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§ 56.
Alle schlimmen Gebräuche in Betreff auf Forsten, Gehegen, Förstern, Hägemeistern, Sheriffs und anderen Beamten, Flüssen und deren Aufsehern, sollen sogleich in jeder Grafschaft durch zwölf vereidete Ritter derselben Grafschaft, welche von den glaubwürdigsten ...
§ 57.
Wir werden sogleich alle Geißeln und Verpfändungen aufgeben, welche uns von unseren englischen Unterthanen als Bürgschaften dafür ausgeliefert wurden, daß sie den Frieden halten und uns treue Dienste leisten wollen.
§ 58.
Wir werden von unsern Vogteien, die Verwandten von Gerard von Athyes gänzlich entfernen, und dafür sorgen, daß sie für die Zukunft keine Vogteien mehr in England bekleiden sollen. Dasselbe soll geschehen mit Enegelard von Cygony, Andreas, Peter und Gyon von Cy...
§ 59.
Sobald der Friede wieder hergestellt ist, werden wir alle fremden Soldaten, Armbrustschützen und Söldner, welche mit Pferden und Waffen zur Beeinträchtigung unseres Volkes hereingekommen sind, aus dem Reiche verweisen
§ 60.
Wenn irgend Jemand von uns ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen seiner Ländereien, Schlösser, Freiheiten oder Rechte beraubt worden wäre, so werden wir ihm dieselben sogleich wieder zukommen lassen; und wenn ein Streit über diesen Punkt entsteht, so so...
§ 61.
Was diejenigen Gegenstände betrifft, deren Jemand ohne das gesetzliche Urtheil seiner Gleichen entweder von König Heinrich, unserem Vater, oder von unserem Bruder König Richard beraubt wurde, und welche in unsern Händen sind, oder für welche wir, wenn sie im B...
§ 62.
Dieselbe First wollen wir haben zur Freigebung der Forsten, welche Heinrich unser Vater, oder unser Bruder Richard zu Kron-Forstengemacht haben; und für die Pflege der Ländereien, welche in eines andern Lehen sind, auf dieselbe Art, wie wir bis jetzt diese Pfl...
§ 63.
Kein Mann soll auf die Anklage einer Frau wegen des Todes eines anderen als ihres Mannes verhaftet oder gefangen gesetzt werden können
§ 64.
Alle ungerechten und ungesetzlichen Geldbußen, und alle ungerechter Weise und dem Landesgesetz zuwiderlaufende auferlegten Strafen sollen vollständig erlassen, oder der Entscheidung der fünf und zwanzig unten erwähnten Barone zur Erhaltung des Friedens überla...
§ 65.
Wenn wir den Walisern ohne das gesetzliche Urtheil ihrer Gleichen Grundstücke, freiheiten oder sonstige Güter genommen haben, so sollen ihnen dieselben sogleich zurückerstattet werden. Entsteht über diesen Punkt ein Streit, so soll die Sache innerhalb der Mark...
§ 66.
Was alle diejenigen Gegenstände betrifft, deren irgend ein Waliser ohne das gesetzliche Urtheil Seinesgleichen vom König Heinrich, unserm Vater, oder unserm Bruder König Richard beraubt wurde, und welche wir in Händen haben oder für welche wir, auch wenn sie i...
§ 67.
Wir werden sogleich den Sohn Llewelyns und alle Waliser Geißeln entlassen, und sie der Verpflichtungen entbinden, die sie als Bürgschaft für die Aufrechterhaltung des Friedens mit uns eingegangen sind.
§ 68.
Wir werden mit Alexander, König von Schottland, unterhandeln wegen der Zurückgabe seiner Schwestern und Geißeln, seiner Rechte und Freiheiten, in derselben Form und auf dieselbe Weise, wie wir solches mit den übrigen unserer Barone Englands thun werden, wenn e...
§ 69.
Alle oben genannten Gebräuche und Freiheiten, welche wir verliehen haben, daß sie in unserm Reich, so viel es uns angeht, gegen unser Volk beobachtet werden, sollen von allen unsern Unterthanen, Geistlichen und Laien, so weit es sie betrifft, auch gegen ihre U...
§ 70.
Und da wir nun zur Ehre Gottes, zum Nutzen unseres Reichs und zur Beendigung der Uneinigkeit, welche sich zwischen uns und unseren Baronen erhoben hat, alles oben Genannte bewilligt haben, so geben und verleihen wir, um es fest und dauernd zu machen, unsern Un...
§ 71.
Jedermann im Reich kann schwören, daß er den Befehlen der oben genannten fünf und zwanzig Barone in der Auspfändung der Grundstücke gehorchen, und vereint mit ihnen, uns allen in seiner Macht stehenden Schaden zufügen will; und wir geben jedem, der ihnen schwö...
§ 72.
Allen denjenigen unserer Unterthanen, welche nicht aus eigenem Antrieb schwören wollen, sich mit den fünf und zwanzig Baronen zur Beschlag- und Wegnahme unserer Güter zu verbinden, werden wir unseren Befehl zur Leistung besagten Eides zugehen lassen.
§ 73.
Wenn einer der fünf und zwanzig Barone stirbt, das Reich verläßt, oder sonst verhindert ist oben Gesagtes in Ausführung zu bringen, so können die Übrigen der genannten fünf und zwanzig Barone, einer andern nach ihrem Belieben an seiner Statt erwählen, und ihm ...
§ 74.
Bei Allem, was der Entscheidung dieser fünf und zwanzig Barone anvertraut ist, und wobei sie, wenn Alle versammelt sind, über einen Punkt verschiedener Ansicht sein sollten, oder wozu nicht alle der Berufenen kommen wollen oder können, soll das, was beschlosse...
§ 75.
Wir werden nie, weder durch uns selbst noch durch Andere, etwas bewerkstelligen, wodurch eine dieser Konzessionen und Freiheiten widerrufen oder geschmälert wird; und im Fall etwas der Art erlangt werden sollte, so soll es null und nichtig sein; auch werden wi...