Kapitel 13 Polizeiausbildung und International Human Rechtestandards
Inhalt
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Einführung 280
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Das Setting: Menschenrechtsschulung der Polizei 281
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Was ist Training und was ist Menschenrechtstraining? 281
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Der internationale Rechtsrahmen für die Menschenrechtsausbildung der Polizei . . 283
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Integration der Menschenrechte in die Polizeiausbildung 287
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Didaktik: Prinzipien effektiver Menschenrechtstrainings . . . . . 289
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Menschenrechtsschulung im breiteren Kontext von Polizeiorganisationen 291
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Dimensionen und Elemente der Menschenrechtsschulung 293
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Einleitung: Das Dreieck der Menschenrechtsbildung 293
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Wissen und Verständnis über Menschenrechte 295
13.3.2.1 Grundlagenwissen 1: Menschenwürde, Menschenrechte und entsprechende Pflichten 295
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Grundlagenwissen 2: Die Doppelrolle der Polizei
im Hinblick auf die Menschenrechte 297
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Spezialwissen: Menschenrechtsnormen und -verfahren . . 298
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Fähigkeiten und Menschenrechte 299
13.3.3.1 Operative Fähigkeiten 299
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Analytische und Reflexionsfähigkeiten 300
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Einstellung und Menschenrechte 301
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Schlussfolgerungen 302
Referenzen 303
Zusammenfassung Menschenrechtsschulungen für die Polizei sind eine der typischen Aktivitäten, die zur Verbesserung der Menschenrechtsleistung der Polizei vorgeschlagen werden. Dieser Beitrag untersucht grundlegende didaktische Prinzipien effektiver Menschenrechtstrainings für die Polizei sowie einige Merkmale von Polizeiorganisationen und Polizeikultur, die für das Verständnis der Gestaltung von Menschenrechtstrainings für die Polizei relevant sind. Aus der praktischen Perspektive eines Menschenrechtstrainers diskutiert der Autor einige Grundkompetenzen
Walter Suntinger ist Menschenrechtsberater und Trainer in Wien.
W. Suntinger (*)
Menschenrechtsberater, Wien, Österreich
E-Mail: walter.suntinger@univie.ac.at
© Springer International Publishing AG 2018
R. Alleweldt, G. Fickenscher (Hrsg.), The Police and International Human Rights Law, https://doi.org/10.1007/978-3-319-71339-7_13 was Polizeibeamte wissen sollten Menschenrechte, welche Fähigkeiten sie sich für einen erfolgreichen Umgang mit Menschenrechtsprinzipien in der praktischen Arbeit aneignen müssten und welche Haltungen der menschenrechtsorientierten Polizeiarbeit zugrunde liegen und sie unterstützen sollten.
Zusammenfassung Menschenrechtsschulungen für die Polizei sind eine der typischen Aktivitäten, die zur Verbesserung der Menschenrechtsleistung der Polizei vorgeschlagen werden. Dieser Beitrag untersucht grundlegende didaktische Prinzipien effektiver Menschenrechtstrainings für die Polizei sowie einige Merkmale von Polizeiorganisationen und Polizeikultur, die für das Verständnis der Gestaltung von Menschenrechtstrainings für die Polizei relevant sind. Aus der praktischen Perspektive eines Menschenrechtstrainers diskutiert der Autor einige Grundkompetenzen
Walter Suntinger ist Menschenrechtsberater und Trainer in Wien.
W. Suntinger (*)
Menschenrechtsberater, Wien, Österreich
E-Mail: walter.suntinger@univie.ac.at
© Springer International Publishing AG 2018
R. Alleweldt, G. Fickenscher (Hrsg.), The Police and International Human Rights Law, https://doi.org/10.1007/978-3-319-71339-7_13 was Polizeibeamte wissen sollten Menschenrechte, welche Fähigkeiten sie sich für einen erfolgreichen Umgang mit Menschenrechtsprinzipien in der praktischen Arbeit aneignen müssten und welche Haltungen der menschenrechtsorientierten Polizeiarbeit zugrunde liegen und sie unterstützen sollten.
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Einführung
Menschenrechtsschulungen für die Polizei sind eine der am häufigsten vorgeschlagenen und tatsächlich durchgeführten Aktivitäten zur Verbesserung der Menschenrechtsleistung der Polizei. Immer dann, wenn sich die Polizei menschenrechtsverletzend verhält, wird schnell der Ruf nach mehr und besserer Ausbildung der Polizei in Menschenrechtsfragen laut. Oft scheint es jedoch, dass Menschenrechtsschulungen als eigenständige Aktivitäten konzipiert werden, die nicht in einen umfassenden strategischen Ansatz zur Verbesserung der Polizeileistung eingebettet sind: Sie werden oft so behandelt, als wären sie ein Selbstzweck und kein Instrument in einem umfassendere Reformbemühungen.1 Ein Ansatz für Menschenrechtsschulungen, der darauf abzielt, vor Ort eine echte Wirkung zu erzielen und konkrete Veränderungen in der Menschenrechtsleistung herbeizuführen, würde eher anerkennen, dass jede Schulungsbemühung strategisch konzipiert und in eine breitere Perspektive gestellt werden muss der Kompetenzentwicklung des Polizeipersonals und der Charakteristika von Polizeiorganisationen.
Das Ziel dieses Beitrags ist es daher, eine so breite Perspektive auf die Polizeiausbildung in Menschenrechten zu untersuchen und einige grundlegende Elemente eines solchen Ansatzes sowohl in didaktischer als auch in inhaltlicher Hinsicht aufzuzeigen.
In einem ersten Teil befasst sich dieser Beitrag mit einigen grundlegenden Begriffen der Menschenrechtserziehung und -ausbildung in Bezug auf die Polizeiausbildung. Es skizziert kurz den internationalen Rechtsrahmen für die Polizeiausbildung, schlägt einige Überlegungen vor, die bei der Integration der Menschenrechte in die Polizeiausbildung zu berücksichtigen sind, und untersucht die grundlegenden didaktischen Prinzipien effektiver Menschenrechtsschulungen für die Polizei. Darüber hinaus werden einige Merkmale von Polizeiorganisationen und der Polizeikultur erörtert, die für das Verständnis der Gestaltung von Menschenrechtsschulungen für die Polizei relevant sind.
Der zweite Teil stellt einige wesentliche inhaltliche und methodische Elemente der Menschenrechtsausbildung im Polizeikontext vor. Unter Verwendung des Dreiecks der Menschenrechtsbildung – Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen – als Organisationskonzept werden einige grundlegende Kompetenzen diskutiert, die Polizeibeamte haben sollten, genauer gesagt, was sie über Menschenrechte wissen sollten, welche Fähigkeiten sie für einen erfolgreichen Umgang erwerben müssten Menschenrechtsprinzipien in der praktischen Arbeit und welche Haltungen der polizeilichen Arbeit auf der Grundlage eines menschenrechtlichen Ansatzes zugrunde liegen und sie unterstützen sollten.
Meine Perspektive auf dieses Thema ist eine praktische. Ich begann mich in den 1990er Jahren in Österreich in der Menschenrechtsausbildung der Polizei zu engagieren. Da ich sowohl von einer NGO als auch von einem akademischen Hintergrund komme, stand ich schnell vor einigen großen Herausforderungen im Konkreten
Trainingssetting: Wie kann man ein eher theoretisches Thema einem praxisorientierten Publikum zugänglich machen? Wie kann die (kulturelle) Kluft zwischen der (oft als moralistisch angesehenen) Außenperspektive und der Innenperspektive überbrückt werden, um einen sinnvollen Kommunikationsprozess zu konstruieren? Können die Menschenrechte als nützlich dargestellt werden, um den spezifischen Herausforderungen und Problemen zu begegnen, mit denen die Polizei konfrontiert ist? Wie kann ein Kommunikationsprozess organisiert werden, der eine kritische (Selbst-)Reflexion ermöglicht?
Ich habe versucht, erste Antworten auf diese Fragen praktisch zu entwickeln, d. h. indem ich unterschiedliche Ansätze in praktischen polizeilichen Kapazitätsbildungssettings erprobte und interdisziplinäre wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere aus den Rechtswissenschaften, der Pädagogik, der Psychologie und der Soziologie, zur Reflexion nutzte darauf. Diese Ansätze fanden dann unter anderem ihren Niederschlag in einem Trainingshandbuch für österreichische Polizeiausbilder1 und in einem Handbuch der EU-Grundrechteagentur für europäische Polizeiausbilder.2 Weitere Erkenntnisse wurden in zwei EU-Twinning-Projekten mit der türkischen Nationalpolizei gewonnen im Rahmen der polizeilichen Überwachung. Das Folgende sind daher einige Überlegungen zu meiner beruflichen Erfahrung bei der Durchführung von Menschenrechtsschulungen für die Polizei und der Entwicklung von Schulungsinstrumenten, unterstützt durch akademische Erkenntnisse, die sich für mich als Praktikerin als nützlich erwiesen haben. Es handelt sich also zwangsläufig um eine subjektive Ansicht.3
Das Ziel dieses Beitrags ist es daher, eine so breite Perspektive auf die Polizeiausbildung in Menschenrechten zu untersuchen und einige grundlegende Elemente eines solchen Ansatzes sowohl in didaktischer als auch in inhaltlicher Hinsicht aufzuzeigen.
In einem ersten Teil befasst sich dieser Beitrag mit einigen grundlegenden Begriffen der Menschenrechtserziehung und -ausbildung in Bezug auf die Polizeiausbildung. Es skizziert kurz den internationalen Rechtsrahmen für die Polizeiausbildung, schlägt einige Überlegungen vor, die bei der Integration der Menschenrechte in die Polizeiausbildung zu berücksichtigen sind, und untersucht die grundlegenden didaktischen Prinzipien effektiver Menschenrechtsschulungen für die Polizei. Darüber hinaus werden einige Merkmale von Polizeiorganisationen und der Polizeikultur erörtert, die für das Verständnis der Gestaltung von Menschenrechtsschulungen für die Polizei relevant sind.
Der zweite Teil stellt einige wesentliche inhaltliche und methodische Elemente der Menschenrechtsausbildung im Polizeikontext vor. Unter Verwendung des Dreiecks der Menschenrechtsbildung – Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen – als Organisationskonzept werden einige grundlegende Kompetenzen diskutiert, die Polizeibeamte haben sollten, genauer gesagt, was sie über Menschenrechte wissen sollten, welche Fähigkeiten sie für einen erfolgreichen Umgang erwerben müssten Menschenrechtsprinzipien in der praktischen Arbeit und welche Haltungen der polizeilichen Arbeit auf der Grundlage eines menschenrechtlichen Ansatzes zugrunde liegen und sie unterstützen sollten.
Meine Perspektive auf dieses Thema ist eine praktische. Ich begann mich in den 1990er Jahren in Österreich in der Menschenrechtsausbildung der Polizei zu engagieren. Da ich sowohl von einer NGO als auch von einem akademischen Hintergrund komme, stand ich schnell vor einigen großen Herausforderungen im Konkreten
Trainingssetting: Wie kann man ein eher theoretisches Thema einem praxisorientierten Publikum zugänglich machen? Wie kann die (kulturelle) Kluft zwischen der (oft als moralistisch angesehenen) Außenperspektive und der Innenperspektive überbrückt werden, um einen sinnvollen Kommunikationsprozess zu konstruieren? Können die Menschenrechte als nützlich dargestellt werden, um den spezifischen Herausforderungen und Problemen zu begegnen, mit denen die Polizei konfrontiert ist? Wie kann ein Kommunikationsprozess organisiert werden, der eine kritische (Selbst-)Reflexion ermöglicht?
Ich habe versucht, erste Antworten auf diese Fragen praktisch zu entwickeln, d. h. indem ich unterschiedliche Ansätze in praktischen polizeilichen Kapazitätsbildungssettings erprobte und interdisziplinäre wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere aus den Rechtswissenschaften, der Pädagogik, der Psychologie und der Soziologie, zur Reflexion nutzte darauf. Diese Ansätze fanden dann unter anderem ihren Niederschlag in einem Trainingshandbuch für österreichische Polizeiausbilder1 und in einem Handbuch der EU-Grundrechteagentur für europäische Polizeiausbilder.2 Weitere Erkenntnisse wurden in zwei EU-Twinning-Projekten mit der türkischen Nationalpolizei gewonnen im Rahmen der polizeilichen Überwachung. Das Folgende sind daher einige Überlegungen zu meiner beruflichen Erfahrung bei der Durchführung von Menschenrechtsschulungen für die Polizei und der Entwicklung von Schulungsinstrumenten, unterstützt durch akademische Erkenntnisse, die sich für mich als Praktikerin als nützlich erwiesen haben. Es handelt sich also zwangsläufig um eine subjektive Ansicht.3
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Das Setting: Menschenrechtsschulung der Polizei
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Was ist Training und was ist Menschenrechtstraining?
Ganz allgemein definiert das Oxford Dictionary Training als „das Lehren einer Person oder eines Tieres in einer bestimmten Fähigkeit oder Verhaltensweise“. und/oder Anweisungen, um die Leistung des Empfängers zu verbessern oder ihm zu helfen, ein erforderliches Maß an Wissen oder Fähigkeiten zu erreichen.“2
Diese beiden Definitionen heben wichtige Aspekte hervor, die für jedes Training relevant sind. Erstens geht es um die Entwicklung von Kompetenzen auf verschiedenen Ebenen – Wissen, Fähigkeiten, Einstellungen – der daran Beteiligten. Zweitens geht es beim Training um die Leistungssteigerung, damit bestimmte Tätigkeiten besser ausgeführt werden. Man könnte hinzufügen, dass auch Schulungen ein wesentliches Element eines jeden Veränderungsprozesses sind
denen sich Organisationen unterziehen, um sich an konkrete Realitäten und damit verbundene Herausforderungen anzupassen.
Ein solches Verständnis von Ausbildung im Allgemeinen ist nützlich, um sich den Besonderheiten der Menschenrechtsbildung und -ausbildung zu nähern. Ein guter Ausgangspunkt ist die 2011 von der UN-Generalversammlung verabschiedete UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung Lernaktivitäten, die darauf abzielen, die universelle Achtung und Einhaltung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und so unter anderem zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen beizutragen, indem Personen Wissen, Fähigkeiten und Verständnis vermittelt und ihre Einstellungen und Verhaltensweisen entwickelt werden sie befähigen, zum Aufbau und zur Förderung einer universellen Kultur der Menschenrechte beizutragen.“
Menschenrechtstraining umfasst somit (1) verschiedene Arten von Bildungs- und Trainingsaktivitäten1, die (2) darauf abzielen, Menschenrechte umzusetzen, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und letztendlich eine Kultur der Menschenrechte zu entwickeln (3) indem Lernprozesse gesteuert werden Kenntnisstand, Fähigkeiten und Einstellungen. (4) Diese Aktivitäten sollten sowohl die Pflichtenträger als auch die Rechteinhaber stärken.
Die UN-Erklärung führt weiter aus, dass Menschenrechtserziehung und -ausbildung „a. Aufklärung über Menschenrechte, die die Vermittlung von Wissen und Verständnis über Menschenrechtsnormen und -prinzipien, die Werte, die ihnen zugrunde liegen, und die Mechanismen zu ihrem Schutz umfasst, b. Bildung durch Menschenrechte, die das Lernen und Lehren in einer Weise umfasst, die die Rechte sowohl der Pädagogen als auch der Lernenden respektiert; C. Menschenrechtserziehung, die die Befähigung von Personen umfasst, ihre Rechte wahrzunehmen und auszuüben und die Rechte anderer zu respektieren und zu wahren“ (Art. 2 Abs. 2, Hervorhebung hinzugefügt).
Die Erklärung betont auch die Tatsache, dass „Menschenrechtserziehung und -ausbildung ein lebenslanger Prozess ist, der alle Altersgruppen betrifft“, und gibt die didaktischen Anweisungen, dass „Menschenrechtserziehung und -ausbildung Sprachen und Methoden verwenden sollte, die für die Zielgruppen geeignet sind, unter Berücksichtigung ihrer besondere Bedürfnisse und Bedingungen“ (Art. 3).
Wenn man diese Konzepte und Prinzipien ernst nimmt, sollte die Menschenrechtsausbildung der Polizei auf einer umfassenden Veränderungsperspektive basieren, die das klare Ziel hat, Menschenrechte in der Polizeipraxis umzusetzen, und die sich strategisch der verschiedenen Dimensionen des Lernens als Antwort auf konkrete Bedürfnisse bewusst ist. Das Polizeipersonal sollte mit den notwendigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen sowie mit den Instrumenten und angemessenen Strukturen ausgestattet werden, um die Menschenrechte umzusetzen. Sie sollen befähigt werden, Menschenrechte zu respektieren und zu wahren sowie als Rechteinhaber ihre eigenen Menschenrechte wahrzunehmen.1 Darüber hinaus soll die Polizeiausbildung menschenrechtskonform gestaltet werden und so zur Verinnerlichung menschenrechtlicher Werte beitragen.
Diese beiden Definitionen heben wichtige Aspekte hervor, die für jedes Training relevant sind. Erstens geht es um die Entwicklung von Kompetenzen auf verschiedenen Ebenen – Wissen, Fähigkeiten, Einstellungen – der daran Beteiligten. Zweitens geht es beim Training um die Leistungssteigerung, damit bestimmte Tätigkeiten besser ausgeführt werden. Man könnte hinzufügen, dass auch Schulungen ein wesentliches Element eines jeden Veränderungsprozesses sind
denen sich Organisationen unterziehen, um sich an konkrete Realitäten und damit verbundene Herausforderungen anzupassen.
Ein solches Verständnis von Ausbildung im Allgemeinen ist nützlich, um sich den Besonderheiten der Menschenrechtsbildung und -ausbildung zu nähern. Ein guter Ausgangspunkt ist die 2011 von der UN-Generalversammlung verabschiedete UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung Lernaktivitäten, die darauf abzielen, die universelle Achtung und Einhaltung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und so unter anderem zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen und -missbräuchen beizutragen, indem Personen Wissen, Fähigkeiten und Verständnis vermittelt und ihre Einstellungen und Verhaltensweisen entwickelt werden sie befähigen, zum Aufbau und zur Förderung einer universellen Kultur der Menschenrechte beizutragen.“
Menschenrechtstraining umfasst somit (1) verschiedene Arten von Bildungs- und Trainingsaktivitäten1, die (2) darauf abzielen, Menschenrechte umzusetzen, Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und letztendlich eine Kultur der Menschenrechte zu entwickeln (3) indem Lernprozesse gesteuert werden Kenntnisstand, Fähigkeiten und Einstellungen. (4) Diese Aktivitäten sollten sowohl die Pflichtenträger als auch die Rechteinhaber stärken.
Die UN-Erklärung führt weiter aus, dass Menschenrechtserziehung und -ausbildung „a. Aufklärung über Menschenrechte, die die Vermittlung von Wissen und Verständnis über Menschenrechtsnormen und -prinzipien, die Werte, die ihnen zugrunde liegen, und die Mechanismen zu ihrem Schutz umfasst, b. Bildung durch Menschenrechte, die das Lernen und Lehren in einer Weise umfasst, die die Rechte sowohl der Pädagogen als auch der Lernenden respektiert; C. Menschenrechtserziehung, die die Befähigung von Personen umfasst, ihre Rechte wahrzunehmen und auszuüben und die Rechte anderer zu respektieren und zu wahren“ (Art. 2 Abs. 2, Hervorhebung hinzugefügt).
Die Erklärung betont auch die Tatsache, dass „Menschenrechtserziehung und -ausbildung ein lebenslanger Prozess ist, der alle Altersgruppen betrifft“, und gibt die didaktischen Anweisungen, dass „Menschenrechtserziehung und -ausbildung Sprachen und Methoden verwenden sollte, die für die Zielgruppen geeignet sind, unter Berücksichtigung ihrer besondere Bedürfnisse und Bedingungen“ (Art. 3).
Wenn man diese Konzepte und Prinzipien ernst nimmt, sollte die Menschenrechtsausbildung der Polizei auf einer umfassenden Veränderungsperspektive basieren, die das klare Ziel hat, Menschenrechte in der Polizeipraxis umzusetzen, und die sich strategisch der verschiedenen Dimensionen des Lernens als Antwort auf konkrete Bedürfnisse bewusst ist. Das Polizeipersonal sollte mit den notwendigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen sowie mit den Instrumenten und angemessenen Strukturen ausgestattet werden, um die Menschenrechte umzusetzen. Sie sollen befähigt werden, Menschenrechte zu respektieren und zu wahren sowie als Rechteinhaber ihre eigenen Menschenrechte wahrzunehmen.1 Darüber hinaus soll die Polizeiausbildung menschenrechtskonform gestaltet werden und so zur Verinnerlichung menschenrechtlicher Werte beitragen.
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Der internationale Rechtsrahmen für Human
Rechteschulung der Polizei
In den internationalen Menschenrechtsgesetzen ist fest verankert, dass die Staaten verpflichtet sind, Menschenrechtsschulungen für die Polizei durchzuführen. § 10 Abs. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)1 enthält eine ausdrückliche Verpflichtung, das Folterverbot in die Ausbildung von Vollzugspersonal2 einschließlich der Polizei aufzunehmen. Nach Angaben des CAT-Ausschusses umfasst diese Verpflichtung u. a. Schulungen zu den Bestimmungen der Konvention, zu Methoden zur Erkennung von Folterspuren, zu Verhörtechniken; Sensibilisierung hinsichtlich der Bedürfnisse von Gruppen in Situationen der Vulnerabilität; sowie die Evaluierung von Trainingsprogrammen.3 Die Überwachungsgremien anderer UN-Menschenrechtsverträge haben ähnliche Verpflichtungen aus Vertragsbestimmungen abgeleitet. Genauer gesagt, die positive Verpflichtung zur Einhaltung konkreter Menschenrechte, insbesondere des Verbots von Folter und Misshandlung, des Rechts auf persönliche Freiheit sowie des Rechts auf Nichtdiskriminierung, erfordert die Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten. Der im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR)4 eingerichtete Menschenrechtsausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 20 von 1992 zum Verbot von Folter und anderer Misshandlung in Artikel 7 des IPBPR erklärt: „Durchsetzungspersonal, medizinisches Personal, Polizeibeamte und alle anderen Personen, die an der Obhut oder Behandlung von Personen beteiligt sind, die irgendeiner Form von Festnahme, Inhaftierung oder Inhaftierung ausgesetzt sind, müssen angemessene Anweisungen und Schulungen erhalten. Die Vertragsstaaten sollten den Ausschuss über die erteilten Anweisungen und Schulungen und die Art und Weise informieren, in der das Verbot von Artikel 7 einen integralen Bestandteil der betrieblichen Regeln und ethischen Standards bildet, die von solchen Personen zu befolgen sind.“14 Der Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung , Die
Überwachungsgremium des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung1 hat die allgemeine Empfehlung herausgegeben, dass „Rechtsvollzugsbeamte eine intensive Schulung erhalten sollten, um sicherzustellen, dass sie bei der Ausübung ihrer Pflichten Menschen respektieren und schützen Würde und Wahrung und Wahrung der Menschenrechte aller Menschen ohne Unterschied der Rasse, Hautfarbe oder nationalen oder ethnischen Herkunft.“2 Und der Ausschuss, der die Umsetzung der UN-Konvention zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau3 überwacht, hat es so formuliert: „ Eine geschlechtersensible Ausbildung von Justiz- und Strafverfolgungsbeamten und anderen öffentlichen Bediensteten ist für die wirksame Umsetzung des Übereinkommens von wesentlicher Bedeutung.“4
Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen aus internationalen Verträgen gibt es Soft-Law-Instrumente, die ausdrückliche Verpflichtungen zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten enthalten. Die UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung sieht vor, dass Staaten Menschenrechtsschulungen für alle durchführen sollten, einschließlich Staatsbeamter (Art. 3 Abs. 2) und insbesondere für Strafverfolgungsbeamte (Art. 7 Abs. 4). Andere Soft-Law-Instrumente enthalten detailliertere Bestimmungen und Leitlinien für die Schulung von Strafverfolgungsbeamten. Die UN Basic Principles on the Use of Force and Firearms by Law Enforcement Officials (BPUFF)1 von 1990 sind am deutlichsten. „Alle Strafverfolgungsbeamten ... [sollten] eine kontinuierliche und gründliche Berufsausbildung erhalten“ (18) und „Jene Strafverfolgungsbeamten, die zum Tragen von Schusswaffen verpflichtet sind, sollten dazu erst nach Abschluss einer speziellen Schulung in ihrem Gebrauch befugt sein“ ( 19). Genauer gesagt legt Grundprinzip 20 fest, dass „Regierungen und Strafverfolgungsbehörden Fragen der Polizeiethik und der Menschenrechte, insbesondere im Ermittlungsverfahren, Alternativen zum Einsatz von Gewalt und Schusswaffen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Fällen, besondere Aufmerksamkeit widmen müssen
Konflikte, das Verständnis des Massenverhaltens und der Überzeugungs-, Verhandlungs- und Mediationsmethoden sowie der technischen Mittel, um den Einsatz von Gewalt und Schusswaffen zu begrenzen.“ Darüber hinaus „sollten Rechtsdurchsetzungsbehörden ihre Schulungsprogramme und operativen Verfahren im Lichte besonderer Vorfälle überprüfen“ (20).1
Diese UN-Standards zur Verpflichtung zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten werden durch Standards auf regionaler Ebene ergänzt. Der vom Ministerkomitee des Europarates 2001 angenommene Europäische Kodex für Polizeiethik1 besagt, dass „eine [Polizei]ausbildung, die auf den Grundwerten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes von Menschenrechte im Einklang mit den Zielen der Polizei zu entwickeln“ (26), dass „[allgemeine] polizeiliche Ausbildung möglichst gesellschaftsoffen sein soll“ (27) und „[g]allgemeine Erstausbildung vorzugsweise in regelmäßigen Abständen berufsbegleitende Fortbildungen und bei Bedarf Fach-, Management- und Führungsschulungen anschließen“ (28). Darüber hinaus „soll in die Polizeiausbildung auf allen Ebenen eine [praktische] Ausbildung über die Anwendung von Gewalt und Grenzen im Hinblick auf etablierte Menschenrechtsprinzipien aufgenommen werden“ (29). Und schließlich „soll bei der [Polizeiausbildung] der Notwendigkeit, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen und zu bekämpfen, in vollem Umfang Rechnung getragen werden“ (30).
Darüber hinaus sind die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), das durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe1 eingerichtet wurde, relevant. Das CPT hat eine Reihe inhaltlicher Standards aufgestellt, die zur Folterprävention beitragen sollen und sich auch mit der Ausbildung befassen. In seinem zweiten allgemeinen Bericht betont das CPT „die große Bedeutung, die es der Ausbildung von Strafverfolgungspersonal beimisst (was die Ausbildung in Menschenrechtsfragen einschließen sollte …). Es gibt wohl keine bessere Garantie gegen die Misshandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, als ein ordnungsgemäß ausgebildeter Polizei- oder Gefängnisbeamter. Qualifizierte Beamte werden in der Lage sein, ihre Aufgaben erfolgreich auszuführen, ohne auf Misshandlungen zurückgreifen zu müssen, und mit dem Vorhandensein grundlegender Schutzvorkehrungen für Inhaftierte und Gefangene fertig werden. [...] In diesem Zusammenhang ist das CPT der Ansicht, dass die Fähigkeit zur zwischenmenschlichen Kommunikation ein wichtiger Faktor bei der Einstellung von Strafverfolgungspersonal sein sollte und dass während der Ausbildung großer Wert darauf gelegt werden sollte, auf der Grundlage von Respekt zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeiten zu entwickeln für Menschenwürde. Der Besitz solcher Fähigkeiten wird es einem Polizei- oder Gefängnisbeamten oft ermöglichen, eine Situation zu entschärfen, die andernfalls zu Gewalt führen könnte, und allgemeiner zu einem Abbau von Spannungen und einer Steigerung der Lebensqualität in Polizei- und Gefängniseinrichtungen führen, zum Nutzen aller Beteiligten.“2 In diesem Zusammenhang „ermutigt das CPT die nationalen Behörden, sich um die Integration von Menschenrechtskonzepten in die praktische Berufsausbildung für den Umgang mit Hochrisikosituationen wie der Festnahme und Vernehmung von kriminellen Verdächtigen zu bemühen; dies wird sich als effektiver erweisen als separate Kurse über Menschenrechte.“3
In nachfolgenden Berichten hat das CPT die Bedeutung der Berufsausbildung in den Bereichen der Befragung von kriminellen Verdächtigen betont1; des Umgangs mit irregulären Migranten, sowohl in Haft2 als auch während der Abschiebung3; von Jugendlichen in Polizeigewahrsam4; und der Bekämpfung der Straflosigkeit, die „[alle] Bemühungen zur Förderung der Menschenrechtsprinzipien durch strenge Einstellungsrichtlinien und professionelle Ausbildung“ sabotiert Kultur, in der es als unprofessionell – und vom Standpunkt des Karriereweges aus gesehen – unsicher gilt, mit Kollegen zu arbeiten und Umgang zu haben, die misshandelt werden, in der es als korrekt und beruflich lohnend angesehen wird, zu einem Team zu gehören, das sich solcher Handlungen enthält. „6
Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Staaten weitreichende Verpflichtungen haben, für eine angemessene Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten zu sorgen, die ein breites Themenspektrum abdeckt und auf die Dimensionen Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen abzielt. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und -modalitäten sind die internationalen Standards zum Teil recht eindeutig. Es ist interessant festzustellen, dass sie sich stark auf praktische Fähigkeiten sowie auf Einstellungen konzentrieren, um effektiv zur Achtung und Wahrung der Menschenrechte beizutragen.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Initiativen innerhalb internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die das heutige Verständnis der Menschenrechtsausbildung der Polizei geprägt haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Reform der Polizeiorganisationen in Ländern des Übergangs von autoritärer zu demokratischer Herrschaft. Menschenrechtsschulungen waren ein wichtiger Bestandteil der Polizeireform im Rahmen von UN-Feldoperationen1, der Europarat unterstützt kontinuierlich die Polizeireform in seinen Mitgliedsstaaten2 und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa hat Instrumente für die Polizeireform entwickelt, einschließlich eines „Guidebook on Democratic Policing“3 und „Guidelines on Human Rights Education for Law Enforcement Officials.“4
Überwachungsgremium des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung1 hat die allgemeine Empfehlung herausgegeben, dass „Rechtsvollzugsbeamte eine intensive Schulung erhalten sollten, um sicherzustellen, dass sie bei der Ausübung ihrer Pflichten Menschen respektieren und schützen Würde und Wahrung und Wahrung der Menschenrechte aller Menschen ohne Unterschied der Rasse, Hautfarbe oder nationalen oder ethnischen Herkunft.“2 Und der Ausschuss, der die Umsetzung der UN-Konvention zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau3 überwacht, hat es so formuliert: „ Eine geschlechtersensible Ausbildung von Justiz- und Strafverfolgungsbeamten und anderen öffentlichen Bediensteten ist für die wirksame Umsetzung des Übereinkommens von wesentlicher Bedeutung.“4
Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen aus internationalen Verträgen gibt es Soft-Law-Instrumente, die ausdrückliche Verpflichtungen zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten enthalten. Die UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung sieht vor, dass Staaten Menschenrechtsschulungen für alle durchführen sollten, einschließlich Staatsbeamter (Art. 3 Abs. 2) und insbesondere für Strafverfolgungsbeamte (Art. 7 Abs. 4). Andere Soft-Law-Instrumente enthalten detailliertere Bestimmungen und Leitlinien für die Schulung von Strafverfolgungsbeamten. Die UN Basic Principles on the Use of Force and Firearms by Law Enforcement Officials (BPUFF)1 von 1990 sind am deutlichsten. „Alle Strafverfolgungsbeamten ... [sollten] eine kontinuierliche und gründliche Berufsausbildung erhalten“ (18) und „Jene Strafverfolgungsbeamten, die zum Tragen von Schusswaffen verpflichtet sind, sollten dazu erst nach Abschluss einer speziellen Schulung in ihrem Gebrauch befugt sein“ ( 19). Genauer gesagt legt Grundprinzip 20 fest, dass „Regierungen und Strafverfolgungsbehörden Fragen der Polizeiethik und der Menschenrechte, insbesondere im Ermittlungsverfahren, Alternativen zum Einsatz von Gewalt und Schusswaffen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Fällen, besondere Aufmerksamkeit widmen müssen
Konflikte, das Verständnis des Massenverhaltens und der Überzeugungs-, Verhandlungs- und Mediationsmethoden sowie der technischen Mittel, um den Einsatz von Gewalt und Schusswaffen zu begrenzen.“ Darüber hinaus „sollten Rechtsdurchsetzungsbehörden ihre Schulungsprogramme und operativen Verfahren im Lichte besonderer Vorfälle überprüfen“ (20).1
Diese UN-Standards zur Verpflichtung zur Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten werden durch Standards auf regionaler Ebene ergänzt. Der vom Ministerkomitee des Europarates 2001 angenommene Europäische Kodex für Polizeiethik1 besagt, dass „eine [Polizei]ausbildung, die auf den Grundwerten der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes von Menschenrechte im Einklang mit den Zielen der Polizei zu entwickeln“ (26), dass „[allgemeine] polizeiliche Ausbildung möglichst gesellschaftsoffen sein soll“ (27) und „[g]allgemeine Erstausbildung vorzugsweise in regelmäßigen Abständen berufsbegleitende Fortbildungen und bei Bedarf Fach-, Management- und Führungsschulungen anschließen“ (28). Darüber hinaus „soll in die Polizeiausbildung auf allen Ebenen eine [praktische] Ausbildung über die Anwendung von Gewalt und Grenzen im Hinblick auf etablierte Menschenrechtsprinzipien aufgenommen werden“ (29). Und schließlich „soll bei der [Polizeiausbildung] der Notwendigkeit, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen und zu bekämpfen, in vollem Umfang Rechnung getragen werden“ (30).
Darüber hinaus sind die Empfehlungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), das durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe1 eingerichtet wurde, relevant. Das CPT hat eine Reihe inhaltlicher Standards aufgestellt, die zur Folterprävention beitragen sollen und sich auch mit der Ausbildung befassen. In seinem zweiten allgemeinen Bericht betont das CPT „die große Bedeutung, die es der Ausbildung von Strafverfolgungspersonal beimisst (was die Ausbildung in Menschenrechtsfragen einschließen sollte …). Es gibt wohl keine bessere Garantie gegen die Misshandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, als ein ordnungsgemäß ausgebildeter Polizei- oder Gefängnisbeamter. Qualifizierte Beamte werden in der Lage sein, ihre Aufgaben erfolgreich auszuführen, ohne auf Misshandlungen zurückgreifen zu müssen, und mit dem Vorhandensein grundlegender Schutzvorkehrungen für Inhaftierte und Gefangene fertig werden. [...] In diesem Zusammenhang ist das CPT der Ansicht, dass die Fähigkeit zur zwischenmenschlichen Kommunikation ein wichtiger Faktor bei der Einstellung von Strafverfolgungspersonal sein sollte und dass während der Ausbildung großer Wert darauf gelegt werden sollte, auf der Grundlage von Respekt zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeiten zu entwickeln für Menschenwürde. Der Besitz solcher Fähigkeiten wird es einem Polizei- oder Gefängnisbeamten oft ermöglichen, eine Situation zu entschärfen, die andernfalls zu Gewalt führen könnte, und allgemeiner zu einem Abbau von Spannungen und einer Steigerung der Lebensqualität in Polizei- und Gefängniseinrichtungen führen, zum Nutzen aller Beteiligten.“2 In diesem Zusammenhang „ermutigt das CPT die nationalen Behörden, sich um die Integration von Menschenrechtskonzepten in die praktische Berufsausbildung für den Umgang mit Hochrisikosituationen wie der Festnahme und Vernehmung von kriminellen Verdächtigen zu bemühen; dies wird sich als effektiver erweisen als separate Kurse über Menschenrechte.“3
In nachfolgenden Berichten hat das CPT die Bedeutung der Berufsausbildung in den Bereichen der Befragung von kriminellen Verdächtigen betont1; des Umgangs mit irregulären Migranten, sowohl in Haft2 als auch während der Abschiebung3; von Jugendlichen in Polizeigewahrsam4; und der Bekämpfung der Straflosigkeit, die „[alle] Bemühungen zur Förderung der Menschenrechtsprinzipien durch strenge Einstellungsrichtlinien und professionelle Ausbildung“ sabotiert Kultur, in der es als unprofessionell – und vom Standpunkt des Karriereweges aus gesehen – unsicher gilt, mit Kollegen zu arbeiten und Umgang zu haben, die misshandelt werden, in der es als korrekt und beruflich lohnend angesehen wird, zu einem Team zu gehören, das sich solcher Handlungen enthält. „6
Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Staaten weitreichende Verpflichtungen haben, für eine angemessene Ausbildung von Strafverfolgungsbeamten zu sorgen, die ein breites Themenspektrum abdeckt und auf die Dimensionen Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen abzielt. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und -modalitäten sind die internationalen Standards zum Teil recht eindeutig. Es ist interessant festzustellen, dass sie sich stark auf praktische Fähigkeiten sowie auf Einstellungen konzentrieren, um effektiv zur Achtung und Wahrung der Menschenrechte beizutragen.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Initiativen innerhalb internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die das heutige Verständnis der Menschenrechtsausbildung der Polizei geprägt haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Reform der Polizeiorganisationen in Ländern des Übergangs von autoritärer zu demokratischer Herrschaft. Menschenrechtsschulungen waren ein wichtiger Bestandteil der Polizeireform im Rahmen von UN-Feldoperationen1, der Europarat unterstützt kontinuierlich die Polizeireform in seinen Mitgliedsstaaten2 und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa hat Instrumente für die Polizeireform entwickelt, einschließlich eines „Guidebook on Democratic Policing“3 und „Guidelines on Human Rights Education for Law Enforcement Officials.“4
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Integration der Menschenrechte in die Polizeiausbildung
Die Wirkung der Menschenrechtsschulung vor Ort wird davon abhängen, wie sie in die Polizeiausbildung integriert wird. Daher ist eine sorgfältige Gestaltung dieses Integrationsprozesses erforderlich. Und in der Tat haben die oben beschriebenen internationalen Standards zur Menschenrechtsausbildung und die begleitende Praxis der Kontrollinstanzen bereits Hinweise gegeben, wie Menschenrechte Teil der Polizeiausbildung werden sollten. In den OSZE-Richtlinien zur Menschenrechtserziehung für Strafverfolgungspersonal wurde der klarste strategische Ansatz entwickelt: „In Anbetracht der zentralen Rolle, die Strafverfolgungsbeamte bei der Achtung, dem Schutz und der Verwirklichung der Menschenrechte spielen, sollten die Menschenrechte ein integraler Bestandteil aller Schulungen sein für Strafverfolgungsbeamte, z. B. bei Ermittlungen und Verhaftungen, beim Einsatz von Schusswaffen und Gewalt sowie bei der Berichterstattung und Kommunikation mit der Öffentlichkeit. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die menschenrechtsbasierte Ausbildung nicht von der betrieblichen Realität abgekoppelt wird. Daher wird ein integrierter ganzheitlicher Ansatz gefördert, anstatt Menschenrechte nur als separates Fach zu unterrichten. Es ist jedoch ratsam, eine oder mehrere Einführungssitzungen zu Menschenrechten anzubieten, um den rechtlichen Rahmen und historischen Hintergrund der Menschenrechte darzustellen, um zur Entwicklung einer soliden Basis für den Erwerb von Fähigkeiten, Wissen und Werten während mehr in beizutragen -tiefe Berufsausbildung.“1
Hier sind mehrere Punkte relevant.
Erstens sollten die Menschenrechte zu einem festen Bestandteil aller Polizeiausbildungen gemacht werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die reguläre Polizeiarbeit und -praxis, von Ermittlungstechniken über die Festnahme von Personen bis hin zum Umgang mit Konflikten, einschließlich des Einsatzes von Gewalt und Schusswaffen. Hinzu kommt die starke Betonung durch internationale Standards und die Arbeit internationaler Überwachungsgremien (siehe oben Abschn.
Hier sind mehrere Punkte relevant.
Erstens sollten die Menschenrechte zu einem festen Bestandteil aller Polizeiausbildungen gemacht werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die reguläre Polizeiarbeit und -praxis, von Ermittlungstechniken über die Festnahme von Personen bis hin zum Umgang mit Konflikten, einschließlich des Einsatzes von Gewalt und Schusswaffen. Hinzu kommt die starke Betonung durch internationale Standards und die Arbeit internationaler Überwachungsgremien (siehe oben Abschn.
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, gibt es weitere gute Gründe für ein solches Vorgehen. Aus didaktischer Sicht haben Programme, die Menschenrechte in die klassische Polizeiausbildung einbetten, den Vorteil, dass sie praktisch relevant für ein Polizeipublikum sind, das möglicherweise zögert, theoretische Ausbildungen zu akzeptieren.1 Erfahrungen in Österreich, wo die operative Ausbildung zur Anwendung von Gewalt explizit Menschen umfasst Rechte, insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, ist sehr positiv.37 Die Aufmerksamkeit der Ausbilder der Einsatzpolizei für die Bedeutung der Menschenrechte verstärkt die Wahrnehmung der Legitimität der Menschenrechte als solcher. Aus der Wirkungsperspektive wird die berufliche Kompetenzentwicklung regelmäßig als am effektivsten angesehen. Die größte empirische Studie zur Folterprävention sagt Folgendes: „Wir haben festgestellt, dass Schulungen in allen Bereichen positive Auswirkungen auf Polizei, Gefängnispersonal, Richter und Staatsanwälte sowie Beobachter und Beschwerdeführer hatten. [...] die länderspezifischen Studien erscheinen
zu zeigen, dass Schulungen, die sich auf die Entwicklung beruflicher Fähigkeiten konzentrieren, eher effektiv sind als Schulungen, die die Auszubildenden lediglich mit relevanten Menschenrechtsnormen vertraut machen.“1 Insbesondere gibt es empirische Belege dafür, dass professionelle Ermittlungsfähigkeiten die Abhängigkeit von Geständnissen und damit das Risiko verringern der Folter.2
Zweitens schließt ein integrierter ganzheitlicher Ansatz die Notwendigkeit eines separaten Themas zu Menschenrechten nicht aus. Die Heranführung der Polizei an die Grundideen und konzeptionellen Rahmenbedingungen der Menschenrechte – das Basiswissen (vgl. Abschn. 13.3.2) – bildet die Grundlage, um es selbstbewusst und professionell in allen Aktivitäten erfolgreich anzuwenden. Inwieweit Menschenrechte als eigenständiges Fach unterrichtet werden, hängt vom jeweiligen Kontext und der Zielgruppe ab.
Drittens könnten einige Bereiche notwendiger Veränderungen, insbesondere jene Bereiche, in denen vorherrschende Einstellungen als Ursachen konkreter Menschenrechtsprobleme angesehen werden können, spezielle didaktische Lern- und Reflexionsumgebungen benötigen. Schulungen zu Diversität und Nichtdiskriminierung sind ein klares Beispiel dafür. Dies wird von internationalen Menschenrechtsüberwachungsgremien1 anerkannt und ist Teil der Ausbildungslandschaft in vielen Polizeiausbildungseinrichtungen.
Viertens sollte, wie in der UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung vorgeschlagen, ein kontinuierlicher Lernprozess eingeleitet werden. Im spezifischen Kontext der Polizei sollte der Erstausbildung eine berufsbegleitende Ausbildung folgen, die sich an das gesamte Polizeipersonal richtet. Darüber hinaus sollten Menschenrechte Teil der Ausbildung von Polizeipersonal im Rahmen der Laufbahnentwicklung sein.1
Fünftens sollte die Menschenrechtsbildung für die Polizei wie jede andere Berufsausbildung evaluiert werden. Dies ist ein Bereich, der offenbar immer noch weitgehend vernachlässigt wird.1 Die Evaluierung von Menschenrechtsschulungen ist unerlässlich, um zu beurteilen, was die Teilnehmer gelernt haben, um zu verstehen, welche Ansätze und Methoden erfolgreich waren und was verbessert werden könnte, um die Ziele zu erreichen Ausbildung 43
Zweitens schließt ein integrierter ganzheitlicher Ansatz die Notwendigkeit eines separaten Themas zu Menschenrechten nicht aus. Die Heranführung der Polizei an die Grundideen und konzeptionellen Rahmenbedingungen der Menschenrechte – das Basiswissen (vgl. Abschn. 13.3.2) – bildet die Grundlage, um es selbstbewusst und professionell in allen Aktivitäten erfolgreich anzuwenden. Inwieweit Menschenrechte als eigenständiges Fach unterrichtet werden, hängt vom jeweiligen Kontext und der Zielgruppe ab.
Drittens könnten einige Bereiche notwendiger Veränderungen, insbesondere jene Bereiche, in denen vorherrschende Einstellungen als Ursachen konkreter Menschenrechtsprobleme angesehen werden können, spezielle didaktische Lern- und Reflexionsumgebungen benötigen. Schulungen zu Diversität und Nichtdiskriminierung sind ein klares Beispiel dafür. Dies wird von internationalen Menschenrechtsüberwachungsgremien1 anerkannt und ist Teil der Ausbildungslandschaft in vielen Polizeiausbildungseinrichtungen.
Viertens sollte, wie in der UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung vorgeschlagen, ein kontinuierlicher Lernprozess eingeleitet werden. Im spezifischen Kontext der Polizei sollte der Erstausbildung eine berufsbegleitende Ausbildung folgen, die sich an das gesamte Polizeipersonal richtet. Darüber hinaus sollten Menschenrechte Teil der Ausbildung von Polizeipersonal im Rahmen der Laufbahnentwicklung sein.1
Fünftens sollte die Menschenrechtsbildung für die Polizei wie jede andere Berufsausbildung evaluiert werden. Dies ist ein Bereich, der offenbar immer noch weitgehend vernachlässigt wird.1 Die Evaluierung von Menschenrechtsschulungen ist unerlässlich, um zu beurteilen, was die Teilnehmer gelernt haben, um zu verstehen, welche Ansätze und Methoden erfolgreich waren und was verbessert werden könnte, um die Ziele zu erreichen Ausbildung 43
Programme.1
Sechstens sollte die Ausbildung mit dem breiteren Kontext der Polizeiorganisationen verknüpft werden. Die Schulungsaktivitäten sollten die Diskussion von Folgemaßnahmen auf organisatorischer Ebene ermöglichen, die sicherstellen, dass die gewonnenen Erkenntnisse und erworbenen Kompetenzen in die Polizeistrukturen und den Polizeibetrieb zurückfließen. Umgekehrt sollten betriebliche Praxis, Herausforderungen vor Ort und Möglichkeiten, sie menschenrechtskonform zu handhaben, in die Themenwahl und Methodik des Trainings einfließen.1 (Für die breitere organisatorische Perspektive siehe Abschn. 13.2.5.)
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Didaktik: Prinzipien effektiver Menschenrechtstrainings
Auch dem didaktischen Rahmen für die Durchführung konkreter Menschenrechtstrainings ist im Hinblick auf die Wirkungswirkung gebührende Aufmerksamkeit zu widmen. Es gibt umfangreiches akademisches und praktisches Wissen über die Erwachsenenbildung, d. h. die Bedingungen und Prozesse, die beeinflussen, ob und wie Erwachsene am besten lernen können und die Ziele der Bildungsaktivitäten erreicht werden können.1 Dieser Abschnitt beschränkt sich auf einige Überlegungen, die besonders relevant erscheinen im polizeilichen Kontext stehen und bei systematischer Berücksichtigung das Potenzial haben, die Ausbildungsqualität zu steigern.
Kontextualisierung: Schulungsprogramme für die Polizei müssen im Hinblick auf den spezifischen Kontext entwickelt werden, in dem sie stattfinden. Dies bezieht sich auf die wichtigsten menschenrechtsbezogenen Probleme, die durch die Art und Weise der Polizeiarbeit in einem bestimmten Land verursacht werden, sowie auf die Struktur der Polizei, ihren Einsatzstil und ihren Platz im Gesamtrahmen des Strafjustizsystems .1
Zielgruppen- und Bedarfsorientierung: Wie jede Ausbildung sollte auch die Polizeiausbildung spezifisch auf die jeweilige Zielgruppe ausgerichtet sein und die Bedürfnisse der Teilnehmenden zum Ausgangspunkt nehmen. Sowohl inhaltlich als auch in der Wahl der Methoden wird es einen Unterschied machen, ob die Ausbildung für PolizeirekrutInnen oder für Polizeiführungskräfte konzipiert ist. Maßgeschneiderte Bedarfsanalysen sind wichtige Instrumente, um den Teilnehmern so nahe und relevant wie möglich zu sein.1
Klarheit über die Ziele des Trainings und die gewünschten Ergebnisse: Wenn die konkrete Zielgruppe definiert und ihre Bedürfnisse bekannt sind, ist es wichtig, klar zu bestimmen, was Sie erreichen möchten – was das gewünschte Ergebnis eines Trainings ist; welche Veränderung in welcher Größenordnung ist vorgesehen? Die Bestimmung der Ziele eines Trainingsprogramms ist ein entscheidendes Element, „der wichtigste Bestandteil für die Gestaltung aktiver Trainingsprogramme“. insbesondere welche Themen mit welchen Methoden bearbeitet werden müssen. Es ist aktueller Stand der Technik der Polizeiausbildungsinstrumente, die Ziele oder erwarteten Ergebnisse sowohl von Ausbildungsprogrammen als auch von bestimmten Teilen oder Elementen davon ausdrücklich anzugeben.2
Problemlösung aus der Praxis: Teilnehmer an Erwachsenenbildungen wollen regelmäßig die Praxistauglichkeit der behandelten Themen sehen. Dies ist im Polizeikontext eindeutig der Fall. Die Konzentration auf tatsächliche praktische Probleme, mit denen Polizeibeamte in der realen Welt konfrontiert sind, hilft, sie nicht zu „verlieren“. Es stellt sicher, dass konzeptionelle und theoretische Vorstellungen tatsächlich auf die konkreten Situationen aus ihrer Erfahrung angewendet werden und somit als relevant und nützlich erachtet werden.
Darüber hinaus sollten folgende Grundsätze der Erwachsenenbildung beachtet werden: Das inhaltliche Niveau sollte moderat sein und sicherstellen, dass eine Konzentration auf die wichtigsten Lernbereiche möglich ist. Es ist sinnvoll, klar zwischen dem Wesentlichen (need to know) und dem Wünschenswerten (nice to know) zu unterscheiden. Außerdem sollte jedes professionelle Training darauf abzielen, ein Gleichgewicht zwischen affektivem, verhaltensbezogenem und kognitivem Lernen zu erreichen: Beim Training geht es nicht nur darum, Wissen und Verständnis für relevante Konzepte und Fakten zu erlangen (kognitiv), sondern auch darum, Einstellungen zu fördern (affektiv) und zu entwickeln und Üben von Fähigkeiten (Verhalten). Und schließlich sollten verschiedene Lerntechniken verwendet werden, da dies zu einer hilfreichen Lernumgebung beiträgt. Es tut dies, indem es das Interesse am Leben erhält und die Folgen schwankender Energieniveaus bewältigt. Da Menschen auf unterschiedliche Weise lernen (auditive, visuelle, kinästhetische Lerner), ist eine Vielzahl von Techniken unabdingbar, um den unterschiedlichen Lernbedürfnissen der Teilnehmer gerecht zu werden.
Ein weiterer entscheidender Punkt betrifft die Auswahl der Trainer, da diese maßgeblich die allgemeine Atmosphäre eines Trainings bestimmt. In einem polizeilichen Kontext, in dem Menschenrechte regelmäßig ein emotional aufgeladenes Thema sind und wo mit einem gewissen Widerstand gegen eine menschenrechtliche Herangehensweise zu rechnen ist, ist dies besonders relevant. Als sehr hilfreich hat sich ein Trainer-Tandem erwiesen, ein interner und ein externer. Ein Trainer aus der Polizei ist kulturell nah genug am Publikum, um über Insiderwissen zu verfügen und sich das Vertrauen der Teilnehmer zu verdienen. Ein externer Trainer kann hilfreich sein, um eine Perspektive von außen einzubringen. Auch dies hängt von der Zielgruppe und den Lernzielen des jeweiligen Trainings ab.
Schließlich müssen das soziale Setting und die Gruppendynamik des Trainings sorgfältig berücksichtigt werden. Die UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung besteht darauf, dass Menschenrechtserziehung auch durch Menschenrechte erfolgt, was „Lernen und Lehren in einer Weise umfasst, die die Rechte sowohl von Pädagogen als auch von Lernenden respektiert“ (Art. 2 Abs. 2). Trainer müssen Sensibilität für Situationen in Schulungsumgebungen entwickeln, die Menschenrechtsfragen aufwerfen, auch wenn die Menschenwürde auf die leichte Schulter genommen werden könnte. Fragen der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Partizipation sowie Fragen der Nichtdiskriminierung tauchen regelmäßig in der Trainingsdynamik auf. Für sie sensibel zu sein, hilft nicht nur, der eigenen menschenrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden; Konkrete Situationen können auch als didaktische Werkzeuge verwendet werden, um die Relevanz der Menschenrechte für alle menschlichen Interaktionen hervorzuheben.
Als besonders hilfreich empfinde ich außerdem den von Carl Rogers entwickelten Ansatz zu den „notwendigen und hinreichenden Bedingungen“1 jeglicher helfender Beziehungen (zu denen Bildung und Ausbildung gehören). Rogers’ Grundannahme ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen persönliche Entwicklung und Lernen stattfinden. Zentral unter diesen Bedingungen sind die folgenden drei: Erstens sollte der Trainer eine kongruente, echte, integrierte Person sein, mit einem klaren Gefühl für die eigene Position. Zweitens sollte der Trainer eine im Wesentlichen nicht wertende Haltung gegenüber den anderen Personen einnehmen und die Erfahrung anderer so akzeptieren, wie sie ist. Drittens sollte der Trainer ein empathisches Verständnis für die andere Person, ihren inneren Bezugsrahmen zeigen. Empathisches Verstehen bedeutet, die private Welt des anderen so wahrzunehmen, als wäre es die eigene, ohne jedoch die „Als-ob“-Qualität zu verlieren.2
Diese drei Einstellungskompetenzen sind meiner Erfahrung nach im sensiblen Kontext der Menschenrechtsbildung für die Polizei, wo grundlegende Fragen nach der eigenen Identität und dem eigenen Selbstverständnis auftauchen und die tiefsten moralischen Überzeugungen berührt werden, sehr förderlich und nützlich. Diese drei Kompetenzen stehen auch eindeutig im Einklang mit den grundlegenden Einstellungen und Werten, die den Menschenrechten zugrunde liegen.
Kontextualisierung: Schulungsprogramme für die Polizei müssen im Hinblick auf den spezifischen Kontext entwickelt werden, in dem sie stattfinden. Dies bezieht sich auf die wichtigsten menschenrechtsbezogenen Probleme, die durch die Art und Weise der Polizeiarbeit in einem bestimmten Land verursacht werden, sowie auf die Struktur der Polizei, ihren Einsatzstil und ihren Platz im Gesamtrahmen des Strafjustizsystems .1
Zielgruppen- und Bedarfsorientierung: Wie jede Ausbildung sollte auch die Polizeiausbildung spezifisch auf die jeweilige Zielgruppe ausgerichtet sein und die Bedürfnisse der Teilnehmenden zum Ausgangspunkt nehmen. Sowohl inhaltlich als auch in der Wahl der Methoden wird es einen Unterschied machen, ob die Ausbildung für PolizeirekrutInnen oder für Polizeiführungskräfte konzipiert ist. Maßgeschneiderte Bedarfsanalysen sind wichtige Instrumente, um den Teilnehmern so nahe und relevant wie möglich zu sein.1
Klarheit über die Ziele des Trainings und die gewünschten Ergebnisse: Wenn die konkrete Zielgruppe definiert und ihre Bedürfnisse bekannt sind, ist es wichtig, klar zu bestimmen, was Sie erreichen möchten – was das gewünschte Ergebnis eines Trainings ist; welche Veränderung in welcher Größenordnung ist vorgesehen? Die Bestimmung der Ziele eines Trainingsprogramms ist ein entscheidendes Element, „der wichtigste Bestandteil für die Gestaltung aktiver Trainingsprogramme“. insbesondere welche Themen mit welchen Methoden bearbeitet werden müssen. Es ist aktueller Stand der Technik der Polizeiausbildungsinstrumente, die Ziele oder erwarteten Ergebnisse sowohl von Ausbildungsprogrammen als auch von bestimmten Teilen oder Elementen davon ausdrücklich anzugeben.2
Problemlösung aus der Praxis: Teilnehmer an Erwachsenenbildungen wollen regelmäßig die Praxistauglichkeit der behandelten Themen sehen. Dies ist im Polizeikontext eindeutig der Fall. Die Konzentration auf tatsächliche praktische Probleme, mit denen Polizeibeamte in der realen Welt konfrontiert sind, hilft, sie nicht zu „verlieren“. Es stellt sicher, dass konzeptionelle und theoretische Vorstellungen tatsächlich auf die konkreten Situationen aus ihrer Erfahrung angewendet werden und somit als relevant und nützlich erachtet werden.
Darüber hinaus sollten folgende Grundsätze der Erwachsenenbildung beachtet werden: Das inhaltliche Niveau sollte moderat sein und sicherstellen, dass eine Konzentration auf die wichtigsten Lernbereiche möglich ist. Es ist sinnvoll, klar zwischen dem Wesentlichen (need to know) und dem Wünschenswerten (nice to know) zu unterscheiden. Außerdem sollte jedes professionelle Training darauf abzielen, ein Gleichgewicht zwischen affektivem, verhaltensbezogenem und kognitivem Lernen zu erreichen: Beim Training geht es nicht nur darum, Wissen und Verständnis für relevante Konzepte und Fakten zu erlangen (kognitiv), sondern auch darum, Einstellungen zu fördern (affektiv) und zu entwickeln und Üben von Fähigkeiten (Verhalten). Und schließlich sollten verschiedene Lerntechniken verwendet werden, da dies zu einer hilfreichen Lernumgebung beiträgt. Es tut dies, indem es das Interesse am Leben erhält und die Folgen schwankender Energieniveaus bewältigt. Da Menschen auf unterschiedliche Weise lernen (auditive, visuelle, kinästhetische Lerner), ist eine Vielzahl von Techniken unabdingbar, um den unterschiedlichen Lernbedürfnissen der Teilnehmer gerecht zu werden.
Ein weiterer entscheidender Punkt betrifft die Auswahl der Trainer, da diese maßgeblich die allgemeine Atmosphäre eines Trainings bestimmt. In einem polizeilichen Kontext, in dem Menschenrechte regelmäßig ein emotional aufgeladenes Thema sind und wo mit einem gewissen Widerstand gegen eine menschenrechtliche Herangehensweise zu rechnen ist, ist dies besonders relevant. Als sehr hilfreich hat sich ein Trainer-Tandem erwiesen, ein interner und ein externer. Ein Trainer aus der Polizei ist kulturell nah genug am Publikum, um über Insiderwissen zu verfügen und sich das Vertrauen der Teilnehmer zu verdienen. Ein externer Trainer kann hilfreich sein, um eine Perspektive von außen einzubringen. Auch dies hängt von der Zielgruppe und den Lernzielen des jeweiligen Trainings ab.
Schließlich müssen das soziale Setting und die Gruppendynamik des Trainings sorgfältig berücksichtigt werden. Die UN-Erklärung zur Menschenrechtserziehung und -ausbildung besteht darauf, dass Menschenrechtserziehung auch durch Menschenrechte erfolgt, was „Lernen und Lehren in einer Weise umfasst, die die Rechte sowohl von Pädagogen als auch von Lernenden respektiert“ (Art. 2 Abs. 2). Trainer müssen Sensibilität für Situationen in Schulungsumgebungen entwickeln, die Menschenrechtsfragen aufwerfen, auch wenn die Menschenwürde auf die leichte Schulter genommen werden könnte. Fragen der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Partizipation sowie Fragen der Nichtdiskriminierung tauchen regelmäßig in der Trainingsdynamik auf. Für sie sensibel zu sein, hilft nicht nur, der eigenen menschenrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden; Konkrete Situationen können auch als didaktische Werkzeuge verwendet werden, um die Relevanz der Menschenrechte für alle menschlichen Interaktionen hervorzuheben.
Als besonders hilfreich empfinde ich außerdem den von Carl Rogers entwickelten Ansatz zu den „notwendigen und hinreichenden Bedingungen“1 jeglicher helfender Beziehungen (zu denen Bildung und Ausbildung gehören). Rogers’ Grundannahme ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen persönliche Entwicklung und Lernen stattfinden. Zentral unter diesen Bedingungen sind die folgenden drei: Erstens sollte der Trainer eine kongruente, echte, integrierte Person sein, mit einem klaren Gefühl für die eigene Position. Zweitens sollte der Trainer eine im Wesentlichen nicht wertende Haltung gegenüber den anderen Personen einnehmen und die Erfahrung anderer so akzeptieren, wie sie ist. Drittens sollte der Trainer ein empathisches Verständnis für die andere Person, ihren inneren Bezugsrahmen zeigen. Empathisches Verstehen bedeutet, die private Welt des anderen so wahrzunehmen, als wäre es die eigene, ohne jedoch die „Als-ob“-Qualität zu verlieren.2
Diese drei Einstellungskompetenzen sind meiner Erfahrung nach im sensiblen Kontext der Menschenrechtsbildung für die Polizei, wo grundlegende Fragen nach der eigenen Identität und dem eigenen Selbstverständnis auftauchen und die tiefsten moralischen Überzeugungen berührt werden, sehr förderlich und nützlich. Diese drei Kompetenzen stehen auch eindeutig im Einklang mit den grundlegenden Einstellungen und Werten, die den Menschenrechten zugrunde liegen.
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Menschenrechtstraining im breiteren Kontext von Polizeiorganisationen
Zeitgenössische Überlegungen zur Menschenrechtsbildung und -ausbildung betonen, dass Bildungsaktivitäten nicht isoliert stattfinden sollten, sondern dass das organisatorische Umfeld und andere mögliche Maßnahmen und Interventionen zur Bewältigung bestehender Menschenrechtsprobleme berücksichtigt werden müssen.1 Dies ist sicherlich sehr relevant für die Kontext der Menschenrechtsschulung für die Polizei.
Bei einer systematischen und umfassenden Herangehensweise an Menschenrechtsschulungen für die Polizei sollten mehrere Aspekte berücksichtigt werden, um deren Wirkung auf die konkrete Menschenrechtssituation zu verstärken.
Wie oben erwähnt, sollten Trainingsaktivitäten auf zweierlei Weise mit der praktischen Polizeiarbeit verknüpft werden: Es sollten Prozesse zur Unterstützung des Transfers von Trainingsinhalten zurück in polizeiliche Strukturen und Operationen existieren, und Lehren aus der operativen Praxis sollten in die Themenauswahl und Methodik der Trainings einfließen. Ganz allgemein müssen Erkenntnisse aus der Organisationstheorie berücksichtigt werden: Die Wirkung von Schulungen ist begrenzt, wenn sie nicht durch organisatorische Strukturen und ein förderliches Arbeitsumfeld unterstützt werden.1 Die Menschenrechte müssen innerhalb der Organisation durch interne Entscheidungen sichtbar anerkannt werden. Entscheidungsprozesse wie Personalauswahl, Beförderung, Kommunikations- und Informationsstrategien, Management- und Führungsfunktionen, Disziplinarverfahren usw.2 Anders ausgedrückt, vorherrschende organisatorische Realitäten können die Ziele von Menschenrechtsschulungen untergraben. Insbesondere „die Idee einer widerspenstigen Polizeikultur als Reformhemmnis hat in der sozialwissenschaftlichen Polizeiforschung allgemeine Aktualität“3.
Polizeikultur ist kein klar definierter Begriff. Am häufigsten bezieht es sich auf die Art und Weise, wie Polizisten auf der Straße die soziale Welt und konkrete Situationen wahrnehmen, bewerten und entsprechend handeln. Diese „Street-Cop-Kultur“1 kann sich stark von der „Management-Cop-Kultur“ unterscheiden, die sich eher in offiziellen Statements zu Mission, Strategien etc. ausdrückt nicht so sehr die größere Organisation, die das individuelle Verhalten beeinflusst.2
Eine kürzlich erschienene ethnografische Studie zur Polizeikultur im Vereinigten Königreich hat die wichtigsten Ergebnisse der Polizeiforschung in Bezug auf die Kernmerkmale der Polizeikultur folgendermaßen zusammengefasst: „Polizei […] haben ein übertriebenes Sendungsbewusstsein gegenüber ihrer Rolle und sehnen sich danach nach Arbeit ist kriminalorientiert und verspricht Spannung. Sie feiern männliche Heldentaten, zeigen Gewaltbereitschaft und engagieren sich in informellen Arbeitspraktiken. Beamte sind ständig misstrauisch, führen ein sozial isoliertes Leben und zeigen defensive Solidarität mit Kollegen. Sie sind politisch und moralisch überwiegend konservativ, ihre Kultur ist geprägt von Zynismus und Pessimismus. Die Weltanschauung der Polizei beinhaltet ein vereinfachtes, dekontextualisiertes Verständnis von Kriminalität, und Beamte sind intolerant gegenüber denen, die den Status quo in Frage stellen.“1
Diese kulturellen Merkmale werden durch die Sozialisation am Arbeitsplatz reproduziert, wenn die Beamten versuchen, sich an die Anforderungen des Polizeiberufs anzupassen. Eine Studie über eine Klasse von Polizeirekruten in New South Wales, Australien, hat ein interessantes Licht auf diesen Sozialisationsprozess geworfen. Anhand der theoretischen Konzepte von Pierre Bourdieu hat Janet Chan gezeigt, wie dieses Zusammenspiel zwischen Polizeiumfeld und einzelnen Rekruten funktioniert.1 Der Habitus (Veranlagungen, Wahrnehmungs- und Wertschätzungsschemata)2 junger Rekruten wird stark von seinem oder ihrem geprägt Interaktion mit den Strukturen des Polizeiwesens. Dieses Feld übt eine magnetische Kraft auf diejenigen aus, die sich darin befinden und die Eigenschaften der vorherrschenden Strukturen verinnerlichen. Polizeirekruten, die als neue Teilnehmer in schwacher Machtposition (unterschiedlicher Kapitalformen3) in das Feld der Polizei eintreten, durchlaufen einen Lern- und Anpassungsprozess ihres Habitus. „Die Metamorphose von einem neuen Rekruten zu einem Polizisten brachte einige große Veränderungen in Einstellungen und Werten mit sich – Veränderungen im Habitus. Am Ende ihrer Feldausbildung hatten die meisten Probanden das Gefühl, dass sie sich als Person verändert hatten. [...] Es überrascht nicht, dass die Kohorte einige typische Elemente des Berufshabitus der Straßenpolizei aufgegriffen hatte: Zynismus, Abneigung gegen Papierkram und Misstrauen gegenüber dem Management und Außenstehenden, einschließlich der allgemeinen Öffentlichkeit.“4 Dieser Anpassungsprozess ist kein einheitlicher Prozess, und das Feld der Polizei ist anfällig für Veränderungen, auch in sensiblen Bereichen wie der Bereitschaft dazu
Fehlverhalten von Kollegen melden.1 Dennoch „können Aspekte des Habitus ziemlich widerspenstig sein.“2 Die oben zitierte neuere Studie zur Polizeikultur im Vereinigten Königreich kommt zu folgendem Ergebnis: „Im Kontext der Reform ist es bedeutsam, dass die Bekannte Merkmale bleiben praktisch unberührt von Initiativen, die darauf abzielen, alltägliche Annahmen und Verhaltensweisen zu ändern.“3
Dieses Wissen ist für die Gestaltung von Trainingsprogrammen höchst relevant, da es hilft, Training und sein Potenzial, zu Veränderungen beizutragen, in eine realistische Perspektive zu rücken.66 Zwei Punkte scheinen relevant zu sein. Erstens ist es wichtig zu erkennen, dass die Polizeikultur ziemlich stabil ist und der Habitus der Polizei, einschließlich der Einstellungen gegenüber anderen, nicht einfach geändert werden kann. Zweitens muss, wenn echte Veränderungen erreicht werden sollen, der breitere Kontext berücksichtigt werden. Dies würde eine Verflechtung von Ausbildung und früher Praxis umfassen, damit Erfahrungen und ihre Auswirkungen auf den Habitus der Rekruten angemessen reflektiert werden können; Einstellungsverfahren der Polizei, einschließlich Überprüfung im Hinblick auf die Einstellung zu Menschenrechten; Aufmerksamkeit auf die Rolle, die die Menschenrechte bei der Beförderung innerhalb und Entlassung aus den Polizeiorganisationen spielen; sowie die Botschaften zu Menschenrechten, die von der Führung kommen. Darüber hinaus könnten breitere gesellschaftliche Entwicklungen relevant sein, etwa eine größere Bereitschaft, Autoritäten in Frage zu stellen oder umgekehrt eine stärkere Akzeptanz harscher Haltungen gegenüber Kriminalität.
Bei einer systematischen und umfassenden Herangehensweise an Menschenrechtsschulungen für die Polizei sollten mehrere Aspekte berücksichtigt werden, um deren Wirkung auf die konkrete Menschenrechtssituation zu verstärken.
Wie oben erwähnt, sollten Trainingsaktivitäten auf zweierlei Weise mit der praktischen Polizeiarbeit verknüpft werden: Es sollten Prozesse zur Unterstützung des Transfers von Trainingsinhalten zurück in polizeiliche Strukturen und Operationen existieren, und Lehren aus der operativen Praxis sollten in die Themenauswahl und Methodik der Trainings einfließen. Ganz allgemein müssen Erkenntnisse aus der Organisationstheorie berücksichtigt werden: Die Wirkung von Schulungen ist begrenzt, wenn sie nicht durch organisatorische Strukturen und ein förderliches Arbeitsumfeld unterstützt werden.1 Die Menschenrechte müssen innerhalb der Organisation durch interne Entscheidungen sichtbar anerkannt werden. Entscheidungsprozesse wie Personalauswahl, Beförderung, Kommunikations- und Informationsstrategien, Management- und Führungsfunktionen, Disziplinarverfahren usw.2 Anders ausgedrückt, vorherrschende organisatorische Realitäten können die Ziele von Menschenrechtsschulungen untergraben. Insbesondere „die Idee einer widerspenstigen Polizeikultur als Reformhemmnis hat in der sozialwissenschaftlichen Polizeiforschung allgemeine Aktualität“3.
Polizeikultur ist kein klar definierter Begriff. Am häufigsten bezieht es sich auf die Art und Weise, wie Polizisten auf der Straße die soziale Welt und konkrete Situationen wahrnehmen, bewerten und entsprechend handeln. Diese „Street-Cop-Kultur“1 kann sich stark von der „Management-Cop-Kultur“ unterscheiden, die sich eher in offiziellen Statements zu Mission, Strategien etc. ausdrückt nicht so sehr die größere Organisation, die das individuelle Verhalten beeinflusst.2
Eine kürzlich erschienene ethnografische Studie zur Polizeikultur im Vereinigten Königreich hat die wichtigsten Ergebnisse der Polizeiforschung in Bezug auf die Kernmerkmale der Polizeikultur folgendermaßen zusammengefasst: „Polizei […] haben ein übertriebenes Sendungsbewusstsein gegenüber ihrer Rolle und sehnen sich danach nach Arbeit ist kriminalorientiert und verspricht Spannung. Sie feiern männliche Heldentaten, zeigen Gewaltbereitschaft und engagieren sich in informellen Arbeitspraktiken. Beamte sind ständig misstrauisch, führen ein sozial isoliertes Leben und zeigen defensive Solidarität mit Kollegen. Sie sind politisch und moralisch überwiegend konservativ, ihre Kultur ist geprägt von Zynismus und Pessimismus. Die Weltanschauung der Polizei beinhaltet ein vereinfachtes, dekontextualisiertes Verständnis von Kriminalität, und Beamte sind intolerant gegenüber denen, die den Status quo in Frage stellen.“1
Diese kulturellen Merkmale werden durch die Sozialisation am Arbeitsplatz reproduziert, wenn die Beamten versuchen, sich an die Anforderungen des Polizeiberufs anzupassen. Eine Studie über eine Klasse von Polizeirekruten in New South Wales, Australien, hat ein interessantes Licht auf diesen Sozialisationsprozess geworfen. Anhand der theoretischen Konzepte von Pierre Bourdieu hat Janet Chan gezeigt, wie dieses Zusammenspiel zwischen Polizeiumfeld und einzelnen Rekruten funktioniert.1 Der Habitus (Veranlagungen, Wahrnehmungs- und Wertschätzungsschemata)2 junger Rekruten wird stark von seinem oder ihrem geprägt Interaktion mit den Strukturen des Polizeiwesens. Dieses Feld übt eine magnetische Kraft auf diejenigen aus, die sich darin befinden und die Eigenschaften der vorherrschenden Strukturen verinnerlichen. Polizeirekruten, die als neue Teilnehmer in schwacher Machtposition (unterschiedlicher Kapitalformen3) in das Feld der Polizei eintreten, durchlaufen einen Lern- und Anpassungsprozess ihres Habitus. „Die Metamorphose von einem neuen Rekruten zu einem Polizisten brachte einige große Veränderungen in Einstellungen und Werten mit sich – Veränderungen im Habitus. Am Ende ihrer Feldausbildung hatten die meisten Probanden das Gefühl, dass sie sich als Person verändert hatten. [...] Es überrascht nicht, dass die Kohorte einige typische Elemente des Berufshabitus der Straßenpolizei aufgegriffen hatte: Zynismus, Abneigung gegen Papierkram und Misstrauen gegenüber dem Management und Außenstehenden, einschließlich der allgemeinen Öffentlichkeit.“4 Dieser Anpassungsprozess ist kein einheitlicher Prozess, und das Feld der Polizei ist anfällig für Veränderungen, auch in sensiblen Bereichen wie der Bereitschaft dazu
Fehlverhalten von Kollegen melden.1 Dennoch „können Aspekte des Habitus ziemlich widerspenstig sein.“2 Die oben zitierte neuere Studie zur Polizeikultur im Vereinigten Königreich kommt zu folgendem Ergebnis: „Im Kontext der Reform ist es bedeutsam, dass die Bekannte Merkmale bleiben praktisch unberührt von Initiativen, die darauf abzielen, alltägliche Annahmen und Verhaltensweisen zu ändern.“3
Dieses Wissen ist für die Gestaltung von Trainingsprogrammen höchst relevant, da es hilft, Training und sein Potenzial, zu Veränderungen beizutragen, in eine realistische Perspektive zu rücken.66 Zwei Punkte scheinen relevant zu sein. Erstens ist es wichtig zu erkennen, dass die Polizeikultur ziemlich stabil ist und der Habitus der Polizei, einschließlich der Einstellungen gegenüber anderen, nicht einfach geändert werden kann. Zweitens muss, wenn echte Veränderungen erreicht werden sollen, der breitere Kontext berücksichtigt werden. Dies würde eine Verflechtung von Ausbildung und früher Praxis umfassen, damit Erfahrungen und ihre Auswirkungen auf den Habitus der Rekruten angemessen reflektiert werden können; Einstellungsverfahren der Polizei, einschließlich Überprüfung im Hinblick auf die Einstellung zu Menschenrechten; Aufmerksamkeit auf die Rolle, die die Menschenrechte bei der Beförderung innerhalb und Entlassung aus den Polizeiorganisationen spielen; sowie die Botschaften zu Menschenrechten, die von der Führung kommen. Darüber hinaus könnten breitere gesellschaftliche Entwicklungen relevant sein, etwa eine größere Bereitschaft, Autoritäten in Frage zu stellen oder umgekehrt eine stärkere Akzeptanz harscher Haltungen gegenüber Kriminalität.
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Dimensionen und Elemente des Menschenrechtstrainings
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Einleitung: Das Dreieck der Menschenrechte
Ausbildung
Der Zweck dieses Abschnitts besteht darin, einige Hauptbereiche und -themen der Menschenrechtsschulung für die Polizei im Lichte der oben skizzierten Erwägungen und Grundsätze vorzustellen und zu erörtern. Auch hier muss betont werden, dass der Ansatz meine eigenen Erfahrungen darüber widerspiegelt, was hilfreiche Wege zur Gestaltung von Menschenrechtsschulungen sein könnten.
Die folgende Präsentation ist entlang des Dreiecks der Menschenrechtsbildung strukturiert, das heutzutage allgemein als Organisationsprinzip und Mittel zur Gestaltung von Menschenrechtsbildungsprogrammen verwendet wird. Lernziele (siehe oben Abschn. 13.2.4) lassen sich entlang der drei Dimensionen der Kompetenzen formulieren, die Polizeibeamte erwerben sollen: Wissen und Verstehen, Fähigkeiten, Einstellungen und Werte. Wie aus der folgenden Diskussion hervorgeht, können diese Dimensionen nicht sauber voneinander getrennt werden. Bestimmte Themen werden für mehr als eine Dimension des Lernens relevant sein.
Qualitativ hochwertige Ausbildung findet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Dimensionen im Einklang mit den besonderen Zielen des Ausbildungsprogramms. Dieses Gleichgewicht hängt damit zusammen, dass es wünschenswert ist, eine gute Mischung aus kognitiven, verhaltensbezogenen und affektiven Lerntechniken zu haben (siehe Abschn. 13.2.4).
Menschenrechtstrainings stellen besondere Herausforderungen dar, die richtige Balance zwischen diesen Dimensionen zu finden. Erstens, da Menschenrechte primär in Form von Rechtsnormen vorliegen, besteht die Gefahr, sich stark auf die Darstellung des Menschenrechtsrechts in Form von Vorträgen und Präsentationen zu konzentrieren. Und angesichts der Fülle einschlägigen Rechtswissens – die Beiträge in diesem Buch belegen dies eindrucksvoll – erliegt man leicht der Versuchung, sich umfassend damit auseinanderzusetzen. Zweitens werden häufig kognitive Lerntechniken bevorzugt, weil sie einfacher anzuwenden sind als anspruchsvollere didaktische Techniken. Es kann sogar eine (kulturspezifische) Zurückhaltung bestehen, sich auf partizipative Lerntechniken einzulassen. Je nach Kontext kann eine solche Zurückhaltung aufgrund der heiklen Natur von Diskussionen über Menschenrechte eine sehr legitime Überlegung sein. Vorlesungen sind möglicherweise die einzige Option in formelleren Umgebungen, z. Beteiligung von höheren Polizeibeamten.
Im Ergebnis kann dies zu einer Überrepräsentation des Wissensteils zu Lasten der Entwicklung von Fähigkeiten und insbesondere von Einstellungen führen, was als „Wissensfehlschluss“ der Menschenrechtsbildung bezeichnet werden kann. Es ist von grundlegender Bedeutung, sich daran zu erinnern, dass Menschenrechtsschulungen, die auf der kognitiven Ebene bleiben, nur begrenzte Auswirkungen haben und nicht in der Lage sein werden, die gesamte Bandbreite von Menschenrechtsfragen anzusprechen. Menschenrechte werfen grundlegende moralische Fragen auf und können trotz der grundlegenden Bedeutung der rechtlichen Aspekte der Menschenrechte nicht auf rechtliche Standards reduziert werden. Darüber hinaus berühren Menschenrechte grundlegende Einstellungen von Menschen, z. wie sie die Welt, sich selbst und andere sehen. Die Relevanz von Einstellungen wird deutlich, wenn man beginnt, die Ursachen von Menschenrechtsverletzungen zu betrachten, z. exzessive Stereotypisierung, Einstufung in die Eigengruppe/Fremdgruppe.
Eine durchdachte Strukturierung von Schulungen rund um die drei Dimensionen des Lernens mit klaren Zielen im Auge trägt wesentlich dazu bei, den Wissenstrugschluss zu vermeiden und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Dimensionen zu erreichen. Darüber hinaus ist es wichtig, Inhalte strategisch auszuwählen, wobei man sich bewusst ist, dass der menschliche Verstand nur begrenzt Informationen verdauen kann. Die Kunst des Trainings besteht darin, hier das richtige Maß zu finden. Einfache Priorisierungshilfen („need to know“ versus „nice to know“) können hilfreich sein, um den Weg zu weisen.
Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick darüber, was diese Dimensionen beinhalten. Da Art und Umfang dieses Papiers eine ausführliche Diskussion nicht zulassen, werden nur ausgewählte Themen behandelt. Weitere Informationen finden sich in anderen Dokumenten, insbesondere im Polizeischulungshandbuch der EU-Grundrechteagentur und in den OSZE-Leitlinien zur Menschenrechtserziehung für Strafverfolgungsbeamte.
Die folgende Präsentation ist entlang des Dreiecks der Menschenrechtsbildung strukturiert, das heutzutage allgemein als Organisationsprinzip und Mittel zur Gestaltung von Menschenrechtsbildungsprogrammen verwendet wird. Lernziele (siehe oben Abschn. 13.2.4) lassen sich entlang der drei Dimensionen der Kompetenzen formulieren, die Polizeibeamte erwerben sollen: Wissen und Verstehen, Fähigkeiten, Einstellungen und Werte. Wie aus der folgenden Diskussion hervorgeht, können diese Dimensionen nicht sauber voneinander getrennt werden. Bestimmte Themen werden für mehr als eine Dimension des Lernens relevant sein.
Qualitativ hochwertige Ausbildung findet ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Dimensionen im Einklang mit den besonderen Zielen des Ausbildungsprogramms. Dieses Gleichgewicht hängt damit zusammen, dass es wünschenswert ist, eine gute Mischung aus kognitiven, verhaltensbezogenen und affektiven Lerntechniken zu haben (siehe Abschn. 13.2.4).
Menschenrechtstrainings stellen besondere Herausforderungen dar, die richtige Balance zwischen diesen Dimensionen zu finden. Erstens, da Menschenrechte primär in Form von Rechtsnormen vorliegen, besteht die Gefahr, sich stark auf die Darstellung des Menschenrechtsrechts in Form von Vorträgen und Präsentationen zu konzentrieren. Und angesichts der Fülle einschlägigen Rechtswissens – die Beiträge in diesem Buch belegen dies eindrucksvoll – erliegt man leicht der Versuchung, sich umfassend damit auseinanderzusetzen. Zweitens werden häufig kognitive Lerntechniken bevorzugt, weil sie einfacher anzuwenden sind als anspruchsvollere didaktische Techniken. Es kann sogar eine (kulturspezifische) Zurückhaltung bestehen, sich auf partizipative Lerntechniken einzulassen. Je nach Kontext kann eine solche Zurückhaltung aufgrund der heiklen Natur von Diskussionen über Menschenrechte eine sehr legitime Überlegung sein. Vorlesungen sind möglicherweise die einzige Option in formelleren Umgebungen, z. Beteiligung von höheren Polizeibeamten.
Im Ergebnis kann dies zu einer Überrepräsentation des Wissensteils zu Lasten der Entwicklung von Fähigkeiten und insbesondere von Einstellungen führen, was als „Wissensfehlschluss“ der Menschenrechtsbildung bezeichnet werden kann. Es ist von grundlegender Bedeutung, sich daran zu erinnern, dass Menschenrechtsschulungen, die auf der kognitiven Ebene bleiben, nur begrenzte Auswirkungen haben und nicht in der Lage sein werden, die gesamte Bandbreite von Menschenrechtsfragen anzusprechen. Menschenrechte werfen grundlegende moralische Fragen auf und können trotz der grundlegenden Bedeutung der rechtlichen Aspekte der Menschenrechte nicht auf rechtliche Standards reduziert werden. Darüber hinaus berühren Menschenrechte grundlegende Einstellungen von Menschen, z. wie sie die Welt, sich selbst und andere sehen. Die Relevanz von Einstellungen wird deutlich, wenn man beginnt, die Ursachen von Menschenrechtsverletzungen zu betrachten, z. exzessive Stereotypisierung, Einstufung in die Eigengruppe/Fremdgruppe.
Eine durchdachte Strukturierung von Schulungen rund um die drei Dimensionen des Lernens mit klaren Zielen im Auge trägt wesentlich dazu bei, den Wissenstrugschluss zu vermeiden und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Dimensionen zu erreichen. Darüber hinaus ist es wichtig, Inhalte strategisch auszuwählen, wobei man sich bewusst ist, dass der menschliche Verstand nur begrenzt Informationen verdauen kann. Die Kunst des Trainings besteht darin, hier das richtige Maß zu finden. Einfache Priorisierungshilfen („need to know“ versus „nice to know“) können hilfreich sein, um den Weg zu weisen.
Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick darüber, was diese Dimensionen beinhalten. Da Art und Umfang dieses Papiers eine ausführliche Diskussion nicht zulassen, werden nur ausgewählte Themen behandelt. Weitere Informationen finden sich in anderen Dokumenten, insbesondere im Polizeischulungshandbuch der EU-Grundrechteagentur und in den OSZE-Leitlinien zur Menschenrechtserziehung für Strafverfolgungsbeamte.
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Wissen und Verständnis über Menschenrechte
Wissen und Verstehen ist der erste Teil der drei Dimensionen des Lernens. Im Lichte der obigen Überlegungen zum Wissensfehlschluss fand ich es hilfreich, zwischen dem, was man als Grundlagenwissen bezeichnen könnte, einerseits und spezialisierterem Wissen andererseits zu unterscheiden.
Grundlegendes Wissen und Verständnis bezieht sich auf einige Schlüsselkonzepte in Bezug auf Menschenrechte und Polizeiarbeit, die alle Teilnehmer an Polizeischulungen vollständig verstehen sollten. Das Handbuch der Agentur für Grundrechte folgt einem solchen Ansatz, indem es zwei erste Module vorschlägt, die sich mit diesen grundlegenden Fragen befassen, von denen man sagen kann, dass sie die Kernideen einer Menschenrechtsperspektive für die Polizeiarbeit darstellen.1
Grundlegendes Wissen und Verständnis bezieht sich auf einige Schlüsselkonzepte in Bezug auf Menschenrechte und Polizeiarbeit, die alle Teilnehmer an Polizeischulungen vollständig verstehen sollten. Das Handbuch der Agentur für Grundrechte folgt einem solchen Ansatz, indem es zwei erste Module vorschlägt, die sich mit diesen grundlegenden Fragen befassen, von denen man sagen kann, dass sie die Kernideen einer Menschenrechtsperspektive für die Polizeiarbeit darstellen.1
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Grundlagenwissen 1: Menschenwürde, Menschenrechte,
und entsprechende Verpflichtungen
Der erste Punkt betrifft die Idee der Menschenrechte und ihre Funktionen in einer demokratischen Gesellschaft. „Die Idee der Menschenrechte ist so einfach wie kraftvoll: Menschen mit Würde zu behandeln.“1 Das Gebäude der Menschenrechte kann als auf zwei Grundpfeilern stehend betrachtet werden: (1) die zentrale Idee der Menschenwürde eines jeden Menschen konkretisierte Menschenrechte, (2) die entsprechenden Verpflichtungen zur Achtung und Wahrung der Menschenwürde und der Menschenrechte.
Die Menschenwürde ist ein guter Ausgangspunkt für alle Diskussionen über Menschenrechte. Die jedem Menschen innewohnende Menschenwürde ist eine starke Idee, nicht nur, weil sie in internationalen und nationalen Rechtsdokumenten fest verankert ist, sondern auch – und wahrscheinlich noch wichtiger – weil die Menschen sich emotional darauf beziehen; sie spüren, wenn die Menschenwürde verletzt wird, wenn ihr Wert als Menschen gemindert wird.1 Wir Menschen scheinen also eine Tendenz zu haben, sensibel auf Verletzungen der Würde zu reagieren, und wir haben einen moralischen Kompass und Empathie, die es zulassen uns, mit denen zu fühlen und für sie zu handeln, deren Würde verletzt wird. Die zentrale Idee der Menschenwürde wird in konkreten Menschenrechtsnormen und -standards konkretisiert, die in einer Vielzahl rechtsverbindlicher und unverbindlicher internationaler Instrumente niedergelegt sind. Diese Menschenrechte sind universell, unteilbar und voneinander abhängig. Sie gelten für alle Menschen, ohne Unterscheidung nach bestimmten Merkmalen. Offensichtlich – und das ist regelmäßig ein wichtiger Teil der Menschenrechtsschulung – haben Polizisten Menschenrechte.
Die zweite Säule rückt die ethischen und rechtlichen Implikationen der Idee der Menschenwürde und der Menschenrechte in den Fokus. Menschenrechte bringen Verantwortung und Pflichten mit sich. Auf ethischer Ebene bringt dies die Verantwortung der Menschen mit sich, in besonderer Weise miteinander umzugehen. Die bekannte Goldene Regel – als ethisches Prinzip weltweit in religiösen und nichtreligiösen Ethiksystemen zu finden – ist regelmäßig ein hervorragender Ausgangspunkt für diese Diskussion. „Tu anderen nicht an, was du nicht willst, dass andere dir tun“ (die negative Version) oder „Tu anderen nicht an, was du möchtest, dass sie dir tun.“1 (die positive Version). Die Menschenrechte können als moderner Ausdruck dieses Prinzips angesehen werden. Ethisch könnte dies lauten: Handeln Sie so, dass Sie die Menschenwürde Ihrer selbst und anderer respektieren und fördern. Übersetzt in die Fachsprache des internationalen Menschenrechtsgesetzes haben Staatsbeamte die Pflicht, diese Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und zu erfüllen:2
Die Menschenwürde ist ein guter Ausgangspunkt für alle Diskussionen über Menschenrechte. Die jedem Menschen innewohnende Menschenwürde ist eine starke Idee, nicht nur, weil sie in internationalen und nationalen Rechtsdokumenten fest verankert ist, sondern auch – und wahrscheinlich noch wichtiger – weil die Menschen sich emotional darauf beziehen; sie spüren, wenn die Menschenwürde verletzt wird, wenn ihr Wert als Menschen gemindert wird.1 Wir Menschen scheinen also eine Tendenz zu haben, sensibel auf Verletzungen der Würde zu reagieren, und wir haben einen moralischen Kompass und Empathie, die es zulassen uns, mit denen zu fühlen und für sie zu handeln, deren Würde verletzt wird. Die zentrale Idee der Menschenwürde wird in konkreten Menschenrechtsnormen und -standards konkretisiert, die in einer Vielzahl rechtsverbindlicher und unverbindlicher internationaler Instrumente niedergelegt sind. Diese Menschenrechte sind universell, unteilbar und voneinander abhängig. Sie gelten für alle Menschen, ohne Unterscheidung nach bestimmten Merkmalen. Offensichtlich – und das ist regelmäßig ein wichtiger Teil der Menschenrechtsschulung – haben Polizisten Menschenrechte.
Die zweite Säule rückt die ethischen und rechtlichen Implikationen der Idee der Menschenwürde und der Menschenrechte in den Fokus. Menschenrechte bringen Verantwortung und Pflichten mit sich. Auf ethischer Ebene bringt dies die Verantwortung der Menschen mit sich, in besonderer Weise miteinander umzugehen. Die bekannte Goldene Regel – als ethisches Prinzip weltweit in religiösen und nichtreligiösen Ethiksystemen zu finden – ist regelmäßig ein hervorragender Ausgangspunkt für diese Diskussion. „Tu anderen nicht an, was du nicht willst, dass andere dir tun“ (die negative Version) oder „Tu anderen nicht an, was du möchtest, dass sie dir tun.“1 (die positive Version). Die Menschenrechte können als moderner Ausdruck dieses Prinzips angesehen werden. Ethisch könnte dies lauten: Handeln Sie so, dass Sie die Menschenwürde Ihrer selbst und anderer respektieren und fördern. Übersetzt in die Fachsprache des internationalen Menschenrechtsgesetzes haben Staatsbeamte die Pflicht, diese Menschenrechte zu respektieren, zu schützen und zu erfüllen:2
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Negative Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte: Der Staat darf keine Maßnahmen ergreifen, die die Menschenrechte unangemessen einschränken. Staatliche Organe, einschließlich der Polizei, haben Handlungen zu unterlassen, die nicht auf Gesetzen beruhen oder zur Erreichung eines legitimen Ziels nicht erforderlich sind. Ungerechtfertigte Eingriffe in die Menschenrechte stellen Menschenrechtsverletzungen dar.
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Positive Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte: Der Staat ist verpflichtet, positive Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte einer Person vor Menschenrechtsverletzungen durch eine andere Person (auf horizontaler Ebene) zu ergreifen. Das Versäumnis staatlicher Organe, einschließlich der Polizei, angemessene und angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, stellt eine Menschenrechtsverletzung dar.
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Positive Verpflichtung zur Einhaltung der Menschenrechte: Der Staat ist verpflichtet, positive Maßnahmen zur Durchsetzung der Menschenrechte zu ergreifen. Dazu gehören gesetzgeberische, administrative und gerichtliche Maßnahmen. Das Unterlassen angemessener und angemessener Schritte stellt eine Menschenrechtsverletzung dar.
Staaten haben somit umfassende negative und positive Verpflichtungen, damit jede ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Person ihre Menschenrechte wahrnehmen kann.
Daran anknüpfend bietet es sich an, die konkreten Funktionen der Menschenrechte in einer demokratischen Rechtsgesellschaft zu diskutieren. Als grundlegender Bestandteil der Staatsverfassungen bilden die Menschenrechte die Grundregeln für die Ausübung staatlicher Aufgaben und tragen dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, in dem Menschen „ihr Leben in Übereinstimmung mit Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenwürde gestalten können“. 1 Genauer gesagt, die Menschenrechte tragen dazu bei, die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen
indem sie die Voraussetzungen für ihre Erfüllung sichern, schützen sie grundlegende menschliche Werte (wie Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit, Sicherheit, Würde, Gleichheit) vor Missbrauch durch den Staat (Respekt) und vor Missbrauch durch andere Menschen (Schutz), und sie helfen, Situationen der Ausgrenzung und Marginalisierung zu beseitigen. Schließlich bieten sie einen Mechanismus zum Ausgleich der unterschiedlichen legitimen Interessen, die in der Gesellschaft bestehen, und dienen somit als eine Art Instrument zur Konfliktlösung.
Daran anknüpfend bietet es sich an, die konkreten Funktionen der Menschenrechte in einer demokratischen Rechtsgesellschaft zu diskutieren. Als grundlegender Bestandteil der Staatsverfassungen bilden die Menschenrechte die Grundregeln für die Ausübung staatlicher Aufgaben und tragen dazu bei, ein Umfeld zu schaffen, in dem Menschen „ihr Leben in Übereinstimmung mit Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenwürde gestalten können“. 1 Genauer gesagt, die Menschenrechte tragen dazu bei, die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen
indem sie die Voraussetzungen für ihre Erfüllung sichern, schützen sie grundlegende menschliche Werte (wie Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit, Sicherheit, Würde, Gleichheit) vor Missbrauch durch den Staat (Respekt) und vor Missbrauch durch andere Menschen (Schutz), und sie helfen, Situationen der Ausgrenzung und Marginalisierung zu beseitigen. Schließlich bieten sie einen Mechanismus zum Ausgleich der unterschiedlichen legitimen Interessen, die in der Gesellschaft bestehen, und dienen somit als eine Art Instrument zur Konfliktlösung.
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Grundlagenwissen 2: Die Doppelrolle der Polizei
im Hinblick auf die Menschenrechte
Das zweite Schlüsselkonzept im Zusammenhang mit der Polizeiausbildung bezieht sich auf das Selbstverständnis und die wahrgenommene Rolle der Polizei innerhalb der staatlichen Struktur und der breiteren Gesellschaft. Welche Rolle hat die Polizei auf der Grundlage eines Menschenrechtsansatzes?
Ausgangspunkt für die Diskussion dieses Themas sind die oben genannten Arten staatlicher Verpflichtungen, die sich aus den Menschenrechtsgesetzen ergeben: Die Polizei hat eine negative Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte sowie eine positive Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte.1 Regelmäßig wissen Polizeibeamte um und konzentrieren sich auf die negative Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, d. h. auf die Grenzen, die die Menschenrechte polizeilichen Befugnissen und Handlungen setzen. Daher könnten sie sie hauptsächlich oder sogar ausschließlich als Hindernis und potenzielle Bedrohung für eine effektive Polizeiarbeit sehen. Andererseits ist ihnen die positive Rolle der Polizei in Bezug auf die Menschenrechte, also die Tatsache, dass ihre tägliche Arbeit tatsächlich dem Schutz der Menschenrechte dient, viel weniger bewusst. Diese breitere Perspektive auf die Menschenrechte ist oft eine echte Überraschung für diejenigen, die ihr zum ersten Mal begegnen, obwohl sie sich direkt auf internationale Menschenrechtsgesetze stützen kann. Die Folge einer solchen Vorgehensweise ist, dass ein positives Image der Polizei als „sozialer Dienst von großer Bedeutung“2 konstruiert werden kann: als eine Institution, die sich grundlegend um den Schutz der Menschenrechte kümmert. Die grundsätzliche Dichotomie ist also nicht mehr polizeiliche Wirksamkeit versus Menschenrechte oder Sicherheit versus Menschenrechte, sondern wie die unterschiedlichen Menschenrechte und Interessen, die involviert sind, in angemessener Weise miteinander in Einklang gebracht werden können, geleitet von den zugrunde liegenden Prinzipien der Menschenrechte.
Offensichtlich ist ein solches Bild einer umfassend an den Menschenrechten orientierten Polizei eines, das mit der polizeilichen Realität und dem öffentlichen Bild der Polizei in vielen Ländern nur schwer vereinbar sein dürfte. Ihr konkreter Nutzen hängt also vom Kontext ab. Dieses positive Framing75 der Polizei als Menschenrechtsschutzorganisation hat jedoch große Vorteile für die Bewältigung der Herausforderungen der Umsetzung der Menschenrechte in einem Ausbildungssetting, aber auch darüber hinaus. Die Schaffung eines positiven Selbstverständnisses und einer polizeilichen Identität in Bezug auf Menschenrechte1 entwickelt tendenziell eine größere Offenheit, sich auch mit den kritischeren Fragen der Menschenrechte auseinanderzusetzen, einschließlich der allgegenwärtigen Risiken des Missbrauchs, die mit ihrer besonderen Position verbunden sind das Gewaltmonopol haben. Es hilft auch, den Dialog mit externen Interessengruppen zu initiieren und aufrechtzuerhalten, einschließlich mit nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen.
Als weiterer Beitrag zum Selbstverständnis ist es wichtig, das Verhältnis von Professionalität und Menschenrechten zu diskutieren. Mehrere Punkte sind relevant. Erstens sind die praktisch relevantesten menschenrechtlichen Prinzipien der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel auch Prinzipien der professionellen Polizeiarbeit und wurden unabhängig von und vor den Menschenrechten entwickelt.1 Ihre Anwendung erfordert hochentwickelte professionelle Fähigkeiten (siehe unten Abschn. 13.3.3). . Zweitens trägt menschenrechtliches Handeln dazu bei, die professionelle Qualität der Polizeiarbeit zu gewährleisten, damit deren Ergebnisse u.a. in Gerichtsverfahren verwertet werden können. Drittens gibt es empirische Belege dafür, dass besser entwickelte professionelle Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Ermittlungstechniken (einschließlich Befragung und Einsatz technischer Mittel), die Risiken von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere von Misshandlung und Folter, verringern.2 So ist es Es ist nicht übertrieben festzustellen, dass professionelle Polizeiarbeit in den meisten Fällen gleichbedeutend mit menschenrechtskonformem Handeln ist.
Ausgangspunkt für die Diskussion dieses Themas sind die oben genannten Arten staatlicher Verpflichtungen, die sich aus den Menschenrechtsgesetzen ergeben: Die Polizei hat eine negative Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte sowie eine positive Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte.1 Regelmäßig wissen Polizeibeamte um und konzentrieren sich auf die negative Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, d. h. auf die Grenzen, die die Menschenrechte polizeilichen Befugnissen und Handlungen setzen. Daher könnten sie sie hauptsächlich oder sogar ausschließlich als Hindernis und potenzielle Bedrohung für eine effektive Polizeiarbeit sehen. Andererseits ist ihnen die positive Rolle der Polizei in Bezug auf die Menschenrechte, also die Tatsache, dass ihre tägliche Arbeit tatsächlich dem Schutz der Menschenrechte dient, viel weniger bewusst. Diese breitere Perspektive auf die Menschenrechte ist oft eine echte Überraschung für diejenigen, die ihr zum ersten Mal begegnen, obwohl sie sich direkt auf internationale Menschenrechtsgesetze stützen kann. Die Folge einer solchen Vorgehensweise ist, dass ein positives Image der Polizei als „sozialer Dienst von großer Bedeutung“2 konstruiert werden kann: als eine Institution, die sich grundlegend um den Schutz der Menschenrechte kümmert. Die grundsätzliche Dichotomie ist also nicht mehr polizeiliche Wirksamkeit versus Menschenrechte oder Sicherheit versus Menschenrechte, sondern wie die unterschiedlichen Menschenrechte und Interessen, die involviert sind, in angemessener Weise miteinander in Einklang gebracht werden können, geleitet von den zugrunde liegenden Prinzipien der Menschenrechte.
Offensichtlich ist ein solches Bild einer umfassend an den Menschenrechten orientierten Polizei eines, das mit der polizeilichen Realität und dem öffentlichen Bild der Polizei in vielen Ländern nur schwer vereinbar sein dürfte. Ihr konkreter Nutzen hängt also vom Kontext ab. Dieses positive Framing75 der Polizei als Menschenrechtsschutzorganisation hat jedoch große Vorteile für die Bewältigung der Herausforderungen der Umsetzung der Menschenrechte in einem Ausbildungssetting, aber auch darüber hinaus. Die Schaffung eines positiven Selbstverständnisses und einer polizeilichen Identität in Bezug auf Menschenrechte1 entwickelt tendenziell eine größere Offenheit, sich auch mit den kritischeren Fragen der Menschenrechte auseinanderzusetzen, einschließlich der allgegenwärtigen Risiken des Missbrauchs, die mit ihrer besonderen Position verbunden sind das Gewaltmonopol haben. Es hilft auch, den Dialog mit externen Interessengruppen zu initiieren und aufrechtzuerhalten, einschließlich mit nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen.
Als weiterer Beitrag zum Selbstverständnis ist es wichtig, das Verhältnis von Professionalität und Menschenrechten zu diskutieren. Mehrere Punkte sind relevant. Erstens sind die praktisch relevantesten menschenrechtlichen Prinzipien der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel auch Prinzipien der professionellen Polizeiarbeit und wurden unabhängig von und vor den Menschenrechten entwickelt.1 Ihre Anwendung erfordert hochentwickelte professionelle Fähigkeiten (siehe unten Abschn. 13.3.3). . Zweitens trägt menschenrechtliches Handeln dazu bei, die professionelle Qualität der Polizeiarbeit zu gewährleisten, damit deren Ergebnisse u.a. in Gerichtsverfahren verwertet werden können. Drittens gibt es empirische Belege dafür, dass besser entwickelte professionelle Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf Ermittlungstechniken (einschließlich Befragung und Einsatz technischer Mittel), die Risiken von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere von Misshandlung und Folter, verringern.2 So ist es Es ist nicht übertrieben festzustellen, dass professionelle Polizeiarbeit in den meisten Fällen gleichbedeutend mit menschenrechtskonformem Handeln ist.
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Spezialwissen: Menschenrechtsnormen und -verfahren
Verschiedene andere spezifischere Wissensgebiete werden diese grundlegenden Punkte des Grundlagenwissens ergänzen und sollten entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Teilnehmer und im Lichte der Lernziele in Trainingsprogramme integriert werden. Dazu gehören die historische Entwicklung der Menschenrechte; Grundelemente des Systems des (internationalen) Menschenrechtsschutzes; wichtige internationale Menschenrechtsdokumente; spezifische Inhalte von Menschenrechtsnormen, die für die Polizeiarbeit relevant sind, einschließlich des Verbots von Folter und Misshandlung und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung; Staatliche Institutionen, die Menschenrechte schützen, wie Gerichte, nationale Menschenrechtsinstitutionen, nationale Präventionsmechanismen sowie soziale Bewegungen und Organisationen, die sich für Menschenrechte einsetzen.79
Wie man dieser Aufzählung entnehmen kann, bezieht sich ein Großteil dieses Menschenrechtswissens auf das Gesetz. Das Menschenrechtsrecht kann sowohl aus dem nationalen Recht, insbesondere aus Staatsverfassungen, als auch aus dem Völkerrecht stammen. Nationale Gesetze spielen normalerweise eine Rolle
in jeder Diskussion über Menschenrechte im Zusammenhang mit der Polizeipraxis an prominenter Stelle, und dies ist offensichtlich nützlich, um der Realität der Polizei nahe zu sein. Es ist jedoch ratsam, sich auch mit internationalen Menschenrechtsnormen zu befassen, da viele innovative normative Entwicklungen von dieser internationalen Ebene ausgehen.1
Wie man dieser Aufzählung entnehmen kann, bezieht sich ein Großteil dieses Menschenrechtswissens auf das Gesetz. Das Menschenrechtsrecht kann sowohl aus dem nationalen Recht, insbesondere aus Staatsverfassungen, als auch aus dem Völkerrecht stammen. Nationale Gesetze spielen normalerweise eine Rolle
in jeder Diskussion über Menschenrechte im Zusammenhang mit der Polizeipraxis an prominenter Stelle, und dies ist offensichtlich nützlich, um der Realität der Polizei nahe zu sein. Es ist jedoch ratsam, sich auch mit internationalen Menschenrechtsnormen zu befassen, da viele innovative normative Entwicklungen von dieser internationalen Ebene ausgehen.1
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Fähigkeiten und Menschenrechte
Damit Menschenrechte gelebte Realität werden, bedarf es bestimmter Fähigkeiten, also der „Fähigkeit, etwas gut zu machen“1. Durch diese Fähigkeiten und unterstützenden Haltungen (siehe Abschn. 13.3.4) können menschenrechtliche Prinzipien verinnerlicht werden, was wahrscheinlich die einzig nachhaltige Art ist, sie zu respektieren und zu schützen.
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Operative Fähigkeiten
Wie bereits erwähnt, sind die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zentral für die Menschenrechte; sie ziehen sich wie ein roter Faden durch das Menschenrechts- und auch das Polizeirecht. Während solide Kenntnisse über die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit wichtig sind, muss jede Polizeiausbildung darauf ausgerichtet sein, die Fähigkeiten zu entwickeln, diese Grundsätze in der Praxis anzuwenden. Polizeibeamte müssen in der Lage sein, potenzielle Risiken einzuschätzen, über verschiedene Handlungsoptionen nachzudenken und die am wenigsten eingreifenden Maßnahmen zu identifizieren, um ein legitimes Ziel zu erreichen, die unterschiedlichen beteiligten Interessen auszugleichen usw. Und all dies sollten sie können in stressigen oder gar gefährlichen Situationen, in denen alles ganz schnell geht, in der „Hitze des Gefechts“.
Operative Fähigkeiten umfassen Fähigkeiten zur Situations- und Risikobewertung; Kommunikationsfähigkeiten, einschließlich interkultureller Kommunikation; Fähigkeiten zur friedlichen Beilegung von Konflikten; das Verständnis des Massenverhaltens; die Methoden der Überzeugungsarbeit, Verhandlung und Mediation, um Spannungen abzubauen; physikalische Fähigkeiten; Einsatz von Schusswaffen im Einklang mit Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit; Befragung von Verdächtigen und Zeugen; Fähigkeiten für den Dialog mit der Gemeinschaft und externen Interessengruppen, einschließlich mit Minderheitengemeinschaften.
Trainingsseitig sollte dem Aufbau und Erhalt dieser Fähigkeiten ausreichend Zeit gewidmet und geeignete didaktische Formen, vor allem erlebnisorientierte Trainingsformate, wie z. B. Szenariotraining, eingesetzt werden. Aus menschenrechtlicher Sicht wäre es ratsam, menschenrechtliche Überlegungen explizit in die Reflexion und Analyse der praktischen Ausbildung einzubeziehen.
Operative Fähigkeiten umfassen Fähigkeiten zur Situations- und Risikobewertung; Kommunikationsfähigkeiten, einschließlich interkultureller Kommunikation; Fähigkeiten zur friedlichen Beilegung von Konflikten; das Verständnis des Massenverhaltens; die Methoden der Überzeugungsarbeit, Verhandlung und Mediation, um Spannungen abzubauen; physikalische Fähigkeiten; Einsatz von Schusswaffen im Einklang mit Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit; Befragung von Verdächtigen und Zeugen; Fähigkeiten für den Dialog mit der Gemeinschaft und externen Interessengruppen, einschließlich mit Minderheitengemeinschaften.
Trainingsseitig sollte dem Aufbau und Erhalt dieser Fähigkeiten ausreichend Zeit gewidmet und geeignete didaktische Formen, vor allem erlebnisorientierte Trainingsformate, wie z. B. Szenariotraining, eingesetzt werden. Aus menschenrechtlicher Sicht wäre es ratsam, menschenrechtliche Überlegungen explizit in die Reflexion und Analyse der praktischen Ausbildung einzubeziehen.
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Analytische und Reflexionsfähigkeiten
Jeder selbstbewusste Umgang mit der Menschenrechtsperspektive erfordert neben operativen Fähigkeiten zur Anwendung der Menschenrechte in konkreten Situationen eine Reihe analytischer Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten erlauben es, konkrete Situationen im Lichte der Menschenrechte zu beurteilen und zu entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten menschenrechtskonform ist oder nicht. Mit anderen Worten, diese Fähigkeiten helfen bei der Beantwortung der Frage „Was ist eine Menschenrechtsverletzung?“ – eine Frage, die häufig in Menschenrechtsschulungen gestellt wird.
Dieser Analyseprozess basiert auf Menschenrechtsgesetzen und wird typischerweise in der Rechtsprechung von Menschenrechtsgerichten angewendet.1 In einer vereinfachten Version umfasst diese Analyse zwei grundlegende Schritte:
Dieser Analyseprozess basiert auf Menschenrechtsgesetzen und wird typischerweise in der Rechtsprechung von Menschenrechtsgerichten angewendet.1 In einer vereinfachten Version umfasst diese Analyse zwei grundlegende Schritte:
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In einem ersten Schritt werden die konkreten Menschenrechte identifiziert, die auf eine konkrete Situation anwendbar sind, und es wird gefragt, ob der Staat eine Maßnahme ergriffen hat, die in die identifizierten Menschenrechte eingreift, oder ob der Staat verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz/zur Erfüllung der Menschenrechte zu ergreifen Menschenrechte identifiziert.
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In einem zweiten Schritt wird der Eingriff des Staates in ein Menschenrecht oder das Unterlassen einer erforderlichen Maßnahme hinsichtlich seiner möglichen Rechtfertigung analysiert. Zentrales Element dieses Analyseprozesses ist regelmäßig die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in Menschenrechte, die nicht auf dem Gesetz beruhen, kein legitimes Ziel verfolgen oder nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit stehen, stellen eine Menschenrechtsverletzung dar (Respektierungspflicht). Das Unterlassen angemessener, von Staaten zumutbarer Maßnahmen stellt eine Menschenrechtsverletzung dar (Schutz-/Erfüllungspflicht).1
Die Anwendung dieses Analyseverfahrens auf konkrete Fallbeispiele polizeilichen Handelns oder Unterlassens hat sich aus mehreren Gründen als sehr hilfreich erwiesen und wird von den Schulungsteilnehmern sehr geschätzt.1 Erstens verhilft es Polizeiauszubildenden zu einer fundierten menschenrechtlichen Einschätzung von a Situation oder Handlung, einschließlich ihrer eigenen Handlungen. Zweitens hilft es, die Entscheidungen internationaler und nationaler Menschenrechtsgremien zu verstehen und zu diskutieren. Drittens dient der Besitz dieser analytischen Fähigkeiten auch als Grundlage für die professionelle Kommunikation mit relevanten Interessengruppen, einschließlich nichtstaatlicher Menschenrechtsorganisationen. Schließlich befähigt dieser Analyseprozess Polizeibeamte als Rechteinhaber, ihre eigenen Menschenrechte innerhalb der polizeilichen Organisationsstrukturen einzufordern.2
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Haltung und Menschenrechte
Die Ursachen und Quellen von Menschenrechtsverletzungen liegen oft auf der Ebene der Einstellung, z.B. diskriminierende Denkmuster, mangelnder Respekt gegenüber bestimmten Personengruppen. Einstellungen sind „die Art und Weise, wie Sie über jemanden/etwas denken und fühlen; die Art und Weise, wie Sie sich jemandem/etwas gegenüber verhalten, zeigt, wie Sie denken und fühlen.“1
In Empfehlungen internationaler menschlicher Gremien werden die Staaten häufig aufgefordert, Schulungen oder andere Maßnahmen einzuleiten, um die Einstellungsdimension der Umsetzung der Menschenrechte anzugehen. Diese Dimension ist auch fest in moderne Ausbildungsansätze integriert, wie sie z. B. in den OSZE-Leitlinien zur Menschenrechtsbildung für Strafverfolgungsbeamte und im Polizeiausbildungshandbuch der Grundrechteagentur zu finden sind. Letzterer schlägt die folgende Liste von Einstellungen vor, auf die in Schulungen geachtet werden sollte: „Respekt vor sich selbst und vor anderen auf der Grundlage der Würde aller Menschen; Wertschätzung und Engagement für Gleichberechtigung; Gleichheit in Bezug auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung; Vertrauen in die Berücksichtigung der Menschenrechte als Ziel und Grundlage der Polizeiarbeit; Bewusstsein der eigenen Verantwortung; Empathie gegenüber anderen, auch für nicht dominante Teile der Gesellschaft; Aufgeschlossenheit; Wertschätzung und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Interessengruppen, einschließlich Gemeinschaften und Überwachungsinstitutionen; Offenheit für Reflexion; Bereitschaft, aus Fehlern zu lernen; Bereitschaft zum Umgang mit Kritik; Akzeptanz von Vielfalt in der Gesellschaft und ihre Auswirkungen auf die Polizeiarbeit.“1
Es ist offensichtlich, dass dies die schwierigste Dimension eines jeden Trainings ist, sicherlich diejenige, bei der es am schwierigsten ist zu wissen, ob konkrete Ergebnisse erzielt werden. Wie oben diskutiert (Abschn. 13.2.5), legt die sozialwissenschaftliche Forschung außerdem nahe, dass Einstellungen stark von der Umgebung und der vorherrschenden Polizeikultur geprägt werden, was sich auf die Ergebnisse von Trainingsprogrammen auswirkt. Darüber hinaus können sich im Laufe der Zeit Einstellungen ändern, die nicht einfach gemessen werden können.
Da es den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, diesen Teil im Detail zu erörtern, werde ich nur einige Überlegungen anführen. Erstens hat ein umfassendes Verständnis der Rolle der Polizei in Bezug auf die Menschenrechte, insbesondere ihrer positiven Rolle beim Schutz der Menschenrechte, das Potenzial, eine positive Einstellung gegenüber den Werten, die den Menschenrechten zugrunde liegen, umzusetzen und zu fördern. Die Umgestaltung der Polizei als Akteur des Menschenrechtsschutzes ermöglicht eine positive Selbstidentifikation mit den Menschenrechten und erleichtert die Schaffung von Offenheit für die Auseinandersetzung mit problematischem Polizeiverhalten und für einen initiativ prozesskritischen Selbstreflexionsprozess. Auch eine plausibel argumentierte Verknüpfung von Professionalität und Menschenrechten eröffnet den Raum für eine nüchterne und differenzierte Auseinandersetzung mit den Dilemmata der Polizeiarbeit und Selbstreflexion.
Schließlich hilft die Vorstellung, dass Menschenrechte Polizisten als Rechteinhaber zugute kommen könnten, die weit verbreitete Vorstellung zu durchbrechen, dass Menschenrechte nur für diejenigen gelten, die von Polizeimaßnahmen betroffen sind.
Zweitens sind einige der Merkmale der Polizeikultur, wie oben beschrieben, auf der Einstellungsebene angesiedelt, und diese Einstellungen könnten denen zuwiderlaufen, die die Menschenrechte untermauern. In einem Trainingssetting ist es hilfreich, sich dieser Eigenschaften bewusst zu sein, insbesondere in Bezug auf Zynismus und Stereotypisierung gegenüber bestimmten Gesellschaftsschichten, sowie solche, die zu gegenseitigem Schutz und Solidarität auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten führen. Jeder Polizeiausbilder wird auf diese Diskussionen stoßen, offensichtlich wenn Fragen zur Untersuchung von Vorwürfen von Misshandlungen und damit zusammenhängenden Menschenrechten auftauchen.
Drittens gibt es einen wachsenden Trend, spezifische Schulungsprogramme zu schaffen, die sich mit Einstellungsproblemen in Bezug auf Diskriminierung und Polizeiarbeit in zunehmend heterogenen Gesellschaften befassen, die Gegenstand spezifischer Schulungsprogramme sind. Diversitäts- und Nichtdiskriminierungstrainings, interkulturelle Kommunikation, Bekämpfung von Hassverbrechen, einschließlich homophober und transphober Natur, sind heutzutage weit verbreitet in Polizeiausbildungsumgebungen.1 Diese Initiativen sind teilweise eine Reaktion auf besonders schwere Menschenrechtsverletzungen, teilweise auf einen allgemeineren Trend zu mehr gesellschaftliches Bewusstsein für Diskriminierung und erfolgreiche Kampagnen durch soziale Bewegungen. Die Entwicklung dieses Trends ist z. B. in den neuen Entwürfen der Allgemeinen Empfehlungen 19 des CEDAW-Ausschusses (siehe FN 18 oben) deutlich sichtbar. Schulungen, die versuchen, die Einstellungen der Teilnehmer zu formen, sind jedoch besonders herausfordernd und müssen sorgfältig konzipiert werden, um das Zielpublikum zu erreichen und von den Teilnehmern nicht als übermäßig moralisierend und missionarisch oder, mit den Worten von Teilnehmern einer Polizeistudie in Australien, verspottet zu werden. als „warm and fuzzy stuff“2, das für die polizeiliche Praxis nicht relevant ist. Es gibt jedoch eindeutig positive Erfahrungen mit Diversity-Trainings für die Polizei, z. in Österreich in Kooperation mit der Anti-Defamation League und mit altbewährten Methoden der Bewusstseinsbildung.
In Empfehlungen internationaler menschlicher Gremien werden die Staaten häufig aufgefordert, Schulungen oder andere Maßnahmen einzuleiten, um die Einstellungsdimension der Umsetzung der Menschenrechte anzugehen. Diese Dimension ist auch fest in moderne Ausbildungsansätze integriert, wie sie z. B. in den OSZE-Leitlinien zur Menschenrechtsbildung für Strafverfolgungsbeamte und im Polizeiausbildungshandbuch der Grundrechteagentur zu finden sind. Letzterer schlägt die folgende Liste von Einstellungen vor, auf die in Schulungen geachtet werden sollte: „Respekt vor sich selbst und vor anderen auf der Grundlage der Würde aller Menschen; Wertschätzung und Engagement für Gleichberechtigung; Gleichheit in Bezug auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung; Vertrauen in die Berücksichtigung der Menschenrechte als Ziel und Grundlage der Polizeiarbeit; Bewusstsein der eigenen Verantwortung; Empathie gegenüber anderen, auch für nicht dominante Teile der Gesellschaft; Aufgeschlossenheit; Wertschätzung und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Interessengruppen, einschließlich Gemeinschaften und Überwachungsinstitutionen; Offenheit für Reflexion; Bereitschaft, aus Fehlern zu lernen; Bereitschaft zum Umgang mit Kritik; Akzeptanz von Vielfalt in der Gesellschaft und ihre Auswirkungen auf die Polizeiarbeit.“1
Es ist offensichtlich, dass dies die schwierigste Dimension eines jeden Trainings ist, sicherlich diejenige, bei der es am schwierigsten ist zu wissen, ob konkrete Ergebnisse erzielt werden. Wie oben diskutiert (Abschn. 13.2.5), legt die sozialwissenschaftliche Forschung außerdem nahe, dass Einstellungen stark von der Umgebung und der vorherrschenden Polizeikultur geprägt werden, was sich auf die Ergebnisse von Trainingsprogrammen auswirkt. Darüber hinaus können sich im Laufe der Zeit Einstellungen ändern, die nicht einfach gemessen werden können.
Da es den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde, diesen Teil im Detail zu erörtern, werde ich nur einige Überlegungen anführen. Erstens hat ein umfassendes Verständnis der Rolle der Polizei in Bezug auf die Menschenrechte, insbesondere ihrer positiven Rolle beim Schutz der Menschenrechte, das Potenzial, eine positive Einstellung gegenüber den Werten, die den Menschenrechten zugrunde liegen, umzusetzen und zu fördern. Die Umgestaltung der Polizei als Akteur des Menschenrechtsschutzes ermöglicht eine positive Selbstidentifikation mit den Menschenrechten und erleichtert die Schaffung von Offenheit für die Auseinandersetzung mit problematischem Polizeiverhalten und für einen initiativ prozesskritischen Selbstreflexionsprozess. Auch eine plausibel argumentierte Verknüpfung von Professionalität und Menschenrechten eröffnet den Raum für eine nüchterne und differenzierte Auseinandersetzung mit den Dilemmata der Polizeiarbeit und Selbstreflexion.
Schließlich hilft die Vorstellung, dass Menschenrechte Polizisten als Rechteinhaber zugute kommen könnten, die weit verbreitete Vorstellung zu durchbrechen, dass Menschenrechte nur für diejenigen gelten, die von Polizeimaßnahmen betroffen sind.
Zweitens sind einige der Merkmale der Polizeikultur, wie oben beschrieben, auf der Einstellungsebene angesiedelt, und diese Einstellungen könnten denen zuwiderlaufen, die die Menschenrechte untermauern. In einem Trainingssetting ist es hilfreich, sich dieser Eigenschaften bewusst zu sein, insbesondere in Bezug auf Zynismus und Stereotypisierung gegenüber bestimmten Gesellschaftsschichten, sowie solche, die zu gegenseitigem Schutz und Solidarität auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten führen. Jeder Polizeiausbilder wird auf diese Diskussionen stoßen, offensichtlich wenn Fragen zur Untersuchung von Vorwürfen von Misshandlungen und damit zusammenhängenden Menschenrechten auftauchen.
Drittens gibt es einen wachsenden Trend, spezifische Schulungsprogramme zu schaffen, die sich mit Einstellungsproblemen in Bezug auf Diskriminierung und Polizeiarbeit in zunehmend heterogenen Gesellschaften befassen, die Gegenstand spezifischer Schulungsprogramme sind. Diversitäts- und Nichtdiskriminierungstrainings, interkulturelle Kommunikation, Bekämpfung von Hassverbrechen, einschließlich homophober und transphober Natur, sind heutzutage weit verbreitet in Polizeiausbildungsumgebungen.1 Diese Initiativen sind teilweise eine Reaktion auf besonders schwere Menschenrechtsverletzungen, teilweise auf einen allgemeineren Trend zu mehr gesellschaftliches Bewusstsein für Diskriminierung und erfolgreiche Kampagnen durch soziale Bewegungen. Die Entwicklung dieses Trends ist z. B. in den neuen Entwürfen der Allgemeinen Empfehlungen 19 des CEDAW-Ausschusses (siehe FN 18 oben) deutlich sichtbar. Schulungen, die versuchen, die Einstellungen der Teilnehmer zu formen, sind jedoch besonders herausfordernd und müssen sorgfältig konzipiert werden, um das Zielpublikum zu erreichen und von den Teilnehmern nicht als übermäßig moralisierend und missionarisch oder, mit den Worten von Teilnehmern einer Polizeistudie in Australien, verspottet zu werden. als „warm and fuzzy stuff“2, das für die polizeiliche Praxis nicht relevant ist. Es gibt jedoch eindeutig positive Erfahrungen mit Diversity-Trainings für die Polizei, z. in Österreich in Kooperation mit der Anti-Defamation League und mit altbewährten Methoden der Bewusstseinsbildung.
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Schlussfolgerungen
Dieser Beitrag hat versucht, ein irgendwie vorläufiges, aber dennoch kohärentes Bild davon zu zeichnen, was ich bei der Entwicklung von Menschenrechtsbildungsprogrammen für die Polizei als nützlich empfunden habe. Meine allgemeinen Schlussfolgerungen sind wie folgt.
Erstens ist es von grundlegender Bedeutung, einen strategischen Ansatz für die Menschenrechtserziehung für die Polizei zu verfolgen. Dazu gehört das gründliche Durchdenken der folgenden Fragen: In welchem Kontext operiert eine bestimmte Polizeiorganisation und was sind ihre Merkmale? Wer ist die Zielgruppe? Was sind die konkreten Bedürfnisse der Teilnehmer? Welche Veränderung soll erreicht werden und durch welche didaktischen Entscheidungen und Methoden? Und wie ist die Schulung mit anderen Menschenrechtsinitiativen verbunden, an denen die Polizei beteiligt ist?
Zweitens geht es bei einer strategischen und wirkungsorientierten Betrachtungsweise der Ausbildung darum, die richtigen Maßnahmen im Hinblick auf drei grundlegende Herausforderungen zu treffen: Ausgewogenheit der relevanten Lerndimensionen Wissen, Fähigkeiten, Einstellung; Ausgewogenheit zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung; und die Abwägung zwischen dem Reduktionsbedarf einerseits und der Notwendigkeit, die geforderte Komplexität beizubehalten.
Drittens muss die Ausbildung als eine von vielen Maßnahmen verstanden werden, um Menschenrechtsveränderungen innerhalb der Polizei zu erreichen, und kann nicht als Allheilmittel oder Selbstzweck angesehen werden. Es ist notwendig, auf der Grundlage relevanter sozialwissenschaftlicher Forschung ein realistisches Verständnis von Training im breiteren organisatorischen Kontext zu entwickeln. Ein solches Verständnis sollte in polizeilichen Ausbildungseinrichtungen, aber auch bei der Polizeileitung und auch bei externen Interessenvertretern vorhanden sein.
Erstens ist es von grundlegender Bedeutung, einen strategischen Ansatz für die Menschenrechtserziehung für die Polizei zu verfolgen. Dazu gehört das gründliche Durchdenken der folgenden Fragen: In welchem Kontext operiert eine bestimmte Polizeiorganisation und was sind ihre Merkmale? Wer ist die Zielgruppe? Was sind die konkreten Bedürfnisse der Teilnehmer? Welche Veränderung soll erreicht werden und durch welche didaktischen Entscheidungen und Methoden? Und wie ist die Schulung mit anderen Menschenrechtsinitiativen verbunden, an denen die Polizei beteiligt ist?
Zweitens geht es bei einer strategischen und wirkungsorientierten Betrachtungsweise der Ausbildung darum, die richtigen Maßnahmen im Hinblick auf drei grundlegende Herausforderungen zu treffen: Ausgewogenheit der relevanten Lerndimensionen Wissen, Fähigkeiten, Einstellung; Ausgewogenheit zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung; und die Abwägung zwischen dem Reduktionsbedarf einerseits und der Notwendigkeit, die geforderte Komplexität beizubehalten.
Drittens muss die Ausbildung als eine von vielen Maßnahmen verstanden werden, um Menschenrechtsveränderungen innerhalb der Polizei zu erreichen, und kann nicht als Allheilmittel oder Selbstzweck angesehen werden. Es ist notwendig, auf der Grundlage relevanter sozialwissenschaftlicher Forschung ein realistisches Verständnis von Training im breiteren organisatorischen Kontext zu entwickeln. Ein solches Verständnis sollte in polizeilichen Ausbildungseinrichtungen, aber auch bei der Polizeileitung und auch bei externen Interessenvertretern vorhanden sein.
Verweise
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