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Bilanzfälschungen.
Die Bilanzfälschungen lassen sieh in drei Kategorien gliedern:1. Fälschungen der Inventare durch eine höhere Angabe der Bestände in Menge oder Wert; 2. unrichtige Einstellung der Außenstände, indem wertlose oder zweifelhafte Forderungen gegen Kunden oder...
Vorschläge zur Vermeidung von Unterschlagungen
Die öfteren, bald plumpen, bald mit großem Raffinement vollführten Unterschlagungen und Falschbuchungen haben zu einer ganzen Reihe von Vorschlägen, wie diesem Übelstande zu steuern sei, geführtEine Reihe mechanisch wirkender Mittel, wie Kontroll¬kassen und de...
Die deutschen Treuhand- und Revisionsgesellschaften
Die Bezeichnung „Treuhänder“, eine Weiterbildung des Wortes Treuhand (manus fidelis), ist dem Reichshypotheken¬gesetz vom 13. Juli 1899 entlehnt Mit Unrecht, wenigstens insoweit als dabei die Revisionstätigkeit in Betracht kommt, denn dort wurde der Ausdruck a...
Die Bficherrevisionsfrage in Deutschland
In Deutschland gibt es bis jetzt eigentlich keine Bücher¬revision im Sinne einer Einrichtung, die geschichtlich geworden, d, h. sich allmählich entwickelt hat, infolgedessen auch keine Geschichte einer solchen. Das Handelsgesetzbuch von 1861, welches auf dem S...
Der Große Freibrief
Johann, von Gottes Gnaden König von England, Herr von Irland, Herzog der Normandie und von Aquitanien und Graf von Anjou, den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Grafen, Baronen, ForstOberrichtern, Sherriffs (Vizegrafen), Gouverneuren, Beamten, allen Landvögten, u...
§ 1.
Daß die Kirche von England frei sein soll, und ihre vollen Rechte und Freiheiten unverletzlich genießen soll. Und daß wir dieß so beobachtet wissen wollen, ersehe man daraus, daß wir die Freiheit der Wahlen, welche als höchst nothwendig für die Kirche England...
§ 2.
Wir und unsere Nachkommen für alle Zeiten haben allen Freien unseres Reichs alle unten stehenden Freiheiten verliehen, daß sie und ihre Nachkommen dieselben haben und behalten sollen auf immer, von uns und unseren Erben
§ 3.
Wenn einer unserer Grafen, Barone oder sonst einer, der eine Offiziersstelle bei unserm Militär begleitete, stirbt, und und zur Zeit seines Todes sein Erbe volljährig ist und eine Lehensgebühr zu entrichten hat, so soll er seine Erbschaft nach dem alten Lehens...
§ 4.
Ist aber der Erbe eines solchen Verstorbenen minderjährig und steht noch unter Vormundschaft, so soll derselbe, wenn er volljährig wird, seine Erbschaft ohne alle Lehensgebühr oder Abgabe erhalten.
§ 5.
Der Pfleger des Grundstücks eines solchen minderjährigen Erben soll aus diesem Grundstück nur mäßige Einkünfte, Steuern und Nutzen ziehen, und zwar ohne Schaden und Vergeudung an Leuten und Gegenständen. Und wenn wir die Pflege solcher Hinterlassenschaften dem...
§ 6.
Der Pfleger soll, solange er die Pflegschaft über das Grundstück hat, die Häuser, Parke, Gehege, Teiche, Mühlen und alles, was zu dem Grundstück gehört, aus den Einkünften dieses Grundstücks in Stand erhalten und bestreiten; und wenn der Erbe volljährig wird, ...
§ 7.
Die Erben sollen sich ohne Beeinträchtigung ihres Standes verheirathen jedoch sollen vor Abschließung des Heirathskontrakts die nächsten Blutsverwandten des Erben davon benachrichtiget und dieselben von der Verheirathung in Kenntniß gesetzt werden.
§ 8.
Eine Witwe soll nach dem Tode ihres Mannes sogleich und ohne alle Schwierigkeit ihr Heirathsgut und ihren Erbtheil erhalten können; auch soll sie nichts für ihr Witthum, ihr Eingebrachtes, oder das Erbgut zu entrichten haben, welches ihr Mann und sie am Tage s...
§ 9.
Keine Wittwe soll gezwungen werden, sich zu verheirathen, so lange sie vorzieht, ohne Mann zu leben. Jedoch soll sie Bürgschaft geben, daß sie nicht ohne unsere Zustimmung sich verehelichen will, wenn sie Güter von uns in Lehen trägt oder ohne die Zustimmung d...
§ 10.
Weder wir noch unsere Landvögte werden ein Grundstück oder eine Rente mit Beschlag belegen, so lange noch genug bewegliche Güter des Schuldners auf den Grundstücken sich befinden, um die Schuld zu bezahlen. Auch sollen die Bürgen des Schuldners nicht angegriff...
§ 11.
Und wenn der Hauptschuldner unvermögend ist, eine Schuld zu bezahlen, indem er durchaus keine beweglichen Güter hat, dieselbe decken zu können, so sollen die Bürgen für die Schulden einstehen; und wenn sie wollen, können sie sich dafür an die Ländereien und Re...
§ 12.
Wenn irgend Jemand mehr oder weniger von Juden geborgt hat und stirbt vor der Rückerstattung der Schuld, so sollen für diese Schuld keine Zinsen bezahlt werden, so lange der Erbe minderjährig ist, in wessen Lehen er auch immer stehen möge; und wenn die Schuld ...
§ 13.
Und wenn irgend Jemand den Juden verschuldet, sterben sollte, so soll dessen Frau ihr Witthum erhalten, und nichts an dieser Schuld zu zahlen haben; und wenn der Verstorbene minderjährige Kinder hinterläßt, so sollen diese mit den nothwendigsten Lebensbedürfni...
§ 14.
Eine Dienstpflichttaxe oder Vasallensteuer (Schild- oder Hilfsgeld) soll in unserm Königreiche nur durch den allgemeinen Rath unseres Reiches auferlegt werden können, ausgenommen in Fällen der Auslösung unserer Person, oder beim Ritterschlag unseres ältesten S...
§ 15.
Ebenso soll es gehalten werden in Hinsicht auf die Steuern der Stadt London; und die Stadt London soll alle ihre alten Freiheiten und herkömmlichen Rechte, sowohl zu Land als zu Wasser fortan beibehalten.