Kapitel 1 Einführung: Die Polizei, ein Schlüsselakteur beim Schutz der Menschenrechte
Zusammenfassung Bei der Wahrung der Menschenrechte nimmt die Polizei eine Schlüsselstellung ein. Dieses Kapitel veranschaulicht kurz die Bedeutung internationaler Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Polizeiarbeit und gibt einen zusammenfassenden Überblick über den Inhalt dieses Buches.
Regierungsbehörden, einschließlich Polizeikräfte, werden geschaffen, um Sicherheit zu gewährleisten und die Rechte der Bürger zu schützen. Polizeibeamte müssen oft schnell und entschlossen handeln, um sicherzustellen, dass die Rechte des Einzelnen und die Rechtsstaatlichkeit geachtet werden. In vielen Fällen schützen sie die Bürger erfolgreich vor kriminellen Handlungen; sie helfen den Schwachen gegen die Starken. Jedes Mal, wenn die Polizei rechtmäßig eingreift, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Bürgern zu schützen, jedes Mal, wenn die Polizei eine strafrechtliche Verurteilung von Personen erwirkt, die sich des Mordes, der Körperverletzung, des Raubes oder sogar des Diebstahls schuldig gemacht haben, trägt sie zum Wohl und zur Sicherheit der Bürger bei und zum Schutz ihrer Menschenrechte. Um diese Aufgabe zu erfüllen, verfügen die Polizeikräfte über besondere Befugnisse, einschließlich der Befugnis, erforderlichenfalls Gewalt und Zwang anzuwenden.
Gleichzeitig werden in vielen Ländern ernsthafte Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen erhoben, die von Sicherheitskräften, einschließlich der Polizei, begangen werden. Diese Anschuldigungen beziehen sich auf Folter und andere Misshandlungen, rechtswidrige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und andere Handlungen. Immer wieder werden solche Beschwerden durch die Feststellungen internationaler Gerichte oder anderer Gremien bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat beispielsweise Verstöße gegen das Recht auf Leben und das Folterverbot in Bezug auf zahlreiche Länder in ganz Europa festgestellt.
Auf jeden Fall kann es in jedem Land vorkommen, dass Polizeibefugnisse exzessiv genutzt werden, und es ist allgemein bekannt, dass diese Befugnisse einhergehen müssen
Prof. Ralf Alleweldt lehrt Staatsrecht und Europarecht, Prof. Guido Fickenscher lehrt Strafprozess- und Polizeirecht an der Hochschule für Polizei Brandenburg.
Regierungsbehörden, einschließlich Polizeikräfte, werden geschaffen, um Sicherheit zu gewährleisten und die Rechte der Bürger zu schützen. Polizeibeamte müssen oft schnell und entschlossen handeln, um sicherzustellen, dass die Rechte des Einzelnen und die Rechtsstaatlichkeit geachtet werden. In vielen Fällen schützen sie die Bürger erfolgreich vor kriminellen Handlungen; sie helfen den Schwachen gegen die Starken. Jedes Mal, wenn die Polizei rechtmäßig eingreift, um das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Bürgern zu schützen, jedes Mal, wenn die Polizei eine strafrechtliche Verurteilung von Personen erwirkt, die sich des Mordes, der Körperverletzung, des Raubes oder sogar des Diebstahls schuldig gemacht haben, trägt sie zum Wohl und zur Sicherheit der Bürger bei und zum Schutz ihrer Menschenrechte. Um diese Aufgabe zu erfüllen, verfügen die Polizeikräfte über besondere Befugnisse, einschließlich der Befugnis, erforderlichenfalls Gewalt und Zwang anzuwenden.
Gleichzeitig werden in vielen Ländern ernsthafte Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen erhoben, die von Sicherheitskräften, einschließlich der Polizei, begangen werden. Diese Anschuldigungen beziehen sich auf Folter und andere Misshandlungen, rechtswidrige Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und andere Handlungen. Immer wieder werden solche Beschwerden durch die Feststellungen internationaler Gerichte oder anderer Gremien bestätigt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat beispielsweise Verstöße gegen das Recht auf Leben und das Folterverbot in Bezug auf zahlreiche Länder in ganz Europa festgestellt.
Auf jeden Fall kann es in jedem Land vorkommen, dass Polizeibefugnisse exzessiv genutzt werden, und es ist allgemein bekannt, dass diese Befugnisse einhergehen müssen
Prof. Ralf Alleweldt lehrt Staatsrecht und Europarecht, Prof. Guido Fickenscher lehrt Strafprozess- und Polizeirecht an der Hochschule für Polizei Brandenburg.
R. Alleweldt (*) • G. Fickenscher
Brandenburgische Hochschule für Polizeiwissenschaft, Oranienburg, Deutschland
E-Mail: ralf.alleweldt@fhpolbb.de; guido.fickenscher@fhpolbb.de
© Springer International Publishing AG 2018 1
R. Alleweldt, G. Fickenscher (eds.), The Police and International Human Rights
Gesetz, https://doi.org/10.1007/978-3-319-71339-7_1
wirksame rechtliche Schutzmaßnahmen, um Missbrauch zu verhindern oder auf mutmaßliche Fälle eines solchen Missbrauchs zu reagieren. Sicherlich besteht weltweit gesehen ein Potenzial zur Verbesserung der menschenrechtlichen Leistung der Polizeikräfte.
Daher birgt Polizeiarbeit immer Risiken für Menschenrechte, und Polizeiarbeit ist für einen effektiven Schutz der Menschenrechte und für die Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar. Wenn es um die Wahrung der Menschenrechte geht, nimmt die Polizei eine Schlüsselposition ein.
Die Regulierung und Kontrolle der Polizeiarbeit galt lange Zeit als interne Angelegenheit souveräner Staaten. Seit der Gründung der Vereinten Nationen im Jahr 1945 haben sich die Regierungen jedoch darauf geeinigt, dass die interne Regulierung staatlicher Maßnahmen, die die Rechte der Bürger betreffen, durch internationale Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte ergänzt werden sollte.
Seitdem wurde eine Reihe von Menschenrechtsgesetzen entwickelt, die alle Regierungszweige betreffen. Die Staaten haben sich auf grundlegende Menschenrechte geeinigt, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen regionalen Instrumenten niedergelegt sind. Sie haben spezielle Menschenrechtsabkommen geschlossen, wie die Konventionen gegen Diskriminierung und Folter und für die Rechte des Kindes, der Wanderarbeitnehmer und der Menschen mit Behinderungen. Sie haben internationale Gerichte wie den Europäischen, den Interamerikanischen und den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte geschaffen, die verbindliche Urteile fällen, und andere Gremien wie das Menschenrechtskomitee oder das Komitee gegen Folter, die in Einzelfällen unverbindliche Entscheidungen treffen.
Sonderberichterstatter oder Arbeitsgruppen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen arbeiten und berichten regelmäßig über willkürliche Inhaftierungen, unfreiwilliges Verschwindenlassen, außergerichtliche Hinrichtungen, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Rechte von Migranten, Folter und viele andere für die Polizeiarbeit relevante Themen. Es wurden Sachverständigengremien geschaffen, die regelmäßig Orte inspizieren, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt sind, und den Regierungen Empfehlungen zur Verbesserung der Menschenrechtssituation von Inhaftierten geben. In vielen Ländern leistet die internationale Gemeinschaft technische Hilfe, um die örtlichen Polizeikräfte bei der Durchführung ihrer Arbeit im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu unterstützen.
Dementsprechend gibt es in der heutigen Welt eine Fülle internationaler Standards, die darauf abzielen, dem Handeln und manchmal auch dem Unterlassen von Polizeikräften Grenzen zu setzen. Viele internationale Akteure und Aktivitäten tragen zur Entwicklung und Verfeinerung dieser Standards bei. Insbesondere durch die sich ständig erweiternde Rechtsprechung internationaler Gerichte und anderer Gremien sind die menschenrechtlichen Anforderungen in den letzten Jahren detaillierter geworden und haben eine gewisse Komplexität erreicht.
Ziel dieses Buches ist es, eine Bestandsaufnahme zu machen und ein aktuelles Bild der Menschenrechtsgesetze in Bezug auf die Polizei in ihrer heutigen Form zu vermitteln.
In Kapitel 2 stellt Ralph Crawshaw eine Reihe grundlegender Fragen im Zusammenhang mit Polizei und Menschenrechten vor. Unter Hinweis auf die Grundfunktionen der Polizei betont er, dass Polizeikräfte bei der Durchsetzung des Rechts natürlich an gesetzliche Vorschriften gebunden sind, die ihre Befugnisse einschränken. Er gibt einen Überblick über die für die Polizei relevanten internationalen Instrumente, einschließlich des Kriegsrechts, sowie über allgemeine Grundsätze zur Einschränkung der Menschenrechte. Das Kapitel kommt zu dem Schluss, dass die Polizeiarbeit in einem demokratischen Staat auf sechs Prinzipien beruhen sollte: Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht und Menschlichkeit.
Das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine der grundlegendsten Garantien in jedem Rechtsstaat. In Kapitel 3 beschreibt Inna Garanina diese Garantie ausführlich, wobei sie unter anderem die Definition von Folter, das Verbot der Verwendung von durch Folter erlangten Beweisen und die Pflicht des Staates, Folter unter Inhaftierten zu verhindern, berücksichtigt. Einige Beispiele für Folter und andere Misshandlungen werden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannt.
Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei ist es, das Leben der Bürger zu schützen. Gleichzeitig und folglich sollten Polizeiaktionen das Leben von Bürgern nur in Ausnahmefällen gefährden. In Kapitel 4 skizziert Robert Esser die Auswirkungen von Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – das Recht auf Leben – auf polizeiliches Handeln und liefert eine eingehende Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Thema. Er befasst sich ausführlich mit der Anforderung, dass (potenziell) tödliche Gewalt nur angewendet werden darf, wenn „absolut notwendig“, und analysiert mehrere Urteile, in denen der Gerichtshof den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang ausgelegt und präzisiert hat.
In Fällen, in denen die Polizei körperliche Gewalt oder Schusswaffen einsetzt, kann sich die Frage der Führungsverantwortung stellen. Basierend auf Erkenntnissen und Empfehlungen aus einem aktuellen Bericht von Amnesty International befasst sich Anja Bienert in Kapitel 5 eingehend mit der Rolle von Kommandeuren und Vorgesetzten in Bezug auf die Anwendung von Gewalt. Sie unterscheidet drei Verantwortungsebenen von Kommandanten: Erstens sind sie für ihre eigenen Handlungen, Befehle und Unterlassungen verantwortlich; zweitens sind sie dafür verantwortlich, einen operativen Rahmen für die Anwendung von Gewalt zu definieren; und drittens müssen sie ihre Untergebenen beaufsichtigen und kontrollieren und sicherstellen, dass sie im Falle des rechtswidrigen Einsatzes von Gewalt und Schusswaffen zur Rechenschaft gezogen werden. Sie ist der Ansicht, dass kommandierende und vorgesetzte Offiziere selbst zur Rechenschaft gezogen werden müssen, wenn sie ihrer diesbezüglichen Verantwortung nicht nachkommen.
Menschenrechte haben eine Verfahrensseite. Wenn es eine Beschwerde oder den Verdacht gibt, dass die Polizei ihre Befugnisse missbraucht hat, verlangen die Menschenrechte, dass solche Fälle effektiv untersucht werden. Diese Forderung wurde in den letzten Jahrzehnten von internationalen Menschenrechtsgremien entwickelt, insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Leben und zum Folterverbot. In Kapitel 6 beschreibt Graham Smith die Bedingungen einer „effektiven“ Untersuchung und skizziert insbesondere die Rolle unabhängiger polizeilicher Beschwerdestellen bei der Vermeidung von Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen.
Wenn eine Person von der Polizei festgenommen wird, ist dies ein sehr heikler Moment, da sie oder er den Kontakt zur Außenwelt verliert und seine oder ihre anderen Grundrechte, wie etwa die körperliche Unversehrtheit, gefährdet sein können. In Kapitel 7 stellt Francesc Guillen Lasierra die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Freiheit und Sicherheit vor, insbesondere im Hinblick auf das Konzept der „Haft“ und die verschiedenen Garantien gemäß Artikel 5 der Europäischen Konvention Menschenrechte, einschließlich des Schutzes vor jeglicher Form von Willkür.
Eine der Hauptaufgaben der Polizei besteht darin, Tatverdächtige vor Gericht zu bringen, damit sie einem Strafverfahren unterzogen werden können. Polizeiliche Maßnahmen können die Fairness von Strafverfahren auf verschiedene Weise beeinflussen. In Kapitel 8 skizziert Jim Murdoch diejenigen Aspekte der in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Garantien, die sich auf die Entlassung aus dem Polizeidienst auswirken, mit einem Schwerpunkt auf den Erfordernissen fairer strafrechtlicher Ermittlungen und Gerichtsverfahren.
Im Kampf gegen schwere Verbrechen wie Terrorismus setzen Strafverfolgungsbeamte und Geheimdienste geheime Überwachungsmaßnahmen ein, um personenbezogene Daten zu sammeln, um diese Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen. Solche Daten werden auch zwischen verschiedenen Akteuren ausgetauscht. All diese Aktivitäten greifen in das Recht auf Privatsphäre ein. Dieter Kugelmann und Christina Kosin stellen in Kapitel 9 die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, um allgemeine Kriterien zu identifizieren, die rechtmäßige und verhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen leiten.
Die Menschenrechte schränken nicht nur den Umfang polizeilicher Aktivitäten ein; sie können auch die Polizei zum Eingreifen verpflichten. In Fällen, in denen Leben, Freiheit oder andere wichtige Rechte von Bürgerinnen und Bürgern bedroht sind, muss die Polizei je nach den Umständen angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. In Kapitel 10 analysiert Dimitris Xenos die positiven Pflichten der Polizei und geht der Frage nach, inwieweit der Schutz vor Kriminalität als Menschenrecht verstanden werden kann.
Die Erfahrung bestätigt immer wieder, dass öffentliche Versammlungen für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft außerordentlich wichtig sind. Gleichzeitig können sie die Polizei vor große Herausforderungen stellen. Kay Siegert beschreibt in Kapitel 11 die einschlägige Rechtsprechung internationaler Gremien und andere standardsetzende Dokumente. Um die menschenrechtlichen Vorgaben umzusetzen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit zu finden, ist es unabdingbar, dass die Polizei geeignete Maßnahmen zum Massenmanagement einsetzt. Er beschreibt bewährte Verfahren in diesem Bereich und betont, dass Polizeidienste ihre Strategien und Taktiken ständig an neue Entwicklungen anpassen müssen.
Die Polizei ist eine wichtige Institution in Friedens- und auch in Konfliktzeiten. Wer den Frieden in Post-Konflikt-Situationen sichern will, muss die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ziel haben. Dementsprechend wurde eine polizeiliche Komponente in viele Friedensmissionen der Vereinten Nationen aufgenommen. In Kapitel 12 beleuchtet Judith Thorn den rechtlichen Rahmen für die Polizei in UN-Friedenseinsätzen. Sie berücksichtigt spezifische Themen wie die extraterritoriale Anwendung von Menschenrechtsverträgen, die Anwendbarkeit von Menschenrechten auf die Vereinten Nationen, Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Polizeikomponente, Aspekte der Rechenschaftspflicht, Immunität und Disziplinarmaßnahmen. Sie geht auch auf verschiedene Fragen der praktischen Polizeiarbeit ein, wie den Schutz von Zivilisten, die Anwendung von Gewalt sowie Festnahme und Inhaftierung.
Menschenrechtsschulungen sind eine der typischen Aktivitäten, die zur Verbesserung der Menschenrechtsleistung von Polizeikräften vorgeschlagen werden. In Kapitel 13 untersucht Walter Suntinger grundlegende didaktische Prinzipien effektiver Menschenrechtstrainings für die Polizei sowie einige Merkmale von Polizeiorganisationen und Polizeikultur, die relevant sind, um zu verstehen, wie solche Trainings gestaltet werden könnten. Aus der praktischen Perspektive eines Menschenrechtstrainers diskutiert er einige Grundkompetenzen, die Polizeibeamte haben sollten, was sie über Menschenrechte wissen sollten, welche Fähigkeiten sie sich für einen erfolgreichen Umgang mit Menschenrechtsprinzipien in der praktischen Arbeit aneignen müssten und welche Einstellungen zugrunde liegen sollten und unterstützen die Polizeiarbeit auf der Grundlage eines menschenrechtlichen Ansatzes.
Trotz ihres absoluten Verbots kommt es in vielen Ländern immer noch zu Folterungen oder anderen Misshandlungen durch die Polizei. Seit mehr als 25 Jahren besucht das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) des Europarates Polizeistationen und andere Institutionen, um Regierungen bei der Bekämpfung und Verhinderung von Polizeimissbrauch zu unterstützen. In Kapitel 14 bietet Wolfgang S. Heinz einen Überblick über die rechtlichen Standards und Arbeitsweisen des CPT sowie über seine polizeiliche Praxis. Es wird ein vorsichtiger Versuch unternommen, die Auswirkungen der Arbeit des Ausschusses zu beurteilen.
Nach den ersten Jahren der europäischen Erfahrung wurde auf Ebene der Vereinten Nationen eine dem CPT ähnliche Institution gegründet, nämlich das Subcommittee on Prevention of Torture (SPT). Darüber hinaus führt das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter auch nationale Präventionsmechanismen ein. In Kapitel 15 beschreibt Aneta Stanchevska die Arbeit des SPT und teilt einige Erfahrungen mit Aktivitäten zur Folterprävention in der Republik Mazedonien.
Dieses Buch basiert auf den Beiträgen der internationalen Konferenz „The Police and International Human Rights Law“, die vom 28. bis 30. an der Brandenburgischen Hochschule für Polizei – Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg – in Oranienburg, Deutschland, stattfand April 2016. Diese Veranstaltung brachte eine Vielzahl von Teilnehmern zusammen, darunter Polizeibeamte, Akademiker und Menschenrechtsaktivisten sowie Beamte von Regierungsbehörden und internationalen Organisationen. Wie man sieht, spiegeln die Autoren dieses Buches diese Vielfalt wider. Wir sind davon überzeugt, dass weitere Fortschritte und Entwicklungen in der Theorie und Realität der Menschenrechte am besten durch einen ständigen und offenen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, der Polizei und der Gesellschaft, erreicht werden können.
Wir möchten der Deutschen Stiftung Friedensforschung für ihre großzügige Unterstützung der Konferenz unseren aufrichtigen Dank aussprechen.
Wir sind auch dankbar für die außerordentliche Unterstützung, die wir an unserer Universität erhalten haben, unter anderem durch Präsident Rainer Grieger und Vizepräsident Jochen Christe-Zeyse und durch das Organisationsteam, insbesondere Ulrike Mauersberger und Heiko Schmidt.
Über Feedback freuen wir uns unter ralf.alleweldt@fhpolbb.de und guido.fickenscher@fhpolbb.de.
Die Regulierung und Kontrolle der Polizeiarbeit galt lange Zeit als interne Angelegenheit souveräner Staaten. Seit der Gründung der Vereinten Nationen im Jahr 1945 haben sich die Regierungen jedoch darauf geeinigt, dass die interne Regulierung staatlicher Maßnahmen, die die Rechte der Bürger betreffen, durch internationale Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte ergänzt werden sollte.
Seitdem wurde eine Reihe von Menschenrechtsgesetzen entwickelt, die alle Regierungszweige betreffen. Die Staaten haben sich auf grundlegende Menschenrechte geeinigt, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderen regionalen Instrumenten niedergelegt sind. Sie haben spezielle Menschenrechtsabkommen geschlossen, wie die Konventionen gegen Diskriminierung und Folter und für die Rechte des Kindes, der Wanderarbeitnehmer und der Menschen mit Behinderungen. Sie haben internationale Gerichte wie den Europäischen, den Interamerikanischen und den Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte geschaffen, die verbindliche Urteile fällen, und andere Gremien wie das Menschenrechtskomitee oder das Komitee gegen Folter, die in Einzelfällen unverbindliche Entscheidungen treffen.
Sonderberichterstatter oder Arbeitsgruppen des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen arbeiten und berichten regelmäßig über willkürliche Inhaftierungen, unfreiwilliges Verschwindenlassen, außergerichtliche Hinrichtungen, das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Rechte von Migranten, Folter und viele andere für die Polizeiarbeit relevante Themen. Es wurden Sachverständigengremien geschaffen, die regelmäßig Orte inspizieren, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt sind, und den Regierungen Empfehlungen zur Verbesserung der Menschenrechtssituation von Inhaftierten geben. In vielen Ländern leistet die internationale Gemeinschaft technische Hilfe, um die örtlichen Polizeikräfte bei der Durchführung ihrer Arbeit im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen zu unterstützen.
Dementsprechend gibt es in der heutigen Welt eine Fülle internationaler Standards, die darauf abzielen, dem Handeln und manchmal auch dem Unterlassen von Polizeikräften Grenzen zu setzen. Viele internationale Akteure und Aktivitäten tragen zur Entwicklung und Verfeinerung dieser Standards bei. Insbesondere durch die sich ständig erweiternde Rechtsprechung internationaler Gerichte und anderer Gremien sind die menschenrechtlichen Anforderungen in den letzten Jahren detaillierter geworden und haben eine gewisse Komplexität erreicht.
Ziel dieses Buches ist es, eine Bestandsaufnahme zu machen und ein aktuelles Bild der Menschenrechtsgesetze in Bezug auf die Polizei in ihrer heutigen Form zu vermitteln.
In Kapitel 2 stellt Ralph Crawshaw eine Reihe grundlegender Fragen im Zusammenhang mit Polizei und Menschenrechten vor. Unter Hinweis auf die Grundfunktionen der Polizei betont er, dass Polizeikräfte bei der Durchsetzung des Rechts natürlich an gesetzliche Vorschriften gebunden sind, die ihre Befugnisse einschränken. Er gibt einen Überblick über die für die Polizei relevanten internationalen Instrumente, einschließlich des Kriegsrechts, sowie über allgemeine Grundsätze zur Einschränkung der Menschenrechte. Das Kapitel kommt zu dem Schluss, dass die Polizeiarbeit in einem demokratischen Staat auf sechs Prinzipien beruhen sollte: Rechtmäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht und Menschlichkeit.
Das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist eine der grundlegendsten Garantien in jedem Rechtsstaat. In Kapitel 3 beschreibt Inna Garanina diese Garantie ausführlich, wobei sie unter anderem die Definition von Folter, das Verbot der Verwendung von durch Folter erlangten Beweisen und die Pflicht des Staates, Folter unter Inhaftierten zu verhindern, berücksichtigt. Einige Beispiele für Folter und andere Misshandlungen werden unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte genannt.
Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei ist es, das Leben der Bürger zu schützen. Gleichzeitig und folglich sollten Polizeiaktionen das Leben von Bürgern nur in Ausnahmefällen gefährden. In Kapitel 4 skizziert Robert Esser die Auswirkungen von Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – das Recht auf Leben – auf polizeiliches Handeln und liefert eine eingehende Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Thema. Er befasst sich ausführlich mit der Anforderung, dass (potenziell) tödliche Gewalt nur angewendet werden darf, wenn „absolut notwendig“, und analysiert mehrere Urteile, in denen der Gerichtshof den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang ausgelegt und präzisiert hat.
In Fällen, in denen die Polizei körperliche Gewalt oder Schusswaffen einsetzt, kann sich die Frage der Führungsverantwortung stellen. Basierend auf Erkenntnissen und Empfehlungen aus einem aktuellen Bericht von Amnesty International befasst sich Anja Bienert in Kapitel 5 eingehend mit der Rolle von Kommandeuren und Vorgesetzten in Bezug auf die Anwendung von Gewalt. Sie unterscheidet drei Verantwortungsebenen von Kommandanten: Erstens sind sie für ihre eigenen Handlungen, Befehle und Unterlassungen verantwortlich; zweitens sind sie dafür verantwortlich, einen operativen Rahmen für die Anwendung von Gewalt zu definieren; und drittens müssen sie ihre Untergebenen beaufsichtigen und kontrollieren und sicherstellen, dass sie im Falle des rechtswidrigen Einsatzes von Gewalt und Schusswaffen zur Rechenschaft gezogen werden. Sie ist der Ansicht, dass kommandierende und vorgesetzte Offiziere selbst zur Rechenschaft gezogen werden müssen, wenn sie ihrer diesbezüglichen Verantwortung nicht nachkommen.
Menschenrechte haben eine Verfahrensseite. Wenn es eine Beschwerde oder den Verdacht gibt, dass die Polizei ihre Befugnisse missbraucht hat, verlangen die Menschenrechte, dass solche Fälle effektiv untersucht werden. Diese Forderung wurde in den letzten Jahrzehnten von internationalen Menschenrechtsgremien entwickelt, insbesondere in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Leben und zum Folterverbot. In Kapitel 6 beschreibt Graham Smith die Bedingungen einer „effektiven“ Untersuchung und skizziert insbesondere die Rolle unabhängiger polizeilicher Beschwerdestellen bei der Vermeidung von Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen.
Wenn eine Person von der Polizei festgenommen wird, ist dies ein sehr heikler Moment, da sie oder er den Kontakt zur Außenwelt verliert und seine oder ihre anderen Grundrechte, wie etwa die körperliche Unversehrtheit, gefährdet sein können. In Kapitel 7 stellt Francesc Guillen Lasierra die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf Freiheit und Sicherheit vor, insbesondere im Hinblick auf das Konzept der „Haft“ und die verschiedenen Garantien gemäß Artikel 5 der Europäischen Konvention Menschenrechte, einschließlich des Schutzes vor jeglicher Form von Willkür.
Eine der Hauptaufgaben der Polizei besteht darin, Tatverdächtige vor Gericht zu bringen, damit sie einem Strafverfahren unterzogen werden können. Polizeiliche Maßnahmen können die Fairness von Strafverfahren auf verschiedene Weise beeinflussen. In Kapitel 8 skizziert Jim Murdoch diejenigen Aspekte der in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Garantien, die sich auf die Entlassung aus dem Polizeidienst auswirken, mit einem Schwerpunkt auf den Erfordernissen fairer strafrechtlicher Ermittlungen und Gerichtsverfahren.
Im Kampf gegen schwere Verbrechen wie Terrorismus setzen Strafverfolgungsbeamte und Geheimdienste geheime Überwachungsmaßnahmen ein, um personenbezogene Daten zu sammeln, um diese Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen. Solche Daten werden auch zwischen verschiedenen Akteuren ausgetauscht. All diese Aktivitäten greifen in das Recht auf Privatsphäre ein. Dieter Kugelmann und Christina Kosin stellen in Kapitel 9 die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, um allgemeine Kriterien zu identifizieren, die rechtmäßige und verhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen leiten.
Die Menschenrechte schränken nicht nur den Umfang polizeilicher Aktivitäten ein; sie können auch die Polizei zum Eingreifen verpflichten. In Fällen, in denen Leben, Freiheit oder andere wichtige Rechte von Bürgerinnen und Bürgern bedroht sind, muss die Polizei je nach den Umständen angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen. In Kapitel 10 analysiert Dimitris Xenos die positiven Pflichten der Polizei und geht der Frage nach, inwieweit der Schutz vor Kriminalität als Menschenrecht verstanden werden kann.
Die Erfahrung bestätigt immer wieder, dass öffentliche Versammlungen für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft außerordentlich wichtig sind. Gleichzeitig können sie die Polizei vor große Herausforderungen stellen. Kay Siegert beschreibt in Kapitel 11 die einschlägige Rechtsprechung internationaler Gremien und andere standardsetzende Dokumente. Um die menschenrechtlichen Vorgaben umzusetzen und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Versammlungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit zu finden, ist es unabdingbar, dass die Polizei geeignete Maßnahmen zum Massenmanagement einsetzt. Er beschreibt bewährte Verfahren in diesem Bereich und betont, dass Polizeidienste ihre Strategien und Taktiken ständig an neue Entwicklungen anpassen müssen.
Die Polizei ist eine wichtige Institution in Friedens- und auch in Konfliktzeiten. Wer den Frieden in Post-Konflikt-Situationen sichern will, muss die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Ziel haben. Dementsprechend wurde eine polizeiliche Komponente in viele Friedensmissionen der Vereinten Nationen aufgenommen. In Kapitel 12 beleuchtet Judith Thorn den rechtlichen Rahmen für die Polizei in UN-Friedenseinsätzen. Sie berücksichtigt spezifische Themen wie die extraterritoriale Anwendung von Menschenrechtsverträgen, die Anwendbarkeit von Menschenrechten auf die Vereinten Nationen, Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Polizeikomponente, Aspekte der Rechenschaftspflicht, Immunität und Disziplinarmaßnahmen. Sie geht auch auf verschiedene Fragen der praktischen Polizeiarbeit ein, wie den Schutz von Zivilisten, die Anwendung von Gewalt sowie Festnahme und Inhaftierung.
Menschenrechtsschulungen sind eine der typischen Aktivitäten, die zur Verbesserung der Menschenrechtsleistung von Polizeikräften vorgeschlagen werden. In Kapitel 13 untersucht Walter Suntinger grundlegende didaktische Prinzipien effektiver Menschenrechtstrainings für die Polizei sowie einige Merkmale von Polizeiorganisationen und Polizeikultur, die relevant sind, um zu verstehen, wie solche Trainings gestaltet werden könnten. Aus der praktischen Perspektive eines Menschenrechtstrainers diskutiert er einige Grundkompetenzen, die Polizeibeamte haben sollten, was sie über Menschenrechte wissen sollten, welche Fähigkeiten sie sich für einen erfolgreichen Umgang mit Menschenrechtsprinzipien in der praktischen Arbeit aneignen müssten und welche Einstellungen zugrunde liegen sollten und unterstützen die Polizeiarbeit auf der Grundlage eines menschenrechtlichen Ansatzes.
Trotz ihres absoluten Verbots kommt es in vielen Ländern immer noch zu Folterungen oder anderen Misshandlungen durch die Polizei. Seit mehr als 25 Jahren besucht das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) des Europarates Polizeistationen und andere Institutionen, um Regierungen bei der Bekämpfung und Verhinderung von Polizeimissbrauch zu unterstützen. In Kapitel 14 bietet Wolfgang S. Heinz einen Überblick über die rechtlichen Standards und Arbeitsweisen des CPT sowie über seine polizeiliche Praxis. Es wird ein vorsichtiger Versuch unternommen, die Auswirkungen der Arbeit des Ausschusses zu beurteilen.
Nach den ersten Jahren der europäischen Erfahrung wurde auf Ebene der Vereinten Nationen eine dem CPT ähnliche Institution gegründet, nämlich das Subcommittee on Prevention of Torture (SPT). Darüber hinaus führt das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter auch nationale Präventionsmechanismen ein. In Kapitel 15 beschreibt Aneta Stanchevska die Arbeit des SPT und teilt einige Erfahrungen mit Aktivitäten zur Folterprävention in der Republik Mazedonien.
Dieses Buch basiert auf den Beiträgen der internationalen Konferenz „The Police and International Human Rights Law“, die vom 28. bis 30. an der Brandenburgischen Hochschule für Polizei – Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg – in Oranienburg, Deutschland, stattfand April 2016. Diese Veranstaltung brachte eine Vielzahl von Teilnehmern zusammen, darunter Polizeibeamte, Akademiker und Menschenrechtsaktivisten sowie Beamte von Regierungsbehörden und internationalen Organisationen. Wie man sieht, spiegeln die Autoren dieses Buches diese Vielfalt wider. Wir sind davon überzeugt, dass weitere Fortschritte und Entwicklungen in der Theorie und Realität der Menschenrechte am besten durch einen ständigen und offenen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, der Polizei und der Gesellschaft, erreicht werden können.
Wir möchten der Deutschen Stiftung Friedensforschung für ihre großzügige Unterstützung der Konferenz unseren aufrichtigen Dank aussprechen.
Wir sind auch dankbar für die außerordentliche Unterstützung, die wir an unserer Universität erhalten haben, unter anderem durch Präsident Rainer Grieger und Vizepräsident Jochen Christe-Zeyse und durch das Organisationsteam, insbesondere Ulrike Mauersberger und Heiko Schmidt.
Über Feedback freuen wir uns unter ralf.alleweldt@fhpolbb.de und guido.fickenscher@fhpolbb.de.
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