# Geschichte des Strafrechts Epochen des Strafrechts 7

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7 . A bschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche  
A . V eränderung des Staatssy stems  
I. Zusammenbruch des Reiches  
II. Freiheitsrechte  
– Persönliche Freiheit  
– Freiheit des Bodens  
– Handels- und Gewerbefreiheit  
– Glaubensfreiheit  
– Ehefreiheit  
– Pressefreiheit  
III. Restaurationszeit  
IV . Einigung Deutschlands  
– Deutscher Bund  
– Frankfurter Reichsv ersammlung  
– Norddeutscher Bund  
– Neues Kaisertum  
– Bundesrat und Reichstag  
– Parteien  
– Macht des Kaisers  
B. Strafrechtswissenschaft  
I. „Gemäßigte positiv istische Richtung“ und „Historische  
Schule“  
– „Gemäßigte positiv istische Richtung“  
– Wächter  
– „Historische Schule“  
• Biener  
• Wilda  
– Mittermaier  
– Zachariae  
II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft  
– Köstlin  
– A begg  
– Berner  
– Hälschner  
III. Positiv ismus  
– Binding  
– Merkel  
IV . Reform der Univ ersitäten  
C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege  
I. V or der Reichsgründung  
– Strafrechtsbücher bis 1 850  
• Bay ern  
• Sachsen (1 838)  
• Thüringen (1 859)  
• Württemberg (1 839)  
• Braunschweig (1 840)  
• Hannov er (1 840)  
• Hessen (1 841 )  
• Rheinland  
– Preußisches Strafgesetzbuch v on 1 851  
– Strafrechtsbücher nach 1 850  
– Entwicklung der reformierten Strafprozesses  
– Französisches Prozessrecht  
– Prozessreform in deutschen Staaten  
• Baden (1 831 )  
• Hannov er (1 840)  
• Preußen (1 846)  
II. Entstehung des Reichsrechts  
– Reichsstrafgesetzbuch  
– Strafprozessordnung  
D. Strafv ollzug  
I. Maison de force (Belgien)  
II. John Howard (England)  
III. Quäker / Silent sy stem (Amerika)  
IV . Pentonv ille (England)  
V . Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)  
V I. progressiv es Strafsy stem (England)  
V II. E. C. Winis (Amerika)  
  
**7 . Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche  
A. Veränderung des Staatssy stem s  
I. Zusam m enbruch des Reiches**  
Die Französische Rev olution und die Eroberungskriege der  
Franzosen hatten die Situation in Deutschland grundlegend  
v erändert. Napoleons A rmeen hatten große Teile des Heiligen  
Römischen Reiches Deutscher Nation (HRRDN) besetzt.  
A nfang 1 806 traten 1 6 süddeutsche Fürsten aus dem V erbund  
des HRRDN aus und gründeten unter dem Protektorat Napoleons  
den sog. Rheinbund. Bis 1 81 1 traten weitere Stände dem  
Rheinbund bei. Preußen, Österreich, Kurhessen und  
Braunschweig blieben ihm jedoch fern.  
Im A ugust 1 806 legte Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder  
und behielt lediglich die den Titel eines Kaisers v on Österreich.  
Er führte so das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation herbei. Damit v erschwanden neben der Erbmonarchie als  
Staatsform auch der Reichstag, das Reichkammergericht, der  
Reichshofrat und die Reichskreise.  
Die Länder wurden selbständiger und behielten ihre  
Institutionen bei, besonders die der Grundherrschaft.  
**II. Freiheitsrechte**  
Die weitere Fortentwicklung wurde v on zwei wichtigen Faktoren  
beeinflusst. Die Gedanken der Französischen Rev olution  
(Freiheit und Gleichheit) wirkten fort. A uch bei den einzelnen  
Landesfürsten, bei denen ein Macht- und Reformwille  
herv orgerufen wurde. Sie ließen sich durch die Forderungen  
nach Gleichheit und Freiheit dazu bewegen, die Politik der  
aufgeklärten absolutistischen Monarchie aufzugeben. Nicht mehr  
ein Streben danach, den v on ihnen regierten V ölkern durch  
bev ormundende Maßnahmen „Glückseligkeit“ zu v erschaffen,  
stand im V ordergrund, sondern ihnen durch Freiheit ein  
erhöhtes Selbstv erantwortungsgefühl zu gewähren.  
In den V erfassungsurkunden der einzelnen Länder wurden neue  
Freiheiten gewährt:  
**– Persönliche Freiheit**  
Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und damit auch die  
Fürsorgepflichten des Grundherren.  
**– Freiheit des Bodens**  
Die A ufhebung der Grundherrschaft wurde durch die  
Bodenbefreiung (Bauernbefreiung) erreicht. Damit waren der  
Erwerb und die V eräußerung v on Liegenschaften möglich  
geworden.  
**– Handels- und Gewerbefreiheit**  
… wurde durch die A ufhebung des Zunftzwangs erreicht.  
**– Glaubensfreiheit**  
… durch A ufhebung der Benachteiligungen A ndersgläubiger.  
**– Ehefreiheit**  
Mancherorts durften nur diejenigen heiraten, die nachweisen  
konnten, dass sie als Besitzer eines Bauernhofs oder eines  
Handwerksbetriebes in der Lage waren, eine Familie zu ernähren.  
Mit dessen A ufhebung konnten auch v öllig mittellose Leute  
heiraten. Zwar gingen dadurch die unehelichen Geburten stark  
zurück, jedoch v ermehrte sich die mittelose Schicht übermäßig.  
Ein zahlenmäßig starkes Proletariat entstand, das sich in der  
Folge selber große Konkurrenz bei der A rbeitssuche machte und  
so die Löhne niedrig hielt.  
**– Pressefreiheit**  
Die einzige Freiheit, die erst 1 848 gewährt wurde, war die  
Pressefreiheit. Goethe (Max ime und Reflex ionen) hatte darüber  
erklärt, Pressefreiheit v erlange nur, wer sie missbrauchen wolle.  
So sah die Obrigkeit das auch. Zur Überwachung rev olutionärer  
Umtriebe gab es eine präv entiv e V orzensur und die  
Überwachung der professoralen Lehrtätigkeit an den  
Univ ersitäten.  
**III. Restaurationszeit**  
In der Restaurationszeit v on 1 81 5 bis 1 848 gab es in den  
V erfassungen der Länder nur sehr schwache A nsätze zu einer  
Demokratisierung. Die Länder waren noch nicht so weit, dem  
V olk eine umfassende Beteiligung an der Gesetzgebung zu  
gewähren.  
Ein Beispiel für die Zerstrittenheit stellt der hannov ersche  
V erfassungskonflikt v on 1 837 dar. Der hannov ersche König  
Wilhelm IV . erließ 1 833 unter Protest seines jüngeren Bruders  
Ernst A ugust eine fortschrittliche V erfassung. A ls dieser v ier  
Jahre später die Thronfolge antrat, erklärte er die V erfassung für  
ungültig. Er begründete dies damit, dass die V erfassung seine  
königlichen Rechte begrenzte und es daher zum Erlass auch  
seiner Zustimmung bedurft hätte. Dieser A rgumentation traten  
sieben Göttinger Professoren entgegen. Ernst A ugust enthob  
diese „Göttinger Sieben“ daraufhin ihres Amtes, strich ihnen das  
Gehalt und v erwies einige des Landes.  
Die beiden größten und mächtigsten Länder taten sich besonders  
schwer mit einer neuen V erfassung.  
Erst 1 850 unter dem Eindruck der Rev olutionskämpfe gab  
Friedrich Wilhelm IV . in Preußen seinem V olk eine förmliche  
V erfassung. Diese sah eine A bgeordnetenkammer v or, die durch  
ein Dreiklassenwahlrecht (nach Steuerklassen) zusammengesetzt  
wurde. Das ungleiche Wahlrecht zwischen Wohlhabenden und  
A rmen diente der Erhaltung der Macht.  
In Österreich dauerte es bis 1 867 , bis der aufgeklärte  
A bsolutismus des Josef II. durch eine förmliche V erfassung  
beseitigt wurde.  
**IV. Einigung Deutschlands  
– Deutscher Bund**  
Nach dem Ende des HRRDN 1 806 kam es infolge des Sieges über  
Napoleon wieder zu V ereinigungsbestrebungen in den Ländern.  
Durch einen Staatenbund v on souv eränen Einzelstaaten (35  
Fürsten und 4 freien Städten) entstand 1 81 5 der Deutsche Bund.  
Dessen oberstes Organ, der Bundestag in Frankfurt, stand unter  
der Präsidentschaft Österreichs.  
**– Frankfurter Reichsv ersam m lung**  
A ufgrund eines Beschlusses des Bundestages begann 1 848 die  
Frankfurter Reichsv ersammlung mit der A usarbeitung einer  
Reichsv erfassung. Sie bestand aus mehreren hundert  
A bgeordneten aus dem ganzen Bundesgebiet. Nach 1 0 Monaten  
war die sog. Paulskirchenv erfassung (1 849) fertig.  
A bgeschafft wurden Prangerstrafe, Brandmarkung und  
körperliche Züchtigung, sowie im Grundsatz die Todesstrafe. Sie  
trat für ein öffentliches und mündliches V erfahren, den  
A nklageprozess, Schwurgerichte und den Schutz v or  
willkürlicher V erhaftung ein.  
Die V erfassung scheiterte jedoch an der Machtlosigkeit der  
„Deutschen V erfassungsgebenden Nationalv ersammlung“, diese  
auch durchzusetzen. Friedrich Wilhelm IV . v on Preußen lehnte  
die angebotene Kaiserkrone ab. A uch Österreich lehnte die  
V erfassung ab.  
**– Norddeutscher Bund**  
Kurz danach, in Jahre 1 866, kam es zum Krieg zwischen Preußen  
und Österreich und Preußen und Hannov er. In deren Folge trat  
Österreich aus dem Deutschen Bund aus und Hannov er wurde  
v on Preußen annektiert. A uch das Kurfürstentum Hessen und die  
Reichsstadt Frankfurt wurden einv erleibt. Es war ein starkes  
Königtum Preußen entstanden, auf dessen Initiativ e sich ein  
Bündnis mit 21 norddeutschen Staaten bildete (Norddeutsche  
Bund) und der Deutsche Bund sich auflöste. **– Neues Kaisertum**  
Im Jahre 1 87 1 wurde auf V orschlag des Königs Ludwig II. v on  
Bay ern der preußische König Wilhelm I. in V ersailles zum  
„Deutschen Kaiser“ proklamiert. Dieses neu geschaffene  
Kaisertum war v on seiner Rechtsnatur her ein Staat, kein bloßes  
Staatenbündnis, denn die errichteten Organe galten für das  
gesamte Reichsgebiet. Ihnen war eine über alle Bürger geltende  
v erbindliche Herrschaftsgewalt eingeräumt. Ein Einheitsstaat  
war es aber trotzdem nicht, eher ein aus 25 Gliedstaaten  
zusammengesetzter Bundesstaat nach amerikanischem V orbild.  
Jedoch mit einer erblichen Kaiserkrone in den Händen des  
preußischen Königs und einem preußischen Ministerpräsident als  
Reichskanzler, statt mit einem gewählten Präsidenten.  
**– Bundesrat und Reichstag**  
Träger der Souv eränität waren der Bundesrat und der Reichstag.  
Der Bundesrat setzte sich aus den deutschen Fürsten und den  
freien Städten Lübeck, Hamburg und Bremen zusammen. Es war  
das oberste und wichtigste Reichsorgan. Der Reichstag bestand  
aus 397 A bgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, geheimen  
und direkten Wahlen gewählt wurden. Beide waren  
gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt.  
**– Parteien**  
Im Reichstag spielten zum ersten Mal auch Parteien eine  
maßgebliche Rolle. Zu ihnen zählten die konserv ativ e Partei der  
A deligen und Bauern, die national-liberale Partei des  
Bürgertums, die linksliberale Fortschrittspartei, die katholische  
Zentrumspartei und die sozialdemokratische Partei der  
A rbeiterschaft.  
**– Macht des Kaisers**  
Der Kaiser hatte die absolute ex ekutiv e Reichsgewalt und war  
Oberbefehlshaber über Heer und Marine. Er konnte den  
Reichskanzler (als einzigen Minister) einsetzen und entlassen.  
A uch v ertrat er das Reich außenpolitisch.  
Entzogen war ihm jedoch die Macht der Gesetzgebung. Die v on  
Bundesrat und Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er zu  
„v ollziehen“, also auszufertigen und zu v erkünden, ohne seine  
Zustimmung v ersagen zu können.  
**B. Strafrechtswissenschaft  
I. „Gem äßigte positiv istische Richtung“ und „Historische Schule“**  
Das gemeine deutsche Strafrecht hatte in den größten deutschen  
Staaten seine Bedeutung v erloren. Die Kodifikationen in Preußen,  
Österreich und Bay ern wichen untereinander gerade im  
Grundsätzlichen v on einander ab. Es fehlte eine einheitliche  
gesetzliche Grundlage. Die Neigung, zur Philosophie Zuflucht zu suchen, konnte darum nicht ganz erlöschen.  
**– „Gem äßigte positiv istische Richtung“**  
So entwickelte sich die „gemäßigte positiv istische Richtung“. Sie  
will nicht, wie die strafrechtlich philosophische Richtung des  
ausgehenden 1 8. Jahrhunderts, die Philosophie über das Gesetz  
stellen, sondern sucht das richtige naturgemäße V erhältnis  
zwischen beiden herauszustellen. Dem sog. natürlichen (od.  
philosophischen) Strafrecht soll im Staat keine objektiv bindende  
Kraft zukommen. Seine Funktion liegt im wissenschaftlichen  
Begreifen des positiv en Rechts und seiner Fortbildung und Kritik  
(so Wächter).  
**– Wächter**  
Wächter\[1 \] war ausgesprochener Positiv ist. Sein A usgangspunkt  
waren die positiv en Gesetze der Gegenwart und V ergangenheit.  
V on dort aus kam er zur Erläuterung und Sy stematisierung des  
geltenden Strafrechts. Grundsatz seiner liberalen  
Staatsauffassung war, dass die stattlichen Ordnung den Schutz  
des in seinen sittlichen Entfaltungsmöglichkeiten notwendig  
freien Indiv iduums dient. A us dem Strafrecht v erbannte er alles,  
was Einflussnahme auf die Persönlichkeit des Täters bedeuten  
könnte. Gerechtfertigt wird die Strafe durch den in der  
v erbrecherischen Handlung sichtbar werdenden  
v erbrecherischen Willen. A ufrechterhaltung der staatlichen  
Ordnung ist nur möglich, wenn Strafe dem rechtswidrigen Willen  
entgegentritt. Gestraft wird allein nach Maßgabe der konkreten  
Tat, soweit sie schuldhaft begangen, den rechtswidrigen Willen  
des Täters v erwirklicht. Indiv iduelle Eigenart des Täters wird  
nicht berücksichtigt. Was rechtswidrig ist, bestimmt des Gesetz.  
Ein Schuldurteil knüpft an den Willen und seine objektiv e  
Diskrepanz mit dem Recht an, dabei muss jede Berücksichtigung  
des Charakters und der Persönlichkeit des Täters v ermieden  
werden.  
**– „Historische Schule“**  
Die v on Sav igny begründete Historische Rechtsschule machte  
ihren Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft geltend und wies  
die Wertigkeit des mittelalterlichen Rechts für das V erständnis  
die Carolina hin. Man v ersuchte, das römische und das  
germanische Recht säuberlich v on einander zu trennen, in ihren  
Ursprüngen zu ergründen und als neue geltende Rechtsordnung  
darzustellen. Das Naturrecht wurde schlichtweg v erbannt.  
Die wichtigsten historischen Forscher waren Biener und Wilda.  
**• Biener**  
Biener (1 7 87 -1 861 ) beschäftigte sich mit der Geschichte des  
Inquisitionsprozesses und schuf damit die Grundlage für die bis  
heute geltende A uffassung über deren Entstehung. Er erkannte,  
dass die A nklageform des Strafv erfahrens (Staatsanwaltschaft)  
keineswegs dem Inquisitionsprinzip entgegenstand.  
**• Wilda**  
Wilda (1 800-1 854) arbeitete über das Strafrecht der Germanen.  
Er erzwang die Beachtung der deutschrechtlichen Entwicklung  
und ihrer germanischen Grundlagen.  
Das Strafv erfahrensrecht und die Strafprozessrechtswissenschaft  
wurden maßgeblich v on Mittermaier und Zachariae beeinflusste.  
**– Mitterm aier**  
Mittermaier\[2\] stößt v on der Beweislehre zu allen maßgeblichen  
Fragen des Prozessrechts v or. Der V erdachtsstrafe und der  
Instanzentbindung erteilt er eine A bsage und tritt für freie  
Beweiswürdigung und die A nerkennung des Indizienbeweises  
ein. Sein Schwerpunkt lag auf dem Rechtsv ergleich. Er v erglich  
die deutschen Kodifikationen v on 1 803 und 1 805 mit dem  
französischen Recht. Der V erteidiger habe am Dienst der  
Gerechtigkeit teilzunehmen und die V erteidigung gehört zu den  
unentbehrlichen Mitteln, die zur Entdeckung und Rettung  
„möglicherweise v orhandener Unschuld“ einzusetzen sein. Unter  
Heranziehung v on englischem und amerikanischem Recht sucht  
er nach demjenigen V erfahren, das „am meisten Sicherheit  
gewährt“, dass v erübte V erbrechen entdeckt und die Schuldigen  
ermittelt werden, jedoch ohne überflüssige Prozesse. Dem  
A ngeklagten sollen seine V erteidigungsmittel gesichert sein und  
die A kten so geordnet v orgelegt werden, dass eine gerechte  
Urteilsfällung möglich gemacht werde. Diesbezüglich war er  
gegen das Prinzip der Mündlichkeit, aber für die Notwendigkeit  
einer Staatsanwaltschaft: V erbesserung der richterlichen Lage  
durch Ermöglichung unparteiischer Prüfung eines v on anderer  
Stelle, eben des Staatsanwaltschaft, gesammelten Materials.  
Seine letzten A rbeiten behandelten „Englisches, schottisches und  
nordamerikanisches Strafv erfahren“ und die „Erfahrung über die  
Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika“.  
**– Zachariae**  
Zachariae\[3\] lehrte römisches Recht, Strafrecht, Ziv ilrecht,  
Kirchenrecht und Staatsrecht. Bei letzterem war er Nutznießer  
der A bsetzung der Göttinger Sieben. Er selber gehörte den  
Kaiserdeputierten in der Nationalv ersammlung an und war nicht  
nur Staatsrechtslehrer, sondern auch Politiker. Wichtig ist hier  
nur sein strafprozessliches Wirken. Er setzt sich für die Erhaltung  
der Wissenschaftlichkeit der Reformbestrebungen ein und sah  
die Gefahr, dass sich politische Stimmungen auf Kosten der  
Sachlichkeit durchsetzen könnten. Wissenschaft soll v on jedem  
einseitigen politischen Doktrinarismus bewahrt bleiben. Er lehnt  
das Inquisitionsv erfahren nicht grundsätzlich ab, sondern will es  
nur in Ermittlungs- und V orv erfahren einsetzen. Im  
Hauptv erfahren soll das „akkusatorische Prinzip“ gelten. Hier  
erscheint wieder die v on Mittermaier geforderte Zweiteilung des  
V erfahrens. Die wesentlichen „Gebrechen des  
Inquisitionsprozesses sind: fast schrankenlose Gewalt des  
Inquirenten – Mangel schützender Formen – psy chologisch  
unmögliche Lage das Inquirenten, dem zugemutet werde, „bald  
auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden  
Waffen gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber als  
Kampfrichter den Streit zu leiten“. Ziele waren deshalb:  
Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptv erfahrens –  
Einführung der Staatsanwaltschaft – maßv olle v ernünftige  
Regelung des Beweises.  
**II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft**  
Seit 1 840 kam die Neigung wieder auf, die bestehenden Probleme  
des gemeinen deutschen Rechts mit Hilfe der Philosophie zu  
lösen.  
  
Hegel\[4\], bereits 1 831  
v erstorben, hatte daran  
entschiedenen A nteil. Seine  
dialektische Methode führte  
zu dem berühmten Satz,  
dass das V erbrechen mit  
seiner zwar „positiv en  
äußerlichen“, aber „in sich  
nichtigen Ex istenz“ die  
„Negation des Rechtes“ sei  
und ihm die Strafe als  
Negation dieser Negation  
entgegentrete, also die  
Position des Rechts sei.\[5\]  
Die Strafe negiert die  
Negation der Norm durch  
das V erbrechen und stellt  
so die gleichzeitig v erletzte  
Rechtsordnung wieder her („Rechtsphilosophie“).  
Dies führt zu einer V ergeltungstheorie. In dem die Strafe das  
V erbrechen aufhebt, ist sie dem Begriff nach „V erletzung der  
V erletzung“. Sie hat als „Negativ e“ des V erbrechens wie dieses  
„einen bestimmten qualitativ en und quantitativ en Umfang“.  
Hegel v erlangt eine „Gleichheit nach dem Wert der V erletzung“:  
Ä ußerlich sind Diebstahl und Gefängnisstrafe nicht v ergleichbar,  
aber „nach ihrem Wert, ihrer allgemeinen Eigenschaft,  
schlechthin V erletzung zu sein“, ist eine V ergleichbarkeit  
gegeben. Sinn der Strafe ist nicht, dem Täter ein Übel erleiden zu  
lassen, sondern entscheidend ist, dass die Persönlichkeit des  
Täters die Strafe selbst benötigt, um auch als V erbrecher „als  
V ernünftiges geehrt“ werden zu können.  
**– Köstlin**  
Köstlin\[6\] führt aus, dass das Recht die Sittlichkeit „in objektiv er  
Form“ sei. Das V erbrechen ist „die V erletzung des Rechts als  
solches“ und „nicht bloß gegen eine bestimmte Erscheinung des  
Rechts, sondern gegen dessen Wesen gerichtet“, es also „in seiner  
A llgemeinheit negiere“. Der Grund der Strafe als „abstrakte  
Gerechtigkeit und absolute Notwendigkeit“ liegt in der  
„Wiederherstellung des Rechts“. A ls Prinzip der Strafe ergibt sich  
„die objektiv e Genugtuung nach dem Werte“ (Wiederv ergeltung).  
In der Funktion des Strafv ollzugs unterscheidet Köstlin zwischen  
der Strafe „als absolutes Sicherungsmittel für die Gesellschaft“  
(=&gt; Unschädlichmachung) und der Strafe als Zucht gegenüber  
dem „Stand der Unmündigkeit“ (=&gt; Besserung).  
Er bezeichnet das Inquisitionsv erfahren als eine „perfide  
Jagdwissenschaft“, die nach einem geheimen Untersuchungsplan  
auf ein Geständnis hinarbeitet. A n seine Stelle soll die  
A ufforderung an den Beklagten treten, sich in öffentlicher  
V erhandlung zu v erteidigen. Dabei soll er ein Recht auf Gehör  
v or Gericht haben.  
Köstlin hat auch strafrechtsgeschichtliche A rbeiten v erfasst,  
jedoch ohne ein sauberes Quellenstudium. Er schöpfte aus zweiter und dritter Hand.  
**– Abegg**  
A begg\[7 \] (1 7 96-1 868) stellt eine V erbindung v on Philosophie  
und Geschichte her, weil beide nur „v erschiedene Seiten eines  
und desselben Ganzen“ sind. A uch er v ertritt nach Hegel eine  
Theorie der v ergeltenden Gerechtigkeit. Es geht ihm bei der  
historischen Forschung nicht um ihrer selbst willen, sondern sie  
hat ein v orgegebenes Ziel: sie hat nur zu bestätigen, was die  
philosophische Betrachtungsweise v on sich aus zu geben  
v ermag, eben die spekulativ zu erfahrene Idee, die allen  
geschichtlichen Stoff immanent ist.  
**– Berner**  
Ebenfalls unter Einfluss Hegels stand Berner\[8\]. Er sieht die  
Strafe als „Zwang gegen den v erbrecherischen Willen“, die ihre  
„letzte Basis“ in der „inneren Gerechtigkeit“ findet, womit der  
„Gedanke der V ergeltung und der in ihr liegenden Gerechtigkeit“  
gegeben ist. Der Staat dienst nur zur „Erhaltung der  
Rechtsordnung“ – die „zweite Basis des Strafrechts“. Der  
Gesetzgeber soll „Straftax en“ finden, mit einem Spielraum  
zwischen einem Max imum und Minimum, so dass der Richter  
innerhalb dieser Grenzen „immer noch der Gerechtigkeit  
genügt“. A ls A usgangspunkt dient der schwerste Fall, der mit  
dem Tode bedrohte Mord v on dem aus die minderstrafbaren  
Handlungen proportional ermäßigt werden.  
Berner stellt weiter fest, dass „je fester die Rechtsordnung  
gegründet ist, desto mehr sinken auch die Strafen“. Sie müssen  
dann aber alle v erhältnismäßig sinken, so dass, wenn die Strafe  
des schwersten V erbrechens eine mildere ist, auch die Strafe  
aller geringeren V erbrechen milder werde. Die Todesstrafe  
selber lehnt er ab.  
**– Hälschner**  
A ls letzter „Hegelianer“ soll Hälschner\[9\] genannt werden. Seine  
historischen A rbeiten stehen im Geist der Historischen Schule –  
seine strafrechtstheoretischen in Hegels. In seiner A uffassung  
des V erbrechens als „eines dem Recht angetanen Zwang“,  
spiegelt sich die „Negation des Rechts“ wieder. Die Strafe ist  
„V ergeltung der v erbrecherischen Tat durch einen dem  
V erbrecher zugefügten Zwang“ – V ergeltung ist die  
V erwirklichung der Gerechtigkeit. Strafe hat das V erbrechen zu  
tilgen, dies ist ihr Zweck. Sie dient der Besserung, insofern sie  
geeignet ist, das Gewissen zu wecken, zur v ollen Erkenntnis der  
Schuld zu führen, damit die erste notwendige V oraussetzung  
sittlicher Besserung zu schaffen.  
**III. Positiv ism us**  
Die wichtigsten V ertreter des Positiv ismus waren Binding und  
Merkel\[1 0\] .  
– Binding  
A usgangspunkt für Bindings\[1 1 \] (1 841 –  
1 920) Strafrechtsdogmatik war die  
Frage nach den A nforderungen des  
Rechts an die ihm Untergebenen. Der  
V erbrecher übertritt nicht die  
Strafgesetze selber. Er v erstößt  
v ielmehr gegen die v on ihm als  
„Normen“ getauften Ge-und V erbote.  
Diese Normen haben eine selbständige  
Ex istenz, gehören dem öffentlichen  
Recht an und sind v on dem Strafgesetz  
fundamental v erschieden und gehen  
begrifflich dem Strafgesetz v or. Die  
Tatbestände der Strafgesetze („wer das  
und das tut“) sind Erkenntnismittel für diese „Normen“, weil man  
sie gedanklich in einen Befehl umwandelt. „A ls Schranke ihrer  
Freiheit“ sagen sie dem Menschen „was sie nicht dürfen und was  
sie dürfen“. A us dem Strafrecht begründet sich der staatliche  
Strafanspruch aus dem sich für den Staat das Recht ergibt, dem  
Täter Rechte und Rechtsgüter zu nehmen. Strafe ist für Binding  
die Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern, welche der Staat  
einem Delinquenten v on Rechts wegen auferlegt zur Genugtuung  
für seinen irreparablen Rechtsbruch, um die A utorität des  
v erletzten Gesetzes aufrecht zu erhalten. Nach diesem einseitigen  
V ergeltungsstandpunkt ist der Sinn des Strafv ollzuges in der  
„Unterwerfung des V erbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des  
Rechts zu sehen. Jeder Zweck ist hier aus der Strafe  
herausgenommen – es genügt, dass die Strafe v ollstreckt wird. Sie  
steht auch in keinem Bezug zur Persönlichkeit des Täters. Wie sie  
auf ihn wirkt, ist nicht wichtig. Wichtig ist, dass sie v ollzogen  
wird, also nicht, welche psy chischen und sozialen Erfolge die V ollziehung haben könnte oder sollte.  
  
**– Merkel**  
Der Schwerpunkt Merkels liegt darin, dass er v ersucht, aus dem  
positiv en Recht mittels einer „v orraussetzungslosen Bearbeitung  
der in Sy steme gebrachten Begriffe“ sowie „an der Hand der  
Geschichte“ eine neue Rechtsphilosophie zu begründen. Er geht  
kulturell und geistesgeschichtlich an den historischen Stoff heran  
und beleuchtet so die geistigen Zusammenhänge  
strafrechtshistorischer Erscheinungen und die großartigen  
Erfahrungen der geschichtlichen Entwicklung. Er stellt die Frage,  
worin V orsatz und Fahrlässigkeit übereinstimmen, wenn sie  
beide dem Gattungsbegriff Schuld angehören sollen und kommt  
zu dem Ergebnis, dass das v erbindende Merkmal die  
Pflichtwidrigkeit des Willensv erhaltens ist. Rechtsstrafe ist die  
„bewusst gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im  
V erbrechen wirksamen antisozialen Kräfte“. Er v erbindet den  
Gedanken der V ergeltung mit dem der A usgleichung und  
v erlangt so v on der Gegenwirkung, dass sie eine zweckmäßige  
und gerechte sei. Ebenfalls wie Schwarzenberg v ersucht Merkel  
eine Harmonisierung v on Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit,  
wobei ihm die erste die letztere zu zügeln hat. Die Gerechtigkeit  
erstrebt den A usgleich für das durch die Tat herv orgerufene  
Übel.  
**IV. Reform der Univ ersitätender**  
Im A bsolutismus sah die Univ ersität ihre A ufgabe darin, die  
Studenten durch Reglementierung des Unterrichts zu nützlichen  
Menschen auszubilden, die später in ihren gehobenen Berufen  
andere Menschen zu größerer „Glückseligkeit“ v erhelfen können.  
Nun setzte ein Umdenken ein. Die Wissenschaft erstrebte nun  
eine neuhumanistische Zielsetzung, angeregt v on Humboldt. Nun  
wollte man die Studenten zur Freiheit und deren streng sittlich,  
v erantwortungsbewussten Gebrauch erziehen und sie für die, an  
der A ntike orientierte, Wissenschaft begeistern.  
**C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege  
I. Vor der Reichsgründung**  
In allen deutschen Ländern drängte der Liberalismus zu einem  
humaneren Strafrecht: Grundsatz: nullum crimen, nulla ponea  
sine lege – keine qualifizierten Todesstrafen – Gleichheit v or dem  
Gesetz – generalpräv entiv e Tatv ergeltung – keine rechtliche  
Willkür – Persönlichkeit der Täters beachtlich. Zudem sollen nur  
„äußere Handlungen, durch welche die äußeren Bedingungen der  
sittlichen Ex istenz A nderer gefährdet sind“ V erbrechen sein.  
**– Strafrechtsbücher bis 1850  
• Bay ern**  
Das Gesetz v on 1 81 3 kennt bereits ein angehängtes  
Schlussv erfahren mit einem V erteidigungstermin. 1 848 wird  
auch die v olle V erteidigung für den Beschuldigten eingeführt.  
**• Sachsen (1838)**  
= einfache Todesstrafe – Freiheitsstrafen: Zuchthaus (mit  
Qualifikationen: Beineisen, Kette am Fuß, Dunkelarrest,  
körperliche Züchtigung), A rbeitshaus, Gefängnis, Festungsstrafe  
– beachtet wurden fahrlässige Delikte und Schärfungs- und  
Milderungsstrafe.  
**• T hüringen (1859)**  
= Grundlage war Sachsen.  
**• Württem berg (1839)**  
= Todesstrafe (1 849 abgeschafft) – Zuchthaus, A rbeitshaus,  
Festung, Gefängnis uns Gefängnisarrest – man geht v on der  
psy chologischen Zwangstheorie aus, „damit das Übel in der Welt  
nicht zuv iel werde, kein größeres Übel zu wählen, als nötig sei,  
um der sinnlichen Neigung zum V erbrechen ein Gegengewicht zu  
bereiten“.  
Für schwere Fälle ist ein mündliches V erfahren v orgesehen.  
**• Braunschweig (1840)**  
= Todesstrafe selten – Freiheitsstrafe: Ketten, Zuchthaus,  
Zwangsarbeit und Gefängnis – Def. V erbrecher: Derjenige, „wer  
wissentlich durch äußere Handlungen die äußeren Bedingungen  
der sittlichen Ex istenz A nderer aufhebt oder stört“. Ein  
Strafrecht auf der Basis der Willensfreiheit. Strafe soll „nicht nur  
den Einzelnen, der sie erduldet, bessern, sondern auch im allgemeinen die sittliche Ordnung fördern“. Im Bereich der  
Strafrechtsordnung soll keine Willkür herrschen, dafür ist eine  
Gesetzgebung mit stetigen Gesetzen erforderlich, die warnt und  
abschreckt und das angedrohte Übel „im V oraus“ bekannt gibt,  
damit es ein v erschuldetes Übel und eine gerechte Strafe sei.  
1 849 wird der aus dem englischen Recht übernommene  
Parteigedanken in die StPO eingeführt und die Stellung des  
Beschuldigten ist v erbessert. Bereits beim ersten V erhör hat der  
Richter ihm zu eröffnen, „dass er zu keiner A ntwort oder  
Erklärung auf die ihm v orzulegenden Fragen gehalten ist“.  
**• Hannov er (1840)**  
= Todesstrafe beibehalten – Freiheitsstrafen: Ketten, Zuchthaus,  
A rbeitshaus, Gefängnis, bei ersten drei mit A rbeitszwang – das  
richterliche Ermessen ist immer noch weit gefasst, jedoch auch  
in Richtung auf eine Strafmilderung – Gedanke der  
generalpräv entiv en A bschreckung überwiegt (v erschärfte  
Todesstrafe und Kettenstrafe sind Indizien dafür).  
**• Hessen (1841)**  
= enge Todesstrafe – körperliche Züchtigung und Ehrv erlust sind  
abgeschafft – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Korrektionshaus,  
Gefängnis, erste beiden mit A rbeitszwang – richterliches  
Ermessen auf gesetzlich bestimmte Strafen beschränkt  
(normativ es Minimum und Max imum).  
**• Rheinland**  
Es gilt das mündliche V erfahren aus dem Code d´Instruction  
criminelle.  
– Preußisches Strafgesetzbuch v on 1851  
Das A LR v on 1 7 94 stand im Geist des A bsolutismus und  
entsprang nicht dem Geist des 1 9. Jahrhunderts mit der Idee des  
liberalen Rechtsstaats. Die Reichsorder v on 1 826 läutete die  
Reform ein. Unter dem Ministerium Danckelmann\[1 2\] kam es  
1 830 zum ersten Entwurf: Kriminal- und Polizeijustiz waren  
scharf getrennt – große Fortschritte in dogmatischer Hinsicht –  
Strafensy stem wird v ereinfacht – Todesstrafe nur noch  
enthaupten, keine Schärfung mehr -körperliche Züchtigung  
beseitigt. Noch im selben Jahr starb Danckelmann und  
Nachfolger wurde Kamptz\[1 3\], der die polizeistaatlichen  
A uffassungen v ertrat. Es kam zu einer „Rückwärtsrev idierung“  
und polizeiliche V orschriften wurden im Strafrecht wieder  
aufgenommen. Nach dessen Entlassung 1 842 wurde Sav igny der  
Nachfolger und die Liberalisierung wurde fortgesetzt. In dem  
Entwurf v on 1 847 wurde der Code pénal stärker berücksichtigt,  
auf V eranlassung der preußischen Gebiete im Rheinland. Eine  
erhebliche V erschärfung des Strafensy stems aus Gründen  
generalpräv entiv er A bschreckung war zu merken: v erschärfte  
Todesstrafe mit A usstellung des Kopfes und A bhauen der rechten  
Hand – körperliche Züchtigungen – V ermögenskonfiskation –  
Schärfung der Gefängnisstrafe.  
Nach weiteren Beratungen legte 1 851 der Justizminister Simons  
den Entwurf der Zweiten Kammer v or, der dann nach einigen  
Ä nderungen v om König erlassen wurde. Der Code pénal hat auch  
hier Spuren hinterlassen: Fassung des V ersuchsbegriffs –  
Dreiteilung der strafbaren Handlungen – Teilnahme –  
Zurechnungsfähigkeit – Behandlung Jugendlicher. Es fehlte  
jedoch die Härte des Code pénal: alle Schärfungen der Todesstrafe v erschwanden – nicht übernommen wurden  
Bürgerlicher Tod, V ermögenskonfiskation, Deportation, Pranger,  
Landesv erweisung – Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis,  
Einschließung, jedoch ohne körperliche Quälereien und ohne  
unbedingten A rbeitszwang, v ielmehr sollten die Gefangenen  
ihren Fähigkeiten und V erhältnissen entsprechend in  
angemessener Weise beschäftigt werden.  
**– Strafrechtsbücher nach 1850**  
In der Zeit ab 1 850 bekamen Oldenburg (1 858), Hamburg (1 869)  
und Lübeck (1 863) ein Strafgesetzbuch, angelehnt an das  
„Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten“.  
In den Gebieten Mecklenburg, Lauenstein und Schaumburg-  
Lippe galt weiter das Strafrecht der Carolina.  
**– Entwicklung der reform ierten Strafprozesses**  
Noch mehr als beim materiellen Recht wurden rechtsstaatlichliberale  
Forderungen im Strafv erfahrensrecht laut. Der geheime  
Inquisitionsprozess erschien als Bedrohung der bürgerlichen  
Freiheit. Der bürgerliche Liberalismus war unv ereinbar mit dem  
überkommenden V erfahrensrecht und der bisherigen  
Gerichtsorganisation. Die Reformbewegung erhielt starken  
A uftrieb durch den Code d´Instruction criminelle  
**– Französisches Prozessrecht**  
Im französischen Recht der V orrev olutionszeit lag das gesamte  
Schwergewicht des V erfahrens in der geheimen Inquisition. Man  
unterschied zwischen information (inquisitio generalis) und  
inquestae, enquêtes (inquisitio specialis). Die Folter und größte  
Einschränkungen der V erteidigungsmöglichkeiten waren normal.  
Im Prozess spielten die procureur du roi eine wichtige Rolle. Sie  
stellten A nträge, nahmen Untersuchungen v or und  
repräsentierten das Interesse und die Gewalt des Königs  
gegenüber dem Gericht und den Richtern. A uch die  
V ollstreckung der Strafe lag in ihrer Hand.  
Mit der Rev olution v erschwand der Inquisitionsprozess und mit  
ihm Folter, Ungehorsamsstrafen und Beweisregeln. Dafür  
erschien ein V erfahren mit A nklage und öffentlicher mündlicher  
V erhandlung, sowie Schwurgerichte. A us der Behörde der  
procureur du roi wurde ein ministere public. Ihr oblag die  
A ufsicht über die gesamte Justiz, mit Richtern und A nwälten und  
sie leitete die Tätigkeit der Kriminalpolizei. Die eingeführten  
Geschworenengerichte galten als Palladium der bürgerlichen  
Freiheit und waren Repräsentanten der V olkssouv eränität. Sie  
bestanden aus 1 2 Geschworenen und wurden durch Los aus dem  
Kreis des V olkes bestimmt.  
Ihre Entscheidung unterlag nur der „Tatfrage“, die „Rechtsfrage“  
blieb den Berufsrichtern überlassen.  
Der 1 808 erlassene Code d´Instruction criminelle hat auf Wirken  
v on Montesquieu das altgermanische Thing und neuere englische  
Jury zu V orbildern genommen. Die Neuerungen waren zahlreich:  
Trennung v on V oruntersuchung und Hauptv erfahren,  
Staatsanwaltschaft, öffentliches, mündliches und unmittelbares Hauptv erfahren, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und  
Schwurgerichte  
A ls rezipiertes Partikularrecht blieb der Code d´Instruction  
criminelle auch nach dem Sieg über Napoleon im Rheinland  
wirksam. Justiz und Bev ölkerung hatten sich so daran gewöhnt,  
dass alle Beseitigungsv ersuche scheiterten ; besonders die v on  
Preußen nach der Wiedererwerbung des Rheinlandes.  
**– Prozessreform in deutschen Staaten**  
Ziele der Reformbewegung: Ersetzung des Inquisitionsprozesses  
– Einführung der Staatsanwaltschaft – Einführung v on  
Geschworenengerichten – Trennung v on Justiz und V erwaltung –  
Unabhängigkeit der Richter – Beseitigung aller Kabinettsjustiz.  
Bei der Form des Prozesses wurde eine Zweiteilung gefordert: ein  
inquisitorisches V orv erfahren und ein akkusatorisches  
Hauptv erfahren. Im Hauptv erfahren sollten Mündlichkeit,  
Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit v orhanden sein. Besonders  
die Rolle des Inquirenten war unerträglich. Einerseits hatte er  
unbegrenzte Machtmittel gegen den Beschuldigten (Überlistung  
und V erheimlichung, Müdemachung, Lügenstrafe,  
Untersuchungshaft), andererseits befand er sich in einer  
unmöglichen psy chologischen Lage. Um diesen Fehler des reinen  
Inquisitionsprozesses zu beheben, sollte im V orv erfahren der  
Beschuldigte nur die Stellung eines Zeugen haben. Nur die  
Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen sollten zulässig sein. Im  
Hauptv erfahren sollte dann der Schwerpunkt liegen. Er allein  
sollte die für die Urteilsfällung maßgebliche Grundlage  
darstellen.  
Nur v ereinzelnd wurden Ä nderungen v on der Gesetzgebung in  
den Strafprozessordnungen v orgenommen:  
**• Baden (1831)**  
= A bschaffung der Ungehorsamsstrafe (Lügenstrafe) –  
Möglichkeit der Rekurse.  
**• Hannov er (1840)**  
= Regelung über Untersuchung, Schlussv erhör, V erteidigung  
und Gerichtszuständigkeit.  
**• Preußen (1846)**  
Am weitesten ging Preußen mit der Einrichtung einer  
Staatsanwaltschaft und der öffentlichen und mündlichen  
Hauptv erhandlung.  
Über die Einführung der Staatsanwaltschaft schrieb der  
preußische Innenminister Sav igny in seinem Promemoria\[1 4\]  
(1 846): „ Sie sollen als Wächter des Gesetzes befugt sein, bei dem  
V erfahren gegen den A ngeklagten v on A nfang an dahin zu  
wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe. Sie ist  
eben so sehr zum Schutz des A ngeklagten als auch zu einem  
A uftreten wider denselben v erpflichtet. Die Wirksamkeit als  
Wächter der Gesetze habe nicht erst mit der Überweisung eines  
A ngeklagten an die Gerichte einzusetzen, sondern schon bei den  
v orher gehenden Operationen der Polizeibehörden“. Oft war es  
zwischen Polizei und Gerichten zum Streit über Fragen der  
Strafrechtspflege gekommen. Die Staatsanwaltschaft sollte nun  
„indem sie bei beiden als Wächter des Gesetzes fungiert, das  
v ermittelnde Band zwischen ihnen bilden“. Durch dieses Eingliedern der Polizei und ihren Ermittlungen unter die A ufsicht  
der Staatsanwaltschaft war dafür gesorgt, dass die gesamte  
Ermittlungstätigkeit im V orv erfahren nach rechtlichen  
Gesichtspunkten erfolgen konnte. A uch war nun dafür gesorgt,  
dass die Ermittler der V erdachtsfrage gegenüber objektiv blieben  
und auch ein Interesse an der A bwägung der be- und  
entlastenden Umstände hatten, da eine unnötige A nklage einen  
Freispruch zur Folge haben würde und damit v erbunden eine  
Desav ouierung\[1 5\] .  
Am stärksten umstritten war die Frage der  
Geschworenengerichte. Seit 1 81 9 war sie ein Glaubensartikel der  
liberalen Partei. Die linksrheinischen Justizv erhältnisse mit ihren  
auf den Code d´Instruction criminelle beruhenden  
Schwurgerichten wurden als v orbildlich angesehen. Gagern\[1 6\]  
schrieb 1 836: „Das Richterpersonal ist abhängig v on dem  
Einfluss der höheren Staatsgewalt und nur zu häufig geneigt, dem  
v ermeidlichen Bedürfnissen dieser Staatsgewalt entgegen zu  
kommen. Die Rechtssicherheit ist eines der Institute, welches aus  
dem Bestreben herv orgegangen sind, gegen den Widerstand der  
Gewalt zu schützen.“  
Ein einflussreicher Gegner war Feuerbach. Unter politischen  
Gesichtspunkten (Gedanke der Gewaltenteilung) befürwortete er  
sie. Jedoch entscheidend waren für ihn die strafprozesslichen  
Mängel. Er hatte Bedenken dagegen, dem v om Staat abhängigen  
Berufsrichter die freie Beweiswürdigung anzuv ertrauen, wie es  
die französischen Strafgerichte taten. Die Richter würden  
dadurch zu Geschworenen gemacht und eine Willkür wäre  
möglich. A uch glaubte Feuerbach nicht an die Trennung der Tatund  
Rechtsfrage. „Die Frage: Schuldig oder Nichtschuldig ist,  
obgleich ihrem Gegenstand Tatfrage, dennoch zugleich  
Rechtsfrage, mithin gemischter Natur.“ Es war also für ihn gar  
nicht möglich, die Geschworenen auf den ersten der beiden  
Bestandteile zu beschränken.  
A uch die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschworenen durch  
Staatsanwalt und V erteidiger wurde kritisiert, denn der  
Staatsanwalt wendet sich an das V ergeltungsbedürfnis der  
Geschworenen, während der V erteidiger an deren Mitleid  
appelliert. Die Objektiv ität der unerfahrenen V olksrichter würde  
durch ihre emotionale Erregung nicht selten stark beeinflusst.  
Fehlurteile waren dabei nicht ausgeschlossen.  
A uch Sav igny war dagegen. Für Geschworenengerichte waren  
Mittermaier und Köstlin, sowie alle Hegelianer. Die Frankfurter  
Nationalv ersammlung  
entschied sich 1 848 für die Schwurgerichte, in allen schweren  
Strafsachen und bei politischen V erbrechen. Damit war die  
Entscheidung gefallen.  
Nach und nach führten fast alle deutschen Staaten  
Geschworenengerichte ein. Preußen (1 849): „Einführung des  
mündlichen und öffentlichen V erfahrens mit Geschworenen in  
Untersuchungssachen.“ Hannov er ebenfalls 1 849. Weiter  
Württemberg (1 849), Baden (1 849), Braunschweig (1 858),  
Oldenburg (1 857 ). Nicht eingeführt wurden sie in Sachsen,  
Mecklenburg, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen.  
Die A bhängigkeit des Richters v on der Regierung des Staats war  
es, die das Misstrauen des liberalen Bürgertums immer wieder nährte. So wurde um die Jahrhundertwende die Forderung nach  
dessen Unabhängigkeit im Schrifttum immer lauter. Die ersten  
Erfolge waren bereits 1 81 8 in der Bay rischen V erfassung zu  
sehen: „§ 3: Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer  
amtlichen Befugnisse unabhängig, und die Richter können nur  
durch einen Rechtsspruch v on ihren Stellen mit V erlust des  
damit v erbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt  
werden.“ Württemberg hat 1 81 9 das Bestätigungsrecht  
ausdrücklich abgeschafft und den König auf ein  
Begnadigungsrecht beschränkt (§ 96 der V erfassungsurkunde).  
Es folgten Baden und Hessen. Doch gerade bei den  
Demagogenv erfolgungen kamen V erletzungen richterlicher  
Unabhängigkeit immer wieder v or. Neu- und Umbesetzungen  
v on Richtern waren nicht selten und sensibilisierten die  
öffentliche Meinung dafür. Nach zahlreichen A rtikeln im  
Schrifttum (Feuerbach, Zachariae, Sav igny ) wurde die  
Unabhängigkeit der Justiz und die des Richters durch die  
Grundrechte v on 1 848 und der Frankfurter  
Nationalv ersammlung v on 1 849 für alle deutschen Staaten  
erklärt.  
**II. Entstehung des Reichsrechts  
– Reichsstrafgesetzbuch**  
Im Deutschen Bund gab es mehrere V ersuche, zu einem  
einheitlichen Strafrecht zu gelangen, u.a. v om preußischen  
Justizministerium. Sie scheiterten jedoch alle. Erst 1 868 gab der  
Reichstag dem Bundeskanzler\[1 7 \] Bismarck den A uftrag, ihm  
Entwürfe v orzulegen. Bismarck ersuchte Justizminister  
Leonhardt, eine A usarbeitung in die Wege zu leiten. Nach  
V orbild des preußischen Strafgesetzbuches legte dieser den  
Entwurf I v or. Darüber beriet eine v om Bundestag gewählte  
Kommission. Zu dieser Kommission gehörten sieben Praktiker –  
aber keine Wissenschaftler. Jedoch reichten einige Professoren  
v on sich aus Gutachten ein (u.a. Binding, Hälschner, Merkel). Das  
Ergebnis der Beratungen der Kommission wurde als Entwurf II  
dem Bundeskanzler zugeleitet. Dieser v eranlasste die Beratung  
durch den Bundesrat. A ls Entwurf III ging er an den Reichstag.  
Hier entbrannte ein Streit um die A bschaffung der Todesstrafe.  
Einige Bundesstaaten hatten sie bereits abgeschafft. Nach  
mehreren Lesungen und unter starkem Einfluss v on Bismarck  
wurde die Todesstrafe mit 1 27 zu 1 1 9 Stimmen aufgenommen.  
Zwei Tage später, am 25.05.1 87 0, das ganze Strafgesetzbuch  
beschlossen – Inkraftsetzung: 1 .01 .1 87 1 .  
Wie sein V orbild das preußische Strafgesetzbuch v on 1 851  
atmete es die Luft der liberalen Gedankenwelt =&gt; eine Linie: Bay .  
StGB (Feuerbach, 1 81 3) – preuß. StGB (1 851 ) – Reichs-StGB  
(1 87 1 ). Grundgedanke war die generalpräv entiv e Tatv ergeltung  
und der Satz „nullum crimen, nulla ponea sine lege“. Die  
Persönlichkeit des Täters fand wenig Beachtung – das  
v orschwebende Persönlichkeitsideal war des sittlich auf sich  
selbst gestellten bürgerlichen Menschenty ps.  
**– Strafprozessordnung**  
Der Reichstagsbeschluss v on 1 868 bildete auch den A uftakt für  
eine einheitliche Gerichtsv erfassung und Strafprozessrecht. Es  
entstanden 1 87 3 zwei Entwürfe. Beide hatten auf Geschworenengerichte v erzichtet und sich zur  
Schöffengerichtsv erfassung bekannt. In erster Instanz sollten  
kleine, mittlere und große Schöffengerichte tätig sein, in denen  
der Berufsjurist kollegial mit den Schöffen alle Tat- und  
Rechtsfragen zu erledigen hatte. Im Bundesrat erfolgte dann die  
Ersetzung des mittleren Schöffengerichts durch eine  
Strafkammer mit ausschließlich Berufsrichtern. Lediglich beim  
Amtsgericht hat das V olk ein kleines Mitspracherecht, durch  
Beigeladene des kleinen Schöffengerichts. Dieser Entwurf ging an  
den Reichstag und wurde v on der Reichsjustizkommission  
geprüft. Das  
Gerichtsv erfassungsgesetz wurde am 27 .01 .1 87 7 und die  
Strafprozessordnung am 1 .02.1 87 7 v erkündet. Beide traten am  
1 .1 0.1 87 9 in Kraft.  
Nach 345 Jahren nach Erlass der Constitutio Criminalis Carolina  
gab es wieder ein einheitliches Reichsrecht auf dem Gebiet der  
Strafrechtspflege.  
**D. Strafv ollzug**  
Der Strafv ollzug wurde v on der Rechtsv ereinheitlichung nicht  
betroffen. Grund war die große Ungleichheit und  
V erschiedenartigkeit des Strafanstaltwesens der einzelnen  
Länder. Die Gefängnisreform in Preußen hätte ein V orbild  
werden können, sie bleibt jedoch wegen der V orgänge v on 1 806  
unausgeführt.  
I. Maison de force (Belgien)  
Jedoch entwickelte sich die Gefängnisreform außerhalb  
Deutschlands sehr wohl weiter. In Gent wurde 1 7 7 5 das Maison  
de force erbaut. Es v ersuchte durch indiv iduelle Maßnahmen auf  
die Eigenarten der Straftäter Rücksicht zu nehmen. Es gab  
getrennte Höfe für einzelne Gruppen v om Gefangenen bei  
gemeinsamer Tagesarbeit und nächtlicher Trennung in  
Einzelzellen.  
  
**II. John Howard (England)**  
In England erscheint 1 7 7 7 eine A rbeit v on John Howard (1 7 26-  
1 7 90) über „State of prison in England and Wales“. Er setzte sich  
darin für die Einzelhaft ein. Howard bereiste ganz Europa und deckte Missstände in den Gefängnissen auf. Über das Zuchthaus  
in Spandau schreibt er: Die Gefangenen bekommen „only 2 lb. of  
bread and water … They are work four hours a day for the king …  
Their rooms under the ramparts, v ery close, dirty , and crowded“  
(Prison and Lazarettos, 1 7 89).  
**III. Quäker / Silent sy stem (Am erika)**  
Unter Einfluss v on Benjamin Franklin gab es auch in Amerika  
eine Reformbewegung und zwei v erschiedene Modelle. Das erste  
Modell wurde 1 7 90 in Philadelphia errichtet, mit dem Prinzip  
einer Tag und Nacht währenden strengen Einzelhaft, in der selbst  
A rbeit ausgeschlossen war, damit nichts die Selbsteinkehr des  
Gefangenen stören würde. Es geht auf die Gefängnisgesellschaft  
der Quäker zurück. In New Y ork entstand 1 823 das „Silent  
sy stem“ (auch „A uburnsche Sy stem“ genannt). Es bestand aus  
gemeinsamer, v on strengen Schweigegebot beherrschte  
Tagesordnung, v erbunden mit nächtlicher Isolierung der  
Gefangenen.  
**IV. Pentonv ille  
(England)**  
A uch in England setzte sich  
das Einzelhaftprinzip durch,  
so 1 840 zu Pentonv ille bei  
London. Das Gefängnis in  
Pentonv ille war das erste in  
Europa, dass ausschließlich  
Einzelzellen hatte.  
  
**V. Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)**  
In Deutschland war der preußische Reformv ersuch mit dem  
Schwerpunkt auf das generalpräv entiv e Strafrechtsdenken der  
herrschenden liberalen Strafauffassung politisch nicht opportun.  
Man begnügte sich mit äußerer Sauberkeit, geregeltem  
A rbeitsablauf und strenger militärischer Disziplin. Der Dienst  
wurde v on v erabschiedeten Offizieren und Unteroffizieren  
ausgeführt.  
Ganz ohne Beachtung blieb der Strafv ollzug trotzdem nicht. In  
v ielen A rtikeln erinnerte der Hamburger A rzt Dr. Nikolaus  
Heinreich Julius an die Missstände. A uch er war für Einzelhaft.  
Zu diesem Ergebnis kam auch der internationale  
Gefängniskongress v on 1 846 in Frankfurt a.M. A us christlicher  
Fürsorge für Strafgefangene bildeten sich überall  
„Gefängnisgesellschaften“.  
Jetzt reagierten auch langsam die Länder. Baden erstellt 1 848  
das Männerzuchthaus Bruchsal, nach dem V orbild Pentonv illes.  
1 849 entstand so in Berlin die Strafanstalt Moabit. A uch weitere  
Länder führten das Einzelhaftsy stem ein: Bay ern, Oldenburg  
(V echta), Württemberg und Hannov er. Dieses Sy stem entsprach  
am Besten dem Geist der Tatv ergeltung und der  
generalpräv entiv en A bschreckung.  
**VI. progressiv es Strafsy stem (England)**  
In England und Irland entwickelte sich zu der Zeit ein  
progressiv es Strafsy stem. Der V ollzug ging v on dem Gedanken  
der allmählichen Wiederherstellung des sittlichen Gleichgewichts  
im Sträfling und v on der allmählichen Wiedereingliederung in die  
bürgerliche Gesellschaft aus. Es entstand ein Strafv ollzug in  
mehreren Stufen: v on strenger Einzelhaft zu einer sich  
lockernden Gemeinschaftshaft, und schließlich v or der  
Entlassung in eine Zwischenanstalt mit schon freiem V erkehr mit  
der A ußenwelt.  
**VII. E. C. Winis (Am erika)**  
In Amerika entwickelte sich unter dem Reformer E. C. Winis der  
Gedanke der Besserung und Erziehung für das Leben in Freiheit  
auf der Grundlage einer geistigen und körperlichen A usbildung.  
V on all dem blieb Deutschland unberührt. Erst im Nov ember  
1 897 kam es zu einer Einigung der deutschen Regierung über  
eine Reihe v on „Grundsätzen“. Jedoch blieb die A usgestaltung  
des Strafv ollzugs im Ermessen der Zentralv erwaltungen der  
Länder.  
  
\[1\] Ka rl Georg v on Wä ch ter (17 97 – 1880) – Ju ri st, Ka n zl er der Un i v ersi tä t  
Tü bi n gen , spä ter i n Lei pzi g u n d Lü beck, ei n er der bedeu ten dsten  
Stra frech tsdogm a ti ker im 19. Ja h rh u n dert.  
\[2\] Ka rl Josef A n ton Mi tterm a i er (17 87 -1867 ),  
\[3\] Hei n ri ch A l bert Za ch a ri a e (1806-187 5),  
\[4\] Georg Wi l h el m Fri edri ch Hegel (17 7 0-1831) wa r deu tsch er Ph i l osoph u n d  
Ha u ptv ertreter der Ph i l osoph i e des deu tsch en Idea l i sm u s.  
\[5\] „Da s V erbrech en i st di e N ega ti on des R ech tes du rch ei n en gewa l ttä ti g-bösen  
Wi l l en , di e Stra fe i st di e N ega ti on di eser N ega ti on , di e V ergel tu n g des  
V erbrech en s u n d, da si e den V erbrech er a l s Mi tgl i ed der R ech tsgem ei n sch a ft  
beh a n del t, da s »R ech t des V erbrech ers«.“  
\[6\] Ch ri sti a n R ei n h ol d Köstl i n (1813–1856), Ju ri st, Prof. des Stra frech ts zu  
Tü bi n gen .  
\[7 \] Ju l i u s Fri edri ch Hei n ri ch A begg (17 96-1868), Krim i n a l i st, Professor zu  
Kön i gsberg, Bresl a u u n d Erl a n gen .  
\[8\] A l bert Fri edri ch Bern er (1817 -1889), Ju ri st, geh . Ju sti zra t u n d Professor.  
\[9\] Hu go Hä l sch n er (1817 -1889), Ju ri st, Professor i n Bon n , Geh . Ju sti zra t.  
\[10\] A dol f Merkel (1836-1896), Ju ri st u n d R ech tsph i l osoph , Professor i n Wi en .  
\[11\] Ka rl Loren z Bi n di n g (1841-1920), Ju ri st, Fü h rer der a n der  
V ergel tu n gsth eori e festh a l ten den kl a ssi sch en Sch u l e. Professor fü r Stra frech t,  
Stra fprozessrech t u n d Sta a tsrech t i n Ba sel , Frei bu rg im Brei sga u , Stra ßbu rg u n d  
Lei pzi g.  
\[12\] Er wa r v on 1828-1830 preu ßi sch er Ju sti zm i n i ster.  
\[13\] Ca rl A l bert Ch ri stoph Hei n ri ch v on Kam ptz (17 69-1849) wa r Ju ri st u n d  
preu ßi sch er Sta a ts- u n d Ju sti zm i n i ster.  
\[14\] Den ksch ri ft.  
\[15\] Bl oßstel l u n g, Brü ski eru n g.  
\[16\] Hei n ri ch Wi l h el m A u gu st Frei h err v on Ga gern (17 99-1880), Ju ri st, wa r ei n  
l i bera l er deu tsch er Pol i ti ker, R egi eru n gsra t, Mi n i sterprä si den t v on Hessen –  
Da rm sta dt, R ei ch sm i n i sterprä si den t u n d erster Prä si den t der Fra n kfu rter  
N a ti on a l v ersam m l u n g.  
\[17 \] des N orddeu tsch en Bu n des.  
  
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Sti ch wörter: Gesch i ch te, R ech t, R ech tsgesch i ch te, Stra frech tsgesch i ch te