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Teil IV: Die Verfassungen der Beitrittskandidaten Mittel- und Osteuropas

1. Vorbemerkung
Im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der EU sollte in der Diskussion über einen Grundrechtskatalog auch schon die Position der ersten Beitrittskandidaten berücksichtigt werden. Daher wird hier auch auf die Verfassungen der mittel- und osteuropäischen Staaten eingegangen.
Alle ehemals kommunistischen Staaten Mittel- und Osteuropas haben sich in den letzten Jahren neue demokratische Verfassungen gegeben, die sich häufig an westlichen Vorbildern orientieren. Die Marktwirtschaft ist als Grundordnung der Wirtschaft überall anerkannt, teilweise ist ausdrücklich das Prinzip der „sozialen Marktwirtschaft“ nach deutschem Vorbild in der Verfassung verankert, beispielsweise in Art. 20 der polnischen Verfassung und in der Präambel der ungarischen Verfassung. Die Rolle des Staates als Umverteiler des Wohlstandes wird nicht mehr ausdrücklich erwähnt. In der sozialistischen Staatstheorie spielten die sozialen Grundrechte eine wichtige Rolle und wurden als wichtigstes Element der individuellen Rechte und Freiheiten angesehen104. Trotz einiger kritischer Stimmen105 wurden sie in den neuen Verfassungen beibehalten oder neu aufgenommen, wenn auch unterschiedlich ausführlich.
2. Tschechische Republik
Die Grundrechte finden sich im Verfassungssystem der Tschechischen Republik nicht in der Verfassung vom 16.12.1992 selbst, sondern in einer eigenen Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese ist gemäß Art. 3 der Verfassung Bestandteil der Verfassungsordnung. Sie enthält in Kapitel 4 einen ausführlichen Katalog sozialer Grundrechte im Sinne dieser Studie
So hat gemäß Art. 26 Abs.3 jeder das Recht, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen und der Staat die Pflicht, für die materielle Sicherheit der Bürger zu sorgen, die unverschuldet nicht in der Lage sind, dieses Recht auszuüben. Näheres wird gemäß Art. 26 Abs. 3 S.4 durch Gesetze festgelegt. Diese Formulierung findet sich auch in den Artikeln 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35. Die genaue Ausgestaltung der sozialen Grundrechte erfolgt damit durch einfache Gesetzgebung
Art. 28 S.1 gibt den Arbeitnehmern das Recht auf faire Entlohnung und auf befriedigende Arbeitsbedingungen. Frauen, Heranwachsende und Personen mit gesundheitlichen Problemen haben das Recht auf einen erhöhten Schutz ihrer Gesundheit im Arbeitsleben und auf besondere Arbeitsbedingungen nach Art. 29 Abs.1. Nach Abs. 2 haben Heranwachsende und Personen mit gesundheitlichen Problemen ferner das Recht auf besonderen Schutz in Arbeitsverhältnissen und auf Unterstützung der beruflichen Fortbildung. Im übrigen findet sich das Recht auf Gesundheit für jedermann in Art. 31, der auf der Grundlage der öffentlichen Krankenversicherung ein Recht auf kostenlose Heilbehandlung und medizinische Hilfen gemäß den gesetzlichen Bedingungen aufstellt. Nach Art. 30 Abs. 1 haben die Bürger ein Recht auf materieller Sicherheit im Alter und während Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit und bei Verlust ihres Ernährers. Absatz 2 enthält das Recht auf
104 Kedzia, „Social Rights in the (Draft) Constitutions of Central and Eastern Europe“, in: Drzewicki, Krause, Rosas, S.203f.105 Katrougalos, a.a.O., S.300.
Unterstützung im Falle materieller Not für jedermann, soweit es erforderlich ist, einen grundlegenden Lebensstandard zu sichern. Eltern und Familien sowie Kinder und Jugendliche werden nach Art. 32 Abs. 1 durch das Gesetz besonders geschützt. Absatz 2 garantiert schwangeren Frauen besondere Fürsorge, Schutz in Arbeitsverhältnissen und geeignete Arbeitsbedingungen.
Art. 33 enthält das Recht auf Bildung und konkretisiert dies in Form eines Rechts auf kostenlose Schul- und Universitätsbildung. Gemäß den Bedingungen, die durch das Gesetz bestimmt werden, besteht auch ein Recht auf Unterstützung durch den Staat während der Ausbildung
Schließlich finden sich in Art. 34 Abs. 2 das Recht auf den Zugang zu dem kulturellen Reichtum der Nation gemäß den gesetzlichen Bedingungen, das Recht auf gute Umweltbedingungen in Art. 35 Abs. 1 und das Recht auf rechtzeitige und vollständige Informationen über den Zustand der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.
Die tschechische Verfassung enthält damit einen der ausführlichsten Kataloge sozialer Grundrechte in Europa, die auch überwiegend als subjektive Rechte formuliert sind.
3. Estland
Die estnische Verfassung vom 28. Juni 1992 legt die sozialen Grundrechte weniger detailliert fest als die tschechische. Art. 27 führt den besonderen Schutz der Familie, der Eltern und der Kinder auf. Art. 28 enthält das Recht auf Gesundheit für jedermann und das Recht auf staatliche Unterstützung für die Staatsbürger im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit, Verlust des Ernährers und Not. Gemäß Art. 29 Abs. 3 hat der Staat für die berufliche Bildung zu sorgen und bei der Arbeitssuche Hilfe zu leisten. Ein Recht auf Arbeit besteht aber nicht. Das Recht auf Bildung ist in Art. 37 garantiert. Es umfaßt das Recht auf Unterricht in Estnisch und kostenlose Schulbildung in staatlichen Schulen.
4. Ungarn
Die ungarische Verfassung vom 20.08.1949 in ihrer Fassung von 1997 ist insgesamt sehr knapp und enthält nur drei kurze Bestimmungen mit sozialen Grundrechten, nämlich die Artikel 16, 17 und 18. Danach trägt die Republik Ungarn besondere Sorge für die Existenzsicherheit, Bildung und Erziehung der Jugend und schützt die Interessen der Jugend (Art. 16). Sie sorgt durch ausgedehnte Sozialmaßnahmen für die Bedürftigen (Art. 17) und erkennt das Recht eines jeden auf eine gesunde Umwelt an und bringt es zur Geltung (Art. 18).
5. Polen
Das neue polnische Grundgesetz wurde am 2. April 1997 von der Nationalversammlung angenommen und durch ein Referendum im Oktober 1997 bestätigt. Es enthält bereits im ersten Kapitel über die Republik, die Verpflichtung, das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit umzusetzen (Art. 2) und für den gleichen Zugang der Menschen zu den kulturellen Gütern zu sorgen (Art. 6 Abs. 1), sowie diejenigen Polen zu unterstützen, die im Ausland leben, damit sie die Verbindung zu ihrem nationalen Kulturerbe aufrecht erhalten können.
Kapitel 2 Teil IV enthält einen Katalog wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Für den Bereich der Arbeit bestimmt Art. 65 in Abs. 4 lediglich, daß das Gesetz einen Mindestlohn oder die Art und Weise, wie dieser bestimmt werden soll, festlegen muß. Abs. 5 legt fest, daß der Staat eine Politik betreiben soll, die auf Vollbeschäftigung ausgerichtet ist, in dem er Programme umsetzt, die Arbeitslosigkeit bekämpfen, öffentliche Arbeit schafft und in der Wirtschaft interveniert. Damit enthält sie zwar kein Recht auf Arbeit des Einzelnen, legt aber Grundlinien der Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Grundrechte fest. Ein Recht auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen stellt Art. 66 Abs. 1 auf, das Recht auf einen Mindesturlaub gemäß näheren gesetzlichen Bestimmungen enthält Abs. 2
Art. 67 enthält das Recht der Staatsbürger auf soziale Sicherheit im Falle der Arbeitsunfähigkeit und im Alter. Das Recht auf Gesundheit besteht für jedermann nach Art. 68 Abs. 1. Besondere Fürsorge des Staates genießen gemäß Abs. 3 Kinder, schwangere Frauen, Behinderte und alte Menschen.
Das Recht auf Bildung enthält Art. 70. Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos nach Abs. 2. Ausführliche Bestimmungen über den Schutz von Familien und Kinder enthalten die Artikel 71 und 72. Bemerkenswert ist dabei vor allem, daß Art. 72 jedermann das Recht gibt, von den Staatsorganen zu verlangen, Kinder gegen Gewalt, Brutalität, Ausbeutung und Handlungen, die ihre Moral gefährden, zu schützen.
Nach Art. 74 ist der Staat auch verpflichtet, die ökologische Sicherheit jetziger und kommender Generationen durch seine Politik sicherzustellen. In Abs. 3 findet sich, wie in der tschechischen Verfassung ein Recht auf Information über die Qualität der Umwelt und ihren Schutz. Abs. 4 legt fest, daß der Staat die Aktivitäten der Bürger zum Schutz der Umwelt unterstützen soll.
Schließlich findet sich die Verpflichtung des Staates zu einer Politik, die den Wohnbedürfnissen der Bürger Rechnung trägt und die Verpflichtung, den Schutz der Rechte des Mieters durch Gesetz festzulegen (Art. 75).
Das polnische Grundgesetz enthält damit vor allem Programmsätze, die den Staat zu Gesetzgebung und praktischen Maßnahmen verpflichten.
6. Slowenien
Die slowenische Verfassung vom 23.12.1991 enthält in Art. 2 eine Sozialstaatsklausel, die durch die Artikel 50 ff. konkretisiert wird
Das Recht auf soziale Sicherheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besteht für alle Bürger nach Art. 50, das Recht auf Gesundheit für jedermann nach Art. 51. Sicherheit und berufliche Bildung für Behinderte garantiert Art. 52. Den besonderen Schutz und die Fürsorge für Kinder legt Art. 56 fest, kostenlose Bildung und die Verpflichtung des Staates für eine angemessene Bildung aller Bürger zu sorgen Art. 57. Art. 66 enthält eine Verpflichtung des Sta1. Vorbemerkung
Im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der EU sollte in der Diskussion über einen Grundrechtskatalog auch schon die Position der ersten Beitrittskandidaten berücksichtigt werden. Daher wird hier auch auf die Verfassungen der mittel- und osteuropäischen Staaten eingegangen.
Alle ehemals kommunistischen Staaten Mittel- und Osteuropas haben sich in den letzten Jahren neue demokratische Verfassungen gegeben, die sich häufig an westlichen Vorbildern orientieren. Die Marktwirtschaft ist als Grundordnung der Wirtschaft überall anerkannt, teilweise ist ausdrücklich das Prinzip der „sozialen Marktwirtschaft“ nach deutschem Vorbild in der Verfassung verankert, beispielsweise in Art. 20 der polnischen Verfassung und in der Präambel der ungarischen Verfassung. Die Rolle des Staates als Umverteiler des Wohlstandes wird nicht mehr ausdrücklich erwähnt. In der sozialistischen Staatstheorie spielten die sozialen Grundrechte eine wichtige Rolle und wurden als wichtigstes Element der individuellen Rechte und Freiheiten angesehen104. Trotz einiger kritischer Stimmen105 wurden sie in den neuen Verfassungen beibehalten oder neu aufgenommen, wenn auch unterschiedlich ausführlich.
2. Tschechische Republik
Die Grundrechte finden sich im Verfassungssystem der Tschechischen Republik nicht in der Verfassung vom 16.12.1992 selbst, sondern in einer eigenen Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese ist gemäß Art. 3 der Verfassung Bestandteil der Verfassungsordnung. Sie enthält in Kapitel 4 einen ausführlichen Katalog sozialer Grundrechte im Sinne dieser Studie
So hat gemäß Art. 26 Abs.3 jeder das Recht, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen und der Staat die Pflicht, für die materielle Sicherheit der Bürger zu sorgen, die unverschuldet nicht in der Lage sind, dieses Recht auszuüben. Näheres wird gemäß Art. 26 Abs. 3 S.4 durch Gesetze festgelegt. Diese Formulierung findet sich auch in den Artikeln 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 35. Die genaue Ausgestaltung der sozialen Grundrechte erfolgt damit durch einfache Gesetzgebung
Art. 28 S.1 gibt den Arbeitnehmern das Recht auf faire Entlohnung und auf befriedigende Arbeitsbedingungen. Frauen, Heranwachsende und Personen mit gesundheitlichen Problemen haben das Recht auf einen erhöhten Schutz ihrer Gesundheit im Arbeitsleben und auf besondere Arbeitsbedingungen nach Art. 29 Abs.1. Nach Abs. 2 haben Heranwachsende und Personen mit gesundheitlichen Problemen ferner das Recht auf besonderen Schutz in Arbeitsverhältnissen und auf Unterstützung der beruflichen Fortbildung. Im übrigen findet sich das Recht auf Gesundheit für jedermann in Art. 31, der auf der Grundlage der öffentlichen Krankenversicherung ein Recht auf kostenlose Heilbehandlung und medizinische Hilfen gemäß den gesetzlichen Bedingungen aufstellt. Nach Art. 30 Abs. 1 haben die Bürger ein Recht auf materieller Sicherheit im Alter und während Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit und bei Verlust ihres Ernährers. Absatz 2 enthält das Recht auf
104 Kedzia, „Social Rights in the (Draft) Constitutions of Central and Eastern Europe“, in: Drzewicki, Krause, Rosas, S.203f.105 Katrougalos, a.a.O., S.300.
Unterstützung im Falle materieller Not für jedermann, soweit es erforderlich ist, einen grundlegenden Lebensstandard zu sichern. Eltern und Familien sowie Kinder und Jugendliche werden nach Art. 32 Abs. 1 durch das Gesetz besonders geschützt. Absatz 2 garantiert schwangeren Frauen besondere Fürsorge, Schutz in Arbeitsverhältnissen und geeignete Arbeitsbedingungen.
Art. 33 enthält das Recht auf Bildung und konkretisiert dies in Form eines Rechts auf kostenlose Schul- und Universitätsbildung. Gemäß den Bedingungen, die durch das Gesetz bestimmt werden, besteht auch ein Recht auf Unterstützung durch den Staat während der Ausbildung
Schließlich finden sich in Art. 34 Abs. 2 das Recht auf den Zugang zu dem kulturellen Reichtum der Nation gemäß den gesetzlichen Bedingungen, das Recht auf gute Umweltbedingungen in Art. 35 Abs. 1 und das Recht auf rechtzeitige und vollständige Informationen über den Zustand der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.
Die tschechische Verfassung enthält damit einen der ausführlichsten Kataloge sozialer Grundrechte in Europa, die auch überwiegend als subjektive Rechte formuliert sind.
3. Estland
Die estnische Verfassung vom 28. Juni 1992 legt die sozialen Grundrechte weniger detailliert fest als die tschechische. Art. 27 führt den besonderen Schutz der Familie, der Eltern und der Kinder auf. Art. 28 enthält das Recht auf Gesundheit für jedermann und das Recht auf staatliche Unterstützung für die Staatsbürger im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit, Verlust des Ernährers und Not. Gemäß Art. 29 Abs. 3 hat der Staat für die berufliche Bildung zu sorgen und bei der Arbeitssuche Hilfe zu leisten. Ein Recht auf Arbeit besteht aber nicht. Das Recht auf Bildung ist in Art. 37 garantiert. Es umfaßt das Recht auf Unterricht in Estnisch und kostenlose Schulbildung in staatlichen Schulen.
4. Ungarn
Die ungarische Verfassung vom 20.08.1949 in ihrer Fassung von 1997 ist insgesamt sehr knapp und enthält nur drei kurze Bestimmungen mit sozialen Grundrechten, nämlich die Artikel 16, 17 und 18. Danach trägt die Republik Ungarn besondere Sorge für die Existenzsicherheit, Bildung und Erziehung der Jugend und schützt die Interessen der Jugend (Art. 16). Sie sorgt durch ausgedehnte Sozialmaßnahmen für die Bedürftigen (Art. 17) und erkennt das Recht eines jeden auf eine gesunde Umwelt an und bringt es zur Geltung (Art. 18).
5. Polen
Das neue polnische Grundgesetz wurde am 2. April 1997 von der Nationalversammlung angenommen und durch ein Referendum im Oktober 1997 bestätigt. Es enthält bereits im ersten Kapitel über die Republik, die Verpflichtung, das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit umzusetzen (Art. 2) und für den gleichen Zugang der Menschen zu den kulturellen Gütern zu sorgen (Art. 6 Abs. 1), sowie diejenigen Polen zu unterstützen, die im Ausland leben, damit sie die Verbindung zu ihrem nationalen Kulturerbe aufrecht erhalten können.
Kapitel 2 Teil IV enthält einen Katalog wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte. Für den Bereich der Arbeit bestimmt Art. 65 in Abs. 4 lediglich, daß das Gesetz einen Mindestlohn oder die Art und Weise, wie dieser bestimmt werden soll, festlegen muß. Abs. 5 legt fest, daß der Staat eine Politik betreiben soll, die auf Vollbeschäftigung ausgerichtet ist, in dem er Programme umsetzt, die Arbeitslosigkeit bekämpfen, öffentliche Arbeit schafft und in der Wirtschaft interveniert. Damit enthält sie zwar kein Recht auf Arbeit des Einzelnen, legt aber Grundlinien der Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der Grundrechte fest. Ein Recht auf gesunde und sichere Arbeitsbedingungen stellt Art. 66 Abs. 1 auf, das Recht auf einen Mindesturlaub gemäß näheren gesetzlichen Bestimmungen enthält Abs. 2
Art. 67 enthält das Recht der Staatsbürger auf soziale Sicherheit im Falle der Arbeitsunfähigkeit und im Alter. Das Recht auf Gesundheit besteht für jedermann nach Art. 68 Abs. 1. Besondere Fürsorge des Staates genießen gemäß Abs. 3 Kinder, schwangere Frauen, Behinderte und alte Menschen.
Das Recht auf Bildung enthält Art. 70. Der Unterricht in öffentlichen Schulen ist kostenlos nach Abs. 2. Ausführliche Bestimmungen über den Schutz von Familien und Kinder enthalten die Artikel 71 und 72. Bemerkenswert ist dabei vor allem, daß Art. 72 jedermann das Recht gibt, von den Staatsorganen zu verlangen, Kinder gegen Gewalt, Brutalität, Ausbeutung und Handlungen, die ihre Moral gefährden, zu schützen.
Nach Art. 74 ist der Staat auch verpflichtet, die ökologische Sicherheit jetziger und kommender Generationen durch seine Politik sicherzustellen. In Abs. 3 findet sich, wie in der tschechischen Verfassung ein Recht auf Information über die Qualität der Umwelt und ihren Schutz. Abs. 4 legt fest, daß der Staat die Aktivitäten der Bürger zum Schutz der Umwelt unterstützen soll.
Schließlich findet sich die Verpflichtung des Staates zu einer Politik, die den Wohnbedürfnissen der Bürger Rechnung trägt und die Verpflichtung, den Schutz der Rechte des Mieters durch Gesetz festzulegen (Art. 75).
Das polnische Grundgesetz enthält damit vor allem Programmsätze, die den Staat zu Gesetzgebung und praktischen Maßnahmen verpflichten.
6. Slowenien
Die slowenische Verfassung vom 23.12.1991 enthält in Art. 2 eine Sozialstaatsklausel, die durch die Artikel 50 ff. konkretisiert wird
Das Recht auf soziale Sicherheit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen besteht für alle Bürger nach Art. 50, das Recht auf Gesundheit für jedermann nach Art. 51. Sicherheit und berufliche Bildung für Behinderte garantiert Art. 52. Den besonderen Schutz und die Fürsorge für Kinder legt Art. 56 fest, kostenlose Bildung und die Verpflichtung des Staates für eine angemessene Bildung aller Bürger zu sorgen Art. 57. Art. 66 enthält eine Verpflichtung des Staates für Beschäftigung zu sorgen, Art. 72 legt, gemäß den näheren Bestimmungen der Gesetze, das Recht auf eine gesunde Umwelt fest. Schließlich gibt Art. 78 dem Staat auf, die notwendigen Bedingungen zu schaffen, damit jeder Bürger eine angemessene Wohnung erhalten kann
In der slowenischen Verfassung sind demnach nur wenige soziale Grundrechte detailliert aufgeführt worden.
7. Zusammenfassung
Teilweise wird aus der Formulierung der Grundrechte, der allgemeinen Art des Grundrechtsschutzes und von der Zustimmung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in diesen Staaten geschlossen, daß die sozialen Grundrechte mit den gleichen Mitteln geschützt werden, wie andere Rechte, d.h., daß man sich vor Gericht auf sie berufen kann106. Da die nähere Ausgestaltung der sozialen Grundrechte aber meist der einfachen Gesetzgebung überlassen bleibt, hängt der Genuß der Rechte natürlich maßgeblich von der wirtschaftlichen Situation und dem politischen Willen der Verantwortlichen ab.
Wie in den EU-Staaten, kann auch in den Kandidatenländern in keiner Weise von der Verfassung auf die soziale Wirklichkeit geschlossen werden, sondern allenfalls auf die Stärke des politischen Willens, soziale Grundrechte für die Bürger zu garantieren. Die Kommission hat in ihren regelmäßigen Berichten über die Fortschritte der Kandidaten auf dem Weg zum Beitritt 1998107 zwar festgestellt, daß die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geachtet werden, aber andererseits Verbesserungen im Gesundheitswesen, bei Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie im sozialen Dialog in fast allen Staaten gefordert.
106 Kedzia, a.a.O., S.207.107 Europäische Kommission, Regelmäßiger Bericht der Kommission über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt 1998; ebenda: … über die Fortschritte Estlands auf dem Weg zum Beitritt 1998,ebenda: … über Ungarns Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt 1998; ebenda: … über Polens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt; ebenda: … über Sloweniens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt 1998; veröffentlicht unter http://europa.eu.int.comm/dg1a/enlarge/report. Weitere Berichte existieren über alle anderen Kandidatenländer.ates für Beschäftigung zu sorgen, Art. 72 legt, gemäß den näheren Bestimmungen der Gesetze, das Recht auf eine gesunde Umwelt fest. Schließlich gibt Art. 78 dem Staat auf, die notwendigen Bedingungen zu schaffen, damit jeder Bürger eine angemessene Wohnung erhalten kann
In der slowenischen Verfassung sind demnach nur wenige soziale Grundrechte detailliert aufgeführt worden.
7. Zusammenfassung
Teilweise wird aus der Formulierung der Grundrechte, der allgemeinen Art des Grundrechtsschutzes und von der Zustimmung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in diesen Staaten geschlossen, daß die sozialen Grundrechte mit den gleichen Mitteln geschützt werden, wie andere Rechte, d.h., daß man sich vor Gericht auf sie berufen kann106. Da die nähere Ausgestaltung der sozialen Grundrechte aber meist der einfachen Gesetzgebung überlassen bleibt, hängt der Genuß der Rechte natürlich maßgeblich von der wirtschaftlichen Situation und dem politischen Willen der Verantwortlichen ab.
Wie in den EU-Staaten, kann auch in den Kandidatenländern in keiner Weise von der Verfassung auf die soziale Wirklichkeit geschlossen werden, sondern allenfalls auf die Stärke des politischen Willens, soziale Grundrechte für die Bürger zu garantieren. Die Kommission hat in ihren regelmäßigen Berichten über die Fortschritte der Kandidaten auf dem Weg zum Beitritt 1998107 zwar festgestellt, daß die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geachtet werden, aber andererseits Verbesserungen im Gesundheitswesen, bei Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie im sozialen Dialog in fast allen Staaten gefordert.
106 Kedzia, a.a.O., S.207.107 Europäische Kommission, Regelmäßiger Bericht der Kommission über die Fortschritte der Tschechischen Republik auf dem Weg zum Beitritt 1998; ebenda: … über die Fortschritte Estlands auf dem Weg zum Beitritt 1998,ebenda: … über Ungarns Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt 1998; ebenda: … über Polens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt; ebenda: … über Sloweniens Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt 1998; veröffentlicht unter http://europa.eu.int.comm/dg1a/enlarge/report. Weitere Berichte existieren über alle anderen Kandidatenländer.