Das Recht auf Privat- und Familienleben und das Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnisse
Einführung
Dieser Abschnitt konzentriert sich auf das Recht auf Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr in Bezug auf die Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnisse.
Der Kommentar betrachtet die Art und Bedeutung des Rechts sowie die Bedeutung der Befugnisse zur Durchsuchung und Durchführung von Überwachungsoperationen und die Notwendigkeit, technische polizeiliche Fähigkeiten in diesen Bereichen zu entwickeln.
Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und regionaler Verträge, die willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung und Korrespondenz verbieten, sind unter der Unterüberschrift „Wesentliche Informationen für eine Präsentation“ aufgeführt. Diese werden durch Beispiele von Kommentaren und Feststellungen von Vertragsorganen ergänzt.
Einschlägige Bestimmungen von drei Nichtvertragsinstrumenten sind ebenfalls enthalten. Diese drücken Standards für die Sicherheit und Privatsphäre von Opfern von Straftaten aus; über die Anforderung an die Polizei, vertrauliche Angelegenheiten zu respektieren, die in ihren Besitz gelangen; zu anzuwendenden Grundsätzen bei Eingriffen in die Privatsphäre; und über die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizei.
Wichtige Punkte
Die wichtigsten Punkte zu diesem Thema sind:
• das Verbot willkürlicher Eingriffe in die Privatsphäre;
Das Recht einer Person auf Achtung ihres Privatlebens und Schutz vor Eingriffen ist eine kostbare Freiheit. Es ist eine Freiheit, die für die Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen und für die Entwicklung der individuellen Persönlichkeit notwendig ist. Es ist in vielen Bereichen menschlicher Aktivität wichtig, einschließlich des Familienlebens und des Arbeits- oder Berufslebens. Die jüngste Ausweitung technologischer Mittel zum Eingriff in die Privatsphäre, beispielsweise elektronische Überwachungsmaßnahmen und computergestützte Dateisysteme und Datenbanken, bedeutet, dass beim Schutz des Rechts entsprechend mehr Wachsamkeit walten sollte.
Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass die Befugnis zur Durchsuchung von Personen, Gebäuden und anderem Privateigentum eine Befugnis ist, die für die Verhütung und Aufdeckung von Straftaten und in der Tat für die Wahrnehmung anderer polizeilicher Aufgaben unerlässlich ist.
Die Befugnis, Überwachungsoperationen durchzuführen und Post, Telefon und andere Kommunikationsmittel abzufangen, ist besonders wichtig im Umgang mit organisierter Kriminalität und terroristischen Verbrechen.
Beide Befugnisse erfordern die Ausübung technischer Polizeifähigkeiten. Es ist wichtig, dass alle Polizeibeamten diese Fähigkeiten beherrschen und dass einige Polizeibeamte darin auf sehr hohem Niveau ausgebildet sind. Das Fachwissen der Polizei bei Durchsuchung und Überwachung ist wichtig, um Beweise zu sammeln und die Sicherheit der Öffentlichkeit und der Polizei zu gewährleisten. Beispielsweise kann die öffentliche Sicherheit von der Fähigkeit der Polizei abhängen, gefährliche Gegenstände wie Sprengkörper zu entdecken, die versteckt wurden, oder die Bewegungen von Personen, die mit illegalen Drogen, Sprengstoffen oder Schusswaffen handeln, vorherzusehen oder zu verfolgen.
Es sollte jedoch betont werden, dass solche wesentlichen Polizeibefugnisse nur ausgeübt werden dürfen, wenn dies erforderlich ist, und sie müssen rechtmäßig ausgeübt werden. Die Durchsuchung von Personen und ihrem Eigentum kann die Menschenwürde herabsetzen, und die Überwachung von Personen erfolgt zwangsläufig verdeckt und heimlich. Darüber hinaus kann die missbräuchliche Ausübung von Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnissen einer Belästigung von Einzelpersonen und Gruppen gleichkommen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei untergraben.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass es rechtlich durchsetzbare Garantien gibt, die die Nutzung dieser Befugnisse regeln; dass die Polizeiführer die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen sicherstellen; und dass es in dieser Hinsicht eine wirksame externe Überwachung der Polizei gibt.
Bei der Ausübung von Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnissen ist es allzu leicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unter dem Deckmantel ihrer Verteidigung zu untergraben.
Dieser Abschnitt konzentriert sich auf das Recht auf Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr in Bezug auf die Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnisse.
Der Kommentar betrachtet die Art und Bedeutung des Rechts sowie die Bedeutung der Befugnisse zur Durchsuchung und Durchführung von Überwachungsoperationen und die Notwendigkeit, technische polizeiliche Fähigkeiten in diesen Bereichen zu entwickeln.
Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und regionaler Verträge, die willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung und Korrespondenz verbieten, sind unter der Unterüberschrift „Wesentliche Informationen für eine Präsentation“ aufgeführt. Diese werden durch Beispiele von Kommentaren und Feststellungen von Vertragsorganen ergänzt.
Einschlägige Bestimmungen von drei Nichtvertragsinstrumenten sind ebenfalls enthalten. Diese drücken Standards für die Sicherheit und Privatsphäre von Opfern von Straftaten aus; über die Anforderung an die Polizei, vertrauliche Angelegenheiten zu respektieren, die in ihren Besitz gelangen; zu anzuwendenden Grundsätzen bei Eingriffen in die Privatsphäre; und über die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizei.
Wichtige Punkte
Die wichtigsten Punkte zu diesem Thema sind:
• das Verbot willkürlicher Eingriffe in die Privatsphäre;
-
das Recht auf rechtlichen Schutz vor solchen Eingriffen; Und
-
die Rolle der Polizei beim Schutz des Rechts auf Privatsphäre, insbesondere des Rechts bestimmter Gruppen schutzbedürftiger Personen.
Das Recht einer Person auf Achtung ihres Privatlebens und Schutz vor Eingriffen ist eine kostbare Freiheit. Es ist eine Freiheit, die für die Entwicklung zwischenmenschlicher Beziehungen und für die Entwicklung der individuellen Persönlichkeit notwendig ist. Es ist in vielen Bereichen menschlicher Aktivität wichtig, einschließlich des Familienlebens und des Arbeits- oder Berufslebens. Die jüngste Ausweitung technologischer Mittel zum Eingriff in die Privatsphäre, beispielsweise elektronische Überwachungsmaßnahmen und computergestützte Dateisysteme und Datenbanken, bedeutet, dass beim Schutz des Rechts entsprechend mehr Wachsamkeit walten sollte.
Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass die Befugnis zur Durchsuchung von Personen, Gebäuden und anderem Privateigentum eine Befugnis ist, die für die Verhütung und Aufdeckung von Straftaten und in der Tat für die Wahrnehmung anderer polizeilicher Aufgaben unerlässlich ist.
Die Befugnis, Überwachungsoperationen durchzuführen und Post, Telefon und andere Kommunikationsmittel abzufangen, ist besonders wichtig im Umgang mit organisierter Kriminalität und terroristischen Verbrechen.
Beide Befugnisse erfordern die Ausübung technischer Polizeifähigkeiten. Es ist wichtig, dass alle Polizeibeamten diese Fähigkeiten beherrschen und dass einige Polizeibeamte darin auf sehr hohem Niveau ausgebildet sind. Das Fachwissen der Polizei bei Durchsuchung und Überwachung ist wichtig, um Beweise zu sammeln und die Sicherheit der Öffentlichkeit und der Polizei zu gewährleisten. Beispielsweise kann die öffentliche Sicherheit von der Fähigkeit der Polizei abhängen, gefährliche Gegenstände wie Sprengkörper zu entdecken, die versteckt wurden, oder die Bewegungen von Personen, die mit illegalen Drogen, Sprengstoffen oder Schusswaffen handeln, vorherzusehen oder zu verfolgen.
Es sollte jedoch betont werden, dass solche wesentlichen Polizeibefugnisse nur ausgeübt werden dürfen, wenn dies erforderlich ist, und sie müssen rechtmäßig ausgeübt werden. Die Durchsuchung von Personen und ihrem Eigentum kann die Menschenwürde herabsetzen, und die Überwachung von Personen erfolgt zwangsläufig verdeckt und heimlich. Darüber hinaus kann die missbräuchliche Ausübung von Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnissen einer Belästigung von Einzelpersonen und Gruppen gleichkommen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei untergraben.
Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass es rechtlich durchsetzbare Garantien gibt, die die Nutzung dieser Befugnisse regeln; dass die Polizeiführer die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen sicherstellen; und dass es in dieser Hinsicht eine wirksame externe Überwachung der Polizei gibt.
Bei der Ausübung von Durchsuchungs- und Überwachungsbefugnissen ist es allzu leicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit unter dem Deckmantel ihrer Verteidigung zu untergraben.
Wichtige polizeiliche Probleme im Zusammenhang mit dem Thema
Dazu gehören die Notwendigkeit:
Das Verbot willkürlicher Eingriffe in die Privatsphäre
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Artikel 11 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention besagt:
Andere Vertragsbestimmungen
Artikel 16 der Konvention über die Rechte des Kindes formuliert das Verbot in nahezu identischer Weise wie das der Allgemeinen Erklärung und der oben erwähnten Menschenrechtsverträge:
1. „Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr noch rechtswidrigen Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden.
2. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Angriffen.“
Nach diesem Übereinkommen bedeutet ein Kind jeden Menschen unter achtzehn Jahren, es sei denn, die Volljährigkeit wird nach dem auf das Kind anwendbaren Recht früher erreicht.
Dazu gehören die Notwendigkeit:
-
sicherzustellen, dass die Polizeibeamten in Durchsuchungs- und Überwachungsverfahren und -techniken ausreichend qualifiziert sind, um ihre Befugnisse effektiv, rechtmäßig und menschlich ausüben zu können;
-
sicherzustellen, dass Durchsuchungsbefugnisse nicht unterdrückend eingesetzt werden, damit Einzelpersonen und insbesondere Angehörige von Minderheitengruppen in der Gesellschaft nicht das Gefühl haben, auf unfaire Weise angegriffen oder belästigt zu werden;
-
um ein Gleichgewicht zwischen der Wahrung der Vertraulichkeit von Überwachungsoperationen und der Regulierung und Überwachung dieser Operationen durch demokratisch rechenschaftspflichtige Mittel zu gewährleisten.
Das Verbot willkürlicher Eingriffe in die Privatsphäre
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt, dass niemand willkürlichen Eingriffen in seine Privatsphäre, seine Familie, sein Zuhause oder seinen Schriftverkehr oder Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden darf. Darüber hinaus hat jeder das Recht auf rechtlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Angriffen.
Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wird ganz ähnlich formuliert:
Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte wird ganz ähnlich formuliert:
-
„Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden.
-
Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Angriffen.“
Artikel 11 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention besagt:
-
„Jeder hat das Recht, dass seine Ehre geachtet und seine Würde anerkannt wird.
-
Niemand darf Ziel willkürlicher oder missbräuchlicher Eingriffe in sein Privatleben, seine Familie, sein Zuhause oder seine Korrespondenz oder rechtswidrigen Angriffen auf seine Ehre oder seinen Ruf werden.
-
Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Angriffen.“
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Beschränkungen des Rechts nach Absatz 2 zulässt, lautet:
1. „Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.
2. In die Ausübung dieses Rechts darf keine Behörde eingreifen, es sei denn, dies entspricht dem Gesetz und ist in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes erforderlich Land, zur Verhütung von Unruhen oder Verbrechen, zum Schutz der Gesundheit oder der Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.
1. „Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz.
2. In die Ausübung dieses Rechts darf keine Behörde eingreifen, es sei denn, dies entspricht dem Gesetz und ist in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes erforderlich Land, zur Verhütung von Unruhen oder Verbrechen, zum Schutz der Gesundheit oder der Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“.
Andere Vertragsbestimmungen
Artikel 16 der Konvention über die Rechte des Kindes formuliert das Verbot in nahezu identischer Weise wie das der Allgemeinen Erklärung und der oben erwähnten Menschenrechtsverträge:
1. „Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr noch rechtswidrigen Angriffen auf seine Ehre und seinen Ruf ausgesetzt werden.
2. Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz vor solchen Eingriffen oder Angriffen.“
Nach diesem Übereinkommen bedeutet ein Kind jeden Menschen unter achtzehn Jahren, es sei denn, die Volljährigkeit wird nach dem auf das Kind anwendbaren Recht früher erreicht.
Beispiele für Kommentare und Feststellungen von Vertragsorganen
Ausschuss für Menschenrechte
In Artikel 4 des Verhaltenskodex für Strafverfolgungsbeamte heißt es:
Punkte zur Förderung der Diskussion
1. Warum ist die Privatsphäre für den Schutz der Menschenwürde unerlässlich?
2. Auf welche Weise kann die Polizei das Recht auf Privatsphäre schützen?
Ausschuss für Menschenrechte
Der Allgemeine Kommentar Nr. 16 (32) zu Artikel 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte enthält die folgenden Kommentare zum Recht auf Privat- und Familienleben:
„Artikel 17 sieht das Recht jeder Person auf Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr sowie vor rechtswidrigen Angriffen auf ihre Ehre und ihren Ruf vor.“
„Die durch diesen Artikel auferlegten Verpflichtungen verpflichten den Staat, gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbot solcher Eingriffe und Angriffe sowie den Schutz dieses Rechts umzusetzen.“
„Der Begriff „rechtswidrig“ bedeutet, dass außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kein Eingriff erfolgen darf. Von Staaten autorisierte Eingriffe können nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen, die selbst mit den Bestimmungen, Zwecken und Zielen des Pakts übereinstimmen müssen.'
„Der Ausdruck „willkürlicher Eingriff“ ist auch für den Schutz des in Artikel 17 vorgesehenen Rechts relevant. Nach Ansicht des Ausschusses kann sich der Ausdruck „willkürlicher Eingriff“ auch auf gesetzlich vorgesehene Eingriffe erstrecken. Durch die Einführung des Willkürbegriffs soll gewährleistet werden, dass auch gesetzlich vorgesehene Eingriffe im Einklang mit den Bestimmungen, Zwecken und Zielen des Paktes stehen und den besonderen Umständen jedenfalls angemessen sein sollten.“
„Hinsichtlich des Begriffs „Familie“ erfordern die Ziele des Pakts, dass dieser Begriff für die Zwecke des Artikels 17 weit ausgelegt wird, um alle Personen einzuschließen, die zur Familie gehören, wie sie in der Gesellschaft des betreffenden Vertragsstaats verstanden werden. Die in Artikel 17 des Pakts verwendeten Begriffe „home“ im Englischen, „manzel“ im Arabischen, „zhuzhai“ im Chinesischen, „domicile“ im Französischen, „'zhilishche“ im Russischen und „domicilio“ im Spanischen lauten bezeichnet den Ort, an dem eine Person wohnt oder ihrer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.“
„Da alle Menschen in der Gesellschaft leben, ist der Schutz der Privatsphäre notwendigerweise relativ. Die zuständigen Behörden sollten jedoch nur solche Informationen über das Privatleben einer Person anfordern können, deren Kenntnis im Sinne des Pakts im Interesse der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist.“
„Die Einhaltung von Artikel 17 erfordert, dass die Integrität und Vertraulichkeit der Korrespondenz de jure und de facto gewährleistet sind. Die Korrespondenz sollte dem Adressaten ohne Auffangen und ohne Öffnen oder anderweitiges Lesen zugestellt werden. Überwachung, ob elektronisch oder auf andere Weise, Abhören telefonischer, telegrafischer und anderer Kommunikationsformen, Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen sollten verboten werden. Durchsuchungen der Wohnung einer Person sollten auf die Suche nach notwendigen Beweismitteln beschränkt werden und dürfen nicht als Belästigung angesehen werden. Soweit Personen- und Körperdurchsuchungen betroffen sind, sollten wirksame Maßnahmen sicherstellen, dass solche Durchsuchungen in einer Weise durchgeführt werden, die der Würde der durchsuchten Person entspricht. Personen, die von Staatsbediensteten oder medizinischem Personal, das auf Ersuchen des Staates handelt, einer Leibesvisitation unterzogen werden, sollten nur von Personen des gleichen Geschlechts untersucht werden.“
„Das Sammeln und Speichern personenbezogener Daten auf Computern, Datenbanken und anderen Geräten, sei es durch öffentliche Behörden oder private Personen oder Einrichtungen, muss gesetzlich geregelt werden. Die Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Informationen über das Privatleben einer Person nicht in die Hände von Personen gelangen, die nicht gesetzlich befugt sind, sie zu erhalten, zu verarbeiten und zu verwenden, und dass sie niemals für Zwecke verwendet werden, die mit dem Pakt unvereinbar sind.“
Im Fall Rafael Rojas Garda et al. gegen Kolumbien argumentierte der Vertragsstaat, dass eine Durchsuchung durch eine Gruppe bewaffneter Beamter in Zivil der Staatsanwaltschaft nach seiner Strafprozessordnung rechtmäßig sei. Der Verfasser der Beschwerde machte geltend, dass die Gruppe eines Nachts gewaltsam durch das Dach in sein Haus eingedrungen sei und eine Raum-für-Raum-Durchsuchung der Räumlichkeiten durchgeführt habe, die Mitglieder seiner Familie in Angst und Schrecken versetzt hätten. Er behauptete, er und seine Familie seien Opfer von Verstößen gegen Artikel 17 und andere Artikel des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geworden.
Der Menschenrechtsausschuss war der Ansicht, dass jegliche Eingriffe in die Wohnung rechtmäßig und nicht willkürlich sein müssen. Unter Hinweis auf den Begriff der Willkür, wie er in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 (32) definiert ist, und in der Erwägung, dass die Argumente des Vertragsstaats das beschriebene Verhalten nicht rechtfertigen konnten, stellte der Ausschuss eine Verletzung von Artikel 17 Absatz 1 des Paktes fest.
Nichtvertragliche Instrumente
Im einleitenden Absatz von Artikel 6 der Erklärung der Grundprinzipien der Justiz für Opfer von Straftaten und Machtmissbrauch heißt es: „Die Anpassung der Justiz- und Verwaltungsverfahren an die Bedürfnisse der Opfer sollte erleichtert werden durch:“ und legt dann eine Reihe fest der Maßnahmen in den folgenden Absätzen.
In Absatz „d“ heißt es:
„Maßnahmen ergreifen, um die Unannehmlichkeiten für die Opfer zu minimieren, ihre Privatsphäre bei Bedarf zu schützen und ihre Sicherheit sowie die ihrer Familien und Zeugen in ihrem Namen vor Einschüchterung und Vergeltung zu gewährleisten.“
„Artikel 17 sieht das Recht jeder Person auf Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr sowie vor rechtswidrigen Angriffen auf ihre Ehre und ihren Ruf vor.“
„Die durch diesen Artikel auferlegten Verpflichtungen verpflichten den Staat, gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbot solcher Eingriffe und Angriffe sowie den Schutz dieses Rechts umzusetzen.“
„Der Begriff „rechtswidrig“ bedeutet, dass außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kein Eingriff erfolgen darf. Von Staaten autorisierte Eingriffe können nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen, die selbst mit den Bestimmungen, Zwecken und Zielen des Pakts übereinstimmen müssen.'
„Der Ausdruck „willkürlicher Eingriff“ ist auch für den Schutz des in Artikel 17 vorgesehenen Rechts relevant. Nach Ansicht des Ausschusses kann sich der Ausdruck „willkürlicher Eingriff“ auch auf gesetzlich vorgesehene Eingriffe erstrecken. Durch die Einführung des Willkürbegriffs soll gewährleistet werden, dass auch gesetzlich vorgesehene Eingriffe im Einklang mit den Bestimmungen, Zwecken und Zielen des Paktes stehen und den besonderen Umständen jedenfalls angemessen sein sollten.“
„Hinsichtlich des Begriffs „Familie“ erfordern die Ziele des Pakts, dass dieser Begriff für die Zwecke des Artikels 17 weit ausgelegt wird, um alle Personen einzuschließen, die zur Familie gehören, wie sie in der Gesellschaft des betreffenden Vertragsstaats verstanden werden. Die in Artikel 17 des Pakts verwendeten Begriffe „home“ im Englischen, „manzel“ im Arabischen, „zhuzhai“ im Chinesischen, „domicile“ im Französischen, „'zhilishche“ im Russischen und „domicilio“ im Spanischen lauten bezeichnet den Ort, an dem eine Person wohnt oder ihrer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.“
„Da alle Menschen in der Gesellschaft leben, ist der Schutz der Privatsphäre notwendigerweise relativ. Die zuständigen Behörden sollten jedoch nur solche Informationen über das Privatleben einer Person anfordern können, deren Kenntnis im Sinne des Pakts im Interesse der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist.“
„Die Einhaltung von Artikel 17 erfordert, dass die Integrität und Vertraulichkeit der Korrespondenz de jure und de facto gewährleistet sind. Die Korrespondenz sollte dem Adressaten ohne Auffangen und ohne Öffnen oder anderweitiges Lesen zugestellt werden. Überwachung, ob elektronisch oder auf andere Weise, Abhören telefonischer, telegrafischer und anderer Kommunikationsformen, Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen sollten verboten werden. Durchsuchungen der Wohnung einer Person sollten auf die Suche nach notwendigen Beweismitteln beschränkt werden und dürfen nicht als Belästigung angesehen werden. Soweit Personen- und Körperdurchsuchungen betroffen sind, sollten wirksame Maßnahmen sicherstellen, dass solche Durchsuchungen in einer Weise durchgeführt werden, die der Würde der durchsuchten Person entspricht. Personen, die von Staatsbediensteten oder medizinischem Personal, das auf Ersuchen des Staates handelt, einer Leibesvisitation unterzogen werden, sollten nur von Personen des gleichen Geschlechts untersucht werden.“
„Das Sammeln und Speichern personenbezogener Daten auf Computern, Datenbanken und anderen Geräten, sei es durch öffentliche Behörden oder private Personen oder Einrichtungen, muss gesetzlich geregelt werden. Die Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Informationen über das Privatleben einer Person nicht in die Hände von Personen gelangen, die nicht gesetzlich befugt sind, sie zu erhalten, zu verarbeiten und zu verwenden, und dass sie niemals für Zwecke verwendet werden, die mit dem Pakt unvereinbar sind.“
Im Fall Rafael Rojas Garda et al. gegen Kolumbien argumentierte der Vertragsstaat, dass eine Durchsuchung durch eine Gruppe bewaffneter Beamter in Zivil der Staatsanwaltschaft nach seiner Strafprozessordnung rechtmäßig sei. Der Verfasser der Beschwerde machte geltend, dass die Gruppe eines Nachts gewaltsam durch das Dach in sein Haus eingedrungen sei und eine Raum-für-Raum-Durchsuchung der Räumlichkeiten durchgeführt habe, die Mitglieder seiner Familie in Angst und Schrecken versetzt hätten. Er behauptete, er und seine Familie seien Opfer von Verstößen gegen Artikel 17 und andere Artikel des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte geworden.
Der Menschenrechtsausschuss war der Ansicht, dass jegliche Eingriffe in die Wohnung rechtmäßig und nicht willkürlich sein müssen. Unter Hinweis auf den Begriff der Willkür, wie er in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 (32) definiert ist, und in der Erwägung, dass die Argumente des Vertragsstaats das beschriebene Verhalten nicht rechtfertigen konnten, stellte der Ausschuss eine Verletzung von Artikel 17 Absatz 1 des Paktes fest.
Nichtvertragliche Instrumente
Im einleitenden Absatz von Artikel 6 der Erklärung der Grundprinzipien der Justiz für Opfer von Straftaten und Machtmissbrauch heißt es: „Die Anpassung der Justiz- und Verwaltungsverfahren an die Bedürfnisse der Opfer sollte erleichtert werden durch:“ und legt dann eine Reihe fest der Maßnahmen in den folgenden Absätzen.
In Absatz „d“ heißt es:
„Maßnahmen ergreifen, um die Unannehmlichkeiten für die Opfer zu minimieren, ihre Privatsphäre bei Bedarf zu schützen und ihre Sicherheit sowie die ihrer Familien und Zeugen in ihrem Namen vor Einschüchterung und Vergeltung zu gewährleisten.“
In Artikel 4 des Verhaltenskodex für Strafverfolgungsbeamte heißt es:
„Vertrauliche Angelegenheiten im Besitz von Strafverfolgungsbeamten sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Erfüllung der Pflicht oder die Erfordernisse der Justiz erfordern zwingend etwas anderes.“
Der Kommentar zu dem Artikel weist darauf hin, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer Pflichten Informationen erhalten, die sich auf das Privatleben beziehen oder potenziell den Interessen und dem Ruf anderer schaden können. Es erfordert große Sorgfalt beim Schutz und der Verwendung solcher Informationen und behauptet, dass jede Offenlegung solcher Informationen für andere Zwecke völlig unangemessen ist.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels kann eindeutig zu Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre führen, die in den oben genannten Vertragsartikeln geschützt sind.
Artikel 41 des Europäischen Kodex für Polizeiethik besagt, dass die Polizei nur dann in das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre eingreifen darf, wenn dies unbedingt erforderlich ist, und nur in dem Umfang, der zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich ist.
Der Kommentar zu dem Artikel weist darauf hin, dass das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre die von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgedeckten Rechte umfassen würde: Privatleben, Familienleben, Wohnung und Korrespondenz. Als Ausgangspunkt muss es immer eine gesetzliche Grundlage für Polizeieinsätze geben, einschließlich des Eingriffs in die Privatsphäre der Menschen. Willkürliche Eingriffe können niemals akzeptiert werden. Darüber hinaus weist die vorliegende Regel darauf hin, dass der Eingriff in die Privatsphäre von Personen immer als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet werden muss und, selbst wenn er gerechtfertigt ist, nicht mehr Eingriffe als unbedingt erforderlich beinhalten sollte.
Artikel 42 desselben Kodex sieht vor, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizei in Übereinstimmung mit internationalen Datenschutzgrundsätzen erfolgt und insbesondere auf das für die Erfüllung rechtmäßiger, rechtmäßiger Zwecke erforderliche Ausmaß beschränkt ist und bestimmte Zwecke.
Der Kommentar zum Artikel weist darauf hin, dass der Einsatz neuer Informationstechnologien das polizeiliche Vorgehen gegen unterschiedliche Formen der Kriminalität erheblich erleichtert. Insbesondere die Registrierung und Analyse personenbezogener Daten ermöglicht es der Polizei, Informationen abzugleichen und so Netzwerke aufzudecken, deren Existenz ohne den Einsatz dieser Tools im Dunkeln bleiben würde. Die unkontrollierte Verwendung personenbezogener Daten kann jedoch eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre der betroffenen Personen darstellen. Um Missbrauch in den Phasen der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten zu vermeiden, müssen sich solche polizeilichen Aktivitäten an den Grundsätzen des Datenschutzes orientieren. In dieser Hinsicht sollten die in diesem Artikel zum Ausdruck gebrachten Grundsätze im Lichte der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Europarates zur Regelung der Verwendung personenbezogener Daten im Polizeisektor betrachtet werden.
Der Kommentar zu dem Artikel weist darauf hin, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer Pflichten Informationen erhalten, die sich auf das Privatleben beziehen oder potenziell den Interessen und dem Ruf anderer schaden können. Es erfordert große Sorgfalt beim Schutz und der Verwendung solcher Informationen und behauptet, dass jede Offenlegung solcher Informationen für andere Zwecke völlig unangemessen ist.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels kann eindeutig zu Verletzungen des Rechts auf Privatsphäre führen, die in den oben genannten Vertragsartikeln geschützt sind.
Artikel 41 des Europäischen Kodex für Polizeiethik besagt, dass die Polizei nur dann in das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre eingreifen darf, wenn dies unbedingt erforderlich ist, und nur in dem Umfang, der zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich ist.
Der Kommentar zu dem Artikel weist darauf hin, dass das Recht des Einzelnen auf Privatsphäre die von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgedeckten Rechte umfassen würde: Privatleben, Familienleben, Wohnung und Korrespondenz. Als Ausgangspunkt muss es immer eine gesetzliche Grundlage für Polizeieinsätze geben, einschließlich des Eingriffs in die Privatsphäre der Menschen. Willkürliche Eingriffe können niemals akzeptiert werden. Darüber hinaus weist die vorliegende Regel darauf hin, dass der Eingriff in die Privatsphäre von Personen immer als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet werden muss und, selbst wenn er gerechtfertigt ist, nicht mehr Eingriffe als unbedingt erforderlich beinhalten sollte.
Artikel 42 desselben Kodex sieht vor, dass die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Polizei in Übereinstimmung mit internationalen Datenschutzgrundsätzen erfolgt und insbesondere auf das für die Erfüllung rechtmäßiger, rechtmäßiger Zwecke erforderliche Ausmaß beschränkt ist und bestimmte Zwecke.
Der Kommentar zum Artikel weist darauf hin, dass der Einsatz neuer Informationstechnologien das polizeiliche Vorgehen gegen unterschiedliche Formen der Kriminalität erheblich erleichtert. Insbesondere die Registrierung und Analyse personenbezogener Daten ermöglicht es der Polizei, Informationen abzugleichen und so Netzwerke aufzudecken, deren Existenz ohne den Einsatz dieser Tools im Dunkeln bleiben würde. Die unkontrollierte Verwendung personenbezogener Daten kann jedoch eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre der betroffenen Personen darstellen. Um Missbrauch in den Phasen der Erhebung, Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten zu vermeiden, müssen sich solche polizeilichen Aktivitäten an den Grundsätzen des Datenschutzes orientieren. In dieser Hinsicht sollten die in diesem Artikel zum Ausdruck gebrachten Grundsätze im Lichte der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Europarates zur Regelung der Verwendung personenbezogener Daten im Polizeisektor betrachtet werden.
Punkte zur Förderung der Diskussion
1. Warum ist die Privatsphäre für den Schutz der Menschenwürde unerlässlich?
2. Auf welche Weise kann die Polizei das Recht auf Privatsphäre schützen?
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Welche Gesetze in Ihrem Land schützen Menschen vor Angriffen auf ihre Ehre und ihren Ruf? Sind sie dafür geeignet?
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Welche Maßnahmen können von Polizeiführern ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Informationen in der
der Besitz von Polizeidaten über das Privatleben einer Person nicht in die Hände von Personen gelangt, die nicht gesetzlich befugt sind, sie zu erhalten, zu verarbeiten und zu verwenden?
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Artikel 4 des Verhaltenskodex für Strafverfolgungsbeamte verbietet die Offenlegung vertraulicher Informationen, schützt jedoch nicht ausdrücklich das Recht auf Privatsphäre. Fügen Sie dem Artikel eine Ergänzung hinzu, die das Verbot willkürlicher Eingriffe in die Privatsphäre bekräftigt. Dies sollte den Bestimmungen von Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte entsprechen und praktische polizeiliche Erwägungen berücksichtigen.
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