Pflichten des katholischen Staates
Nachdem wir die vorläufige Frage der Zustimmung, die den Lehren der Kirche auch in ihrem ordentlichen Lehramt gebührt, kurz und bündig behandelt haben, wollen wir nun zu einer praktischen Frage übergehen, die wir im Volksmund „brennend" nennen können. „nämlich die eines katholischen Staates und der Konsequenzen, die sich daraus für nichtkatholische Formen des Gottesdienstes ergeben. Es ist bekannt, dass in bestimmten Ländern, in denen die absolute Mehrheit der Bevölkerung katholisch ist, die katholische Religion in ihren jeweiligen Verfassungen zur Staatsreligion erklärt wird. Als Beispiel nenne ich den typischsten Fall, nämlich Spanien. In Artikel 6 der Charta der Spanier, Fuero de los Espanoles, der grundlegenden Charta der Rechte und Pflichten der spanischen Bürger, sind folgende Bestimmungen festgelegt:
„Der Beruf und die Ausübung der katholischen Religion, die die Religion des spanischen Staates ist, genießen offiziellen Schutz. Niemand darf wegen seiner religiösen Überzeugungen oder wegen der privaten Ausübung seines Kultes belästigt werden. Keine anderen Zeremonien oder äußeren Erscheinungen." als diejenigen der Staatsreligion sind zulässig.
Diese Bestimmungen haben bei vielen Nichtkatholiken und Ungläubigen Proteste hervorgerufen; was aber noch unangenehmer ist, sie werden von manchen Katholiken als veraltet angesehen. Diese Menschen glauben, dass die Kirche friedlich und im vollen Besitz aller leben kann
die Rechte, die ihr in einem Laienstaat zustehen, auch wenn der Staat aus Katholiken besteht.
Die Kontroverse, die kürzlich zwischen zwei Autoren mit gegensätzlichen Ansichten in einem Land jenseits des Atlantiks ausgetragen wurde, ist weithin bekannt. Einer der Streitparteien hat die soeben erwähnte These verteidigt und vertritt die Auffassung: (1) Der Staat kann im eigentlichen Sinne keinen religiösen Akt vollbringen. (Der Staat ist ein bloßes Symbol oder eine Ansammlung von Institutionen). (2) „Ein unmittelbarer Übergang von der Ordnung der ethischen und theologischen Wahrheit zur Ordnung des Verfassungsrechts ist grundsätzlich dialektisch unzulässig." Das heißt, die Verpflichtung des Staates, Gott anzubeten, kann niemals in den verfassungsmäßigen Bereich gelangen. (3) Schließlich besteht auch für einen Staat, der aus Katholiken besteht, keine Verpflichtung, sich zur katholischen Religion zu bekennen. Was die Verpflichtung zu ihrem Schutz anbelangt, so tritt diese nur in bestimmten Fällen und genau dann in Kraft, wenn die Freiheit der Kirche nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Aus solchen Grundsätzen resultieren Angriffe, die sich gegen die in Handbüchern des öffentlichen Kirchenrechts dargelegten Lehren richten, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass diese Lehren größtenteils auf der in päpstlichen Dokumenten dargelegten Lehre basieren. Wenn es nun unter den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Kirchenrechts eine sichere und unbestreitbare Wahrheit gibt, dann ist es die der Pflicht, die den Herrschern in einem Staat obliegt, der fast ausschließlich aus Katholiken besteht und der daher regiert werden sollte von Katholiken im Einklang mit ihrer Religion, um die Gesetzgebung des Staates im katholischen Sinne zu gestalten ...
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