Das Freie Schiedsgericht Kininigen
[H4]Aktion in Frieden[/H4]
[H2]Wie wir helfen[/H2]
[H4]Das Freie Schiedsgericht Kininigen - Zur Wahrung unveräußerlicher Rechte des lebendigen,
geistig sittlichen Vernunftwesens, entscheidet zu jeder Zeit nach dem Prinzip:[/H4]
[H3]„Das Niedere soll sich nach dem Höchsten richten,
nicht aber das Höchste nach dem Niederen."[/H3]
[H3]Unsere Anforderungen[/H3]
Somit sind wir zu jeder Zeit den höchsten moralischen, charakterlichen und ethischen Werten und Prinzipien unterworfen, immer im Bestreben danach unvoreingenommen, unparteiisch und gerecht Recht zu sprechen und zu schlichten. Die Urteilsfindung erfolgt dabei nicht basierend auf Vermutungen, sondern auf Tatsachen, um die gerechte Schlichtung zu ermöglichen und eventuelle Übervorteilung durch Juristen zu vermeiden und die freie und unabhängige Gerichtsbarkeit ohne Beeinflussung oder Verschränkungen zu anderen, gegenstehenden Interessen zu gewährleisten.
[H3]Sicherstellung des Rechts[/H3]
Um Willkür, Selbstjustiz oder Mißbrauch in der Rechtsprechung ausschließen zu können, halten wir uns ausschließlich an die allerhöchsten moralischen und ethischen Werte und Prinzipien. Grundlage sind hierbei die unveräußerlichen Rechte eines jeden lebendigen und vernunftbegabten – geistig sittlichen Wesens [im Volksmund Mensch genannt].
Die als Richter des Freien Schiedsgericht tätigen Souveräne legen einen hohen moralischen Eid ab, welcher nach unserer Kenntnis die höchsten Vorgaben weltweit hat.
[H2]"Habe den Mut, Dich Deines eigenen Verstandes zu bedienen."[/H2]
Immanuel Kant
[H4]Freies Schiedsgericht kininigen[/H4]
[H2]Wer kann Klage einreichen?[/H2]
Jedes freie und lebendige, geistlich sittliche Vernunftwesen, welches sich als [Mensch] wahrnimmt und die Verträge und Obligationen der fremden Person abgelegt und ordnungsgemäß aufgekündigt hat und dessen ihm zustehende, unveräußerliche Rechte verletzt sieht, kann vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen Klage einreichen. Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist ausschließlich für die Wahrung der unveräußerlichen Rechte von lebendigen, geistig sittlichen Vernunftwesen, zuständig.
[H2]01[/H2]
[H3]Kontakt[/H3]
Kontaktieren Sie uns und schildern Sie den Fall um den es geht.
[H2]02[/H2]
[H3]Beratung[/H3]
Wir besprechen die Vorgehensweise und Beraten Sie über Möglichkeiten
[H2]03[/H2]
[H3]Klageeinreichung[/H3]
Sie reichen die Klage mit Nachweisen und Unterlagen, gemäß Vorgaben ein.
[H4]C1 Anwendungsbereich Schiedsgericht[/H4]
1.2) Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist zuständig, wenn die Parteien diese Vereinbarung auf konkludente Weise getroffen haben und/oder eine dieser Parteien aktiv diese Schiedsgerichtsbarkeit anfordert.
Enthält die konkludent angenommene Schiedsvereinbarung durch einen Vertrag die Klausel DVOs kininigen.space, gilt das Das Freie Schiedsgericht Kininigen als vereinbart, sofern der erklärte Wille auch als Handlung gemäß der DVOs Kiningen, einer der Vertragsparteien dahingehend geäußert wird. 1.3) Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, gilt dieses konstitutive Regulativ von dem Freien Schiedsgericht Kininigen in der bei Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens gültigen Fassung.
[H4]C 2 Bestellung der Schiedsrichter sowie des Vorsitzenden oder des Einzelschiedsrichters[/H4]
[H4]C 3 Vertraulichkeit[/H4]
[H4]C 4 Annahme des Schiedsrichteramtes und Konstituierung des Schiedsgericht[/H4]
4.2) Die zum Richter am Freien Schiedsgericht Kininigen ernannten Souveräne, als lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen haben vor dem Antritt des Richtertums den folgenden Eid unter mindestens fünf Richtern des Freien Schiedsgerichts Kininigen abzuleisten:
4.4) Ein Schiedsrichter ist auch während des Schiedsverfahrens verpflichtet, Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten, den Parteien und dem Freien Schiedsgericht Kininigen unverzüglich offenzulegen.
4.5) Sobald das Freie Schiedsgericht Kininigen die Annahmeerklärungen aller Schiedsrichter vorliegen, ist das Schiedsgericht konstituiert. Das Freie Schiedsgericht Kininigen unterrichtet die Parteien über die Konstituierung.
[H4]C 5 Ablehnung eines Schiedsrichters[/H4]
[H4]C 6 Verhinderung eines Schiedsrichters[/H4]
[H4]C 7 Einleitung und Beginn des Verfahrens beim Schiedsgericht[/H4]
7.2) Der Antrag gemäß Absatz 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
-
die Bezeichnung der Parteien mit ihrer Zustellanschrift;
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den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (sei es des Einzelschiedsrichters, des Vorsitzenden oder des Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten);
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die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
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einen Hinweis auf die Schiedsgerichtsvereinbarung, deren Zustandekommen und/oder Wortlaut in Kopie dem Antrag beizufügen ist.
[H4]C 8 Einreichung der Klage beim Schiedsgericht[/H4]
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die Bezeichnung der Parteien,
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die Angabe der Schiedsvereinbarung,
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einen Auftrag,
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Darstellung des Sachverhaltes und Angabe der Beweismittel, auf die die Klageansprüche gegründet werden,
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Angaben zur Höhe des Streitwerts,
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Eventuelle Benennung der Schiedsrichter oder des Einzelschiedsrichters, soweit sie von den Parteien bereits bestellt sind.
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Eine Kopie der Schiedsvereinbarung, oder Nachweis des Zustandekommens, ist beizufügen.
[H4]C 9 Anzahl von Schriftsätzen und Anlagen, Anschrift des Schiedsgerichts[/H4]
Sie müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und dem Schiedsgericht je ein Exemplar zur Verfügung steht.
[H4]C 10 Übersendung der Klage und anderer Schriftstücke[/H4]
10.2) Die Dokumente müssen dem Beklagten nicht zugestellt werden, wenn der Beklagte vorher, durch sein konkludentes Handeln, welches gemäß den Vertragsbedingungen definiert ist, seine Einwilligung erteilt hat oder ein Verzug, welcher dem Beklagten nachweislich bereits bekannt gegeben wurde, eingetreten ist oder auf die Schiedsgerichtsbarkeit mehrmals, in der stattgefundenen Kommunikation untereinander, hingewiesen wurde. Nicht zu übermittelnde Ausnahmen stellen Dokumente und Unterlagen dar, von denen die Gegenpartei nachweislich bereits die Kenntnis hat und diese bereits erhalten hat. Die Kenntnis muss durch Nachweise der Zustellung von Kurierdiensten, Einschreiben und/oder Faxübermittlungsnachweisen, gewährleistet sein.
10.3) Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Übersendungen an Diesen erfolgen.
10.4) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, gelten schriftliche Mitteilungen an dem Tag als empfangen, an dem sie bei ordnungsgemäßer Übermittlung durch Einschreiben gegen Rückschein oder Kurierdienst oder eine andere Übersendungsart, soweit diese einen Nachweis des Zugangs gewährleistet, an der zuletzt bekannten Adresse hätten empfangen werden können.
[H4]C 11 Kostenvorschüsse[/H4]
11.2) Das Freie Schiedsgericht Kininigen übersendet dem Kläger eine Rechnung über den Vorschuss und setzt ihm eine Frist zur Zahlung, soweit diese nicht bereits geleistet wurde. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der Frist, die angemessen verlängert werden kann, endet das Verfahren unbeschadet des Rechts des Klägers, seine Klage erneut einzureichen.
11.3) Wenn im Laufe des Verfahrens weitere Kosten und Auslagen anfallen oder zu erwarten sind, kann das Schiedsgericht die Fortsetzung von der Zahlung entsprechender weiterer Vorschüsse abhängig machen. Es soll vom Kläger und vom Beklagten jeweils die Hälfte der Vorschüsse anfordern. Abs. 2 gilt entsprechend.
[H4]C 12 Widerklage[/H4]
[H4]C 13 Verfahrenssprache am Schiedsgericht[/H4]
[H4]C 14 Anwendbares Recht[/H4]
[H4]C 15 Anwendbares Verfahrensrecht Schiedsgericht[/H4]
[H4]C 16 Einstweiliger Rechtsschutz[/H4]
[H4]C 17 Ort des Verfahrens[/H4]
[H4]C 18 Säumnis[/H4]
18.2) Versäumt es eine Partei, trotz ordnungsgemäßer Teilnahmebestellung einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgesetzten Frist ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
[H4]C 19 Mündliche Verhandlung, Protokoll[/H4]
[H4]C 20 Vergleich[/H4]
20.2) Wird der Streit durch Vergleich erledigt, so kann das Freie Schiedsgericht Kininigen die Gebühren ermäßigen.
20.3) Auf Antrag der Parteien hält das Freie Schiedsgericht Kininigen den Vergleich in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest.
20.4) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 21 zu erlassen; er muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch als Endurteil handelt.
[H4]C 21 Schiedsspruch[/H4]
21.2) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter ordentlich zu signieren. Im schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter, genügen die Signaturen der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Signatur angegeben wird.
21.3) Der Schiedsspruch ist zu begründen, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben oder es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt.
21.4) Die Urteile sind von allen Richtern zu signieren. Jeder Partei, ist eine vom Gericht beglaubigte Ausfertigung der Urschrift zuzustellen. Da das Urteil einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel darstellt, gibt es immer nur ein einziges Original, um Missbrauch zu verhindern. Die Urschrift des Urteils erhält immer der erste Kläger. Weiteren Klägern, sowie dem oder den Beklagten, wird eine vom Gericht beglaubigte Abschrift zugestellt. Nach gänzlichem Ausgleich der Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger, ist der Originaltitel zur Entlastung des Beklagten an diesen – im Tausch gegen dessen Kopie, auszuhändigen, um unrechtmäßigen Handel oder Doppelbeitreibung oder anderen Mißbrauch eines Titels, zu unterbinden.
21.5) Das Freie Schiedsgericht Kininigen übersendet den Parteien die Urschrift und die Ausfertigungen des Schiedsspruchs.
21.6) Die Übersendung kann unterbleiben, bis die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens an das Freie Schiedsgericht Kininigen vollständig bezahlt worden sind. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn der/die Kläger in seinem/ihrem Sinne und Sicherheit die Vereinbarung getroffen haben, die Urschrift zur sicheren Verwahrung des Titels im Original, bei an einem vom Freien Schiedsgericht Kininigen gewählten Verwahrungsort, bis zum Ausgleich durch den Beklagten, verwahrt haben möchte.
21.7) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und ist somit rechtsverbindlich. Der Schiedsspruch entspricht daher dem Urteil der letzten Instanz der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit, der staatlichen Gerichtsverfahren (rechtskräftiges Urteil) – ein Berufungsverfahren gibt es anders als bei staatlichen Gerichten nicht.
[H4]C 22 Gebühren des Schiedsverfahrens und der Administration Schiedsgericht[/H4]
22.2) Es werden erhoben:
Bis zu einem Streitwert von Euro 10.000: pauschal 1 oz Gold. Bei darüber liegenden Beträgen zusätzlich 5 % zum Pauschalbetrag.
- Für die nächsten darüber liegenden Euro 5.000,– zusätzlich 10 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 10.000,– zusätzlich 9 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 15.000,– zusätzlich 8 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 25.000,– zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 35.000,– zusätzlich 6 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 200.000,– zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 700.000,– zusätzlich 4 % dieses Stufenbetrages
- Für die nächsten Euro 1.000.000,– zusätzlich 2 % dieses Stufenbetrages
- Bei Streitwerten über Euro 2.000.000,– wird zusätzlich eine Gebühr von 0,5 % des Euro 2.000.000,– übersteigenden Betrages erhoben.
22.4) Haben die Parteien die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart, so ermäßigt sich die Gebühr um ein Drittel.
22.5) Von der Gebühr für das schiedsrichterliche Verfahren erhalten bei einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, jeder der beisitzenden Schiedsrichter 25 % der Gebühr. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter, erhält dieser 70 % der Gebühr. Der Restbetrag der Gebühr verbleibt bei dem Freien Schiedsgericht Kininigen. Die Auszahlung der Gebührenanteile an die Schiedsrichter erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. Wird mehr als eine mündliche Verhandlung erforderlich, können jeweils 75 % der Gebührenanteile nach der ersten mündlichen Verhandlung ausgezahlt werden.
22.6) Dem Freien Schiedsgericht Kininigen gegenüber, haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Gebühr des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie für die Kostenpauschale, unbeschadet eines etwa bestehenden Erstattungsanspruchs der Parteien untereinander.
[H4]C 23 Gebühren bei Klagerücknahme am Schiedsgericht und vorzeitiger Erledigung[/H4]
23.2) In anderen Fällen einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens kann das Schiedsgericht die Gebühr gemäß dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.
[H4]C 24 Entscheidung über die Kosten[/H4]
24.2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
[H4]C 25 Verlust des Rügerechts, Haftungsausschluss[/H4]
25.2) Eine Haftung der Schiedsrichter, sowie ihrer Organe und Mitarbeiter ist im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Regulativ bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
[H4]C 26 Veröffentlichung des Schiedsspruchs[/H4]
26.2) Dem Freien Schiedsgericht Kininigen ist es gestattet, Informationen über Schiedsverfahren, in einer Zusammenstellung statistischer Daten zu veröffentlichen, sofern die Informationen eine Identifizierung der Beteiligten ausschließen.
"
marcus aurelius
Oft tut auch der Unrecht,
der nichts tut.
Wer das Unrecht nicht verbietet,
wenn er kann,
der befiehlt es.
[H4]Gut zu wissen[/H4]
[H2]Fragen und Antworten[/H2]
Kann jeder, der sich als [Mensch] sieht, klagen?
Leider Nein. Auch wenn wir uns als [Mensch] wahrnehmen, so sind wir, solange die Verträge nicht aufgekündigt werden, für das System eine zu verwaltende Sache. Das Freie Schiedsgericht Kininigen ist für freie Souveräne, ohne fremde Personenschaft zuständig.
Wie wird der Nachweis der Ablegung erbracht?
Wir benötigen dazu einen nachvollziehbaren Nachweis in Form von verschiedenen Dokumenten, die sicherstellen, daß alle Verträge des Vertragsstatus, als Verwalter und Wertegeber der Personenobligation, ordnungsgemäß gekündigt wurden.
Ist das Schiedsgericht ein Staatliches Gericht?
Alle Gerichte weltweit, sind private Gerichte in Form von Schiedsgerichten, welchen man sich freiwillig unterwirft oder durch Verträge an diese gebunden ist. Ausweispapiere von "staatlichen" Unternehmen, sind Vertragsabschlüsse, durch welche man an die Gewohnheitsgerichte dieser "Staaten" gebunden ist.
Warum, kann nicht jeder [Mensch] klagen?
Pacta Sunt Servanda – Verträge müssen eingehalten werden. In dem Fall der fremden Personenschaft, müssen diese vorher aufgekündigt werden. Durch den Besitz von Ausweispapieren, die von Verwaltungsfirmen in Form von Staaten ausgestellt wurden, unterliegt man ihren Verträgen und ihrer Jurisdiktion. Somit können und dürfen wir da nicht übertreten.
Können [Kinder] klagen?
[Kinder] welche noch an das Sytem gebunden sind, sind Eigentum des Staates, welcher von den Eltern verwaltet wird. Eine Mutter und/oder Vater, welche ihre fremde Personenschaft aufgekündigt haben, können aus diesem Stand heraus und in dieser Funktion – als Mutter oder Vater, für ihre Nachkommen diesen Schritt vornehmen. Danach könnte der Nachkomme, mit der Unterstützung von Mutter und/oder Vater, Klage vor dem Freien Schiedsgericht Kininigen einreichen.
Warum kann nicht einfach jeder bei euch klagen?
Um die Sicherheit unserer Souveräne zu gewährleisten und keinen Übertritt, in ein fremdes System und Rechtskreis zu schaffen, können leider nur freie, lebendige, geistig sittliche Vernunftwesen zur Klage zulassen werden. Durch das gnadenlose und brutale Vorgehen des operierierende System gegen sein Kollateral, können von daher leider keine Ausnahmen gemacht werden.
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