II. Materiell-rechtlicher Schutz im Völkerrecht
Weiter wird durch die Qualifizierung eines völkerrechtlichen Rechtssat- zes als Individualrecht dessen materiell-rechtlicher Schutz im Völkerrecht nicht verbessert, denn die Rechtsfolgen der Verletzung von Art. 36 I WKK sind unabhängig von dessen Qualifizierung als Individualrecht.
Zum einen kann das Gebot der Überprüfung einer unter Vereitelung des konsularischen Schutzes zustande gekommenen strafrechtlichen Verur- teilung auch dann aus Art. 36 WKK begründet werden, wenn Art. 36 I WKK als rein zwischenstaatliche Regelung verstanden wird.79 Zum ande- ren gilt dies auch für die Frage, ob vom Rechtsverletzer verlangt werden kann, für die Zukunft die Einhaltung der Konsularrechtskonvention zu- zusichern und entsprechende Garantien abzugeben.80 Schließlich: Soweit die Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung ist, können die Folgen für den Einzelnen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Regelun- gen über den konsularischen Schutz nicht als Individualrecht verstanden werden.81
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