Advanced Search
Search Results
186 total results found
§ 16.
Ferner wollen und verleihen wir, daß alle anderen Städte und Marktflecken, Ortschaften und Häfen alle ihre Freiheiten und herkömmlichen Rechte behalten, und auch ihre Steuern sollen durch den allgemeinen Rath unseres Reiches bestimmt werden (ausgenommen in den...
§ 17.
Für die Abschätzung der Dienstpflichttaxen sollen die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und hohen Baronen des Reichs einfach durch unsere Briefe zusammenberufen werden.
§ 18.
Ferner werden wir im Allgemeinen durch unsere Sheriffs und Landvögte alle anderen, welche uns lehenspflichtig sind, an einem bestimmten Tage, doch wenigstens 40 Tage vor ihrer Zusammenkunft, an einen bestimmten Ort berufen lassen; und werden wir in allen derar...
§ 19.
Sind die Vorladungen auf diese Art geschehen, so geht die Amtsverhandlung an dem bestimmten Tage vor sich, nach der Ansicht derjenigen, welche anwesend sind; wenn auch nicht alle auf die Vorladung hin sich eingestellt haben sollten.
§ 20.
Wir gestatten für die Zukunft Niemandem, von seinen eigenen freien Lehensmännern Steuern einzuziehen, außer zur Auslösung seiner Person, beim Ritterschlag seines ältesten Sohnes, und einmal bei der Verheirathung seiner ältesten Tochter; und auch hiefür darf nu...
§ 21.
Niemand kann gezwungen werden, für ein Ritter- oder ein anderes freies Lehen mehr Dienst zu thun, als er seiner Stellung nach schuldig ist.
§ 22.
Gewöhnliche Rechtsstreite sollen nicht vor unserm Gerichtshof vorgebracht werden, sondern an einem andern bestimmten Ort abgehandelt werden; Untersuchungen hinsichtlich der Gesetze über Wiedervertreibung aus dem Besitze, Einsetzung in verfallenes Gut, und wege...
§ 23.
Und wenn irgend Gegenstände an dem für die Sitzungen in jeder Grafschaft bestimmten Tag nicht zu Ende gebracht werden können, so sollen so viele Ritter und Freisaßen, als bei den besagten Sitzungen anwesend waren, zu genügender Entscheidung der unerledigt gebl...
§ 24.
Ein freier Mann soll für ein geringes Vergehen nur im Verhältniß der Größe desselben gebüßt werden, und für ein großes Verbrechen im Verhältniß zu dessen Abscheulichkeit; jedoch mit Beibelassung seiner Grundstücke und ebenso bei einem Kaufmanne mit Beibelassun...
§ 25.
Ein Landsaße soll auf gleiche Art bestraft, ihm aber, wenn er unter unsere Gnade fällt, sein Karrengut beibelassen werden; keine der vorgenannten Geldbußen aber soll anders, als durch den Eid achtbarer Männer aus der Nachbarschaft bestimmt werden.
§ 26.
Grafen und Baronen können nur durch Ihresgleichen gemäß der Art ihres Vergehens bestraft werden.
§ 27.
Keine geistliche Person soll anders als nach obigem Verhältniß bestraft werden; nicht aber gemäß der Größe ihrer geistlichen Pfründe.
§ 28.
Weder eine Stadt, noch irgend eine Person soll gezwungen werden, Brücken über Flüsse zu bauen, wenn sie nicht durch altes Herkommen und von Rechtswegen dazu verpflichtet ist.
§ 29.
Kein Sheriff, Constable, Coroner oder ein anderer unserer Beamten darf peinliche Gerichte halten.
§ 30.
Alle Grafschaften, Gaue, Bezirke und Zehenden, sollen in ihren alten PachtVerhältnissen ohne alle Erhöhung verbleiben, ausgenommen die Inhaber unserer Domänenländer.
§ 31.
Wenn einer unserer weltlichen Lehensmänner stirbt, und der Sheriff oder Landvogt unsere Zahlungsbefehle hinsichtlich der uns von dem Verstorbenen zukommenden Schuld vorzeigt, so hat der Sheriff oder unser Landvogt die auf dem weltlichen Lehen des Verstorbenen ...
§ 32.
Wenn ein freier Mann stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, so soll sein Eigenthum von seinen nächsten Verwandten und Freunden unter Aufsicht der Kirche, und nach Bezahlung der von dem Verstorbenen eingegangenen Schulden, vertheilt werden.
§ 33.
Keiner unserer Constables oder Landvögte darf von Jemanden Frucht oder sonstiges Eigenthum nehmen, wenn er ihm nicht sogleich Geld dafür bezahlt oder ihm der Verkäufer einen späteren Zahlungstermin zugesteht.
§ 34.
Kein Constable soll einen Ritter zwingen, Geld für seine Ritterlehen zu bezahlen, wenn er dieselben persönlich versieht, oder, im Falle er durch einen vernünftigen Grund gehindert ist, durch einen andern fähigen Mann versehen läßt.
§ 35.
Und wenn wir ihn in die Armee führen oder senden, so soll er von der Zeit an, wo er in der Armee auf unsern Befehl dient, vom Ritterlehen befreiet sein.