Anhang V Hinweis zu Pufendorf
Derathe zitiert ausführlich die folgende Passage aus Pufendorf, die für die Diskussion des Begriffs des unterstellten Vertrags am relevantesten erscheint:
Wenn wir den Hinweis auf eine Verpflichtung aus empfangener Leistung („was sein Vater und seine Mutter für ihn getan haben“) und die vorsichtige Abwägung des physischen Überlebens („er könnte sich ohne die Fürsorge seiner Eltern nicht absolut selbst am Leben erhalten“) übersehen, ist die Kernstück der Passage ist fraglos die Klausel „Einwilligung, die bei vernünftiger Betrachtungsweise vermutet wird, steht einer ausdrücklichen Zustimmung gleich“. Die Reihenfolge der Argumentation ist wie folgt:
• kein notwendiger Nachweis einer konkreten förmlichen Einwilligungserklärung des Kindes in den „Vertrag“ der Kind-Eltern-Beziehung vorliegt.
selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es wertlos, da das Kind noch nicht das Alter erreicht hat, um ein vollständig rationaler moralischer Akteur zu sein, der sich durch eine solche Zustimmung verpflichten könnte
Wir müssen daher nicht auf das Individuum und nicht auf formelle Zustimmungshandlungen schauen, sondern auf die Beziehung selbst, um zu sehen, ob es so ist, dass ein vernünftiges Individuum ihr zustimmen muss
die Kind-Eltern-Beziehung ist eine solche Beziehung
daher stimmt das Kind der Beziehung zu. Wenn er die volle Vernunft eines Erwachsenen besäße, würde er zustimmen; daher basiert seine Bindung, obwohl es nicht die freie rationale Zustimmung eines Erwachsenen sein kann, dennoch auf Zustimmung und ist daher vertraglich; und da diese unterstellte oder mutmaßliche Zustimmung auf einer völlig rationalen Grundlage beruht, hat sie das gleiche Gewicht und den gleichen Wert wie eine tatsächliche formelle Zustimmung.
Samuel Pufendorf, Naturgesetz des Menschen, Buch. VI, Kap. II Nr. 4; zitiert in Derathe, Rousseau und die Politikwissenschaft seiner Zeit, S. 188.
Derathes Absicht, dieses Zitat zu verwenden, besteht darin, Rousseaus Sicht auf die Familie der von Pufendorf gegenüberzustellen; Viele Vertragsparteien gründeten alle Autorität, sowohl politische als auch väterliche, auf Zustimmung, aber Rousseau tat dies ausdrücklich nicht.
So interessant Pufendorfs Argumentation auch sein mag, sie ist Rousseau nicht aufgefallen, der die väterliche Gewalt in keiner Weise auf einen Vertrag gründet und damit von der in der Schule des Naturrechts akzeptierten Theorie abweicht. Für Rousseau ist die Familie keine durch einen Pakt errichtete menschliche Einrichtung, sondern eine natürliche Gesellschaft.
siehe Derathe, op.cit., p. 188.
In dieser Dissertation wurde vorgeschlagen, dass das Argument von Pufendorf viel mehr Raum einnehmen kann, als nur die Natur der väterlichen Autorität zu erklären.
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