Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 7
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7 . A bschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
A . V eränderung des Staatssy stems
I. Zusammenbruch des Reiches
II. Freiheitsrechte
– Persönliche Freiheit
– Freiheit des Bodens
– Handels- und Gewerbefreiheit
– Glaubensfreiheit
– Ehefreiheit
– Pressefreiheit
III. Restaurationszeit
IV . Einigung Deutschlands
– Deutscher Bund
– Frankfurter Reichsv ersammlung
– Norddeutscher Bund
– Neues Kaisertum
– Bundesrat und Reichstag
– Parteien
– Macht des Kaisers
B. Strafrechtswissenschaft
I. „Gemäßigte positiv istische Richtung“ und „Historische
Schule“
– „Gemäßigte positiv istische Richtung“
– Wächter
– „Historische Schule“
• Biener
• Wilda
– Mittermaier
– Zachariae
II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft
– Köstlin
– A begg
– Berner
– Hälschner
III. Positiv ismus
– Binding
– Merkel
IV . Reform der Univ ersitäten
C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege
I. V or der Reichsgründung
– Strafrechtsbücher bis 1 850
• Bay ern
• Sachsen (1 838)
• Thüringen (1 859)
• Württemberg (1 839)
• Braunschweig (1 840)
• Hannov er (1 840)
• Hessen (1 841 )
• Rheinland
– Preußisches Strafgesetzbuch v on 1 851
– Strafrechtsbücher nach 1 850
– Entwicklung der reformierten Strafprozesses
– Französisches Prozessrecht
– Prozessreform in deutschen Staaten
• Baden (1 831 )
• Hannov er (1 840)
• Preußen (1 846)
II. Entstehung des Reichsrechts
– Reichsstrafgesetzbuch
– Strafprozessordnung
D. Strafv ollzug
I. Maison de force (Belgien)
II. John Howard (England)
III. Quäker / Silent sy stem (Amerika)
IV . Pentonv ille (England)
V . Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
V I. progressiv es Strafsy stem (England)
V II. E. C. Winis (Amerika)
7 . Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
A. Veränderung des Staatssy stem s
I. Zusam m enbruch des Reiches
Die Französische Rev olution und die Eroberungskriege der
Franzosen hatten die Situation in Deutschland grundlegend
v erändert. Napoleons A rmeen hatten große Teile des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher Nation (HRRDN) besetzt.
A nfang 1 806 traten 1 6 süddeutsche Fürsten aus dem V erbund
des HRRDN aus und gründeten unter dem Protektorat Napoleons
den sog. Rheinbund. Bis 1 81 1 traten weitere Stände dem
Rheinbund bei. Preußen, Österreich, Kurhessen und
Braunschweig blieben ihm jedoch fern.
Im A ugust 1 806 legte Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder
und behielt lediglich die den Titel eines Kaisers v on Österreich.
Er führte so das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation herbei. Damit v erschwanden neben der Erbmonarchie als
Staatsform auch der Reichstag, das Reichkammergericht, der
Reichshofrat und die Reichskreise.
Die Länder wurden selbständiger und behielten ihre
Institutionen bei, besonders die der Grundherrschaft.
II. Freiheitsrechte
Die weitere Fortentwicklung wurde v on zwei wichtigen Faktoren
beeinflusst. Die Gedanken der Französischen Rev olution
(Freiheit und Gleichheit) wirkten fort. A uch bei den einzelnen
Landesfürsten, bei denen ein Macht- und Reformwille
herv orgerufen wurde. Sie ließen sich durch die Forderungen
nach Gleichheit und Freiheit dazu bewegen, die Politik der
aufgeklärten absolutistischen Monarchie aufzugeben. Nicht mehr
ein Streben danach, den v on ihnen regierten V ölkern durch
bev ormundende Maßnahmen „Glückseligkeit“ zu v erschaffen,
stand im V ordergrund, sondern ihnen durch Freiheit ein
erhöhtes Selbstv erantwortungsgefühl zu gewähren.
In den V erfassungsurkunden der einzelnen Länder wurden neue
Freiheiten gewährt:
– Persönliche Freiheit
Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und damit auch die
Fürsorgepflichten des Grundherren.
– Freiheit des Bodens
Die A ufhebung der Grundherrschaft wurde durch die
Bodenbefreiung (Bauernbefreiung) erreicht. Damit waren der
Erwerb und die V eräußerung v on Liegenschaften möglich
geworden.
– Handels- und Gewerbefreiheit
… wurde durch die A ufhebung des Zunftzwangs erreicht.
– Glaubensfreiheit
… durch A ufhebung der Benachteiligungen A ndersgläubiger.
– Ehefreiheit
Mancherorts durften nur diejenigen heiraten, die nachweisen
konnten, dass sie als Besitzer eines Bauernhofs oder eines
Handwerksbetriebes in der Lage waren, eine Familie zu ernähren.
Mit dessen A ufhebung konnten auch v öllig mittellose Leute
heiraten. Zwar gingen dadurch die unehelichen Geburten stark
zurück, jedoch v ermehrte sich die mittelose Schicht übermäßig.
Ein zahlenmäßig starkes Proletariat entstand, das sich in der
Folge selber große Konkurrenz bei der A rbeitssuche machte und
so die Löhne niedrig hielt.
– Pressefreiheit
Die einzige Freiheit, die erst 1 848 gewährt wurde, war die
Pressefreiheit. Goethe (Max ime und Reflex ionen) hatte darüber
erklärt, Pressefreiheit v erlange nur, wer sie missbrauchen wolle.
So sah die Obrigkeit das auch. Zur Überwachung rev olutionärer
Umtriebe gab es eine präv entiv e V orzensur und die
Überwachung der professoralen Lehrtätigkeit an den
Univ ersitäten.
III. Restaurationszeit
In der Restaurationszeit v on 1 81 5 bis 1 848 gab es in den
V erfassungen der Länder nur sehr schwache A nsätze zu einer
Demokratisierung. Die Länder waren noch nicht so weit, dem
V olk eine umfassende Beteiligung an der Gesetzgebung zu
gewähren.
Ein Beispiel für die Zerstrittenheit stellt der hannov ersche
V erfassungskonflikt v on 1 837 dar. Der hannov ersche König
Wilhelm IV . erließ 1 833 unter Protest seines jüngeren Bruders
Ernst A ugust eine fortschrittliche V erfassung. A ls dieser v ier
Jahre später die Thronfolge antrat, erklärte er die V erfassung für
ungültig. Er begründete dies damit, dass die V erfassung seine
königlichen Rechte begrenzte und es daher zum Erlass auch
seiner Zustimmung bedurft hätte. Dieser A rgumentation traten
sieben Göttinger Professoren entgegen. Ernst A ugust enthob
diese „Göttinger Sieben“ daraufhin ihres Amtes, strich ihnen das
Gehalt und v erwies einige des Landes.
Die beiden größten und mächtigsten Länder taten sich besonders
schwer mit einer neuen V erfassung.
Erst 1 850 unter dem Eindruck der Rev olutionskämpfe gab
Friedrich Wilhelm IV . in Preußen seinem V olk eine förmliche
V erfassung. Diese sah eine A bgeordnetenkammer v or, die durch
ein Dreiklassenwahlrecht (nach Steuerklassen) zusammengesetzt
wurde. Das ungleiche Wahlrecht zwischen Wohlhabenden und
A rmen diente der Erhaltung der Macht.
In Österreich dauerte es bis 1 867 , bis der aufgeklärte
A bsolutismus des Josef II. durch eine förmliche V erfassung
beseitigt wurde.
IV. Einigung Deutschlands
– Deutscher Bund
Nach dem Ende des HRRDN 1 806 kam es infolge des Sieges über
Napoleon wieder zu V ereinigungsbestrebungen in den Ländern.
Durch einen Staatenbund v on souv eränen Einzelstaaten (35
Fürsten und 4 freien Städten) entstand 1 81 5 der Deutsche Bund.
Dessen oberstes Organ, der Bundestag in Frankfurt, stand unter
der Präsidentschaft Österreichs.
– Frankfurter Reichsv ersam m lung
A ufgrund eines Beschlusses des Bundestages begann 1 848 die
Frankfurter Reichsv ersammlung mit der A usarbeitung einer
Reichsv erfassung. Sie bestand aus mehreren hundert
A bgeordneten aus dem ganzen Bundesgebiet. Nach 1 0 Monaten
war die sog. Paulskirchenv erfassung (1 849) fertig.
A bgeschafft wurden Prangerstrafe, Brandmarkung und
körperliche Züchtigung, sowie im Grundsatz die Todesstrafe. Sie
trat für ein öffentliches und mündliches V erfahren, den
A nklageprozess, Schwurgerichte und den Schutz v or
willkürlicher V erhaftung ein.
Die V erfassung scheiterte jedoch an der Machtlosigkeit der
„Deutschen V erfassungsgebenden Nationalv ersammlung“, diese
auch durchzusetzen. Friedrich Wilhelm IV . v on Preußen lehnte
die angebotene Kaiserkrone ab. A uch Österreich lehnte die
V erfassung ab.
– Norddeutscher Bund
Kurz danach, in Jahre 1 866, kam es zum Krieg zwischen Preußen
und Österreich und Preußen und Hannov er. In deren Folge trat
Österreich aus dem Deutschen Bund aus und Hannov er wurde
v on Preußen annektiert. A uch das Kurfürstentum Hessen und die
Reichsstadt Frankfurt wurden einv erleibt. Es war ein starkes
Königtum Preußen entstanden, auf dessen Initiativ e sich ein
Bündnis mit 21 norddeutschen Staaten bildete (Norddeutsche
Bund) und der Deutsche Bund sich auflöste.
– Neues Kaisertum
Im Jahre 1 87 1 wurde auf V orschlag des Königs Ludwig II. v on
Bay ern der preußische König Wilhelm I. in V ersailles zum
„Deutschen Kaiser“ proklamiert. Dieses neu geschaffene
Kaisertum war v on seiner Rechtsnatur her ein Staat, kein bloßes
Staatenbündnis, denn die errichteten Organe galten für das
gesamte Reichsgebiet. Ihnen war eine über alle Bürger geltende
v erbindliche Herrschaftsgewalt eingeräumt. Ein Einheitsstaat
war es aber trotzdem nicht, eher ein aus 25 Gliedstaaten
zusammengesetzter Bundesstaat nach amerikanischem V orbild.
Jedoch mit einer erblichen Kaiserkrone in den Händen des
preußischen Königs und einem preußischen Ministerpräsident als
Reichskanzler, statt mit einem gewählten Präsidenten.
– Bundesrat und Reichstag
Träger der Souv eränität waren der Bundesrat und der Reichstag.
Der Bundesrat setzte sich aus den deutschen Fürsten und den
freien Städten Lübeck, Hamburg und Bremen zusammen. Es war
das oberste und wichtigste Reichsorgan. Der Reichstag bestand
aus 397 A bgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, geheimen
und direkten Wahlen gewählt wurden. Beide waren
gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt.
– Parteien
Im Reichstag spielten zum ersten Mal auch Parteien eine
maßgebliche Rolle. Zu ihnen zählten die konserv ativ e Partei der
A deligen und Bauern, die national-liberale Partei des
Bürgertums, die linksliberale Fortschrittspartei, die katholische
Zentrumspartei und die sozialdemokratische Partei der
A rbeiterschaft.
– Macht des Kaisers
Der Kaiser hatte die absolute ex ekutiv e Reichsgewalt und war
Oberbefehlshaber über Heer und Marine. Er konnte den
Reichskanzler (als einzigen Minister) einsetzen und entlassen.
A uch v ertrat er das Reich außenpolitisch.
Entzogen war ihm jedoch die Macht der Gesetzgebung. Die v on
Bundesrat und Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er zu
„v ollziehen“, also auszufertigen und zu v erkünden, ohne seine
Zustimmung v ersagen zu können.
B. Strafrechtswissenschaft
I. „Gem äßigte positiv istische Richtung“ und „Historische Schule“
Das gemeine deutsche Strafrecht hatte in den größten deutschen
Staaten seine Bedeutung v erloren. Die Kodifikationen in Preußen,
Österreich und Bay ern wichen untereinander gerade im
Grundsätzlichen v on einander ab. Es fehlte eine einheitliche
gesetzliche Grundlage. Die Neigung, zur Philosophie Zuflucht zu suchen, konnte darum nicht ganz erlöschen.
– „Gem äßigte positiv istische Richtung“
So entwickelte sich die „gemäßigte positiv istische Richtung“. Sie
will nicht, wie die strafrechtlich philosophische Richtung des
ausgehenden 1 8. Jahrhunderts, die Philosophie über das Gesetz
stellen, sondern sucht das richtige naturgemäße V erhältnis
zwischen beiden herauszustellen. Dem sog. natürlichen (od.
philosophischen) Strafrecht soll im Staat keine objektiv bindende
Kraft zukommen. Seine Funktion liegt im wissenschaftlichen
Begreifen des positiv en Rechts und seiner Fortbildung und Kritik
(so Wächter).
– Wächter
Wächter[1 ] war ausgesprochener Positiv ist. Sein A usgangspunkt
waren die positiv en Gesetze der Gegenwart und V ergangenheit.
V on dort aus kam er zur Erläuterung und Sy stematisierung des
geltenden Strafrechts. Grundsatz seiner liberalen
Staatsauffassung war, dass die stattlichen Ordnung den Schutz
des in seinen sittlichen Entfaltungsmöglichkeiten notwendig
freien Indiv iduums dient. A us dem Strafrecht v erbannte er alles,
was Einflussnahme auf die Persönlichkeit des Täters bedeuten
könnte. Gerechtfertigt wird die Strafe durch den in der
v erbrecherischen Handlung sichtbar werdenden
v erbrecherischen Willen. A ufrechterhaltung der staatlichen
Ordnung ist nur möglich, wenn Strafe dem rechtswidrigen Willen
entgegentritt. Gestraft wird allein nach Maßgabe der konkreten
Tat, soweit sie schuldhaft begangen, den rechtswidrigen Willen
des Täters v erwirklicht. Indiv iduelle Eigenart des Täters wird
nicht berücksichtigt. Was rechtswidrig ist, bestimmt des Gesetz.
Ein Schuldurteil knüpft an den Willen und seine objektiv e
Diskrepanz mit dem Recht an, dabei muss jede Berücksichtigung
des Charakters und der Persönlichkeit des Täters v ermieden
werden.
– „Historische Schule“
Die v on Sav igny begründete Historische Rechtsschule machte
ihren Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft geltend und wies
die Wertigkeit des mittelalterlichen Rechts für das V erständnis
die Carolina hin. Man v ersuchte, das römische und das
germanische Recht säuberlich v on einander zu trennen, in ihren
Ursprüngen zu ergründen und als neue geltende Rechtsordnung
darzustellen. Das Naturrecht wurde schlichtweg v erbannt.
Die wichtigsten historischen Forscher waren Biener und Wilda.
• Biener
Biener (1 7 87 -1 861 ) beschäftigte sich mit der Geschichte des
Inquisitionsprozesses und schuf damit die Grundlage für die bis
heute geltende A uffassung über deren Entstehung. Er erkannte,
dass die A nklageform des Strafv erfahrens (Staatsanwaltschaft)
keineswegs dem Inquisitionsprinzip entgegenstand.
• Wilda
Wilda (1 800-1 854) arbeitete über das Strafrecht der Germanen.
Er erzwang die Beachtung der deutschrechtlichen Entwicklung
und ihrer germanischen Grundlagen.
Das Strafv erfahrensrecht und die Strafprozessrechtswissenschaft
wurden maßgeblich v on Mittermaier und Zachariae beeinflusste.
– Mitterm aier
Mittermaier[2] stößt v on der Beweislehre zu allen maßgeblichen
Fragen des Prozessrechts v or. Der V erdachtsstrafe und der
Instanzentbindung erteilt er eine A bsage und tritt für freie
Beweiswürdigung und die A nerkennung des Indizienbeweises
ein. Sein Schwerpunkt lag auf dem Rechtsv ergleich. Er v erglich
die deutschen Kodifikationen v on 1 803 und 1 805 mit dem
französischen Recht. Der V erteidiger habe am Dienst der
Gerechtigkeit teilzunehmen und die V erteidigung gehört zu den
unentbehrlichen Mitteln, die zur Entdeckung und Rettung
„möglicherweise v orhandener Unschuld“ einzusetzen sein. Unter
Heranziehung v on englischem und amerikanischem Recht sucht
er nach demjenigen V erfahren, das „am meisten Sicherheit
gewährt“, dass v erübte V erbrechen entdeckt und die Schuldigen
ermittelt werden, jedoch ohne überflüssige Prozesse. Dem
A ngeklagten sollen seine V erteidigungsmittel gesichert sein und
die A kten so geordnet v orgelegt werden, dass eine gerechte
Urteilsfällung möglich gemacht werde. Diesbezüglich war er
gegen das Prinzip der Mündlichkeit, aber für die Notwendigkeit
einer Staatsanwaltschaft: V erbesserung der richterlichen Lage
durch Ermöglichung unparteiischer Prüfung eines v on anderer
Stelle, eben des Staatsanwaltschaft, gesammelten Materials.
Seine letzten A rbeiten behandelten „Englisches, schottisches und
nordamerikanisches Strafv erfahren“ und die „Erfahrung über die
Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika“.
– Zachariae
Zachariae[3] lehrte römisches Recht, Strafrecht, Ziv ilrecht,
Kirchenrecht und Staatsrecht. Bei letzterem war er Nutznießer
der A bsetzung der Göttinger Sieben. Er selber gehörte den
Kaiserdeputierten in der Nationalv ersammlung an und war nicht
nur Staatsrechtslehrer, sondern auch Politiker. Wichtig ist hier
nur sein strafprozessliches Wirken. Er setzt sich für die Erhaltung
der Wissenschaftlichkeit der Reformbestrebungen ein und sah
die Gefahr, dass sich politische Stimmungen auf Kosten der
Sachlichkeit durchsetzen könnten. Wissenschaft soll v on jedem
einseitigen politischen Doktrinarismus bewahrt bleiben. Er lehnt
das Inquisitionsv erfahren nicht grundsätzlich ab, sondern will es
nur in Ermittlungs- und V orv erfahren einsetzen. Im
Hauptv erfahren soll das „akkusatorische Prinzip“ gelten. Hier
erscheint wieder die v on Mittermaier geforderte Zweiteilung des
V erfahrens. Die wesentlichen „Gebrechen des
Inquisitionsprozesses sind: fast schrankenlose Gewalt des
Inquirenten – Mangel schützender Formen – psy chologisch
unmögliche Lage das Inquirenten, dem zugemutet werde, „bald
auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden
Waffen gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber als
Kampfrichter den Streit zu leiten“. Ziele waren deshalb:
Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptv erfahrens –
Einführung der Staatsanwaltschaft – maßv olle v ernünftige
Regelung des Beweises.
II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft
Seit 1 840 kam die Neigung wieder auf, die bestehenden Probleme
des gemeinen deutschen Rechts mit Hilfe der Philosophie zu
lösen.
Hegel[4], bereits 1 831
v erstorben, hatte daran
entschiedenen A nteil. Seine
dialektische Methode führte
zu dem berühmten Satz,
dass das V erbrechen mit
seiner zwar „positiv en
äußerlichen“, aber „in sich
nichtigen Ex istenz“ die
„Negation des Rechtes“ sei
und ihm die Strafe als
Negation dieser Negation
entgegentrete, also die
Position des Rechts sei.[5]
Die Strafe negiert die
Negation der Norm durch
das V erbrechen und stellt
so die gleichzeitig v erletzte
Rechtsordnung wieder her („Rechtsphilosophie“).
Dies führt zu einer V ergeltungstheorie. In dem die Strafe das
V erbrechen aufhebt, ist sie dem Begriff nach „V erletzung der
V erletzung“. Sie hat als „Negativ e“ des V erbrechens wie dieses
„einen bestimmten qualitativ en und quantitativ en Umfang“.
Hegel v erlangt eine „Gleichheit nach dem Wert der V erletzung“:
Ä ußerlich sind Diebstahl und Gefängnisstrafe nicht v ergleichbar,
aber „nach ihrem Wert, ihrer allgemeinen Eigenschaft,
schlechthin V erletzung zu sein“, ist eine V ergleichbarkeit
gegeben. Sinn der Strafe ist nicht, dem Täter ein Übel erleiden zu
lassen, sondern entscheidend ist, dass die Persönlichkeit des
Täters die Strafe selbst benötigt, um auch als V erbrecher „als
V ernünftiges geehrt“ werden zu können.
– Köstlin
Köstlin[6] führt aus, dass das Recht die Sittlichkeit „in objektiv er
Form“ sei. Das V erbrechen ist „die V erletzung des Rechts als
solches“ und „nicht bloß gegen eine bestimmte Erscheinung des
Rechts, sondern gegen dessen Wesen gerichtet“, es also „in seiner
A llgemeinheit negiere“. Der Grund der Strafe als „abstrakte
Gerechtigkeit und absolute Notwendigkeit“ liegt in der
„Wiederherstellung des Rechts“. A ls Prinzip der Strafe ergibt sich
„die objektiv e Genugtuung nach dem Werte“ (Wiederv ergeltung).
In der Funktion des Strafv ollzugs unterscheidet Köstlin zwischen
der Strafe „als absolutes Sicherungsmittel für die Gesellschaft“
(=> Unschädlichmachung) und der Strafe als Zucht gegenüber
dem „Stand der Unmündigkeit“ (=> Besserung).
Er bezeichnet das Inquisitionsv erfahren als eine „perfide
Jagdwissenschaft“, die nach einem geheimen Untersuchungsplan
auf ein Geständnis hinarbeitet. A n seine Stelle soll die
A ufforderung an den Beklagten treten, sich in öffentlicher
V erhandlung zu v erteidigen. Dabei soll er ein Recht auf Gehör
v or Gericht haben.
Köstlin hat auch strafrechtsgeschichtliche A rbeiten v erfasst,
jedoch ohne ein sauberes Quellenstudium. Er schöpfte aus zweiter und dritter Hand.
– Abegg
A begg[7 ] (1 7 96-1 868) stellt eine V erbindung v on Philosophie
und Geschichte her, weil beide nur „v erschiedene Seiten eines
und desselben Ganzen“ sind. A uch er v ertritt nach Hegel eine
Theorie der v ergeltenden Gerechtigkeit. Es geht ihm bei der
historischen Forschung nicht um ihrer selbst willen, sondern sie
hat ein v orgegebenes Ziel: sie hat nur zu bestätigen, was die
philosophische Betrachtungsweise v on sich aus zu geben
v ermag, eben die spekulativ zu erfahrene Idee, die allen
geschichtlichen Stoff immanent ist.
– Berner
Ebenfalls unter Einfluss Hegels stand Berner[8]. Er sieht die
Strafe als „Zwang gegen den v erbrecherischen Willen“, die ihre
„letzte Basis“ in der „inneren Gerechtigkeit“ findet, womit der
„Gedanke der V ergeltung und der in ihr liegenden Gerechtigkeit“
gegeben ist. Der Staat dienst nur zur „Erhaltung der
Rechtsordnung“ – die „zweite Basis des Strafrechts“. Der
Gesetzgeber soll „Straftax en“ finden, mit einem Spielraum
zwischen einem Max imum und Minimum, so dass der Richter
innerhalb dieser Grenzen „immer noch der Gerechtigkeit
genügt“. A ls A usgangspunkt dient der schwerste Fall, der mit
dem Tode bedrohte Mord v on dem aus die minderstrafbaren
Handlungen proportional ermäßigt werden.
Berner stellt weiter fest, dass „je fester die Rechtsordnung
gegründet ist, desto mehr sinken auch die Strafen“. Sie müssen
dann aber alle v erhältnismäßig sinken, so dass, wenn die Strafe
des schwersten V erbrechens eine mildere ist, auch die Strafe
aller geringeren V erbrechen milder werde. Die Todesstrafe
selber lehnt er ab.
– Hälschner
A ls letzter „Hegelianer“ soll Hälschner[9] genannt werden. Seine
historischen A rbeiten stehen im Geist der Historischen Schule –
seine strafrechtstheoretischen in Hegels. In seiner A uffassung
des V erbrechens als „eines dem Recht angetanen Zwang“,
spiegelt sich die „Negation des Rechts“ wieder. Die Strafe ist
„V ergeltung der v erbrecherischen Tat durch einen dem
V erbrecher zugefügten Zwang“ – V ergeltung ist die
V erwirklichung der Gerechtigkeit. Strafe hat das V erbrechen zu
tilgen, dies ist ihr Zweck. Sie dient der Besserung, insofern sie
geeignet ist, das Gewissen zu wecken, zur v ollen Erkenntnis der
Schuld zu führen, damit die erste notwendige V oraussetzung
sittlicher Besserung zu schaffen.
III. Positiv ism us
Die wichtigsten V ertreter des Positiv ismus waren Binding und
Merkel[1 0] .
– Binding
A usgangspunkt für Bindings[1 1 ] (1 841 –
1 920) Strafrechtsdogmatik war die
Frage nach den A nforderungen des
Rechts an die ihm Untergebenen. Der
V erbrecher übertritt nicht die
Strafgesetze selber. Er v erstößt
v ielmehr gegen die v on ihm als
„Normen“ getauften Ge-und V erbote.
Diese Normen haben eine selbständige
Ex istenz, gehören dem öffentlichen
Recht an und sind v on dem Strafgesetz
fundamental v erschieden und gehen
begrifflich dem Strafgesetz v or. Die
Tatbestände der Strafgesetze („wer das
und das tut“) sind Erkenntnismittel für diese „Normen“, weil man
sie gedanklich in einen Befehl umwandelt. „A ls Schranke ihrer
Freiheit“ sagen sie dem Menschen „was sie nicht dürfen und was
sie dürfen“. A us dem Strafrecht begründet sich der staatliche
Strafanspruch aus dem sich für den Staat das Recht ergibt, dem
Täter Rechte und Rechtsgüter zu nehmen. Strafe ist für Binding
die Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern, welche der Staat
einem Delinquenten v on Rechts wegen auferlegt zur Genugtuung
für seinen irreparablen Rechtsbruch, um die A utorität des
v erletzten Gesetzes aufrecht zu erhalten. Nach diesem einseitigen
V ergeltungsstandpunkt ist der Sinn des Strafv ollzuges in der
„Unterwerfung des V erbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des
Rechts zu sehen. Jeder Zweck ist hier aus der Strafe
herausgenommen – es genügt, dass die Strafe v ollstreckt wird. Sie
steht auch in keinem Bezug zur Persönlichkeit des Täters. Wie sie
auf ihn wirkt, ist nicht wichtig. Wichtig ist, dass sie v ollzogen
wird, also nicht, welche psy chischen und sozialen Erfolge die V ollziehung haben könnte oder sollte.
– Merkel
Der Schwerpunkt Merkels liegt darin, dass er v ersucht, aus dem
positiv en Recht mittels einer „v orraussetzungslosen Bearbeitung
der in Sy steme gebrachten Begriffe“ sowie „an der Hand der
Geschichte“ eine neue Rechtsphilosophie zu begründen. Er geht
kulturell und geistesgeschichtlich an den historischen Stoff heran
und beleuchtet so die geistigen Zusammenhänge
strafrechtshistorischer Erscheinungen und die großartigen
Erfahrungen der geschichtlichen Entwicklung. Er stellt die Frage,
worin V orsatz und Fahrlässigkeit übereinstimmen, wenn sie
beide dem Gattungsbegriff Schuld angehören sollen und kommt
zu dem Ergebnis, dass das v erbindende Merkmal die
Pflichtwidrigkeit des Willensv erhaltens ist. Rechtsstrafe ist die
„bewusst gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im
V erbrechen wirksamen antisozialen Kräfte“. Er v erbindet den
Gedanken der V ergeltung mit dem der A usgleichung und
v erlangt so v on der Gegenwirkung, dass sie eine zweckmäßige
und gerechte sei. Ebenfalls wie Schwarzenberg v ersucht Merkel
eine Harmonisierung v on Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit,
wobei ihm die erste die letztere zu zügeln hat. Die Gerechtigkeit
erstrebt den A usgleich für das durch die Tat herv orgerufene
Übel.
IV. Reform der Univ ersitätender
Im A bsolutismus sah die Univ ersität ihre A ufgabe darin, die
Studenten durch Reglementierung des Unterrichts zu nützlichen
Menschen auszubilden, die später in ihren gehobenen Berufen
andere Menschen zu größerer „Glückseligkeit“ v erhelfen können.
Nun setzte ein Umdenken ein. Die Wissenschaft erstrebte nun
eine neuhumanistische Zielsetzung, angeregt v on Humboldt. Nun
wollte man die Studenten zur Freiheit und deren streng sittlich,
v erantwortungsbewussten Gebrauch erziehen und sie für die, an
der A ntike orientierte, Wissenschaft begeistern.
C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege
I. Vor der Reichsgründung
In allen deutschen Ländern drängte der Liberalismus zu einem
humaneren Strafrecht: Grundsatz: nullum crimen, nulla ponea
sine lege – keine qualifizierten Todesstrafen – Gleichheit v or dem
Gesetz – generalpräv entiv e Tatv ergeltung – keine rechtliche
Willkür – Persönlichkeit der Täters beachtlich. Zudem sollen nur
„äußere Handlungen, durch welche die äußeren Bedingungen der
sittlichen Ex istenz A nderer gefährdet sind“ V erbrechen sein.
– Strafrechtsbücher bis 1850
• Bay ern
Das Gesetz v on 1 81 3 kennt bereits ein angehängtes
Schlussv erfahren mit einem V erteidigungstermin. 1 848 wird
auch die v olle V erteidigung für den Beschuldigten eingeführt.
• Sachsen (1838)
= einfache Todesstrafe – Freiheitsstrafen: Zuchthaus (mit
Qualifikationen: Beineisen, Kette am Fuß, Dunkelarrest,
körperliche Züchtigung), A rbeitshaus, Gefängnis, Festungsstrafe
– beachtet wurden fahrlässige Delikte und Schärfungs- und
Milderungsstrafe.
• T hüringen (1859)
= Grundlage war Sachsen.
• Württem berg (1839)
= Todesstrafe (1 849 abgeschafft) – Zuchthaus, A rbeitshaus,
Festung, Gefängnis uns Gefängnisarrest – man geht v on der
psy chologischen Zwangstheorie aus, „damit das Übel in der Welt
nicht zuv iel werde, kein größeres Übel zu wählen, als nötig sei,
um der sinnlichen Neigung zum V erbrechen ein Gegengewicht zu
bereiten“.
Für schwere Fälle ist ein mündliches V erfahren v orgesehen.
• Braunschweig (1840)
= Todesstrafe selten – Freiheitsstrafe: Ketten, Zuchthaus,
Zwangsarbeit und Gefängnis – Def. V erbrecher: Derjenige, „wer
wissentlich durch äußere Handlungen die äußeren Bedingungen
der sittlichen Ex istenz A nderer aufhebt oder stört“. Ein
Strafrecht auf der Basis der Willensfreiheit. Strafe soll „nicht nur
den Einzelnen, der sie erduldet, bessern, sondern auch im allgemeinen die sittliche Ordnung fördern“. Im Bereich der
Strafrechtsordnung soll keine Willkür herrschen, dafür ist eine
Gesetzgebung mit stetigen Gesetzen erforderlich, die warnt und
abschreckt und das angedrohte Übel „im V oraus“ bekannt gibt,
damit es ein v erschuldetes Übel und eine gerechte Strafe sei.
1 849 wird der aus dem englischen Recht übernommene
Parteigedanken in die StPO eingeführt und die Stellung des
Beschuldigten ist v erbessert. Bereits beim ersten V erhör hat der
Richter ihm zu eröffnen, „dass er zu keiner A ntwort oder
Erklärung auf die ihm v orzulegenden Fragen gehalten ist“.
• Hannov er (1840)
= Todesstrafe beibehalten – Freiheitsstrafen: Ketten, Zuchthaus,
A rbeitshaus, Gefängnis, bei ersten drei mit A rbeitszwang – das
richterliche Ermessen ist immer noch weit gefasst, jedoch auch
in Richtung auf eine Strafmilderung – Gedanke der
generalpräv entiv en A bschreckung überwiegt (v erschärfte
Todesstrafe und Kettenstrafe sind Indizien dafür).
• Hessen (1841)
= enge Todesstrafe – körperliche Züchtigung und Ehrv erlust sind
abgeschafft – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Korrektionshaus,
Gefängnis, erste beiden mit A rbeitszwang – richterliches
Ermessen auf gesetzlich bestimmte Strafen beschränkt
(normativ es Minimum und Max imum).
• Rheinland
Es gilt das mündliche V erfahren aus dem Code d´Instruction
criminelle.
– Preußisches Strafgesetzbuch v on 1851
Das A LR v on 1 7 94 stand im Geist des A bsolutismus und
entsprang nicht dem Geist des 1 9. Jahrhunderts mit der Idee des
liberalen Rechtsstaats. Die Reichsorder v on 1 826 läutete die
Reform ein. Unter dem Ministerium Danckelmann[1 2] kam es
1 830 zum ersten Entwurf: Kriminal- und Polizeijustiz waren
scharf getrennt – große Fortschritte in dogmatischer Hinsicht –
Strafensy stem wird v ereinfacht – Todesstrafe nur noch
enthaupten, keine Schärfung mehr -körperliche Züchtigung
beseitigt. Noch im selben Jahr starb Danckelmann und
Nachfolger wurde Kamptz[1 3], der die polizeistaatlichen
A uffassungen v ertrat. Es kam zu einer „Rückwärtsrev idierung“
und polizeiliche V orschriften wurden im Strafrecht wieder
aufgenommen. Nach dessen Entlassung 1 842 wurde Sav igny der
Nachfolger und die Liberalisierung wurde fortgesetzt. In dem
Entwurf v on 1 847 wurde der Code pénal stärker berücksichtigt,
auf V eranlassung der preußischen Gebiete im Rheinland. Eine
erhebliche V erschärfung des Strafensy stems aus Gründen
generalpräv entiv er A bschreckung war zu merken: v erschärfte
Todesstrafe mit A usstellung des Kopfes und A bhauen der rechten
Hand – körperliche Züchtigungen – V ermögenskonfiskation –
Schärfung der Gefängnisstrafe.
Nach weiteren Beratungen legte 1 851 der Justizminister Simons
den Entwurf der Zweiten Kammer v or, der dann nach einigen
Ä nderungen v om König erlassen wurde. Der Code pénal hat auch
hier Spuren hinterlassen: Fassung des V ersuchsbegriffs –
Dreiteilung der strafbaren Handlungen – Teilnahme –
Zurechnungsfähigkeit – Behandlung Jugendlicher. Es fehlte
jedoch die Härte des Code pénal: alle Schärfungen der Todesstrafe v erschwanden – nicht übernommen wurden
Bürgerlicher Tod, V ermögenskonfiskation, Deportation, Pranger,
Landesv erweisung – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis,
Einschließung, jedoch ohne körperliche Quälereien und ohne
unbedingten A rbeitszwang, v ielmehr sollten die Gefangenen
ihren Fähigkeiten und V erhältnissen entsprechend in
angemessener Weise beschäftigt werden.
– Strafrechtsbücher nach 1850
In der Zeit ab 1 850 bekamen Oldenburg (1 858), Hamburg (1 869)
und Lübeck (1 863) ein Strafgesetzbuch, angelehnt an das
„Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten“.
In den Gebieten Mecklenburg, Lauenstein und Schaumburg-
Lippe galt weiter das Strafrecht der Carolina.
– Entwicklung der reform ierten Strafprozesses
Noch mehr als beim materiellen Recht wurden rechtsstaatlichliberale
Forderungen im Strafv erfahrensrecht laut. Der geheime
Inquisitionsprozess erschien als Bedrohung der bürgerlichen
Freiheit. Der bürgerliche Liberalismus war unv ereinbar mit dem
überkommenden V erfahrensrecht und der bisherigen
Gerichtsorganisation. Die Reformbewegung erhielt starken
A uftrieb durch den Code d´Instruction criminelle
– Französisches Prozessrecht
Im französischen Recht der V orrev olutionszeit lag das gesamte
Schwergewicht des V erfahrens in der geheimen Inquisition. Man
unterschied zwischen information (inquisitio generalis) und
inquestae, enquêtes (inquisitio specialis). Die Folter und größte
Einschränkungen der V erteidigungsmöglichkeiten waren normal.
Im Prozess spielten die procureur du roi eine wichtige Rolle. Sie
stellten A nträge, nahmen Untersuchungen v or und
repräsentierten das Interesse und die Gewalt des Königs
gegenüber dem Gericht und den Richtern. A uch die
V ollstreckung der Strafe lag in ihrer Hand.
Mit der Rev olution v erschwand der Inquisitionsprozess und mit
ihm Folter, Ungehorsamsstrafen und Beweisregeln. Dafür
erschien ein V erfahren mit A nklage und öffentlicher mündlicher
V erhandlung, sowie Schwurgerichte. A us der Behörde der
procureur du roi wurde ein ministere public. Ihr oblag die
A ufsicht über die gesamte Justiz, mit Richtern und A nwälten und
sie leitete die Tätigkeit der Kriminalpolizei. Die eingeführten
Geschworenengerichte galten als Palladium der bürgerlichen
Freiheit und waren Repräsentanten der V olkssouv eränität. Sie
bestanden aus 1 2 Geschworenen und wurden durch Los aus dem
Kreis des V olkes bestimmt.
Ihre Entscheidung unterlag nur der „Tatfrage“, die „Rechtsfrage“
blieb den Berufsrichtern überlassen.
Der 1 808 erlassene Code d´Instruction criminelle hat auf Wirken
v on Montesquieu das altgermanische Thing und neuere englische
Jury zu V orbildern genommen. Die Neuerungen waren zahlreich:
Trennung v on V oruntersuchung und Hauptv erfahren,
Staatsanwaltschaft, öffentliches, mündliches und unmittelbares Hauptv erfahren, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und
Schwurgerichte
A ls rezipiertes Partikularrecht blieb der Code d´Instruction
criminelle auch nach dem Sieg über Napoleon im Rheinland
wirksam. Justiz und Bev ölkerung hatten sich so daran gewöhnt,
dass alle Beseitigungsv ersuche scheiterten ; besonders die v on
Preußen nach der Wiedererwerbung des Rheinlandes.
– Prozessreform in deutschen Staaten
Ziele der Reformbewegung: Ersetzung des Inquisitionsprozesses
– Einführung der Staatsanwaltschaft – Einführung v on
Geschworenengerichten – Trennung v on Justiz und V erwaltung –
Unabhängigkeit der Richter – Beseitigung aller Kabinettsjustiz.
Bei der Form des Prozesses wurde eine Zweiteilung gefordert: ein
inquisitorisches V orv erfahren und ein akkusatorisches
Hauptv erfahren. Im Hauptv erfahren sollten Mündlichkeit,
Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit v orhanden sein. Besonders
die Rolle des Inquirenten war unerträglich. Einerseits hatte er
unbegrenzte Machtmittel gegen den Beschuldigten (Überlistung
und V erheimlichung, Müdemachung, Lügenstrafe,
Untersuchungshaft), andererseits befand er sich in einer
unmöglichen psy chologischen Lage. Um diesen Fehler des reinen
Inquisitionsprozesses zu beheben, sollte im V orv erfahren der
Beschuldigte nur die Stellung eines Zeugen haben. Nur die
Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen sollten zulässig sein. Im
Hauptv erfahren sollte dann der Schwerpunkt liegen. Er allein
sollte die für die Urteilsfällung maßgebliche Grundlage
darstellen.
Nur v ereinzelnd wurden Ä nderungen v on der Gesetzgebung in
den Strafprozessordnungen v orgenommen:
• Baden (1831)
= A bschaffung der Ungehorsamsstrafe (Lügenstrafe) –
Möglichkeit der Rekurse.
• Hannov er (1840)
= Regelung über Untersuchung, Schlussv erhör, V erteidigung
und Gerichtszuständigkeit.
• Preußen (1846)
Am weitesten ging Preußen mit der Einrichtung einer
Staatsanwaltschaft und der öffentlichen und mündlichen
Hauptv erhandlung.
Über die Einführung der Staatsanwaltschaft schrieb der
preußische Innenminister Sav igny in seinem Promemoria[1 4]
(1 846): „ Sie sollen als Wächter des Gesetzes befugt sein, bei dem
V erfahren gegen den A ngeklagten v on A nfang an dahin zu
wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe. Sie ist
eben so sehr zum Schutz des A ngeklagten als auch zu einem
A uftreten wider denselben v erpflichtet. Die Wirksamkeit als
Wächter der Gesetze habe nicht erst mit der Überweisung eines
A ngeklagten an die Gerichte einzusetzen, sondern schon bei den
v orher gehenden Operationen der Polizeibehörden“. Oft war es
zwischen Polizei und Gerichten zum Streit über Fragen der
Strafrechtspflege gekommen. Die Staatsanwaltschaft sollte nun
„indem sie bei beiden als Wächter des Gesetzes fungiert, das
v ermittelnde Band zwischen ihnen bilden“. Durch dieses Eingliedern der Polizei und ihren Ermittlungen unter die A ufsicht
der Staatsanwaltschaft war dafür gesorgt, dass die gesamte
Ermittlungstätigkeit im V orv erfahren nach rechtlichen
Gesichtspunkten erfolgen konnte. A uch war nun dafür gesorgt,
dass die Ermittler der V erdachtsfrage gegenüber objektiv blieben
und auch ein Interesse an der A bwägung der be- und
entlastenden Umstände hatten, da eine unnötige A nklage einen
Freispruch zur Folge haben würde und damit v erbunden eine
Desav ouierung[1 5] .
Am stärksten umstritten war die Frage der
Geschworenengerichte. Seit 1 81 9 war sie ein Glaubensartikel der
liberalen Partei. Die linksrheinischen Justizv erhältnisse mit ihren
auf den Code d´Instruction criminelle beruhenden
Schwurgerichten wurden als v orbildlich angesehen. Gagern[1 6]
schrieb 1 836: „Das Richterpersonal ist abhängig v on dem
Einfluss der höheren Staatsgewalt und nur zu häufig geneigt, dem
v ermeidlichen Bedürfnissen dieser Staatsgewalt entgegen zu
kommen. Die Rechtssicherheit ist eines der Institute, welches aus
dem Bestreben herv orgegangen sind, gegen den Widerstand der
Gewalt zu schützen.“
Ein einflussreicher Gegner war Feuerbach. Unter politischen
Gesichtspunkten (Gedanke der Gewaltenteilung) befürwortete er
sie. Jedoch entscheidend waren für ihn die strafprozesslichen
Mängel. Er hatte Bedenken dagegen, dem v om Staat abhängigen
Berufsrichter die freie Beweiswürdigung anzuv ertrauen, wie es
die französischen Strafgerichte taten. Die Richter würden
dadurch zu Geschworenen gemacht und eine Willkür wäre
möglich. A uch glaubte Feuerbach nicht an die Trennung der Tatund
Rechtsfrage. „Die Frage: Schuldig oder Nichtschuldig ist,
obgleich ihrem Gegenstand Tatfrage, dennoch zugleich
Rechtsfrage, mithin gemischter Natur.“ Es war also für ihn gar
nicht möglich, die Geschworenen auf den ersten der beiden
Bestandteile zu beschränken.
A uch die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschworenen durch
Staatsanwalt und V erteidiger wurde kritisiert, denn der
Staatsanwalt wendet sich an das V ergeltungsbedürfnis der
Geschworenen, während der V erteidiger an deren Mitleid
appelliert. Die Objektiv ität der unerfahrenen V olksrichter würde
durch ihre emotionale Erregung nicht selten stark beeinflusst.
Fehlurteile waren dabei nicht ausgeschlossen.
A uch Sav igny war dagegen. Für Geschworenengerichte waren
Mittermaier und Köstlin, sowie alle Hegelianer. Die Frankfurter
Nationalv ersammlung
entschied sich 1 848 für die Schwurgerichte, in allen schweren
Strafsachen und bei politischen V erbrechen. Damit war die
Entscheidung gefallen.
Nach und nach führten fast alle deutschen Staaten
Geschworenengerichte ein. Preußen (1 849): „Einführung des
mündlichen und öffentlichen V erfahrens mit Geschworenen in
Untersuchungssachen.“ Hannov er ebenfalls 1 849. Weiter
Württemberg (1 849), Baden (1 849), Braunschweig (1 858),
Oldenburg (1 857 ). Nicht eingeführt wurden sie in Sachsen,
Mecklenburg, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen.
Die A bhängigkeit des Richters v on der Regierung des Staats war
es, die das Misstrauen des liberalen Bürgertums immer wieder nährte. So wurde um die Jahrhundertwende die Forderung nach
dessen Unabhängigkeit im Schrifttum immer lauter. Die ersten
Erfolge waren bereits 1 81 8 in der Bay rischen V erfassung zu
sehen: „§ 3: Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer
amtlichen Befugnisse unabhängig, und die Richter können nur
durch einen Rechtsspruch v on ihren Stellen mit V erlust des
damit v erbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt
werden.“ Württemberg hat 1 81 9 das Bestätigungsrecht
ausdrücklich abgeschafft und den König auf ein
Begnadigungsrecht beschränkt (§ 96 der V erfassungsurkunde).
Es folgten Baden und Hessen. Doch gerade bei den
Demagogenv erfolgungen kamen V erletzungen richterlicher
Unabhängigkeit immer wieder v or. Neu- und Umbesetzungen
v on Richtern waren nicht selten und sensibilisierten die
öffentliche Meinung dafür. Nach zahlreichen A rtikeln im
Schrifttum (Feuerbach, Zachariae, Sav igny ) wurde die
Unabhängigkeit der Justiz und die des Richters durch die
Grundrechte v on 1 848 und der Frankfurter
Nationalv ersammlung v on 1 849 für alle deutschen Staaten
erklärt.
II. Entstehung des Reichsrechts
– Reichsstrafgesetzbuch
Im Deutschen Bund gab es mehrere V ersuche, zu einem
einheitlichen Strafrecht zu gelangen, u.a. v om preußischen
Justizministerium. Sie scheiterten jedoch alle. Erst 1 868 gab der
Reichstag dem Bundeskanzler[1 7 ] Bismarck den A uftrag, ihm
Entwürfe v orzulegen. Bismarck ersuchte Justizminister
Leonhardt, eine A usarbeitung in die Wege zu leiten. Nach
V orbild des preußischen Strafgesetzbuches legte dieser den
Entwurf I v or. Darüber beriet eine v om Bundestag gewählte
Kommission. Zu dieser Kommission gehörten sieben Praktiker –
aber keine Wissenschaftler. Jedoch reichten einige Professoren
v on sich aus Gutachten ein (u.a. Binding, Hälschner, Merkel). Das
Ergebnis der Beratungen der Kommission wurde als Entwurf II
dem Bundeskanzler zugeleitet. Dieser v eranlasste die Beratung
durch den Bundesrat. A ls Entwurf III ging er an den Reichstag.
Hier entbrannte ein Streit um die A bschaffung der Todesstrafe.
Einige Bundesstaaten hatten sie bereits abgeschafft. Nach
mehreren Lesungen und unter starkem Einfluss v on Bismarck
wurde die Todesstrafe mit 1 27 zu 1 1 9 Stimmen aufgenommen.
Zwei Tage später, am 25.05.1 87 0, das ganze Strafgesetzbuch
beschlossen – Inkraftsetzung: 1 .01 .1 87 1 .
Wie sein V orbild das preußische Strafgesetzbuch v on 1 851
atmete es die Luft der liberalen Gedankenwelt => eine Linie: Bay .
StGB (Feuerbach, 1 81 3) – preuß. StGB (1 851 ) – Reichs-StGB
(1 87 1 ). Grundgedanke war die generalpräv entiv e Tatv ergeltung
und der Satz „nullum crimen, nulla ponea sine lege“. Die
Persönlichkeit des Täters fand wenig Beachtung – das
v orschwebende Persönlichkeitsideal war des sittlich auf sich
selbst gestellten bürgerlichen Menschenty ps.
– Strafprozessordnung
Der Reichstagsbeschluss v on 1 868 bildete auch den A uftakt für
eine einheitliche Gerichtsv erfassung und Strafprozessrecht. Es
entstanden 1 87 3 zwei Entwürfe. Beide hatten auf Geschworenengerichte v erzichtet und sich zur
Schöffengerichtsv erfassung bekannt. In erster Instanz sollten
kleine, mittlere und große Schöffengerichte tätig sein, in denen
der Berufsjurist kollegial mit den Schöffen alle Tat- und
Rechtsfragen zu erledigen hatte. Im Bundesrat erfolgte dann die
Ersetzung des mittleren Schöffengerichts durch eine
Strafkammer mit ausschließlich Berufsrichtern. Lediglich beim
Amtsgericht hat das V olk ein kleines Mitspracherecht, durch
Beigeladene des kleinen Schöffengerichts. Dieser Entwurf ging an
den Reichstag und wurde v on der Reichsjustizkommission
geprüft. Das
Gerichtsv erfassungsgesetz wurde am 27 .01 .1 87 7 und die
Strafprozessordnung am 1 .02.1 87 7 v erkündet. Beide traten am
1 .1 0.1 87 9 in Kraft.
Nach 345 Jahren nach Erlass der Constitutio Criminalis Carolina
gab es wieder ein einheitliches Reichsrecht auf dem Gebiet der
Strafrechtspflege.
D. Strafv ollzug
Der Strafv ollzug wurde v on der Rechtsv ereinheitlichung nicht
betroffen. Grund war die große Ungleichheit und
V erschiedenartigkeit des Strafanstaltwesens der einzelnen
Länder. Die Gefängnisreform in Preußen hätte ein V orbild
werden können, sie bleibt jedoch wegen der V orgänge v on 1 806
unausgeführt.
I. Maison de force (Belgien)
Jedoch entwickelte sich die Gefängnisreform außerhalb
Deutschlands sehr wohl weiter. In Gent wurde 1 7 7 5 das Maison
de force erbaut. Es v ersuchte durch indiv iduelle Maßnahmen auf
die Eigenarten der Straftäter Rücksicht zu nehmen. Es gab
getrennte Höfe für einzelne Gruppen v om Gefangenen bei
gemeinsamer Tagesarbeit und nächtlicher Trennung in
Einzelzellen.
II. John Howard (England)
In England erscheint 1 7 7 7 eine A rbeit v on John Howard (1 7 26-
1 7 90) über „State of prison in England and Wales“. Er setzte sich
darin für die Einzelhaft ein. Howard bereiste ganz Europa und deckte Missstände in den Gefängnissen auf. Über das Zuchthaus
in Spandau schreibt er: Die Gefangenen bekommen „only 2 lb. of
bread and water … They are work four hours a day for the king …
Their rooms under the ramparts, v ery close, dirty , and crowded“
(Prison and Lazarettos, 1 7 89).
III. Quäker / Silent sy stem (Am erika)
Unter Einfluss v on Benjamin Franklin gab es auch in Amerika
eine Reformbewegung und zwei v erschiedene Modelle. Das erste
Modell wurde 1 7 90 in Philadelphia errichtet, mit dem Prinzip
einer Tag und Nacht währenden strengen Einzelhaft, in der selbst
A rbeit ausgeschlossen war, damit nichts die Selbsteinkehr des
Gefangenen stören würde. Es geht auf die Gefängnisgesellschaft
der Quäker zurück. In New Y ork entstand 1 823 das „Silent
sy stem“ (auch „A uburnsche Sy stem“ genannt). Es bestand aus
gemeinsamer, v on strengen Schweigegebot beherrschte
Tagesordnung, v erbunden mit nächtlicher Isolierung der
Gefangenen.
IV. Pentonv ille
(England)
A uch in England setzte sich
das Einzelhaftprinzip durch,
so 1 840 zu Pentonv ille bei
London. Das Gefängnis in
Pentonv ille war das erste in
Europa, dass ausschließlich
Einzelzellen hatte.
V. Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
In Deutschland war der preußische Reformv ersuch mit dem
Schwerpunkt auf das generalpräv entiv e Strafrechtsdenken der
herrschenden liberalen Strafauffassung politisch nicht opportun.
Man begnügte sich mit äußerer Sauberkeit, geregeltem
A rbeitsablauf und strenger militärischer Disziplin. Der Dienst
wurde v on v erabschiedeten Offizieren und Unteroffizieren
ausgeführt.
Ganz ohne Beachtung blieb der Strafv ollzug trotzdem nicht. In
v ielen A rtikeln erinnerte der Hamburger A rzt Dr. Nikolaus
Heinreich Julius an die Missstände. A uch er war für Einzelhaft.
Zu diesem Ergebnis kam auch der internationale
Gefängniskongress v on 1 846 in Frankfurt a.M. A us christlicher
Fürsorge für Strafgefangene bildeten sich überall
„Gefängnisgesellschaften“.
Jetzt reagierten auch langsam die Länder. Baden erstellt 1 848
das Männerzuchthaus Bruchsal, nach dem V orbild Pentonv illes.
1 849 entstand so in Berlin die Strafanstalt Moabit. A uch weitere
Länder führten das Einzelhaftsy stem ein: Bay ern, Oldenburg
(V echta), Württemberg und Hannov er. Dieses Sy stem entsprach
am Besten dem Geist der Tatv ergeltung und der
generalpräv entiv en A bschreckung.
VI. progressiv es Strafsy stem (England)
In England und Irland entwickelte sich zu der Zeit ein
progressiv es Strafsy stem. Der V ollzug ging v on dem Gedanken
der allmählichen Wiederherstellung des sittlichen Gleichgewichts
im Sträfling und v on der allmählichen Wiedereingliederung in die
bürgerliche Gesellschaft aus. Es entstand ein Strafv ollzug in
mehreren Stufen: v on strenger Einzelhaft zu einer sich
lockernden Gemeinschaftshaft, und schließlich v or der
Entlassung in eine Zwischenanstalt mit schon freiem V erkehr mit
der A ußenwelt.
VII. E. C. Winis (Am erika)
In Amerika entwickelte sich unter dem Reformer E. C. Winis der
Gedanke der Besserung und Erziehung für das Leben in Freiheit
auf der Grundlage einer geistigen und körperlichen A usbildung.
V on all dem blieb Deutschland unberührt. Erst im Nov ember
1 897 kam es zu einer Einigung der deutschen Regierung über
eine Reihe v on „Grundsätzen“. Jedoch blieb die A usgestaltung
des Strafv ollzugs im Ermessen der Zentralv erwaltungen der
Länder.
[1] Ka rl Georg v on Wä ch ter (17 97 – 1880) – Ju ri st, Ka n zl er der Un i v ersi tä t
Tü bi n gen , spä ter i n Lei pzi g u n d Lü beck, ei n er der bedeu ten dsten
Stra frech tsdogm a ti ker im 19. Ja h rh u n dert.
[2] Ka rl Josef A n ton Mi tterm a i er (17 87 -1867 ),
[3] Hei n ri ch A l bert Za ch a ri a e (1806-187 5),
[4] Georg Wi l h el m Fri edri ch Hegel (17 7 0-1831) wa r deu tsch er Ph i l osoph u n d
Ha u ptv ertreter der Ph i l osoph i e des deu tsch en Idea l i sm u s.
[5] „Da s V erbrech en i st di e N ega ti on des R ech tes du rch ei n en gewa l ttä ti g-bösen
Wi l l en , di e Stra fe i st di e N ega ti on di eser N ega ti on , di e V ergel tu n g des
V erbrech en s u n d, da si e den V erbrech er a l s Mi tgl i ed der R ech tsgem ei n sch a ft
beh a n del t, da s »R ech t des V erbrech ers«.“
[6] Ch ri sti a n R ei n h ol d Köstl i n (1813–1856), Ju ri st, Prof. des Stra frech ts zu
Tü bi n gen .
[7 ] Ju l i u s Fri edri ch Hei n ri ch A begg (17 96-1868), Krim i n a l i st, Professor zu
Kön i gsberg, Bresl a u u n d Erl a n gen .
[8] A l bert Fri edri ch Bern er (1817 -1889), Ju ri st, geh . Ju sti zra t u n d Professor.
[9] Hu go Hä l sch n er (1817 -1889), Ju ri st, Professor i n Bon n , Geh . Ju sti zra t.
[10] A dol f Merkel (1836-1896), Ju ri st u n d R ech tsph i l osoph , Professor i n Wi en .
[11] Ka rl Loren z Bi n di n g (1841-1920), Ju ri st, Fü h rer der a n der
V ergel tu n gsth eori e festh a l ten den kl a ssi sch en Sch u l e. Professor fü r Stra frech t,
Stra fprozessrech t u n d Sta a tsrech t i n Ba sel , Frei bu rg im Brei sga u , Stra ßbu rg u n d
Lei pzi g.
[12] Er wa r v on 1828-1830 preu ßi sch er Ju sti zm i n i ster.
[13] Ca rl A l bert Ch ri stoph Hei n ri ch v on Kam ptz (17 69-1849) wa r Ju ri st u n d
preu ßi sch er Sta a ts- u n d Ju sti zm i n i ster.
[14] Den ksch ri ft.
[15] Bl oßstel l u n g, Brü ski eru n g.
[16] Hei n ri ch Wi l h el m A u gu st Frei h err v on Ga gern (17 99-1880), Ju ri st, wa r ei n
l i bera l er deu tsch er Pol i ti ker, R egi eru n gsra t, Mi n i sterprä si den t v on Hessen –
Da rm sta dt, R ei ch sm i n i sterprä si den t u n d erster Prä si den t der Fra n kfu rter
N a ti on a l v ersam m l u n g.
[17 ] des N orddeu tsch en Bu n des.
© 2006-201 8 by Martin A rends – http://www.geschichte-des-strafrechts.de
Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te
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