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Kapitel 2 Polizei und Menschenrechte: Grundlegende Fragen

Inhalt​

  1. Einführung 8​
  2. Welche Zweige des Völkerrechts sind für die Polizei relevant? 9​
  3. Was sind die Zwecke und der Umfang dieser Rechtszweige? 10​
  4. Welche Beziehung besteht zwischen Menschenrechten und Polizeiarbeit? 10​
  5. Welche Menschenrechtsinstrumente sind für die Polizei relevant? 11​
  6. Welche Menschenrechtsbestimmungen sind für die Polizei von besonderer Relevanz? 12​
  7. Wie schützt das internationale System bestimmte Menschenrechte? 13​
  8. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und internationale Verträge 14​
  9. Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und Misshandlung 14​
  10. Nichtvertragliche Instrumente 14​
  1. Was sind die Einschränkungen der Menschenrechte und wie können sie in Zeiten eingeschränkt werden?​
des nationalen Notstands? 15​
  1. Was sind die Kriegsgesetze und wie sind sie für die Polizei relevant? 15​
2.9.1 Was sind Geltungsbereich und Zweck des Kriegsrechts? 16
2.9.2 Welche Arten von Konflikten regeln sie? 16​
  1. Wie werden Kombattanten und Zivilisten definiert? 16​
  2. Was sind der Status und die Funktionen der Polizei in bewaffneten Situationen?​
Konflikt? 17​
  1. Wie ist die Beziehung der Polizei zum Kriegsrecht? 17​
  2. Was sind einige Beispiele für die Gesetze des Krieges? 18​
  1. Schlussfolgerungen 19​
Referenzen 19
Zusammenfassung Dieses Kapitel gibt eine Einführung in das internationale System zum Schutz der Menschenrechte und des Kriegsrechts und betrachtet diese in Bezug auf die Polizeiarbeit.

Ralph Crawshaw ist ein ehemaliger Chief Superintendent der Essex Police und Fellow des Human Rights Center an der University of Essex.

R. Flusskrebs (*)

University of Essex, Human Rights Centre, Colchester, UK, E-Mail: ralph@ralphcrawshaw.uk

© Springer International Publishing AG 2018

R. Alleweldt, G. Fickenscher (eds.), The Police and International Human Rights Law, https://doi.org/10.1007/978-3-319-71339-7_2

Es erinnert an die Grundfunktionen der Polizei, weist darauf hin, dass die Polizei Beamte sind, die Staatsgewalt ausüben, und dass es einer der Zwecke der Menschenrechte ist, die Ausübung der Staatsgewalt zu regeln. Er weist darauf hin, dass die Polizeibefugnisse und die Beschränkungen dieser Befugnisse gesetzlich verankert sind oder sein sollten und dass es der Polizei obliegt, dieses Gesetz zu befolgen. Andernfalls entsteht eine absurde Situation, in der die für die Durchsetzung des Gesetzes Verantwortlichen das Gesetz brechen, um es durchzusetzen.

Das Kapitel zeigt dann, wie das Kriegsrecht und das internationale Strafrecht auch für die Polizeiarbeit relevant sind, bevor es speziell auf das Verhältnis von Menschenrechten und Polizeiarbeit eingeht. Es wird kurz erörtert, welche Menschenrechtsinstrumente und welche Menschenrechte für die Polizeiarbeit am relevantesten sind und wie das internationale System bestimmte Menschenrechte schützt. Es skizziert, wie Menschenrechte rechtmäßig eingeschränkt werden können.

Die Kriegsgesetze werden eingeführt, indem ihr Geltungsbereich und Zweck, die Konflikttypen, die sie regeln, die Definition von Kombattanten und Zivilisten, der Status und die Funktionen der Polizei in bewaffneten Konflikten, das Verhältnis der Polizei zum Kriegsrecht und einige Beispiele betrachtet werden der Kriegsgesetze.

Das Papier kommt zu dem Schluss, dass die Polizeiarbeit in einer Demokratie auf den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht und Menschlichkeit beruhen sollte.​

  1. Einführung​
Dieses Kapitel untersucht die Beziehung zwischen zwei Themen, die für Staaten und Menschen, die in der Gerichtsbarkeit von Staaten leben, von großer Bedeutung sind – Polizeiarbeit und Menschenrechte.

Es ist allgemein anerkannt, dass der Hauptzweck der Polizeiarbeit darin besteht, Straftaten zu verhindern und zu untersuchen; zur Aufrechterhaltung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung; und um Hilfe und Unterstützung in Notfällen zu leisten. Bei der Betrachtung der Polizeiarbeit in Bezug auf Menschenrechte ist es wichtig, daran zu denken, dass die Polizei Staatsbeamte ist, dass sie Befugnisse im Namen des Staates ausübt, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und dass einer der Zwecke der Menschenrechte, wenn nicht ihr Hauptzweck, ist es, Machtmissbrauch durch den Staat zu verhindern.

Polizeibefugnisse und die Beschränkungen dieser Befugnisse sind oder sollten gesetzlich verankert werden, und es sind die Beschränkungen der Polizeibefugnisse, die die Achtung und den Schutz der Menschenrechte gewährleisten. Beispielsweise schützen Beschränkungen der Befugnisse zur Anwendung von Gewalt, zur Freiheitsentziehung oder zu Durchsuchungs- oder Überwachungsmaßnahmen das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person sowie auf das Privat- und Familienleben.

Die einfache Botschaft an die Polizei in Bezug auf Menschenrechte lautet: „Befolgen Sie das Gesetz“. Mit anderen Worten: „Üben Sie Ihre Befugnisse in Übereinstimmung mit dem Gesetz aus und überschreiten Sie sie nicht“. Andernfalls entsteht die absurde Situation, dass Beamte, deren Aufgabe es ist, das Gesetz durchzusetzen, das Gesetz brechen, um es durchzusetzen.

Bei der Betrachtung von Polizei und Menschenrechten befasst sich dieses Kapitel mit acht grundlegenden Fragen:

• Welche Bereiche des Völkerrechts sind für die Polizei relevant?

• Was sind Zweck und Geltungsbereich dieser Rechtsgebiete?

• Welche Beziehung besteht zwischen Menschenrechten und Polizeiarbeit?

• Welche Menschenrechtsinstrumente sind für die Polizei relevant?

• Welche Menschenrechtsbestimmungen sind für die Polizei von besonderer Relevanz?

• Wie schützt das internationale System bestimmte Menschenrechte?

• Was sind die Einschränkungen der Menschenrechte und wie können sie in Zeiten des nationalen Notstands eingeschränkt werden?

• Was sind Kriegsgesetze und inwiefern sind sie für die Polizei relevant?

Er schließt mit der Formulierung von sechs Grundsätzen, auf denen nach Ansicht des Autors die Polizeiarbeit in demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaften beruhen sollte.​

  1. Welche Zweige des Völkerrechts sind für die Polizei relevant?​
Für die Polizei relevante Völkerrechtszweige sind:

• Internationales Menschenrechtsgesetz,

• Kriegsrecht,

• Internationales Strafrecht.

Das internationale Menschenrechtsgesetz ist Teil des rechtlichen Rahmens, in dem die Polizei tätig ist. Ebenso das Kriegsrecht und das internationale Strafrecht, aber die Polizei ist sich dessen in der Regel weniger bewusst.

Es ist aus verschiedenen Gründen wichtig, dass Polizeiführer ein gewisses Verständnis des Kriegsrechts und des internationalen Strafrechts haben, zum Beispiel:​

  • die Polizei kann und wird in bewaffnete Konflikte verwickelt – insbesondere in nicht-internationale bewaffnete Konflikte;​
  • Einige Polizisten werden bei UN-Missionen und Missionen anderer internationaler Organisationen in Situationen nach Konflikten eingesetzt, in denen es wichtig ist, sich dieser Rechtsgebiete bewusst zu sein. Und​
  • Das internationale Strafrecht ist ein sich entwickelndes Gebiet, und die Polizeiarbeit wird immer internationaler.​
  1. Was sind die Zwecke und der Umfang dieser Rechtszweige?​
Der Hauptzweck der Menschenrechtsgesetze besteht darin, Einzelpersonen vor Machtmissbrauch durch den Staat zu schützen und Rechtsmittel und Wiedergutmachung für Opfer von Machtmissbrauch bereitzustellen.

Alle Staaten sind in unterschiedlichem Maße verpflichtet, die Rechte der Menschen zu schützen und zu respektieren, die in ihrem Hoheitsgebiet leben. Die Menschenrechte gelten immer und überall.

Der Zweck des Kriegsrechts besteht darin, die Durchführung von Feindseligkeiten zu regeln und die Opfer bewaffneter Konflikte zu schützen. Alle Konfliktparteien müssen sie einhalten, und sie gelten, wenn es zu bewaffneten Konflikten kommt.

Der Zweck des Völkerstrafrechts besteht darin, diejenigen vor Gericht zu stellen, die völkerrechtlicher Verbrechen angeklagt sind, beispielsweise Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Bestimmungen aller drei Rechtsbereiche sind in rechtsverbindlichen Verträgen, Nichtvertragstexten und der Rechtsprechung internationaler Gerichte verankert.

Die Menschenrechte, das Kriegsrecht und das internationale Strafrecht schützen unzählige Menschen vor Schaden, bieten Rechtsschutz und Wiedergutmachung für viele Opfer und bringen Menschen, die schreckliche Verbrechen begangen haben, vor Gericht.​

  1. Welche Beziehung besteht zwischen Menschenrechten und Polizeiarbeit?​
Vier Konzepte sind nützlich, um diese Beziehung zu betrachten. Diese sind „Respekt“, „Schutz“, „Untersuchung“ und „Anspruch“.

Der Begriff des Respekts erfordert die rechtmäßige Ausübung der Befugnisse durch die Polizei. Eine rechtmäßige Machtausübung ist ein notwendiges Element der Polizeiarbeit; es ist eine völlig legitime Einschränkung oder ein Eingriff in die Menschenrechte, eine rechtswidrige Machtausübung dagegen nicht.

So muss die Polizei beispielsweise bei der Anwendung von Gewalt die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einhalten, sie darf eine Person nur dann ihrer Freiheit entziehen, wenn sie nach dem Gesetz dazu befugt ist, und sie muss sicherstellen, dass die Inhaftierten menschenwürdig behandelt werden .

Der Begriff des Schutzes bezieht sich auf den Schutz aller Menschenrechte und bestimmter Menschenrechte durch die Polizei. Durch die Verhütung und Untersuchung von Verbrechen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kann die Polizei beispielsweise dazu beitragen, die Bedingungen zu schaffen, unter denen alle Menschenrechte genossen werden können; Durch den Schutz einer bestimmten Person oder von Personen, deren Leben bedroht wurde, schützt die Polizei die Menschenrechte in einem ganz bestimmten Sinne. Es gibt viele andere Möglichkeiten, wie die Polizei bestimmte Menschenrechte schützt, und der Schutz der Menschenrechte kann als sehr positiver Aspekt der Beziehung zwischen Menschenrechten und Polizei angesehen werden.

Der Begriff der Untersuchung bezieht sich auf die Tatsache, dass einige Menschenrechtsverletzungen, wie das Recht auf Leben und das Folterverbot, sehr schwere Verbrechen sind. Die Polizei hat die Pflicht, diese Verbrechen unverzüglich und gründlich zu untersuchen und bei Ermittlungen in solchen Angelegenheiten durch andere Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten.

Der Begriff des Anspruchs bezieht sich auf die Menschenrechte der Polizei selbst. Es erkennt an, dass Polizisten als Mitglieder der Menschheitsfamilie und Bürger von Staaten Anspruch auf Menschenrechte haben. Dieser Tatsache wird zu wenig Rechnung getragen, zumal die Eigenart der Polizeiarbeit mit ihren Gefahren und Unannehmlichkeiten eine besondere Berücksichtigung der Rechte der Polizeibeamten erfordert.​

  1. Welche Menschenrechtsinstrumente sind für die Polizei relevant?​
In gewisser Hinsicht könnte jedes internationale Menschenrechtsinstrument unter bestimmten Umständen für die Polizei relevant sein. Es ist jedoch sinnvoll, sich hier auf diejenigen Instrumente zu konzentrieren, die Bestimmungen enthalten, die polizeiliche Befugnisse und polizeiliche Funktionen betreffen oder von diesen berührt werden.

Beispielsweise legt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das grundlegendste Menschenrechtsinstrument, bürgerliche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fest und ist nützlich, um die Aufmerksamkeit der Polizei auf die breite Palette von Rechten zu lenken, die sie respektieren müssen und schützen.

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte umfasst die meisten Rechte, die direkt von der Ausübung polizeilicher Befugnisse und der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben betroffen sind. Der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte enthält auch Rechte, die durch Polizeiarbeit beeinträchtigt werden können, beispielsweise das Streikrecht. Die Polizei kann und wurde eingesetzt, um dieses Recht zu unterdrücken. Es enthält auch Rechte, die besonders relevant sind, wenn es um die Menschenrechte von Polizeibeamten geht, beispielsweise die verschiedenen Rechte, die darauf abzielen, gerechte und günstige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen enthalten jeweils Bestimmungen zur Verhinderung schwerster Menschenrechtsverletzungen und -verbrechen. Sie legen Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind, wenn sie auftreten, einschließlich unverzüglicher und unparteiischer Untersuchungen von Vorwürfen solcher Handlungen.

Nichtvertragstexte wie die Grundprinzipien zur Anwendung von Gewalt und Schusswaffen durch Strafverfolgungsbeamte und der Grundsatzkatalog zum Schutz aller Personen in Haft oder Inhaftierung enthalten sehr detaillierte Grundsätze zur Anwendung von Gewalt durch die Polizei und über die Behandlung von Inhaftierten bzw.​

  1. Welche Menschenrechtsbestimmungen sind für die Polizei von besonderer Relevanz?​
Während Menschenrechte jeglicher Kategorie für die Polizei eine gewisse Relevanz haben können, gehören zu den unmittelbarsten das Recht auf Leben, das Recht auf persönliche Freiheit, das Recht auf menschenwürdige Behandlung als Häftling, das Recht, nicht gefoltert zu werden, oder anderes Misshandlung, das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren.

Unter Berücksichtigung dieser Rechte und der grundlegenden Befugnisse und Funktionen der Polizei habe ich eine Reihe von 12 Prinzipien formuliert, die sich aus den Menschenrechtsnormen ableiten, die in den unter Abschnitt 2.5 oben zitierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten zum Ausdruck kommen. Der Hauptzweck der Grundsätze besteht darin, eine knappe Zusammenfassung der für die Polizei relevanten Menschenrechtsbestimmungen bereitzustellen und die Beziehung zwischen Menschenrechten und Polizeiarbeit in einem sehr praktischen Sinne zu veranschaulichen. Allerdings sollten die eigentlichen Instrumente für eine vollständige Darstellung der darin zum Ausdruck gebrachten Standards konsultiert werden.

Auf die Polizeiarbeit anwendbare Grundprinzipien des internationalen Menschenrechtsgesetzes​

  1. Die Polizei muss die Menschenrechte aller respektieren und schützen.​
  2. Gewalt darf nur angewendet werden, wenn dies zur Erreichung eines legitimen polizeilichen Ziels erforderlich ist.​
  3. Wenn es notwendig ist, Gewalt anzuwenden, muss das Ausmaß der Gewalt in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedrohung und dem zu erreichenden legitimen polizeilichen Ziel stehen.​
  4. Schusswaffen dürfen nicht gegen Personen eingesetzt werden, außer zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer gegen die unmittelbar drohende Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung.​
  5. Die Polizei darf eine Person nur dann festnehmen oder festhalten, wenn sie die gesetzliche Befugnis dazu hat und nur dann, wenn dies erforderlich ist.​
  6. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden. Dieses Verbot gilt absolut. Es gibt keine Umstände, unter denen Folter oder grausame Behandlung rechtmäßig praktiziert werden dürfen.​
  7. Jede inhaftierte Person muss mit Menschlichkeit und mit Respekt vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.​
  8. Die Rechte festgenommener und inhaftierter Personen müssen respektiert werden, beispielsweise das Recht, unverzüglich über den Grund ihrer Festnahme informiert zu werden, unverzüglich einem Richter oder einer anderen Justizbehörde vorgeführt zu werden, ihre Festnahme einer anderen Person ihrer Wahl mitzuteilen, und unter sicheren, gesunden und hygienischen Bedingungen inhaftiert zu werden.​
  9. Die Befugnisse zur Durchführung von Durchsuchungs- oder Überwachungstätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn dies erforderlich und rechtmäßig ist.​
  10. Bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen muss die Polizei das Recht auf die Unschuldsvermutung verdächtiger Personen respektieren und nichts tun, was ihr Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen würde.​
  11. Bei Einsätzen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung muss die Polizei versuchen, gewaltfreie Mittel einzusetzen, bevor sie Gewalt anwendet. Gewalt- und Schusswaffen dürfen nur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen 2, 3 und 4 oben verwendet werden. Verwundete und kranke Gewaltopfer müssen gesammelt und versorgt werden. Die Polizei hat die Pflicht, das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung zu schützen.​
  12. Wie alle Mitglieder der Menschheitsfamilie hat die Polizei Anspruch auf Menschenrechte zu ihrem Schutz und Wohlergehen. Diese unterscheiden sich von den notwendigen Befugnissen, die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumt werden.​
  1. Wie schützt das internationale System bestimmte Menschenrechte?​
Unter dieser Überschrift wird am Beispiel des Folter- und Misshandlungsverbots kurz skizziert, wie das internationale System bestimmte Menschenrechte schützt. Ähnliche Arten von Rechtsvorschriften sowie Verfahren und Mechanismen sind vorhanden, um andere Menschenrechte wie das Recht auf Leben, das Verbot willkürlicher Festnahme und Inhaftierung und andere für die Polizei relevante Rechte zu schützen.

Das Folterverbot kommt in rechtsverbindlichen Instrumenten (Verträgen) und Nichtvertragsinstrumenten zum Ausdruck, die Folter und andere Formen der Misshandlung verbieten, Garantien zum Schutz von Personen in Haft festlegen und, insbesondere in Bezug auf die Polizei, andere Maßnahmen enthalten, die dies spezifizieren Gute Polizeipraxis.

Sie kommt auch in den Feststellungen und Entscheidungen von Gerichten und anderen Vertragsorganen zum Ausdruck, die in all ihren Entscheidungen und Feststellungen das absolute Folterverbot bekräftigen und sich dazu aussprechen, welche Handlungen oder Unterlassungen Folter und andere Misshandlungen darstellen.

Bei der Betrachtung dieses Themas müssen einige wichtige Punkte über Folter berücksichtigt werden, nämlich:​

  • Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten sind sehr schwere Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen;​
  • das Folterverbot ist eines von nur zwei absoluten Rechten;​
  • es gibt keine Umstände, unter denen Folter oder Misshandlung rechtmäßig praktiziert werden können;​
  • Folter ist nach dem Völkerrecht und den Gesetzen der Staaten ein Verbrechen;​
  • das Folterverbot gilt als allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, der für alle Staaten verbindlich ist, unabhängig davon, welche Verträge sie unterzeichnet haben;​
  • das Verbot ist als unabdingbare Bestimmung in Verträgen verankert; daher darf beispielsweise in Zeiten eines öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, keine Folter praktiziert werden; Und​
  • Folter und Misshandlung sind nach Kriegsrecht in Zeiten internationaler und nicht internationaler bewaffneter Konflikte verboten.​
  1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte​
und internationale Verträge

Das Verbot von Folter und Misshandlung findet sich in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, der Amerikanischen Menschenrechtskonvention und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Es kommt auch in verschiedenen Verträgen zum Ausdruck, die das Kriegsrecht verkörpern, beispielsweise im Zusatzprotokoll 1 von 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949.

Das Übereinkommen gegen Folter enthält eine Definition von Folter, die als jede Handlung zusammengefasst werden kann, durch die einer Person vorsätzlich schwere körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden für eine Reihe von Zwecken zugefügt werden, zu denen auch gehört, dass sie von ihr oder einer dritten Person erlangt werden Informationen oder Geständnisse, wenn solche Schmerzen oder Leiden von oder auf Veranlassung oder mit Zustimmung oder Duldung eines Amtsträgers zugefügt wurden. Das Übereinkommen enthält auch eine Reihe von Artikeln, die sich speziell auf die Polizei beziehen, z. B. zur Aus- und Weiterbildung sowie zu Vernehmungsregeln, -anweisungen und -methoden.​

  1. Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und Misshandlung​
Es gibt auch eine Reihe von Abkommen zur Verhinderung von Folter und anderen Misshandlungen, nämlich das Amerikanische Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung des Folterverbrechens, das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und das Fakultativprotokoll dazu die Konvention gegen Folter.

Weitere präventive Maßnahmen sind Mechanismen, die von der UN eingerichtet wurden, beispielsweise ein Sonderberichterstatter, der auch reagieren kann, wenn ihm Folterfälle bekannt werden.​

  1. Nichtvertragliche Instrumente​
Zu den Nicht-Vertragsinstrumenten, die Maßnahmen zur Verhinderung von oder Reaktion auf Folterfälle beinhalten, gehören die Standard-Mindestregeln für die Behandlung von Gefangenen, die UN-Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und Schusswaffen durch Strafverfolgungsbeamte, der Grundsatzkatalog zum Schutz von Alle Personen, die sich in irgendeiner Form in Haft oder Haft befinden, und die Grundsätze für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.​

  1. Was sind die Einschränkungen der Menschenrechte und wie​
Können sie in Zeiten des nationalen Notstands eingeschränkt werden?

Es gibt nur zwei absolute Rechte, das Verbot von Folter und Misshandlung und das Verbot der Sklaverei. Alle anderen Rechte können rechtmäßig eingeschränkt oder in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Beispielsweise können Polizeibeamte unter bestimmten genau definierten Umständen tödliche Gewalt anwenden und so einer Person ihr Recht auf Leben und sogar ihr Leben nehmen. Darüber hinaus sehen Artikel in Menschenrechtsverträgen, die das Recht auf persönliche Freiheit zum Ausdruck bringen, auch vor, dass einer Person dieses Recht im Einklang mit dem Gesetz entzogen werden kann.

Andere Artikel, die bestimmte Rechte schützen, enthalten Einschränkungen, die diesen Rechten unter bestimmten Umständen rechtmäßig auferlegt werden können. Beispielsweise kann das Recht auf friedliche Versammlung aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich ist.

Verschiedene bereits erwähnte Menschenrechtsverträge enthalten Maßnahmen zur Einschränkung der Menschenrechte in Zeiten öffentlicher Notstände. Beispielsweise können die Vertragsstaaten gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte während eines offiziell ausgerufenen öffentlichen Notstands, der das Leben der Nation bedroht, Maßnahmen ergreifen, die von ihren Verpflichtungen aus dem Pakt abweichen. Solche Maßnahmen müssen aufgrund der Erfordernisse der Situation unbedingt erforderlich sein; sie dürfen nicht im Widerspruch zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen und sie dürfen nicht aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder sozialer Herkunft diskriminierend sein. Von einer Reihe von Artikeln, darunter jenen, die das Recht auf Leben schützen und Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, ist keine Abweichung zulässig.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Amerikanische Menschenrechtskonvention enthalten ähnliche Bestimmungen.​

  1. Was sind die Kriegsgesetze und wie sind sie für die Polizei relevant?​
Oder genauer gesagt:

• Welchen Geltungsbereich und Zweck haben Kriegsgesetze?

• Welche Arten von Konflikten regeln sie?

• Wie werden Kombattanten und Zivilisten definiert?

• Welchen Status und welche Aufgaben hat die Polizei in Situationen bewaffneter Konflikte?

• In welchem Verhältnis steht die Polizei zum Kriegsrecht?

• Was sind einige Beispiele für Kriegsgesetze?

  1. Was sind Geltungsbereich und Zweck des Kriegsrechts?​
Es ist sinnvoll, an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Hauptziele der Menschenrechtsgesetze darin bestehen, Einzelpersonen vor Machtmissbrauch durch den Staat zu schützen und Rechtsmittel und Wiedergutmachung für Opfer von Machtmissbrauch bereitzustellen; dass alle Staaten in unterschiedlichem Maße verpflichtet sind, die Rechte der Menschen zu schützen und zu respektieren, die in ihrem Hoheitsgebiet leben; und dass die Menschenrechte immer und überall gelten.

Der Zweck des Kriegsrechts besteht darin, die Durchführung von Feindseligkeiten zu regeln und die Opfer bewaffneter Konflikte zu schützen. Alle Konfliktparteien müssen sich daran halten, und es gilt, wenn es zu bewaffneten Konflikten kommt.​

  1. Welche Arten von Konflikten regeln sie?​
Die durch das Kriegsrecht geregelten Arten von bewaffneten Konflikten sind internationale bewaffnete Konflikte und nicht internationale bewaffnete Konflikte – einschließlich hochintensiver nicht internationaler bewaffneter Konflikte, bei denen Rebellen einen Teil des Staatsgebiets kontrollieren.

Konflikte unterhalb der Schwelle bewaffneter Konflikte, also innere Unruhen und Spannungen, regeln sie nicht.​

  1. Wie werden Kombattanten und Zivilisten definiert?​
Kombattanten sind Angehörige der Streitkräfte einer Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts. Diese Streitkräfte müssen organisiert, einem Kommando unterstellt sein, das dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist, und einem internen Disziplinarsystem unterliegen, das die Einhaltung der in bewaffneten Konflikten geltenden Regeln des Völkerrechts durchsetzt. Sie sind verpflichtet, sich durch eine Uniform oder ein anderes Erkennungszeichen von der Zivilbevölkerung abzuheben.

Kombattanten haben das Recht, sich an Feindseligkeiten zu beteiligen und somit Handlungen wie Tötungen zu begehen, die andernfalls rechtswidrig wären; sie haben Anspruch darauf, als Kriegsgefangene behandelt zu werden, wenn sie vom Feind gefangen genommen werden; sie müssen die für ihren Status geltenden Kriegsregeln befolgen; und sie erhalten während der Feindseligkeiten einen gewissen Schutz durch Maßnahmen zur Regulierung der Methoden und Mittel der Kriegsführung und zum Schutz verwundeter, kranker und schiffbrüchiger Angehöriger der Streitkräfte.

Nichtkombattanten werden als Zivilisten bezeichnet. Zivilisten haben kein Recht auf Teilnahme an Kampfhandlungen, sie haben keinen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene, wenn sie in die Hände des Feindes geraten, sie müssen die für ihren Status geltenden Kriegsregeln befolgen und sie erhalten besonderen Schutz vor drohenden Gefahren aus Militäreinsätzen.

Ein Zivilist ist jede Person, die kein Angehöriger der Streitkräfte ist, und wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Person ein Zivilist ist oder nicht, ist diese Person als Zivilist zu betrachten.​

  1. Was sind der Status und die Aufgaben der Polizei in Situationen bewaffneter Konflikte?​
Zivilpolizeibehörden sind keine Streitkräfte im Sinne von Streitkräften. Zivilpolizeibehörden haben zivilen Status, und Mitglieder dieser Behörden haben zivilen und keinen Kombattantenstatus.

Dieser Punkt wird im Zusatzprotokoll 1 von 1977 zu den Genfer Konventionen von 1949 bekräftigt, das besagt, dass immer wenn eine Konfliktpartei eine paramilitärische oder bewaffnete Strafverfolgungsbehörde in ihre Streitkräfte aufnimmt, sie die anderen Konfliktparteien davon in Kenntnis setzen muss.

Das bedeutet, dass ein Polizeibeamter, um den Kombattantenstatus zu erhalten, Mitglied einer bewaffneten Strafverfolgungsbehörde sein muss, die formell den Streitkräften einer Konfliktpartei gleichgestellt ist. Ein solcher Gründungsakt, verbunden mit der Benachrichtigung anderer Parteien, verändert nicht nur radikal den Status der Mitglieder einer solchen Strafverfolgungsbehörde; es bestätigt auch den zivilen Status von Mitgliedern von Diensten, auf die die Bestimmung nicht angewendet wurde.

Die Funktionen der Polizei in Situationen bewaffneter Konflikte hängen von den verschiedenen Arten ab, auf die ein Land in einen Krieg verwickelt sein kann, beispielsweise durch den Einmarsch in ein fremdes Land, durch eine Invasion und Besetzung oder durch die Reaktion auf einen bewaffneten Aufstand innerhalb seiner eigenen Grenzen.

Die verschiedenen Möglichkeiten und Kombinationen davon wirken sich dann auf polizeiliche Aufgaben aus. Zum Beispiel kann die Polizei den Kombattantenstatus mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten haben, sie kann Pflichten im Zusammenhang mit Kriegsgefangenen haben, sie kann verpflichtet sein, Zivilisten vor den Auswirkungen des Krieges zu schützen, sie kann möglicherweise verpflichtet sein, auf einen Nicht-Internationalen zu reagieren bewaffneten Konflikten in ihrem eigenen Land, und sie können aufgefordert werden, Kriegsverbrechen zu untersuchen.​

  1. Wie ist die Beziehung der Polizei zum Kriegsrecht?​
Dies kann in ähnlichen Begriffen wie die oben beschriebene Beziehung zwischen Menschenrechten und Polizei gesehen werden: Die Polizei muss die Gesetze des Krieges respektieren und verlangt Respekt vor ihnen; entsprechend ihrem Status als Kombattanten oder Zivilisten haben sie Anspruch auf den Schutz, den das Kriegsrecht bietet; und die Polizei hat eine Rolle bei der Unterdrückung von Verstößen gegen das Kriegsrecht zu spielen, das heißt, die Täter vor Gericht zu bringen.​

  1. Was sind einige Beispiele für die Gesetze des Krieges?​
Es gibt viele detaillierte internationale Verträge, die die Durchführung von Feindseligkeiten in Situationen bewaffneter Konflikte regeln und die Opfer dieser Konflikte schützen.

Angesichts der Tatsache, dass allein die vier Genfer Konventionen von 1949 insgesamt 426 Artikel enthalten, ist der vielleicht beste Weg, einen Eindruck von den Kriegsgesetzen zu vermitteln, sich auf eine Reihe grundlegender Regeln des humanitären Völkerrechts zu berufen, die in bewaffneten Konflikten anwendbar sind und zuerst von veröffentlicht wurden das Rote Kreuz im Jahr 1978. Die Regeln, die als informell und inoffiziell bezeichnet werden, fassen einige der grundlegendsten Prinzipien zusammen, die die Durchführung von Feindseligkeiten regeln und die Opfer bewaffneter Konflikte schützen.

1978 Grundregeln des Humanitären Völkerrechts des Roten Kreuzes zur Anwendung in bewaffneten Konflikten​

  1. Personen außer Gefecht und Personen, die nicht direkt an Feindseligkeiten teilnehmen, haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens und ihrer körperlichen und moralischen Unversehrtheit. Sie sind unter allen Umständen zu schützen und ohne nachteilige Unterscheidung menschlich zu behandeln.​
  2. Es ist verboten, einen sich ergebenden oder außer Gefecht gesetzten Feind zu töten oder zu verletzen.​
  3. Die Verwundeten und Kranken werden von der Konfliktpartei, die sie in ihrer Gewalt hat, gesammelt und versorgt. Der Schutz erstreckt sich auch auf medizinisches Personal, Einrichtungen, Transportmittel und Material. Das Emblem des Roten Kreuzes (roter Halbmond, roter Löwe und Sonne) ist das Zeichen dieses Schutzes und muss respektiert werden.​
  4. Gefangene Kombattanten und Zivilisten unter der Autorität einer gegnerischen Partei haben Anspruch auf Achtung ihres Lebens, ihrer Würde, ihrer persönlichen Rechte und Überzeugungen. Sie sind vor allen Gewalttaten und Repressalien zu schützen. Sie haben das Recht, mit ihren Familien zu korrespondieren und Unterstützung zu erhalten.​
  5. Jeder hat Anspruch auf grundlegende gerichtliche Garantien. Niemand darf für eine Handlung verantwortlich gemacht werden, die er nicht begangen hat. Niemand darf körperlicher oder seelischer Folter, körperlicher Bestrafung oder grausamer oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden.​
  6. Konfliktparteien und Angehörige ihrer Streitkräfte haben keine unbegrenzte Auswahl an Methoden und Mitteln der Kriegsführung. Es ist verboten, Waffen oder Kriegsmethoden einzusetzen, die dazu bestimmt sind, unnötige Verluste oder übermäßiges Leid zu verursachen.​
  7. Konfliktparteien unterscheiden jederzeit zwischen Zivilbevölkerung und Kombattanten, um Zivilbevölkerung und Eigentum zu schonen. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch Zivilpersonen dürfen angegriffen werden. Angriffe dürfen nur gegen militärische Ziele gerichtet werden.​
  1. Schlussfolgerungen​
Angesichts der Gebote der internationalen Menschenrechtsnormen, des Kriegsrechts und des internationalen Strafrechts wird hier abschließend argumentiert, dass die Polizeiarbeit in demokratischen Rechtsgesellschaften auf den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Notwendigkeit beruhen sollte , Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht und Menschlichkeit.

Verweise

Afrikanische Charta der Menschen- und Volksrechte, verabschiedet von der Versammlung der Staats- und Regierungschefs der Organisation für Afrikanische Einheit in Nairobi am 27. Juni 1981. In Kraft getreten am 21. Oktober 1986

Amerikanische Menschenrechtskonvention „Pakt von San Jose, Costa Rica“, unterzeichnet von den Mitgliedstaaten der Organisation Amerikanischer Staaten in San Jose, Costa Rica am 22. November 1969. In Kraft getreten am 18. Juli 1978

Grundprinzipien für die Anwendung von Gewalt und Schusswaffen durch Strafverfolgungsbeamte, angenommen vom 8. Kongress der Vereinten Nationen zur Verbrechensverhütung und Behandlung von Straftätern, Havanna, 27. August - 7. September 1990

Grundsatzkatalog zum Schutz aller Personen in Haft oder Haft, genehmigt von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 43/173 vom 9. Dezember 1988

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 39/46 vom 10. Dezember 1984. In Kraft getreten am 26. Juni 1987

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), unterzeichnet von den Mitgliedstaaten des Europarates in Rom am 4. November 1950. In Kraft getreten am 3. September 1953

Crawshaw R, Holmstrom L (2006) Wesentliche Fälle zu Menschenrechten für die Polizei: Überprüfungen und Zusammenfassungen internationaler Fälle. Martinus Nijhoff, Leiden/Boston

Crawshaw R, Holmstrom L (2008) Essentielle Texte zu Menschenrechten für die Polizei: eine Zusammenstellung internationaler Instrumente, 2. überarbeitete Ausgabe. Martinus Nijhoff, Leiden/Boston

Crawshaw R, Holmstrom L (2015) Grundlegende Verhaltensregeln für die Polizei in bewaffneten Konflikten, Störungen und Spannungen. Brill Nijhoff, Leiden/Boston

Crawshaw R, Cullen S, Williamson T (2007) Menschenrechte und Polizeiarbeit: Standards für gutes Benehmen und eine Strategie für Veränderungen, 2. überarbeitete Ausgabe. Martinus Nijhoff, Leiden/Boston

Genfer Konvention zur Verbesserung des Zustandes von Verwundeten und Kranken bei bewaffneten Streitkräften im Feld (Genfer Konvention I); Genfer Konvention zur Verbesserung des Zustands von verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Angehörigen der Streitkräfte zur See (Genfer Konvention II); Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen (Genfer Konvention III); und Genfer Konvention zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Genfer Konvention IV). Angenommen von der Diplomatischen Konferenz zur Errichtung internationaler Übereinkommen zum Schutz der Kriegsopfer am 12. August 1949 in Genf. In Kraft getreten am 21. Oktober 1950.

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 61/177 vom 20. Dezember 2006. In Kraft getreten am 23. Dezember 2010

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 2200 A (XXl) vom 16. Dezember 1966. In Kraft getreten am 23. März 1976

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 2200 A (XXl) vom 16. Dezember 1966. In Kraft getreten am 3. Januar 1976

Grundsätze für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 55/89 vom 4. Dezember 2000

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I). Verabschiedet von der Diplomatischen Konferenz zur Bekräftigung und Weiterentwicklung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts am 8. Juni 1977 in Genf. In Kraft getreten am 7. Dezember 1978.

Roberts A, Guelff R (2000) Dokumente zu den Kriegsgesetzen, 3. Aufl. Oxford University Press, Oxford/New York

Standard-Mindestregeln für die Behandlung von Gefangenen, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen gemäß Resolution 663 C (XXlV) vom 31. Juli 1957 genehmigt und dann von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gemäß Resolution A/ überarbeitet und angenommen wurden RES/ 70/175 vom 17. Dezember 2015 als Nelson-Mandela-Regeln.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 217 A (lll) vom 10. Dezember 1948​