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Belege und Verweise – Rechtspersönlichkeitsbegriff

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Zu § 14. Vgl. meine Schrift: Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts, S. 289ff.
C: Zu Rechtsinhaltsbegriff der juristischen Person vgl. Max WEBER, Wirtschaft und Gesellschaft:
S. 439: „Rechtstechnisch ganz entbehrlich ist nun der Rechtspersönlichkeitsbegriff überall da, wo einem Verband kein Vermögen zugewiesen ist…“ Nur der Rechtsinhaltsbegriff der juristischen Person ist ein rechtstechnischer Begriff in diesem Sinne. Der Rechtswesensbegriff der Person, als Ausdruck für die Einheit der Rechtsordnung, ist für die Darstellung des Rechtsstoffes gewiß „entbehrlich“ ; er ist ein bloßes Hilfsmittel, dessen man sich bedienen kann, aber nicht muß.

F: Die politische Tendenz in der Lehre von den Staatenverbindungen wird gelegentlich offen zugestanden, ja geradezu als Aufgabe der Rechtswissenschaft behauptet. So sagt z. B. bei Erörterung der Frage, ob der Völkerbund ein Staatenbund sei, MAx HUBER:
„Trotz dem Gesagten hat die Betrachtung des Völkerbundes unter dem Gesichtspunkt des Staatenbundes großen Wert, zum mindesten als juristische Arbeitshypothese. Sie gestattet in manchen Punkten allein klare Lösungen, z. B. in der Frage der Rechtspersönlichkeit. Sie ist aber namentlich wichtig als politisches Prinzip; diese Rechtsanschauung ist eine aufbauende, sie treibt den Völkerbund vorwärts in der Richtung der Festigung und Ausdehnung seiner Kompetenzen. Die Rechtswissenschaft hat nicht nur das Bestehende juristisch zu erfassen, sie muß auch über das, was werden soll, ihre eigenen Werturteile haben und diesen, in der der Jurisprudenz gezogenen Grenzen, im positiven Recht zur Anerkennung zu verhelfen suchen.‘‘

Ferner FRITZ FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., 1919: S.3: ‚Alles staatliche Leben steht unter einer geschriebenen oder ungeschriebenen Grundordnung, die wir Staatsverfassung nennen. : Sie ist es, die den Staat mit Organen ausstattet und ihn willens- und handlungsfähig macht. Dadurch wird der Staat zur Rechtspersönlichkeit.‘“ S. 3/4: „Was der Staat zur Lösung seiner Lebensaufgaben unternimmt, erscheint im Gegensatze zur Verfassung als Verwaltung im weiteren Sinn. Wenn die Verfassung im staatlichen Leben das ruhende, beharrende Moment darstellt, so tritt uns in der Verwaltung der aktive Staat entgegen. Noch das 18. Jahrhundert hat dafür die Bezeichnung ‚Regierung‘ gebraucht. Allein schon früh hat die genauere Betrachtung in dieser umfassenden staatlichen Lebenstätigkeit verschiedene Richtungen zu erkennen und als besondere Funktionen der Staatsgewalt zu sondern begonnen: Rechtsetzung, Rechtsprechung und Verwaltung im engeren Sinn. Seiner Aufgabe, Recht zu schaffen, kommt der Staat durch die Gesetzgebung nach. Die Feststellung dessen, was nach Maßgabe des geltenden Gesetzes Rechtens ist, ist Sache der Justiz. Rechtsetzung und Rechtsprechung bilden die spezifischen Staatszwecke. Aber sie sind nicht die einzigen Aufgaben des Staats. Ein Staat, der sich darauf beschränkte, Gesetze zu geben und Rechtssprüche zu fällen, verfiele bald der Auflösung.‘ S. 4: „Denn es gibt Aufgaben, die der Staat zu besorgen hat, auch wenn sie ihm durch kein spzielles Gesetz aufgetragen sind. Die Pflicht zu ihrer Erfüllung ist untrennbar mit der Existenz eines Staates verbunden: Schutz der Staatsangehörigen und des Staatsgebietes gegenüber dem Ausland, Pflege der materiellen Wohlfahrt des Volkes u. a. m.“ S.5: „Alles was der Staat außerhalb von Gesetzgebung und Justiz besorgt, ist somit Verwaltung im engeren Sinn oder Verwaltung schlechthin — eine Summe von Verrichtungen technischer, geistiger, juristischer Natur, deren jede einen dem Gemeinwohl nützlichen Erfolg erzielen will.“