Die Kontrolle Europols
Die Kontrolle Europols erfolgt auf den Ebenen der Exekutive, des Parlaments und der Justiz. Die exekutivische Kontrolle erfolgt erstens durch Europol-Organe, also den Verwaltungsrat, den Direktor und die Gemeinsame Kontrollinstanz. Zweitens erfolgt sie durch Organe der Europäischen Union, also durch den Rat der Europäischen Union, der den Datenschutz, die Regeln der Geheimhaltung, die Finanzordnung, die Immunität und die Regeln über Beziehungen zu Drittstaaten kontrolliert, und den Rechnungshof, der den Haushalt kontrolliert. Eine dritte Kontrolle schließ-lich geschieht auf Ebene der Mitgliedsstaaten durch die nationalen Kontrollinstanzen, welche hauptsächlich die Einhaltung des jeweiligen nationalen Datenschutzes kontrollieren (Vgl. Engel, 2006: 67-70). Die parlamentarische Kontrolle erfolgt erstens durch das Europäische Parlament, das vom Ministerrat einen jährlichen Bericht über die Tä-tigkeiten Europols erhält und Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten kann, welche dieser zwar beantworten, jedoch aber nicht berücksichtigen muss, und zweitens durch die Parlamente der Mitgliedsstaaten, durch Ratifizierung der Konvention gemäß ihrem nationalen Recht, sowie über die Verantwortlichkeit der Vertreter im Rat gegen-über 'ihrem' nationalen Parlament (Vgl. Engel, 2006: 71-72).
Die justizielle Kontrolle schließlich erfolgt erstens durch den Europäischen Gerichtshof als letzter Instanz, der zuständig ist für alle Streitigkeiten bezüglich der Anwendung von Europol, zweitens durch die Gemeinsame Kontrollinstanz, die Beschwerden über Datenschutzverletzungen prüft, und drittens durch die nationalen Gerichte, welche in Kraft treten, wenn der jeweilige Mitgliedsstaat einer Schuld bezichtigt wird (v. a. unzulässige Daten eingegeben zu haben) (Vgl. Engel, 2006: 72-75).
No Comments