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Beziehungen zwischen Kirche und Staat im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht

[H1]Das internationale Journal
des Gemeinnützigkeitsrechts
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[H4]Band 3, Ausgabe 2, Dezember 2000 [/H4]

[H4]Von Dr. Christine R. Barker [/H4]

Die Autorin dankt dem Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) und der Royal Society of Edinburgh/Caledonian Research Foundation für die finanzielle Unterstützung ihrer Forschung in Deutschland. Bibliotheks- und Büroräume wurden von folgenden Institutionen in Berlin bereitgestellt: dem Zentrum für Britische Studien der Humboldt-Universität, dem Maecenata-Institut für Dritte-Sektor-Forschung und dem Institut für vergleichende Staats- und Kirchenforschung. Die Autorin dankt allen Kollegen an diesen Institutionen für ihre Unterstützung und Ermutigung, insbesondere Dr. Rainer Sprengel für seine Hilfe bei Bibliotheksmaterialien und Dr. Günter Krusche für die Lektüre und Kommentierung eines Entwurfs dieses Artikels.


I. Einleitung


In Deutschland wie in vielen anderen Ländern hat das Verhältnis Kirche/Staat eine wechselvolle und komplexe Geschichte hinter sich. Natürlich gab es zur Zeit der Reformation, deren Ursprünge auf Martin Luther zurückgeführt werden, tiefe Spaltungen, die viele Jahre anhielten. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es noch keinen einheitlichen deutschen Staat und die 300 Königreiche, Herzogtümer und Baronien Deutschlands blieben viele Jahre lang sowohl religiös als auch politisch gespalten, wobei die protestantische und die katholische Kirche unterschiedlich dominierten.


Selbst nach 1871, als Deutschland ein Nationalstaat wurde (der Begriff „Staat" wird in diesem Artikel in diesem nationalen Sinne verwendet), entwickelte sich ein bedeutender Staat-Kirche-Konflikt, vor allem zwischen der protestantischen preußischen Reichsregierung unter Bismark und der katholischen Kirche . Das protestantische Preußen sah in der Gründung der katholischen politischen Partei Zentrum im Jahr 1871 eine Bedrohung seiner kürzlich erlangten politischen Dominanz in Deutschland (Anheier & Seibel, 1993). Die katholische Kirche war verschiedenen Beschränkungen unterworfen. Alle katholischen Schulen in Preußen kamen 1872 unter staatliche Kontrolle, ebenso 1873 die allgemeine Verwaltung der Kirche, und 1875 wurden alle staatlichen Subventionen für die katholische Kirche eingestellt. Die Differenzen wurden in den 1880er Jahren beigelegt und der Staat entwickelte harmonische Beziehungen zu den Kirchen.


Die Aufnahme des Artikels 137 Abs. 1 in die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919: „Es besteht keine Staatskirche". lehnte das Konzept einer offiziellen Staatskirche formell ab. Es wurde jedoch beschlossen, dass Religionsgemeinschaften, die bisher Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, dies auch bleiben können und dass andere Religionsgemeinschaften die gleichen Rechte beantragen können, wenn sie ihre Dauerhaftigkeit durch ihre Satzung und die Anzahl ihrer Mitglieder nachweisen können (Art . 137(5)). Die Bedeutung davon wird weiter unten erörtert.


Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 begründete das Recht auf Religionsfreiheit, also Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Freiheit religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse (Art. 4 Abs. 1) und das Recht auf Religionsausübung ohne Eingriff (Art. 4 Abs. 2). Mit Artikel 140 werden die einschlägigen Artikel (136, 137, 138, 139 und 141) der Weimarer Reichsverfassung von 1919 über die Freiheit der Religionsausübung bzw. Nichtausübung der Religion unverändert in das Grundgesetz (GG) übernommen Freiheit religiöser Organisationen, ihre eigenen Angelegenheiten ohne staatliche Einmischung zu organisieren und zu verwalten.


Obwohl das Grundgesetz also keine Staatskirche anerkennt, genießen die großen christlichen Konfessionen, die jüdischen Gemeinden und andere religiöse Organisationen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt wurden, einen Status, der ihnen Befugnisse verleiht, die sonst nur der Staat hat, beispielsweise die Beschäftigung Beamten und die Möglichkeit zur Erhebung von (Kirchen-)Steuern auf der Grundlage der Bürgersteuerlisten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung). Viele Menschen halten das Verhältnis des Staates zu den beiden Hauptkirchen in Deutschland, der katholischen Kirche und den Mitgliedskirchen des Evangelischen Kirchenrates, für zu eng und zu mächtig. Was den deutschen Freiwilligensektor betrifft, wird die Dominanz der Kirche im Bereich der Sozialfürsorge, die stark vom Staat subventioniert wird, von manchen als „Monopol" kritisiert.


Dieser Artikel betrachtet die privilegierte Rechtsstellung der großen Kirchen, ihre Rolle im deutschen Bildungssystem und insbesondere die zunehmend umstrittene Kirchensteuer im Kontext einiger Probleme, mit denen die Kirche im heutigen Deutschland konfrontiert ist.


II. Steuerprivilegien für „gemeinnützige" Organisationen


„Gemeinnützige" Organisationen in Deutschland haben Anspruch auf verschiedene Steuervergünstigungen wie die Befreiung von der Körperschaftsteuer (Körperschaftssteuergesetz (KStG) § 5 Abs. 1 Nr. 9) und der Erbschafts- und Schenkungsteuer (Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) § 13 Abs. 1). ), Nr. 16). Die steuerbegünstigten Zwecke einer Organisation sind in den §§ 51-68 der Abgabenordnung (AO) geregelt.


Bei den kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts gibt es im Hinblick auf diese Steuervergünstigungen eine besondere Kategorie, die in AO § 54 als „kirchliche Zwecke" definiert ist. Um die Kriterien zu erfüllen, muss die Tätigkeit des Vereins die altruistische Förderung einer Religionsgemeinschaft darstellen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (AO §54 (1)). Zu diesen Zwecken zählen insbesondere die Errichtung und Unterhaltung von Kirchen; das Abhalten von Gottesdiensten; die Ausbildung von Geistlichen; Religionsunterricht; die Bestattung der Toten; die Verwaltung des Kircheneigentums; die Bezahlung von Geistlichen und anderem Personal; die Betreuung alter und gebrechlicher Menschen sowie ihrer Witwen und Waisen (AO §54 Abs. 2). Alle weiteren Gesetze, die zur Umsetzung der Bestimmungen erforderlich sind, werden von den einzelnen Bundesländern (den 16 einzelnen Bundesländern, aus denen die Bundesrepublik Deutschland besteht. Der deutsche Begriff wird in diesem Artikel beibehalten) erlassen. Was die beiden Hauptkirchen in Deutschland betrifft, so hat jedes Bundesland separate Verträge mit den evangelischen Landeskirchen (den protestantischen Kirchen in jedem Bundesland) in seinem Zuständigkeitsbereich und mit jeder relevanten katholischen Diözese oder Erzdiözese, in denen die Einzelheiten der Beziehung festgelegt sind.


Andere – privatrechtliche – Religionsgemeinschaften können im Rahmen der allgemeinen gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 AO steuerbegünstigt sein. (Diese Kategorie ist im Großen und Ganzen vergleichbar mit den „vier Köpfen" der Wohltätigkeit, die denjenigen bekannt sind, die im angelsächsischen Konzept des Wohltätigkeitsrechts arbeiten.) Solche Zwecke werden im weitesten Sinne als altruistische Förderung des materiellen, spirituellen oder moralischen Fortschritts der Öffentlichkeit definiert. und „Förderung der Religion" ist einer der vielen ausdrücklich genannten Zwecke. Was die „Förderung der Religion" anbelangt, so ist das deutsche Recht mit den gleichen Schwierigkeiten wie andere Länder bei der Entscheidungsfindung über Organisationen außerhalb des Mainstreams konfrontiert, beispielsweise Jugendsekten (die aufgrund ihrer Methoden in der Regel nicht als gemeinnützig angesehen werden). Rekrutierung und die Gefahr der „Gehirnwäsche" (Kießling und Buchna (1994)), meditative Gemeinschaften und Freimaurerlogen.


Der Scientology-Kirche, der kürzlich in England und Wales die Registrierung als Wohltätigkeitsorganisation verweigert wurde (Charity Commissioners, (1999)), wurde von den deutschen Bundesländern mehrfach der Status einer gemeinnützigen Organisation zuerkannt oder verweigert. Neben der Prüfung, ob Scientology von öffentlichem Nutzen ist, haben die Gerichte in einigen Bundesländern Anträgen mit der Begründung abgelehnt, dass die Scientology-Kirche, die Gebühren für die von ihr durchgeführten Seminare und Kurse erhebt, eher auf kommerziellen als auf altruistischen Grundsätzen basiert. während andere zu dem Schluss gekommen sind, dass die kommerziellen Aktivitäten den idealistischen Zielen der Kirche dienen. Einige Bundesländer haben den Anspruch der Kirche, eine Religion zu sein, für bare Münze genommen, während andere ihn widerlegt haben.


Von der Steuerprivilegierung in Deutschland profitieren auch Körperschaften, die die Voraussetzungen des § 53 AO, mildtätige Zwecke, erfüllen. Weder diese Kategorie von Organisationen noch diejenigen, die sich für gemeinnützige Zwecke qualifizieren, unabhängig davon, ob sie als Religion eingestuft sind oder nicht, genießen die besonderen Privilegien, die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausübung kirchlicher Zwecke zuerkannt werden.


III. Der Sonderstatus „öffentlich-rechtlicher" Kirchen


Wie oben ausgeführt, beziehen sich kirchliche Zwecke nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß den in Artikel 140 des Grundgesetzes integrierten Weimarer Artikeln eine Sonderstellung zukommt. Der Status ist nicht auf die beiden großen christlichen Kirchen und die jüdischen Gemeinden beschränkt: Auch andere religiöse und philosophische Organisationen können sich bewerben. So wurde der Heilsarmee in Deutschland zunächst nur in Westdeutschland der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt, da sie in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem Mauerbau 1961 verboten wurde im März 1990 aufgehoben und das erste Korps am 16. Juni desselben Jahres in Leipzig eröffnet. Mittlerweile verfügt die Heilsarmee über vier geografisch verteilte Verwaltungsgliederungen in Deutschland (Nord, Ost, Süd und West) und betreibt zahlreiche soziale Einrichtungen.


Die Zeugen Jehovas hingegen bemühen sich seit Anfang der 1990er Jahre um die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und verfolgen ihren Fall immer noch vor Gericht. Ihr langer Rechtsstreit wurde als Testfall für Anträge von Religionen oder Sekten angesehen, die nicht zum Mainstream gehören. Nach Anhörungen in den Vorinstanzen lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juni 1997 den Antrag der Zeugen Jehovas ab.


Der Kläger stammte aus einer Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aus der ehemaligen DDR, die am 14. Mai 1990 von der letzten DDR-Regierung als Religionsgemeinschaft anerkannt worden war, nachdem sie 1950 von der kommunistischen DDR von der Liste der zugelassenen Religionsgemeinschaften gestrichen worden war. Die Behauptung des Klägers, dass die nationale Mitgliederzahl der Gemeinschaft von rund 170.000 und ihre fast hundertjährige Geschichte ihre Beständigkeit bewiesen, wurde nicht bestritten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Rechtsstellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Erwartung gegeben sei, dass diese Körperschaften mit dem Staat zusammenarbeiten würden. Eine solche Zusammenarbeit erfordere eine gewisse Loyalität oder zumindest gegenseitigen Respekt, so das Gericht. So wie der Staat sich nicht in eine Religion einmischen sollte, so sollte sich die Religion nicht in den Staat einmischen und die Grundprinzipien der Existenz des Staates nicht in Frage stellen. Zeugen Jehovas nehmen nicht an politischen Wahlen teil und verbieten ihren Mitgliedern, zu wählen oder für öffentliche Ämter zu kandidieren, was nach Ansicht des Gerichts nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Demokratie und der staatlichen Ordnung steht.


Gegen diese Entscheidung legten die Zeugen Jehovas am 13. August 1997 Berufung ein; ein Urteil wird im Winter 2000/2001 erwartet. Grundlage der Berufung ist, dass die Zeugen Jehovas lediglich eine Rechtsform anstreben, die im Grundgesetz für religiöse Organisationen vorgesehen ist und die über 30 religiösen Organisationen in Deutschland gewährt wurde. Die Zeugen Jehovas behaupten daher, sie fordern lediglich die im Grundgesetz garantierte Gleichstellung mit anderen Religionen und die Freiheit, ihre Religion ungehindert auszuüben. Gegen das Argument des Berliner Obersten Gerichtshofs, ihre Nichtteilnahme an politischen Wahlen verstoße gegen das Demokratie- und Staatstreueprinzip, weisen sie darauf hin, dass der Verweis im Grundgesetz auf die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgemeinschaften dies verstoße beziehen sich nicht auf die Loyalität gegenüber dem Staat und behaupten, ihre Nichtteilnahme an politischen Wahlen sei nicht antidemokratisch, sondern lediglich die Ausübung eines demokratischen Grundrechts. Sie argumentieren weiter, wenn der Staat Loyalität von Religionsgemeinschaften verlange, käme dies der Schaffung von Staatskirchen gleich, was gegen das Grundgesetz verstoße.


In der Zwischenzeit unterzeichnete die italienische Regierung, deren Kirchensteuersystem im Vergleich zu Deutschland positiv bewertet wurde, am 20. März 2000 ein Konkordat mit den Zeugen Jehovas, das ihnen unter anderem das Recht gibt, Menschen in der Armee, in Krankenhäusern und in Krankenhäusern geistliche Unterstützung zu leisten Strafanstalten. Sie können auch staatlich anerkannte Trauungen durchführen und erhalten ihren Anteil an der italienischen Kirchensteuer.


Einige Bundesländer haben auch einige Nicht-Mainstream-Religionen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt, unter anderem Mormonen, Christliche Wissenschaftler, Adventisten und die Neuapostolische Kirche. Nach § 137 Abs. 7 können auch nichtreligiöse Organisationen den Status des öffentlichen Rechts erlangen, wenn sie der Gemeinwohltätigkeit verpflichtet sind. Damit ist der Deutsche Humanistenverband ebenso wie eine Reihe regionaler überkonfessioneller Vereine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.


Die rasant wachsende Zahl der Muslime in Deutschland (aktuelle Schätzungen liegen bei 2,4 Millionen) scheint sich noch nicht auf eine einheitliche Meinung darüber geeinigt zu haben, ob sie den öffentlich-rechtlichen Status erlangen wollen. In Deutschland gibt es keine einheitliche islamische Identität. Nur ein kleiner Prozentsatz der in Deutschland lebenden Muslime ist Mitglied eines muslimischen Vereins und keine der existierenden muslimischen Organisationen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


In einem Interview mit der Zeitung „Morgenstern" räumte Scheich Bashir Ahmad Dultz ein, der den öffentlich-rechtlichen Status als Zugang zu einem angemessenen Rahmen für Bildungs- und Sozialprogramme sieht, dass die meisten deutschen Muslime nicht auf nationaler Ebene zusammenarbeiten wollten, sondern lieber zusammenarbeiten würden bleiben in ihren eigenen Ortsvereinen. (Morgenstern-Gespräch, Oktober 1995, S. 28.) Er versuchte ihnen klarzumachen, welche Vorteile es hat, am Aufbau einer gemeinsamen islamischen Struktur mitzuwirken – ohne ihre regionale Identität aufzugeben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts würde es den Muslimen, so behauptete er, ermöglichen, neben den Kirchen ihren Platz in allen verschiedenen Räten und Ausschüssen einzunehmen. Obwohl einige Bundesländer gewisse Zugeständnisse machen, wie etwa die Zulassung von Islamunterricht in Schulen (siehe unten), bedeutet dies nicht, dass der Staat gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Rechte zu gewähren.


Andere sind der Ansicht, dass die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die muslimische Bevölkerung nicht der richtige Weg sei. Während die Hauptkirchen ihre Beziehungen zum Staat über viele Jahre aufgebaut haben, ist es möglicherweise weder möglich noch wünschenswert, der islamischen Religion eine ähnliche Kirchenstruktur aufzuzwingen. Obwohl einige Muslime eng mit dem Staat zusammenarbeiten, sind andere skeptisch und möchten nicht in der in Artikel 137 vorgesehenen Weise mit dem Staat zusammenarbeiten. Ein anderer Kommentator, Dr. AA Köhler, schlägt stattdessen vor, dem Beispiel Spaniens zu folgen, wo eine umfassende Partnerschaft besteht Zwischen dem wichtigsten muslimischen Dachverband und dem Staat wurde eine Vereinbarung getroffen. Er schlägt vor, dass es ein besserer Weg wäre, wenn große islamische Dachverbände in Deutschland vom Staat als Kooperationspartner akzeptiert würden (Köhler, 1998/99). Das Problem bleibt jedoch bestehen, dass viele Muslime keinem Dachverband angehören.


IV. Religionsunterricht in Schulen


Ein wichtiger Aspekt der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in Deutschland ist die Religionserziehung von Kindern in der Schule. Obwohl unter staatlicher Aufsicht, liegt der Inhalt des Religionsunterrichts an den meisten staatlichen Schulen in der Verantwortung der Kirchen („Unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt." Art. 7 ( 3) GG). Was die beiden Hauptkirchen (evangelische und katholische) Kirchen anbelangt, gibt es in den verschiedenen Bundesländern noch immer eine geografische Trennung hinsichtlich der vorherrschenden Religion und eine entsprechende Trennung im Religionsunterricht an den Schulen. Dies bedeutet, dass es für Kinder anderer religiöser Überzeugungen schwierig sein kann, in Schulen, die von der einen oder anderen der beiden Hauptreligionen dominiert werden, Unterricht in ihrem eigenen Glauben zu erhalten. Die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder an diesem Religionsunterricht steht den Eltern frei, ab Vollendung des 14. Lebensjahres können die Kinder selbst darüber entscheiden (Art. 7 Abs. 2 GG). In der Regel wird den Schülern, die sich abgemeldet haben, stattdessen ein Ethik- oder Philosophiekurs angeboten.


In einer zunehmend säkularen Gesellschaft gibt es natürlich viele, die überhaupt keinen religiösen Glauben haben, und ein umstrittenes Gesetz in Bayern, das vorschreibt, dass in jedem Klassenraum ein Kruzifix aufgestellt werden muss, wurde von den atheistischen Eltern eines anwesenden Kindes erfolgreich vor Gericht angefochten eine der betroffenen Schulen. In einem Urteil vom 21. April 1999 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht das Recht der Eltern (gemäß Art. 4 Abs. 1 GG), keiner Religion anzugehören, und gelangte zu dem Schluss, dass die bloße Tatsache, dass sie nicht wollten, dass ihre Tochter dieser Religion ausgesetzt werde Religiöse Einflüsse im Laufe ihrer Ausbildung reichten aus, um den Schulleiter zu verpflichten, das Kruzifix zu entfernen.


Eine weitere laufende Debatte betrifft die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an staatlichen Schulen, insbesondere die Frage, ob alle Bundesländer verpflichtet werden sollten, muslimischen Organisationen zu gestatten, Religionsunterricht auf Augenhöhe mit den großen christlichen Religionen anzubieten. Bei einer Debatte zu diesem Thema am 3. Mai 1999 in Marburg waren mehrere Teilnehmer der Meinung, dass ein separater Religionsunterricht für Muslime – oder auch für alle anderen – nicht der richtige Weg sei und nicht zur Integration der Muslime in die Gemeinschaft beitragen würde. (Bericht in der Oberhessischen Presse und der Marburger Neuen Zeitung vom 5. Mai 1999.)


Viele, darunter auch der Autor dieses Artikels, befürworten die Ersetzung des Systems des getrennten Religionsunterrichts für die verschiedenen Glaubensrichtungen durch den in einigen anderen Ländern verfolgten Ansatz, Schülern alle großen Weltreligionen beizubringen. Dies trägt nicht nur dazu bei, gegenseitiges Verständnis und hoffentlich auch Toleranz gegenüber anderen Religionen zu fördern, sondern wäre sicherlich auch besser mit dem Recht auf Religionsfreiheit vereinbar, das nicht nur im deutschen Recht, sondern auch in der Menschenrechtskonvention verankert ist. Eltern mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit könnten auf Wunsch eine Ergänzung dieses allgemeinen Religionsunterrichts außerhalb des staatlichen Bildungssystems veranlassen.


Allerdings lässt das derzeit an den meisten deutschen Schulen geltende Recht diesen Ansatz nicht zu. Wie bereits erwähnt, muss sich der Religionsunterricht an den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften orientieren. Sie ist daher spezifisch für die jeweiligen Konfessionen in jedem Bundesland.


Trotz der Proteste der Kirchen führte ein umstrittenes Gesetz vom 12. April 1996 in Brandenburg einen allgemeinen Unterricht in den verschiedenen Weltreligionen und Philosophien als Pflichtfach in Oberstufenschulen (Klassen 7–10) ein. Über diesen Studiengang mit dem Titel „Lebensgestaltung – Ethik – Religionskunde" (LER) wird nach wie vor heftig debattiert, und das Gesetz, mit dem er eingeführt wurde, ist derzeit Gegenstand mehrerer Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen unter anderem argumentiert wird, dass die Ablösung des Religionsunterrichts als… Das Pflichtfach von LER verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, der besagt, dass Religionsunterricht Teil des Lehrplans an staatlichen Schulen sein muss. Der Einigungsvertrag vom 31. August 1990, mit dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 das westdeutsche Recht auf die ehemalige DDR ausgedehnt wurde, enthält keine besonderen Regelungen für den Religionsunterricht im Osten und wurde in den meisten neuen Bundesländern danach in den Lehrplan aufgenommen Wiedervereinigung trotz des geringen Niveaus der dortigen Religionszugehörigkeit (siehe Abschnitt VI unten). In den derzeit von den Kirchen geführten Gerichtsverfahren wird argumentiert, dass der brandenburgische LER-Studiengang zwar ein Element der allgemeinen Religionserziehung enthalte, jedoch keinen Religionsunterricht biete den Sinn von Artikel 7.


Obwohl es den Schülern freisteht, zusätzlich zum LER an den von den Kirchen angebotenen Religionsunterrichtskursen teilzunehmen, weisen die Kirchen darauf hin, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie freiwillig an beiden Kursen teilnehmen werden, und behaupten, dass der Religionsunterricht daher als Wahlfach außerhalb des normalen Stundenplans gilt benachteiligt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Brandenburgisches Schulgesetz vom 12. April 1996, § 141) und wenn der Ethik- und Religionsunterricht aus konfessionsunabhängigen Gründen erfolgt, können Schülerinnen und Schüler jedoch vom Besuch des LER-Unterrichts befreit werden Wenn die Ansicht gegen die religiösen Überzeugungen eines Schülers (oder seiner Eltern, wenn der Schüler minderjährig ist) verstößt, kann bei der Schule beantragt werden, dass der Schüler nur einen konfessionellen Religionsunterricht besucht.


Eine ähnliche Kontroverse gibt es derzeit in Berlin, das wie Bremen in dieser Hinsicht eine ganz andere Rechtslage hat als die anderen Bundesländer. Für Berlin gilt die gesetzliche Pflicht zum Religionsunterricht als Pflichtfach gemäß § 7 Abs. 3 nicht, da die bereits bei der Entstehung des Grundgesetzes bestehende Gesetzgebung Vorrang hat (Art. 141 GG, sogenannte „Bremer-Klausel"). . In Berlin gibt es derzeit keine obligatorische Religionsunterrichtspflicht an den Schulen und es wird darüber debattiert, ob diese eingeführt werden sollte oder ob etwas Ähnliches wie das Brandenburgische LER vorzuziehen wäre. Obwohl an einigen Berliner Schulen Unterricht in Religion, Ethik oder Philosophie angeboten wird, sind sich Religionsgemeinschaften und die Humanistische Union einig, dass mit dem derzeitigen freiwilligen System zu wenige Kinder erreicht werden. Lediglich ein Drittel der Berliner Schülerinnen und Schüler besucht die Wahlfächer Religion der Evangelischen und Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sowie Lebenskunde des Humanistischen Bundes. Schüler, die nicht am Unterricht teilnehmen, der oft erst am Ende des Schultages zugeteilt wird, haben eine Freistunde.


Das von den Kirchen vorgeschlagene Modell sieht vor, dass es eine Pflichtfächergruppe geben soll, aus der die Schüler wählen können. Neben den protestantischen, katholischen und jüdischen Religionen und einem Philosophiekurs, der derzeit auf freiwilliger Basis angeboten wird, würden auch andere Religionen oder Philosophien angeboten, und die Schüler könnten wählen, welche sie besuchen möchten. Der Islam gehört zu dieser Fächergruppe und wird in manchen Schulen bereits unterrichtet. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2000 wurde die Entscheidung des Berliner Gerichts bestätigt, dass der Dachverband Islamischer Bund Berlin eine Glaubensgemeinschaft im Sinne des §23 des Berliner Schulgesetzes sei. Dies ebnete den Weg für den Islamunterricht neben anderen Religionen in Berlin und wurde nun, ebenfalls auf freiwilliger Basis, an einigen Berliner Schulen eingeführt. In Berlin gibt es über 34.000 muslimische Schüler, von denen einige spezielle Koranschulen besuchen.


Die Debatte um den Religionsunterricht hat die politischen Parteien in Berlin gespalten, wobei die CDU die Kirchen unterstützt, während die SPD ein Modell favorisiert, das sich stärker am brandenburgischen LER-Kurs orientiert. Die PDS und die Grünen sind gegen ein Pflichtfach jeglicher Art und argumentieren, dass das gegenwärtige „freie" System eine lobenswerte Trennung zwischen Kirche und Staat zeige, die beibehalten werden sollte. PDS-Sprecherin Sieglinde Schaub erklärte, die Schule sei „ein Ort des Lernens, nicht des religiösen Glaubens" (Berliner Zeitung, 8. August 2000).


Der Religionsunterricht an Schulen ist nicht der einzige Aspekt der Beziehungen zwischen Kirche und Staat, in dem die beiden großen Kirchen in Deutschland eine dominierende Rolle spielen. Das Recht, Kirchensteuer zu erheben, ist ein einzigartiges und viel diskutiertes Steuerprivileg, das in Deutschland nur Religionsgemeinschaften (und einigen humanitären Gemeinschaften) zusteht, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Nicht alle machen von ihrem Recht Gebrauch, die Steuer zu erheben, und verlassen sich lieber auf freiwillige Spenden. Die beiden großen Kirchen erheben jedoch nicht nur die Steuer, sondern haben auch eine Vereinbarung mit dem Staat getroffen, um die Steuer in ihrem Namen einzuziehen.


V. Kirchensteuer (Church Tax)


Die Kirchensteuer ist in der einen oder anderen Form seit dem 19. Jahrhundert Teil des deutschen Rechts, und Jahrhunderte zuvor gab es ähnliche Methoden zur Finanzierung der Kirche, als der Zehnte von Gütern und später von Geld praktiziert wurde. Die industrielle Entwicklung im 19. Jahrhundert führte dazu, dass die Kirchen neue Arbeitsfelder erschlossen und ihre Aufgaben (damals unter staatlicher Finanzverwaltung) erweitert wurden. Mit dem Bevölkerungswachstum, vor allem in den Städten, wurden neue Kirchengemeinden gegründet, was zu einem Anstieg der von den Kirchen geleisteten Arbeit und der Zahl der benötigten Priester und anderem Personal führte. Der Staat beschloss zu diesem Zeitpunkt, die Finanzverwaltung den Kirchen selbst zu übertragen und erlaubte ihnen, eine Steuer von ihren Kirchenmitgliedern zu erheben, um ihnen die Beschaffung der erforderlichen Einnahmen zu ermöglichen.


Die Kirchensteuer wurde zunächst länderweise eingeführt und die ersten Länder, die entsprechende Gesetze einführten, waren Lippe (1827), Oldenburg (1831), Sachsen-Altenburg (1837) und das Königreich Sachsen (1838). Zu dieser Zeit waren die örtlichen Kirchengemeinden für die Verwaltung der Steuer verantwortlich, doch während der Zeit der Weimarer Republik wurde die Steuer schrittweise in eine Diözesansteuer (für die katholische Kirche) oder Landeskirchensteuer (für die etablierten protestantischen Kirchen) umgewandelt (Müller, (1996). )). Die Kirchensteuer wurde in der Weimarer Verfassung von 1919 in nationales deutsches Recht aufgenommen, die Religionen, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet wurden, das Recht einräumte, Kirchensteuer zu erheben. Es wurde 1949 in das Grundgesetz (GG) übernommen und 1990 durch den Einigungsvertrag auf die ehemalige DDR ausgeweitet.


Für einige – insbesondere die Kirchen selbst – stellt die Steuer ein wichtiges Stück Kirchenfreiheit dar und unterstreicht die offizielle Trennung von Staat und Kirche. Mittlerweile sind die Kirchenmitglieder überwiegend für die Finanzierung der Kirchen verantwortlich. Jährlich werden rund 16 Milliarden Mark an Kirchensteuern erhoben, über deren Verwendung die Kirchen frei entscheiden können. Die Tatsache, dass der Staat die Steuer im Namen der beiden großen christlichen Kirchen einzieht und im Allgemeinen eng mit ihnen zusammenarbeitet, wird von anderen jedoch als ungesunde Beziehung angesehen.


Die Kirchensteuer wird vom Staat im Namen der katholischen und evangelischen Kirche durch Lohnabzüge erhoben und entsprechend der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers an die jeweilige katholische Diözese bzw. evangelische Landeskirche abgeführt. (Es gibt sieben Provinzen/Erzdiözesen der katholischen Kirche und 20 Diözesen. Die evangelische Kirche besteht aus 24 rechtlich unabhängigen Landeskirchen.) Die zentralen kirchlichen Gremien bezahlen dann die Geistlichen und Laienmitarbeiter und das Geld wird je nach Bedarf an die einzelnen Gemeinden verteilt. Einige haben argumentiert, dass es transparenter wäre, wenn die Kirchensteuer direkt an die Gemeinden gehen würde, doch das Gegenargument ist, dass ein solches System weniger gerecht wäre, da es große Unterschiede im Vermögen der verschiedenen Gemeinden gebe. Die zentrale Verwaltung und Verteilung der Steuer nach festgelegten Kriterien garantiere, dass jede Gemeinde über eine gerechte finanzielle Grundlage verfüge, unabhängig davon, wie viel Steuer von den eigenen Mitgliedern eingenommen werde.


Fast 67 % der 82,1 Millionen Einwohner Deutschlands gehören (zumindest auf dem Papier) der einen oder anderen der beiden Hauptkirchen an. Die evangelische Kirche hat 27,6 Millionen Mitglieder und die katholische Kirche 27,2 Millionen (Petersen (2000)). Allerdings sind über 60 % der Kirchenmitglieder – zum Beispiel Rentner und Arbeitslose – keine Steuerzahler und zahlen keine Kirchensteuer. Auch die Familienbeihilfe wird vor der Berechnung der Kirchensteuer abgezogen. Die Höhe der Steuer – ein Prozentsatz der Einkommensteuer – wird von den Kirchen festgelegt, und die Kirchen zahlen dem Staat 3-4 % des eingenommenen Einkommens für die Kosten der Steuerverwaltung. Diese Verwaltungskosten werden vom Staat berechnet und von der Kirchensteuer abgezogen, bevor der Restbetrag an die Kirchen abgeführt wird.


Da es in der katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland insgesamt ungefähr gleich viele Menschen gibt, erhalten sie jedes Jahr ungefähr die gleiche Summe, nämlich jeweils etwa 8 Milliarden Mark. Die folgende Tabelle zeigt die Höhe der erhobenen Steuern (in Prozent der Einkommensteuer) für das Jahr 2000 in den einzelnen Bundesländern:


Bundesland Steuerniveau
Baden-Württemberg 8.00%
Bayern (Bavaria) 8.00%
Berlin 9.00%
Brandenburg 9.00%
Bremen 8.00%
Hamburg 8.00%
Hessen 9.00%
Mecklenburg-Vorpommern 9.00%
Niedersachsen (Lower Saxony) 9.00%
Nordrhein-Westfalen (North Rhine-Westphalian) 9.00%
Rheinland-Pfalz (Rhineland-Palatinate) 9.00%
Saarland 9.00%
Sachsen (Saxony) 9.00%
Sachsen-Anhalt 9.00%
Schleswig-Holstein 9.00%
Thüringen 9.00%


Die Kirchensteuern sogenannter „freier Berufe" bzw. Selbstständiger wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und Landwirte werden über die zuständigen Finanzämter von deren Einkünften abgezogen. Die Kirchensteuern der Arbeitnehmer werden von ihren Arbeitgebern abgezogen und an die zuständigen Finanzämter weitergeleitet. Von dort gelangen sie zur zentralen Finanzstelle, von wo aus das Geld an die katholischen Diözesen und evangelischen Landeskirchen verteilt wird. Der Beitrag ist in der jährlichen Steuererklärung des Kirchenmitglieds steuerlich absetzbar. Die meisten beitragszahlenden Steuerzahler zahlen zwischen 2 und 3 % ihres Einkommens an Kirchensteuer. Im Jahr 1999 erhielt die Evangelische Kirche durchschnittlich 305 Mark pro Mitglied an Kirchensteuer (Petersen (2000)). Der gezahlte Betrag richtet sich nach dem Einkommen, wobei wohlhabendere Personen mehr zahlen. Wie bereits erwähnt, zahlen Kinder, Rentner und Geringverdiener grundsätzlich keine Kirchensteuer.


Es gibt Kritik am Kirchensteuersystem – insbesondere aus der ehemaligen DDR – und Kritiker in ganz Deutschland behaupten, dass die Kirchen dadurch kompromittiert werden, dass der Staat die Steuer in ihrem Namen einzieht. Befürworter des aktuellen Systems bestreiten dies jedoch und weisen darauf hin, dass es einen Unterschied gibt, ob der Staat der Kirche Geld gibt und ob der Staat im Namen der Kirche Geld von Kirchenmitgliedern einsammelt. Die Kirchen sind weiterhin davon überzeugt, dass das derzeitige System gerecht und effizient ist und sowohl der Kirche als auch dem Staat dient, da der Staat von den zahlreichen kirchlichen Sozialaktivitäten profitiert, die der Staat sonst selbst finanzieren müsste.


Die Hauptargumente für die Kirchensteuer und ihre Erhebung durch den Staat lassen sich wie folgt zusammenfassen:


  • Das System ist gerecht, weil es auf der Zahlungsfähigkeit basiert
  • Dadurch, dass die Steuer von allen Anspruchsberechtigten (rund 35 % der deutschen Bevölkerung) erhoben wird, wird die finanzielle Last geteilt und die Kirchen sind nicht auf Spenden einiger weniger wohlhabender Mitglieder angewiesen, die dann möglicherweise die Kontrolle über die Höhe der Steuer haben Geld wird ausgegeben
  • Die Steuer gibt den Kirchen die finanzielle Stabilität, die sie für die Planung und Durchführung ihrer Arbeit benötigen
  • Länder, in denen die Kirchen hauptsächlich durch Spenden und Sammlungen finanziert werden, bringen im Allgemeinen weniger Geld ein, es gibt keine Kontinuität für die Kirchen und die Hauptspender bestimmen, wofür das von ihnen gespendete Geld ausgegeben wird
  • Die von den Kirchen durchgeführten Sozial- und Bildungsprogramme decken viele Dienstleistungen ab, die der Staat sonst zu höheren Kosten erbringen müsste
  • Die Erhebung der Kirchensteuer ist relativ einfach und unbürokratisch und die Geldübergabe erfolgt global und anonym, so dass die Kirche keine Kenntnis von den individuellen Gehältern hat
  • Wenn die Kirchen die für die Erhebung der Steuer erforderliche Verwaltung selbst einrichten müssten, würde dies erheblich mehr kosten als die Erhebung durch den Staat (die geschätzten Kosten liegen, basierend auf den Erfahrungen anderer Länder, zwischen 20 und 25 % der Steuereintreibung). Einnahmen erzielt)


Argumente gegen:


  • Die Erhebung einer Steuer ist eine Form des finanziellen Zusammenhalts – Kirchenmitglieder sollten das Recht haben, zu geben, was sie wollen
  • In einem zunehmend säkularen Land ist die Kirchensteuer nicht mehr angemessen
  • Die meisten Mitglieder der Kirche zahlen die Steuer nicht, so dass die Last auf die Minderheit fällt
  • Es handelt sich um eine unpersönliche Form der Finanzierung der Kirche und fördert nicht den Kontakt zwischen der Kirche und ihren Mitgliedern
  • Die Kirchensteuer ist untrennbar mit der Steuerpolitik des Staates verbunden und macht die Kirchen dadurch vom Staat abhängig
  • Einige sind der Ansicht, dass die soziale Wohlfahrtsfunktion der Kirchen vom Staat kostengünstiger und effizienter wahrgenommen werden könnte
  • Stattdessen könnten sich die Kirchen über Einkünfte aus ihrem Vermögen und Investitionen finanzieren
  • Kritiker sagen, das Kirchensteuersystem begünstige die Zentralisierung der kirchlichen Hierarchie mit seiner luxuriösen Personal- und Machtstruktur
  • Die politische Neutralität der Kirchen wird dadurch beeinträchtigt, dass der Staat Kirchensteuern erhebt


Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1994 bestätigte, dass die Kirchensteuer ebenso wie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung vom Einkommen der Steuerzahler abgezogen werden könne. Grundlage des Urteils war die Tatsache, dass auch nach der Wende, als die große Zahl der Menschen im Osten ohne jegliche Kirchenzugehörigkeit die durchschnittliche Kirchenzugehörigkeit in Deutschland verringerte, die Mehrheit der Bevölkerung immer noch einer Kirche angehörte.


Im Interesse der Transparenz und um ihre Mitglieder vom Wert und der Notwendigkeit der Kirchensteuer zu überzeugen, veröffentlichen die verschiedenen katholischen Diözesen und die evangelischen Landeskirchen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres Jahreshaushalte, in denen die Verwendung der Gelder detailliert dargelegt wird verwendet wird. In der katholischen Kirche wird dieser Haushalt von gewählten Ausschüssen beschlossen, in denen die Laien die Mehrheit haben, und die protestantische Kirche wird von ihrer Synode – einem demokratisch gewählten Kirchenparlament – beraten.


Jeder hat das Recht, aus dem Steuersystem der Kirche auszusteigen, indem er seine Mitgliedschaft in der Kirche aufgibt. Allerdings handelt es sich bei diesem Kirchenaustritt um eine förmliche Erklärung des Kirchenaustritts, die durch eine rechtsgültige Bescheinigung einer staatlichen Stelle nachgewiesen werden muss. Dies ist ein offizieller Rechtsakt und wird sowohl im Zivil- als auch im Kirchenregister eingetragen. In den letzten Jahren haben sich viele Menschen für diesen Schritt entschieden. Obwohl die Kirchensteuer den großen Kirchen weiterhin ein stabiles Einkommen beschert, handelt es sich um ein Einkommen, das im Verhältnis zu den steigenden Kirchenkosten sinkt. Dies ist nicht nur auf Kirchenaustritte zurückzuführen, sondern auch auf die hohe Arbeitslosigkeit in bestimmten Teilen Deutschlands, insbesondere in der ehemaligen DDR, wo es auch deutlich weniger Kirchenmitglieder gibt als im Westen. Darüber hinaus sind immer mehr Kirchenmitglieder in Deutschland Rentner, von denen viele nicht steuerpflichtig sind und daher keine Kirchensteuer zahlen.


Der Rückgang der Höhe der Kirchensteuer, die sie erhalten, hat einige Länder dazu veranlasst, zusätzlich zur Kirchensteuer Kirchgeld einzuführen (siehe unten).


Kirchgeld


Beim Kirchgeld handelt es sich um eine Art „örtliche Kirchensteuer", die ausschließlich der eigenen Kirchengemeinde zugute kommt. In mehreren Bundesländern ist er entweder als freiwilliger Beitrag oder als Pflichtbeitrag eingeführt worden. Dabei handelt es sich entweder um einen festen Betrag oder um einen inkrementellen Betrag, der vom Einkommen und der Zahlungsfähigkeit abhängt. Aufgrund der sinkenden Einnahmen aus der Kirchensteuer gewinnt das Kirchgeld zunehmend an Bedeutung. Die Kirchen sagen, dass viele Mitglieder dies erkannt haben und deutlich mehr spenden, als gesetzlich vorgeschrieben ist. Die folgende Tabelle zeigt die Höhe des jährlich erhobenen „allgemeinen" Kirchgeldes sowie das „besondere" Kirchgeld, das dann erhoben wird, wenn ein Ehegatte einer Kirche angehört, die Kirchensteuer erhebt, der andere jedoch nicht.


  Kirchensteuersatz in % der Einkommensteuer Obergrenze in % des steuerpflichtigen Einkommens.   General Kirchgeld

(in Mark)
Special Kirchgeld for couples of different religions (in Marks) Minimum contribution (in Marks/Pfennigs)                    
Baden-Württemberg 8 3.5¹   verschieden 216-4.500 ³ 7,20                    
Bayern

(Bayern)
8   3-30                    
Berlin 9 3   verschieden 216-3.996                    
Brandenburg 9 3   12-60 216- 3.996                    
Bremen 8 3                      
Bremerhaven* 8 3                      
Hamburg 8 3   216-4.500 7,20                    
Hessen 9   6-30 und 6-60 216-4.500 3,60                    
Mecklenburg-Vorpommern 9 3.5²   5-60 216-4.500                    
Niedersachsen

(Niedersachsen)
9 3.5   6-120 7,20                    
Nordrhein-Westfalen (North Rhine-Westphalian) 9   verschieden                    
Rheinland-Pfalz (Rhineland-Palatinate) 9   verschieden 216- 4.500                    
Saarland 9   verschieden                    
Sachsen

(Sachsen)
9 3.5   12-60, höhere Beiträge einkommensabhängig 216 – 4.500 7,20³                    
Sachsen-Anhalt 9 3.5   verschieden 216 – 4.500 7,20³                    
Schleswig-Holstein 9 3.5   12-60 216 – 4.500 7,20                    
Thüringen 9 35   verschieden 216 – 4.500 7,20³                    
                                 
¹ auf Anfrage

² nur die Pommersche Kirche, auf Antrag
³ nur die evangelische Kirche
* Bremerhaven wird separat kategorisiert (obwohl kein Bundesland), da es zur (reformierten) Landeskirche Bremen gehört, obwohl es politisch zu Niedersachsen gehört.
                               
                                 


Quelle: Peterson (2000), Abs. 6.3


Es zeigt sich, dass die „allgemeinen" Kirchgeldbeiträge sehr unterschiedlich sind, beispielsweise in Niedersachsen zwischen 6 und 120 Mark pro Jahr, und nicht zwangsläufig bundesweit einheitlich sind. Da das Kirchgeld nicht einkommensteuerpflichtig ist, können Rentner, nicht erwerbstätige Ehegatten und Sozialhilfeempfänger zu den Zahlungspflichtigen zählen.


In einigen Bundesländern wird ein Mindestbeitrag von 7 Mark 20 Pfennig erhoben, außer in Hessen, wo er halb so hoch ist. Die obige Tabelle zeigt auch die Höhe der Obergrenze für Personen mit höherem Einkommen: In den meisten Bundesländern gibt es eine Obergrenze für die Höhe der zu entrichtenden Kirchensteuer, die in der Regel auf Antrag des Steuerzahlers erhoben wird.


Einige Länder erheben auch ein „Sonder"-Kirchgeld für verheiratete Paare, bei denen ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche angehört und der andere nicht. Damit soll die Kirchensteuer ausgeglichen werden, die entfällt, wenn das Mitglied der Kirche – oft die Ehefrau – kein Steuerzahler ist oder ein Geringverdiener ist. Einige Kommentatoren behaupten, dass die meisten Menschen, die die Kirche verlassen, männlich sind und die Hauptverdiener der Familie sind (siehe zum Beispiel der Religionssoziologe Michael Ebertz in Das Weiße Pferd, 10/99, der behauptet, dass 75 % der Menschen Aus der Kirche austreten sind Männer unter 40 Jahren und Gutverdiener mit überdurchschnittlicher Bildung. Die Höhe des „Sonder"-Kirchgeldes (anstelle der Kirchensteuer) richtet sich nach dem gemeinsamen steuerpflichtigen Einkommen des Paares (siehe Tabelle unten). Erwartungsgemäß ist dies mit der Begründung in die Kritik geraten, dass Nicht-Kirchenmitglieder bei der Finanzierung der Kirchen mithelfen.


Ebene Gemeinsames verfügbares Einkommen

(in Deutschen Mark)
Special Kirchgeld payable

(in Deutschen Mark)
Special Kirchgeld payable in Berlin & Brandenburg
1 54001-64999 216 216
2 65000-79999 360 300
3 80000-99999 480 396
4 100000-149999 660 552
5 150000-199999 1200 996
6 200000-249999 1800 1512
7 250000-299999 2400 2100
8 300000-349999 2820 2760
9 350000-399999 3240 3492
10 400000 und mehr 4500 3996


VI. Die Kirche in Ostdeutschland


Unter dem kommunistischen Regime in der DDR wurde die Kirchenmitgliedschaft zwar toleriert, aber nicht gern gesehen und ging drastisch zurück. Dies geschah, obwohl die Kirchen in der DDR zum Brennpunkt der Oppositionsbewegung gegen den kommunistischen Staat wurden, eine Opposition, die schließlich 1989 die Berliner Mauer zum Einsturz brachte. (Thema ist die Komplexität der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in der DDR der laufenden Forschung dieses Autors und anderer, insbesondere des in Berlin ansässigen Instituts für vergleichende Staats- und Kirchenforschung.)


Es wäre vielleicht zu erwarten gewesen, dass es nach der Wiedervereinigung zu einem Anstieg der Kirchenmitglieder kommen würde, nicht nur aufgrund der Rolle, die insbesondere die evangelische Kirche im Einigungsprozess spielte, sondern auch aufgrund des verstärkten Religionsunterrichts in den Schulen , die größere Bewegungsfreiheit und das Potenzial für einen größeren gesellschaftlichen Einfluss der Kirchen. Allerdings kam es zu keinem derartigen Anstieg der Mitgliederzahl der Kirche. Andererseits; 1990 kam es im Osten zu einem weiteren Mitgliederverlust: Die evangelische Kirche verlor etwa 5 % ihrer Mitglieder und die katholische Kirche 4 % (Priller (1997), S. 42-44). Mittlerweile ist die Verlustrate zurückgegangen, doch auch zehn Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands ist die Mehrheit der Bevölkerung im Osten noch immer kirchenunabhängig. Während im Westen 76 % der Bevölkerung entweder der protestantischen oder der katholischen Kirche angehören – 40 % gehören der katholischen Kirche und 36 % der protestantischen Kirche an –, sind es im Osten nur 27 % – 22 % protestantisch, 5 % katholisch – (Petersen (2000)).


Nach dem Einigungsvertrag von 1990 wurde die Kirchensteuer auf Ostdeutschland ausgeweitet, dort sind die Einnahmen aus der Kirchensteuer jedoch aufgrund der geringen Mitgliederzahl der Kirche und der hohen Arbeitslosigkeit deutlich niedriger als im Westen (Petersen (2000) und Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) (1999)). Während die evangelischen Kirchen im Westen im Jahr 1999 328 Mark pro Mitglied erhielten, waren es im Osten nur 132 Mark pro Mitglied (EKD, (1999)). Ähnlich ist das Bild in der katholischen Kirche (die im Osten deutlich weniger Mitglieder hat). Während die Kirchensteuer die Haupteinnahmequelle der westlichen Diözesen ist und laut den verschiedenen Diözesanhaushalten etwa 75–80 % ihrer Gesamteinnahmen ausmacht, kann sie im Osten nur 24–25 % betragen. In Dresden-Meißen beispielsweise, wo die Quote bei 25 % liegt, wurden alle größeren Kirchenbauarbeiten bis 2008 ausgesetzt.


Die katholischen Kirchen in Ostdeutschland sind besonders stark auf ihre Subventionen aus dem Westen angewiesen. Als Haupteinnahmequelle für das Jahr 2000 nennt die katholische Diözese Görlitz die Geldspritzen der Westdiözesen, die 42 % ihrer Ausgaben ausmachen werden, wohingegen sie voraussichtlich nur 24 % ihrer Einnahmen aus diesen Mitteln erwirtschaften werden Kirchensteuer. In Erfurt stammen von den 78,6 Millionen Mark lediglich 19,7 Millionen Mark aus der Kirchensteuer, wobei die Haupteinnahmequelle wiederum ein Zuschuss aus dem Westen ist. Auch wenn die finanzielle Unterstützung der evangelischen Kirchen im Westen weitaus geringer ausfällt, ist es fraglich, ob die evangelischen Kirchen in der ehemaligen DDR ohne die Unterstützung, die sie weiterhin von den wohlhabenderen Kirchen im Westen erhalten, überleben könnten. Trotz dieser finanziellen Unterstützung ist die Zahl der in den ostdeutschen Kirchen beschäftigten Geistlichen und sonstigen Mitarbeiter zurückgegangen.


Jugendweihe


Zu DDR-Zeiten entwickelte sich die Tradition der Jugendweihe als weltliche Alternative zum kirchlichen Konfirmationsgottesdienst, die sich im Osten Deutschlands bis heute großer Beliebtheit erfreut. Jugendweihen oder Jugendfeiern markieren einen Übergangspunkt im Leben junger Menschen auf dem Weg ins Erwachsensein und werden durch die Überreichung von Geschenken wie Büchern und Blumen gekennzeichnet. An diesen Zeremonien, die häufig um Ostern herum stattfinden, auch der traditionellen Zeit der kirchlichen Konfirmationsgottesdienste (an denen nur sehr wenige Ostdeutsche teilnehmen, nehmen schätzungsweise 60 % der gesamten Jugendbevölkerung im Osten Deutschlands noch immer an einer großen Zahl junger Menschen teil – schätzungsweise 60 % der gesamten Jugendbevölkerung im Osten Deutschlands). teilnehmen).


Die Kirchen diskutieren derzeit darüber, ob sie alternativ eine eigene „religiöse" Jugendfeier anbieten sollten und lassen damit die Tür für ein mögliches zukünftiges Interesse an der christlichen Kirche offen. Dem wird entgegengehalten, dass das kommunistische Regime in der ehemaligen DDR die Jugendweihe als bewusste Alternative zum christlichen Konfirmandengottesdienst propagierte und damit implizierte, dass die Jugendlichen durch die Teilnahme an einer solchen Zeremonie der Kirche den Rücken kehren. Einige Priester haben jedoch in ihren Kirchen überkonfessionelle Gottesdienste für Schüler abgehalten, die am Ende eines Schuljahres die Schule verlassen, oder eine religiöse Jugendfeier an einem anderen Ort, beispielsweise einem Theater, und sind der Meinung, dass dies eine Möglichkeit sein könnte, diese Kluft zu überbrücken zwischen weltlichen und kirchlichen Zeremonien, insbesondere für Jugendliche, die sich weder für eine Jugendweihe noch für einen kirchlichen Konfirmationsgottesdienst entscheiden.


Ein weiterer Faktor in der Beziehung zwischen Staat und Kirche war die Bereitschaft einiger Politiker, sich aktiv an Jugendweihe-Zeremonien zu beteiligen. Führende Kirchenvertreter, insbesondere Bischof Wolfgang Huber von Berlin-Brandenburg, haben diesen Politikern vorgeworfen, dass sie die im Grundgesetz garantierte Neutralität des Staates in religiösen Angelegenheiten gefährden, indem sie bei „atheistischen" Zeremonien dieser Art eine führende Rolle spielen. Politiker argumentieren zu ihrer Verteidigung damit, dass die derzeit stattfindenden Jugendfeiern nicht mit den Jugendweihen der ehemaligen DDR vergleichbar seien (siehe z. B. Evangelisches Gemeindeblatt für Württemberg, Nr. 37, 1998). Der kaum wahrnehmbare Unterschied in der Terminologie – die Begriffe „Jugendfeier" und „Jugendweihe" werden oft synonym verwendet – bedeutet weder eine große Distanz zum DDR-Zeremonie noch die Art der Veranstaltung. Es ist jedoch verständlich, dass sowohl Politiker als auch Geistliche die jungen Menschen in Deutschland auf ihrem Weg ins Erwachsenwerden unterstützen und ermutigen wollen.


VII. Kirchliches Sozialmonopol?


Ein Grundprinzip des deutschen Staates ist das der Subsidiarität (vgl. Anheier (1992)), was bedeutet, dass der Staat möglichst viele soziale Wohlfahrtsaufgaben unabhängigen, selbstverwalteten Akteuren überlässt. Beispielsweise werden 46 % der Krankenhäuser vom Dritten Sektor betrieben. Allerdings sind die Selbstverwaltungsträger noch immer in hohem Maße auf öffentliche Zuschüsse angewiesen. Der gemeinnützige Sektor wird in Deutschland insgesamt weitaus stärker vom Staat subventioniert als in anderen Ländern, wie die folgenden Zahlen zeigen:


Förderung des Dritten Sektors Internationaler Durchschnitt Deutschland


Öffentliche Förderung 42 % 64 %


Verkauf von Dienstleistungen 47 % 32 %


Philanthropisches Spenden 11 % 3 %


Source: Bertelsmann & Maecenata (1999), p.2


In der Praxis wird ein Großteil der Sozialfürsorge in Deutschland von den beiden großen Kirchen erbracht, was bedeutet, dass sie dafür erhebliche öffentliche Mittel erhalten. Dies hat zu Vorwürfen einer Monopolstellung der Kirchen geführt. Etwa 100.000 kirchliche gemeinnützige Stiftungen engagieren sich in der einen oder anderen Form im Bereich der Sozialfürsorge und die beiden Kirchen sind nach dem öffentlichen Dienst die zweitgrößten Arbeitgeber in Deutschland.


Die Kirche hat eine lange Tradition in der Hilfe für Bedürftige, aber während in vielen anderen Ländern der Staat zusammen mit dem breiteren gemeinnützigen Sektor die Bereitstellung sozialer Wohlfahrtsfunktionen übernommen hat, sind in Deutschland nach wie vor die Kirchen die Hauptaufgabe Anbieter sozialer Dienstleistungen von der Vorschulerziehung bis zur Gesundheitsfürsorge für ältere Menschen. Ein wesentlicher Teil davon wird aus der Kirchensteuer bestritten, den Rest trägt der Staat aus allgemeinen Steuern. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Kirche nicht von anderen Trägern, etwa dem Deutschen Roten Kreuz, das ebenfalls staatliche Zuschüsse für seine sozialen Dienste erhält. Kritiker argumentieren jedoch, dass der Staat mit der Erbringung so vieler öffentlicher Wohlfahrtsleistungen durch die Kirchen seine Neutralitätspflicht aus Artikel 4 des Grundgesetzes verletze und halten es für unangemessen, dass die Kirchen durch staatliche Steuern subventioniert werden. Kritiker behaupten, der überwiegende Teil des kirchlichen Sozialprogramms werde vom Staat finanziert.


Die Kirchen bestreiten dies. Erstens halten sie es nicht für unangemessen, dass die Kirchen soziale Fürsorge leisten. Im Gegenteil, sie betrachten es als einen natürlichen Teil ihrer Mission, als eine praktische Umsetzung des geistlichen Lebens der Kirche. Was die Finanzen betrifft, weisen sie darauf hin, dass fast ein Fünftel der Einnahmen aus der Kirchensteuer (also über 3 Milliarden Mark ihrer Gesamteinnahmen von 16 Milliarden) für soziale Zwecke ausgegeben werden. In Mainz beispielsweise wurden die kirchlichen Kindergärten im Jahr 1999 von 15.440 Kindern aller Glaubensrichtungen und Nationalitäten genutzt. Diese wurden mit einem Selbstkostenpreis von 28,2 Millionen Mark (19,4 % der erhaltenen Kirchensteuer) ohne Zuschuss bereitgestellt.


Die Kirchen bestreiten daher, dass ihre Sozialleistungen überwiegend vom Staat finanziert werden. Obwohl der Staat einen großen Teil der verbleibenden Kosten übernimmt, trägt er nicht die Last, diese zu organisieren, was den Staat nach Ansicht der Kirchen viel mehr kosten würde. Sie weisen darauf hin, dass allein durch die Nutzung der Kirchengebäude erhebliche Mietkosten eingespart werden, und argumentieren, dass der Staat Steuern erheben müsste, um alles zu tun, was die Kirchen tun, und weisen darauf hin, dass die Kirchen ihre Sozialleistungen gemeinnützig erbringen Basis.


VIII. Die Zukunft


Zu den Einkommensverlusten durch Kirchenaustritte und den geringen Einkünften aus der Kirchensteuer in den östlichen Bundesländern, in denen es kaum Kirchentraditionen und eine hohe Arbeitslosigkeit gibt, kommen noch die kürzlich angekündigten Steuerreformen in Deutschland die Höhe der Kirchensteuer weiter senken. Durch die Steuerreformen wird der Schwerpunkt stärker auf indirekte Steuern gelegt und die direkten Steuern gesenkt. Da die Kirchensteuer auf der direkten Besteuerung basiert, wird ihr Betrag gekürzt. Die Schätzungen darüber, wie hoch der finanzielle Verlust sein wird, gehen auseinander, Steuerexperten beider großer Kirchen gehen jedoch von einer Reduzierung um 20 % in den nächsten fünf Jahren aus. Es wurden Bedenken geäußert, dass sich dies sowohl auf die personelle Besetzung der Seelsorge als auch auf die soziale und karitative Arbeit der Kirchen auswirken wird.


Ein Vorschlag einiger Politiker, allen voran Kurt Beck (SPD) und Roland Koch (CDU), um die Minderbeträge der Kirchen zu minimieren, bestand darin, die Kirchensteuer auf das Bruttoeinkommen zu stützen. Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt. Es wurde – unter anderem von den Kirchen selbst – darauf hingewiesen, dass dies dazu führen könnte, dass mehr Menschen die Kirche verlassen. Eine Reduzierung der Kirchensteuereinnahmen im Jahr 1996 war teilweise auf eine Steueränderung in diesem Jahr zurückzuführen, die vermutlich dazu geführt hat, dass viele Menschen aus rein finanziellen Gründen aus der Kirche austraten, obwohl zweifellos auch die hohe Arbeitslosigkeit zu dieser Zeit eine Rolle gespielt hat (Nichtweiß (1996), S.12).


Die Gegner der Kirchensteuer und der großen Rolle der beiden großen Kirchen bei der Sozialfürsorge haben jedoch vorgeschlagen, die Kirchensteuer im Rahmen der Steuerreform ganz abzuschaffen und sie durch freiwillige Beiträge der Mitglieder zu ersetzen (was der Fall wäre). von den Kirchen selbst gesammelt). In den Argumenten für die Abschaffung der Kirchensteuer wird immer wieder der Wunsch nach einer klareren Trennung zwischen Kirche und Staat geäußert. Es gibt einen gewissen Unmut darüber, dass ein staatliches Gesetz eine Verknüpfung zwischen der Mitgliedschaft in der Kirche und der Zahlung von Steuern erzwingt, insbesondere wenn die Kirchensteuer vom Staat erhoben wird. Einige sind der Meinung, dass dies zu einer zu starken Abhängigkeit vom Staat führt und die Kirchen daher nicht in der Lage sind, die Politik des Staates so frei zu kritisieren, wie es wünschenswert wäre.


Argumente gegen die Kirchensteuer kommen auch aus den Reihen der beiden Hauptkirchen und von anderen Kirchen in Deutschland, darunter auch einige, die ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und daher berechtigt sind, Kirchensteuer zu erheben. Die Katholisch-Reformierte Kirche und der Bund Evangelischer Freikirchen etwa wollen, dass die Kirchensteuer abgeschafft und durch freiwillige Beiträge ersetzt wird. Der Generalsekretär des Verbandes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, Eckhard Schäfer, sagte, dass der Verband als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar gesetzlich dazu berechtigt sei, von seinen 87.000 Mitgliedern Steuern zu erheben, dies aber nicht tue und sich stattdessen auf freiwillige Spenden stütze Spenden (Bericht in der Reformierten Presse vom 28. April 1999). Die Freikirchen betreiben Altenheime, Kindergärten und Krankenhäuser ohne Kirchensteuer, doch wenn diese der Allgemeinheit zugutekommen, übernimmt der Staat einen erheblichen Teil der Kosten.


Ein Mittelweg wird von den Befürwortern des italienischen Systems vorgeschlagen, bei dem die staatlichen Finanzämter 8 % der Einkommensteuer von allen Steuerzahlern einbehalten, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, und die Steuerzahler wählen können, ob dieser Beitrag an eine Kirche ihrer Wahl gezahlt wird oder an den Staat zur Verwendung für soziale, humanitäre oder kulturelle Zwecke. Kritiker argumentieren jedoch, dass ein solches System es schwieriger machen würde, die Weltkirche durch internationale kirchliche Wohltätigkeitsorganisationen wie Caritas, Misereor, Adveniat, Renovabis und Brot für die Welt zu unterstützen.


Es bleibt abzuwarten, ob das kirchliche Steuersystem dieser weiteren Herausforderung der Reformierung des deutschen Steuerwesens standhalten wird. Aktuelle Anzeichen deuten darauf hin, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird. Was auch immer das Endergebnis sein mag, es ist sicherlich keine schlechte Sache, wenn die Kirchen gezwungen sind, sowohl die Rechtfertigung der Steuer zu prüfen als auch sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die notwendigen Informationen über die Verwendung des Geldes verfügt.


In der umfassenderen Frage, ob bestimmte religiöse Organisationen einen privilegierten Status haben sollten, insbesondere angesichts der sich verändernden demografischen Struktur in Deutschland, vertreten mehrere Kommentatoren die Ansicht, dass Steuerprivilegien, die bestimmten religiösen Organisationen gewährt werden, möglicherweise nicht mehr angemessen sind. Die Regierung prognostiziert für die nächsten 30 Jahre eine weitere Zuwanderung von rund 12 Millionen Menschen, die zweifellos Auswirkungen auf die religiöse Struktur und Praxis der deutschen Bevölkerung haben wird. Adams und Maßmann (1999) argumentieren, dass eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Religionsgemeinschaften durch den Staat zu Konflikten führen kann. Sie sehen die steuerliche Förderung bestimmter Religionssysteme als Benachteiligung der Religionsfreiheit, insbesondere in den neuen Bundesländern im Osten. Religion und ihre Definition seien Privatangelegenheiten und sollten aus dem steuerprivilegierten Status öffentlicher Einrichtungen herausgenommen werden.


Der unterschiedliche Rechtsstatus, der bestimmten religiösen Organisationen über die Steuerprivilegien hinausgeht, die religiösen Körperschaften gewährt werden, die Anspruch auf Steuererleichterungen im Rahmen der allgemeinen Rubrik „gemeinnütziger Nutzen" haben, ist nicht auf Deutschland beschränkt. Im Vereinigten Königreich wird beispielsweise zwischen einigen religiösen Organisationen – wiederum den großen Kirchen und verwandten Organisationen – und anderen Wohltätigkeitsorganisationen, sowohl religiösen als auch nichtreligiösen, unterschieden. Die Stellung der Hauptkirchen und anderer religiöser Organisationen im steuerbegünstigten Gemeinwohlsektor gibt daher nicht nur in Deutschland Anlass zur Sorge, sondern auch in anderen Ländern, in denen ähnliche Systeme gelten. Dies gilt in zunehmendem Maße vor dem Hintergrund einer zunehmenden Betonung der Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Religions- und Gewissensfreiheit und des Verbots von Diskriminierung unter anderem aus religiösen oder politischen Gründen. Die menschenrechtliche Dimension dieses Themas wurde von mehreren Kommentatoren eingehend erörtert, darunter Bromley (2000), deren Artikel die Situation in Kanada betrachtet, und Quint und Spring (1999), die sich mit der Situation in England und Wales befassen.


Ich habe an anderer Stelle (Barker (1999)) dafür plädiert, religiöse Organisationen aus dem allgemeinen Rahmen des Wohltätigkeits-/Gemeinnützigkeitsrechts zu entfernen. Abgesehen davon, dass der privilegierte Status bestimmter kirchlicher Körperschaften zumindest teilweise eher auf der Geschichte als auf der Logik beruht, unterscheiden sich ihre Aktivitäten auch in vielerlei Hinsicht von denen anderer gemeinnütziger Organisationen. Viele internationale Klassifikationen des Sektors schließen Kirchen – oder zumindest ihre sakramentalen Aktivitäten – ausdrücklich aus, was darauf hindeutet, dass sie nicht im modernen Verständnis des Sektors enthalten sind. Ich schlage jedoch nicht vor, dass die Kirchen auf alle Steuerprivilegien verzichten sollten, sondern nur, dass diese außerhalb des öffentlichen Wohlfahrtssektors veranlagt werden.


Ein Teil des Schwerpunkts dieses Artikels lag auf dem deutschen „Kirchensteuersystem". Das Kirchensteuermodell hat sicherlich seine Vorzüge als Mittel zur Bereitstellung einer einigermaßen stabilen Einnahmequelle, die völlig unabhängig von Steuervergünstigungen für „gemeinnützige" Organisationen sein kann. Es bleiben jedoch Fragen offen, z. B. welche Organisationen für welche Zwecke profitieren dürfen und wie und von wem die Steuer erhoben und ihre Ausgaben bewertet werden sollten.


Die laufende Debatte in Deutschland über das Verhältnis zwischen Kirche und Staat, insbesondere der starke Kontrast in Ost- und Westdeutschland, wird den gesamten Gemeinnützigkeitssektor bei seiner Beurteilung nicht nur der Rolle religiöser Organisationen innerhalb des Landes beeinflussen Sektor, sondern auch der sich verändernden Natur der „Wohltätigkeit" in der Moderne. Vorschläge zur Änderung des geltenden Stiftungsrechts und des weitergehenden Gemeinnützigkeitsrechts werden derzeit im Deutschen Bundestag geprüft, und auch das Steuersystem in Deutschland wird reformiert. Das Ergebnis dieser bedeutenden Diskussionen und Entwicklungen wird dem weltweiten gemeinnützigen Sektor bei der Suche nach einem Weg nach vorne im 21. Jahrhundert helfen.


Dr. Christine R. Barker, freiberufliche Forscherin, Dezember 2000
(Ehemaliger Direktor der Charity Law Research Unit, University of Dundee, Schottland)


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