßt, wird sich rasch davon überzeugen, es hier mit einem Autor zu tun zu haben, der nicht einfach nur ein ferner Klassiker ist. Fichtes praktische Philoso...
Die Überwindung des instrumentellen Rechtsdenkens in der Philosophie Fichtes
Eine EinführungThomas Sören HoffmannRecht als vernunftgemäße Koexistenzordnungendlicher Vernunftwesen Eine der größten Errungenschaften der kritischen Philosophie Kants in praktisch-philosophischer Hinsicht besteht in der Einsicht in die philosophische O...
I. Das System der Urrechte und der Staatsbürgervertrag
Das tatsächlich individuierte Ich ist die Person, die Trägerin der Ur- und aller weiteren Rechte. Sie kann nur als „auf andere Individuen bezogen" gedacht werden, was auch heißt, daß ihre konkreten Rechte immer durch diese Beziehung schon eingeschränkte Rechte...
Anerkennung Zum Gehalt des Begriffs für ein universales Rechtsprinzip
Rainer ZaczykI. Die Grundlegung des Rechts bei KantTranszendentalphilosophische Grundlegungen Man kann über Fichtes1 Begriff der Anerkennung und seinen Gehalt für das Recht nur dann ertragreich nachdenken, wenn man Kants praktische Philosophie einbezieht...
II. Die Grundlegung des Rechts bei Fichte
Aufforderung und Anerkennung In der Deduktion des Rechtsbegriffs der §§1-4 der Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre erweist Fichte, daß der Begriff des Rechts einnotwendiger Begriff der Vernunft ist, da er eine Bedingung des S...
II. Selbstsein aus der Einheit mit anderen
Der abschließende Teil meiner Überlegungen gilt einer etwas genaueren rechtlichen Entfaltung des Begriffs der Anerkennung und des Anerkennungsverhältnisses. Es ist schon deutlich herausgestellt worden, daß an Fichtes eigener Entwicklung dieses Fundaments des R...
Fichtes Deduktion der Leiblichkeit
Interpretation der §§5-6 des Naturrechts von 1796 Max GottschlichGegenstand der folgenden Ausführungen ist die Deduktion der Leiblichkeit in den §§5-6 der Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre (1796)1. Diese ist zum einen für d...
II. Zum Problem der Leiblichkeit bei Kant
Zunächst ist ein Blick zurück zu Kant zu werfen, um die Schritte Fichtes über Kant hinaus adäquat sehen zu können. Kant hat die erste wirkliche, weil logische Revolutionierung der Philosophie nach Platon durchgeführt.[1] [2] Diese besteht darin, daß er nicht m...
II. Zu Fichtes revolutionärer Einsicht in den §§1-4
Fichtes Naturrecht geht nicht nur einen Schritt über Kant, sondern auch über die WL von 1794 hinaus. Dazu seien einige Punkte angedeutet: Die WL war nach Fichte eine einzige Entwicklung des Freiheitsbegriffs. Sie hat gezeigt, daß das zum Selbstbewußtsein als u...
IV. Interpretation der §§5-6
Zunächst zum Ausgangspunkt der Deduktion der Leiblichkeit: Das erste Hauptstück zeigte, daß sich das praktische Ich eine „Sinnenwelt" als Sphäre der Freiheitsrealisierung voraussetzt. Das Setzen der freien Wirksamkeit jedoch setzte dieAufforderung zur Selbstbe...
Appell oder Aufforderung?
Intersubjektivität, Alterität und Anerkennungbei Fichte, Husserl und Levinas Thomas BedorfIn den Kulturwissenschaften läßt sich seit einiger Zeit eine Inflation paradigmatischer „Wenden" beobachten, die wohl vor allem Plätze in der Ökonomie der akademisc...